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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Angerberg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

    verboten:

    • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
    • an Werktagen (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr und 
      • 22 bis 7 Uhr

    Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:

    Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

    Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

    Benützung von Tongeräten

    • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
    • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
      • nur in geschlossenen Räumen und 
      • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Angerberg
    Linden 10
    6320 Angerberg

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 14 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 14 bis 19 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Angerberg
    Linden 5
    6320 Angerberg 

    Telefon: +05332/56323
    E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag und Freitag
      • 14 bis 16 Uhr

    Website der Gemeinde Angerberg

    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Angerberg

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

      verboten:

      • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
      • an Werktagen (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr und 
        • 22 bis 7 Uhr

      Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:

      Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

      Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

      Benützung von Tongeräten

      • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
      • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
        • nur in geschlossenen Räumen und 
        • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof Angerberg
      Linden 10
      6320 Angerberg

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag
        • 14 bis 17 Uhr
      • Freitag
        • 14 bis 19 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Angerberg
      Linden 5
      6320 Angerberg 

      Telefon: +05332/56323
      E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag und Freitag
        • 14 bis 16 Uhr

      Website der Gemeinde Angerberg

      Statistische Daten der Gemeinde

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Angerberg

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

        verboten:

        • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
        • an Werktagen (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr und 
          • 22 bis 7 Uhr

        Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:

        Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

        Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

        Benützung von Tongeräten

        • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
        • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
          • nur in geschlossenen Räumen und 
          • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof Angerberg
        Linden 10
        6320 Angerberg

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag
          • 14 bis 17 Uhr
        • Freitag
          • 14 bis 19 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Angerberg
        Linden 5
        6320 Angerberg 

        Telefon: +05332/56323
        E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Dienstag und Freitag
          • 14 bis 16 Uhr

        Website der Gemeinde Angerberg

        Statistische Daten der Gemeinde

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
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        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Angerberg

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

          verboten:

          • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
          • an Werktagen (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr und 
            • 22 bis 7 Uhr

          Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:

          Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

          Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

          Benützung von Tongeräten

          • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
          • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
            • nur in geschlossenen Räumen und 
            • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof Angerberg
          Linden 10
          6320 Angerberg

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag
            • 14 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 14 bis 19 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Angerberg
          Linden 5
          6320 Angerberg 

          Telefon: +05332/56323
          E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag und Freitag
            • 14 bis 16 Uhr

          Website der Gemeinde Angerberg

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
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          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Angerberg

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

            verboten:

            • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
            • an Werktagen (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr und 
              • 22 bis 7 Uhr

            Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:

            Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

            Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

            Benützung von Tongeräten

            • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
            • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
              • nur in geschlossenen Räumen und 
              • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof Angerberg
            Linden 10
            6320 Angerberg

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag
              • 14 bis 17 Uhr
            • Freitag
              • 14 bis 19 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Angerberg
            Linden 5
            6320 Angerberg 

            Telefon: +05332/56323
            E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag und Freitag
              • 14 bis 16 Uhr

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              Leben in der Gemeinde Angerberg

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

              verboten:

              • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
              • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr und 
                • 22 bis 7 Uhr

              Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:

              Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

              Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

              Benützung von Tongeräten

              • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
              • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                • nur in geschlossenen Räumen und 
                • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

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              Linden 10
              6320 Angerberg

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              • Dienstag
                • 14 bis 17 Uhr
              • Freitag
                • 14 bis 19 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Angerberg
              Linden 5
              6320 Angerberg 

              Telefon: +05332/56323
              E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag und Freitag
                • 14 bis 16 Uhr

              Website der Gemeinde Angerberg

              Statistische Daten der Gemeinde

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Angerberg

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                verboten:

                • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr und 
                  • 22 bis 7 Uhr

                Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:

                Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                Benützung von Tongeräten

                • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                  • nur in geschlossenen Räumen und 
                  • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof Angerberg
                Linden 10
                6320 Angerberg

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag
                  • 14 bis 17 Uhr
                • Freitag
                  • 14 bis 19 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Angerberg
                Linden 5
                6320 Angerberg 

