Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

    • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
    • Kinder für ihre Eltern,
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
    • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
    • Erbinnen/Erben.

    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

      Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

      Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

      Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

      • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
      • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
      • Kinder für ihre Eltern,
      • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

      Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

      • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
      • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
      • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
      • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
      • Erbinnen/Erben.

      Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

        Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

        Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

        Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

        • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
        • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
        • Kinder für ihre Eltern,
        • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

        Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

        • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
        • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
        • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
        • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
        • Erbinnen/Erben.

        Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

          Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

          Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

          Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

          • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
          • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
          • Kinder für ihre Eltern,
          • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

          Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

          • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
          • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
          • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
          • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
          • Erbinnen/Erben.

          Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

            Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

            Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

            Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

            • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
            • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
            • Kinder für ihre Eltern,
            • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

            Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

            • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
            • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
            • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
            • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
            • Erbinnen/Erben.

            Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

              Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

              Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

              Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

              • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
              • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
              • Kinder für ihre Eltern,
              • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

              Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

              • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
              • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
              • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
              • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
              • Erbinnen/Erben.

              Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                • Kinder für ihre Eltern,
                • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                • Erbinnen/Erben.

                Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                  Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                  Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                  Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                  • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                  • Kinder für ihre Eltern,
                  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                  Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                  • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                  • Erbinnen/Erben.

                  Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                    • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                    • Kinder für ihre Eltern,
                    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                    • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                    • Erbinnen/Erben.

                    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                      Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                      Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                      Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                      • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                      • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                      • Kinder für ihre Eltern,
                      • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                      Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                      • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                      • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                      • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                      • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                      • Erbinnen/Erben.

                      Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                        Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                        Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                        Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                        • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                        • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                        • Kinder für ihre Eltern,
                        • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                        Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                        • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                        • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                        • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                        • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                        • Erbinnen/Erben.

                        Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                          Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                          Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                          Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                          • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                          • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                          • Kinder für ihre Eltern,
                          • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                          Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                          • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                          • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                          • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                          • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                          • Erbinnen/Erben.

                          Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                            Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                            Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                            Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                            • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                            • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                            • Kinder für ihre