                Telefon: +05332/56323
                E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag und Freitag
                  • 14 bis 16 Uhr

                Website der Gemeinde Angerberg

                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Angerberg

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                  verboten:

                  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                  • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr und 
                    • 22 bis 7 Uhr

                  Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:

                  Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                  Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                  Benützung von Tongeräten

                  • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                  • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                    • nur in geschlossenen Räumen und 
                    • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof Angerberg
                  Linden 10
                  6320 Angerberg

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag
                    • 14 bis 17 Uhr
                  • Freitag
                    • 14 bis 19 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Angerberg
                  Linden 5
                  6320 Angerberg 

                  Telefon: +05332/56323
                  E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag und Freitag
                    • 14 bis 16 Uhr

                  Website der Gemeinde Angerberg

                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Angerberg

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                    verboten:

                    • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                    • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr und 
                      • 22 bis 7 Uhr

                    Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:

                    Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                    Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                    Benützung von Tongeräten

                    • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                    • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                      • nur in geschlossenen Räumen und 
                      • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof Angerberg
                    Linden 10
                    6320 Angerberg

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag
                      • 14 bis 17 Uhr
                    • Freitag
                      • 14 bis 19 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Angerberg
                    Linden 5
                    6320 Angerberg 

                    Telefon: +05332/56323
                    E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag und Freitag
                      • 14 bis 16 Uhr

                    Website der Gemeinde Angerberg

                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Angerberg

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                      verboten:

                      • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                      • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr und 
                        • 22 bis 7 Uhr

                      Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:

                      Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                      Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                      Benützung von Tongeräten

                      • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                      • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                        • nur in geschlossenen Räumen und 
                        • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof Angerberg
                      Linden 10
                      6320 Angerberg

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag
                        • 14 bis 17 Uhr
                      • Freitag
                        • 14 bis 19 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Angerberg
                      Linden 5
                      6320 Angerberg 

                      Telefon: +05332/56323
                      E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag und Freitag
                        • 14 bis 16 Uhr

                      Website der Gemeinde Angerberg

                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Angerberg

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                        verboten:

                        • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                        • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr und 
                          • 22 bis 7 Uhr

                        Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:

                        Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                        Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                        Benützung von Tongeräten

                        • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                        • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                          • nur in geschlossenen Räumen und 
                          • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof Angerberg
                        Linden 10
                        6320 Angerberg

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag
                          • 14 bis 17 Uhr
                        • Freitag
                          • 14 bis 19 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Angerberg
                        Linden 5
                        6320 Angerberg 

                        Telefon: +05332/56323
                        E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag und Freitag
                          • 14 bis 16 Uhr

                        Website der Gemeinde Angerberg

                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Angerberg

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                          verboten:

                          • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                          • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr und 
                            • 22 bis 7 Uhr

                          Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:

                          Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                          Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                          Benützung von Tongeräten

                          • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                          • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                            • nur in geschlossenen Räumen und 
                            • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof Angerberg
                          Linden 10
                          6320 Angerberg

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag
                            • 14 bis 17 Uhr
                          • Freitag
                            • 14 bis 19 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Angerberg
                          Linden 5
                          6320 Angerberg 

                          Telefon: +05332/56323
                          E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag und Freitag
                            • 14 bis 16 Uhr

                          Website der Gemeinde Angerberg

                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Angerberg

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                            verboten:

                            • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                            • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr und 
                              • 22 bis 7 Uhr

                            Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:

                            Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                            Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                            Benützung von Tongeräten

                            • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                            • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                              • nur in geschlossenen Räumen und 
                              • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof Angerberg
                            Linden 10
                            6320 Angerberg

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag
                              • 14 bis 17 Uhr
                            • Freitag
                              • 14 bis 19 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Angerberg
                            Linden 5
                            6320 Angerberg 

                            Telefon: +05332/56323
                            E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag und Freitag
                              • 14 bis 16 Uhr

                            Website der Gemeinde Angerberg

                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Angerberg

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                              verboten:

                              • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                              • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr und 
                                • 22 bis 7 Uhr

                              Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:

                              Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                              Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                              Benützung von Tongeräten

                              • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                              • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                • nur in geschlossenen Räumen und 
                                • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof Angerberg
                              Linden 10
                              6320 Angerberg

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag
                                • 14 bis 17 Uhr
                              • Freitag
                                • 14 bis 19 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Angerberg
                              Linden 5
                              6320 Angerberg 

                              Telefon: +05332/56323
                              E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag und Freitag
                                • 14 bis 16 Uhr

                              Website der Gemeinde Angerberg

                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Angerberg

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                verboten:

                                • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr und 
                                  • 22 bis 7 Uhr

                                Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:

                                Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                Benützung von Tongeräten

                                • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                  • nur in geschlossenen Räumen und 
                                  • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof Angerberg
                                Linden 10
                                6320 Angerberg

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag
                                  • 14 bis 17 Uhr
                                • Freitag
                                  • 14 bis 19 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Angerberg
                                Linden 5
                                6320 Angerberg 

                                Telefon: +05332/56323
                                E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag und Freitag
                                  • 14 bis 16 Uhr

                                Website der Gemeinde Angerberg

                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Angerberg

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                  verboten:

                                  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                  • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr und 
                                    • 22 bis 7 Uhr

                                  Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:

                                  Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                  Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                  Benützung von Tongeräten

                                  • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                  • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                    • nur in geschlossenen Räumen und 
                                    • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof Angerberg
                                  Linden 10
                                  6320 Angerberg

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag
                                    • 14 bis 17 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 14 bis 19 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Angerberg
                                  Linden 5
                                  6320 Angerberg 

                                  Telefon: +05332/56323
                                  E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag und Freitag
                                    • 14 bis 16 Uhr

                                  Website der Gemeinde Angerberg

                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Angerberg

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                    verboten:

                                    • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                    • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr und 
                                      • 22 bis 7 Uhr

                                    Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:

                                    Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                    Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                    Benützung von Tongeräten

                                    • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                    • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                      • nur in geschlossenen Räumen und 
                                      • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof Angerberg
                                    Linden 10
                                    6320 Angerberg

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag
                                      • 14 bis 17 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 14 bis 19 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Angerberg
                                    Linden 5
                                    6320 Angerberg 

                                    Telefon: +05332/56323
                                    E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag und Freitag
                                      • 14 bis 16 Uhr

                                    Website der Gemeinde Angerberg

                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Angerberg

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                      verboten:

                                      • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                      • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr und 
                                        • 22 bis 7 Uhr

                                      Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:

                                      Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                      Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                      Benützung von Tongeräten

                                      • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                      • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                        • nur in geschlossenen Räumen und 
                                        • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof Angerberg
                                      Linden 10
                                      6320 Angerberg

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag
                                        • 14 bis 17 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 14 bis 19 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Angerberg
                                      Linden 5
                                      6320 Angerberg 

                                      Telefon: +05332/56323
                                      E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag und Freitag
                                        • 14 bis 16 Uhr

                                      Website der Gemeinde Angerberg

                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Angerberg

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                        verboten:

                                        • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                        • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr und 
                                          • 22 bis 7 Uhr

                                        Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:

                                        Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                        Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                        Benützung von Tongeräten

                                        • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                        • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                          • nur in geschlossenen Räumen und 
                                          • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof Angerberg
                                        Linden 10
                                        6320 Angerberg

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag
                                          • 14 bis 17 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 14 bis 19 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Angerberg
                                        Linden 5
                                        6320 Angerberg 

                                        Telefon: +05332/56323
                                        E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag und Freitag
                                          • 14 bis 16 Uhr

                                        Website der Gemeinde Angerberg

                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Angerberg

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                          verboten:

                                          • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                          • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr und 
                                            • 22 bis 7 Uhr

                                          Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:

                                          Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                          Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                          Benützung von Tongeräten

                                          • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                          • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                            • nur in geschlossenen Räumen und 
                                            • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof Angerberg
                                          Linden 10
                                          6320 Angerberg

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag
                                            • 14 bis 17 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 14 bis 19 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Angerberg
                                          Linden 5
                                          6320 Angerberg 

                                          Telefon: +05332/56323
                                          E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag und Freitag
                                            • 14 bis 16 Uhr

                                          Website der Gemeinde Angerberg

                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Angerberg

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                            verboten:

                                            • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                            • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr und 
                                              • 22 bis 7 Uhr

                                            Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:

                                            Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                            Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                            Benützung von Tongeräten

                                            • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                            • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                              • nur in geschlossenen Räumen und 
                                              • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof Angerberg
                                            Linden 10
                                            6320 Angerberg

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag
                                              • 14 bis 17 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 14 bis 19 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Angerberg
                                            Linden 5
                                            6320 Angerberg 

                                            Telefon: +05332/56323
                                            E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag und Freitag
                                              • 14 bis 16 Uhr

                                            Website der Gemeinde Angerberg

                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Angerberg

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                              verboten:

                                              • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                              • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr und 
                                                • 22 bis 7 Uhr

                                              Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:

                                              Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                              Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                              Benützung von Tongeräten

                                              • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                              • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof Angerberg
                                              Linden 10
                                              6320 Angerberg

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag
                                                • 14 bis 17 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 14 bis 19 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Angerberg
                                              Linden 5
                                              6320 Angerberg 

                                              Telefon: +05332/56323
                                              E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag und Freitag
                                                • 14 bis 16 Uhr

                                              Website der Gemeinde Angerberg

                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Angerberg

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                                verboten:

                                                • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                                • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr und 
                                                  • 22 bis 7 Uhr

                                                Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                                Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                                Benützung von Tongeräten

                                                • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                                • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                  • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                  • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof Angerberg
                                                Linden 10
                                                6320 Angerberg

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag
                                                  • 14 bis 17 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 14 bis 19 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Angerberg
                                                Linden 5
                                                6320 Angerberg 

                                                Telefon: +05332/56323
                                                E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag und Freitag
                                                  • 14 bis 16 Uhr

                                                Website der Gemeinde Angerberg

                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Angerberg

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                                  verboten:

                                                  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                                  • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr und 
                                                    • 22 bis 7 Uhr

                                                  Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                  Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                                  Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                                  Benützung von Tongeräten

                                                  • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                                  • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                    • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                    • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof Angerberg
                                                  Linden 10
                                                  6320 Angerberg

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag
                                                    • 14 bis 17 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 14 bis 19 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Angerberg
                                                  Linden 5
                                                  6320 Angerberg 

                                                  Telefon: +05332/56323
                                                  E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag und Freitag
                                                    • 14 bis 16 Uhr

                                                  Website der Gemeinde Angerberg

                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Angerberg

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                                    verboten:

                                                    • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                                    • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr und 
                                                      • 22 bis 7 Uhr

                                                    Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:

                                                    Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                                    Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                                    Benützung von Tongeräten

                                                    • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                                    • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                      • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                      • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof Angerberg
                                                    Linden 10
                                                    6320 Angerberg

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag
                                                      • 14 bis 17 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 14 bis 19 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Angerberg
                                                    Linden 5
                                                    6320 Angerberg 

                                                    Telefon: +05332/56323
                                                    E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag und Freitag
                                                      • 14 bis 16 Uhr

                                                    Website der Gemeinde Angerberg

                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Angerberg

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                                      verboten:

                                                      • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                                      • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr und 
                                                        • 22 bis 7 Uhr

                                                      Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:

                                                      Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                                      Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                                      Benützung von Tongeräten

                                                      • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                                      • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                        • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                        • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof Angerberg
                                                      Linden 10
                                                      6320 Angerberg

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag
                                                        • 14 bis 17 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 14 bis 19 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Angerberg
                                                      Linden 5
                                                      6320 Angerberg 

                                                      Telefon: +05332/56323
                                                      E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag und Freitag
                                                        • 14 bis 16 Uhr

                                                      Website der Gemeinde Angerberg

                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Angerberg

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                                        verboten:

                                                        • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                                        • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr und 
                                                          • 22 bis 7 Uhr

                                                        Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:

                                                        Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                                        Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                                        Benützung von Tongeräten

                                                        • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                                        • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                          • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                          • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof Angerberg
                                                        Linden 10
                                                        6320 Angerberg

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag
                                                          • 14 bis 17 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 14 bis 19 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Angerberg
                                                        Linden 5
                                                        6320 Angerberg 

                                                        Telefon: +05332/56323
                                                        E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag und Freitag
                                                          • 14 bis 16 Uhr

                                                        Website der Gemeinde Angerberg

                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Angerberg

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                                          verboten:

                                                          • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                                          • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr und 
                                                            • 22 bis 7 Uhr

                                                          Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:

                                                          Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                                          Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                                          Benützung von Tongeräten

                                                          • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                                          • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                            • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                            • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof Angerberg
                                                          Linden 10
                                                          6320 Angerberg

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag
                                                            • 14 bis 17 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 14 bis 19 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Angerberg
                                                          Linden 5
                                                          6320 Angerberg 

                                                          Telefon: +05332/56323
                                                          E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag und Freitag
                                                            • 14 bis 16 Uhr

                                                          Website der Gemeinde Angerberg

                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Angerberg

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                                            verboten:

                                                            • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                                            • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr und 
                                                              • 22 bis 7 Uhr

                                                            Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:

                                                            Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                                            Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                                            Benützung von Tongeräten

                                                            • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                                            • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                              • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                              • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof Angerberg
                                                            Linden 10
                                                            6320 Angerberg

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag
                                                              • 14 bis 17 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 14 bis 19 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Angerberg
                                                            Linden 5
                                                            6320 Angerberg 

                                                            Telefon: +05332/56323
                                                            E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag und Freitag
                                                              • 14 bis 16 Uhr

                                                            Website der Gemeinde Angerberg

                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Angerberg

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                                              verboten:

                                                              • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                                              • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr und 
                                                                • 22 bis 7 Uhr

                                                              Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:

                                                              Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                                              Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                                              Benützung von Tongeräten

                                                              • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                                              • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                                • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                                • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof Angerberg
                                                              Linden 10
                                                              6320 Angerberg

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag
                                                                • 14 bis 17 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 14 bis 19 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Angerberg
                                                              Linden 5
                                                              6320 Angerberg 

                                                              Telefon: +05332/56323
                                                              E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag und Freitag
                                                                • 14 bis 16 Uhr

                                                              Website der Gemeinde Angerberg

                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Angerberg

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                                                verboten:

                                                                • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                                                • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr und 
                                                                  • 22 bis 7 Uhr

                                                                Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                                Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                                                Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                                                Benützung von Tongeräten

                                                                • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                                                • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                                  • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                                  • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof Angerberg
                                                                Linden 10
                                                                6320 Angerberg

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag
                                                                  • 14 bis 17 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 14 bis 19 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Angerberg
                                                                Linden 5
                                                                6320 Angerberg 

                                                                Telefon: +05332/56323
                                                                E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag und Freitag
                                                                  • 14 bis 16 Uhr

                                                                Website der Gemeinde Angerberg

                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Angerberg

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden

                                                                  verboten:

                                                                  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
                                                                  • an Werktagen (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr und 
                                                                    • 22 bis 7 Uhr

                                                                  Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                                  Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen 

                                                                  Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden.

                                                                  Benützung von Tongeräten

                                                                  • Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen.
                                                                  • An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte
                                                                    • nur in geschlossenen Räumen und 
                                                                    • lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof Angerberg
                                                                  Linden 10
                                                                  6320 Angerberg

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag
                                                                    • 14 bis 17 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 14 bis 19 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Angerberg
                                                                  Linden 5
                                                                  6320 Angerberg 

                                                                  Telefon: +05332/56323
                                                                  E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag und Freitag
                                                                    • 14 bis 16 Uhr

                                                                  Website der Gemeinde Angerberg

                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion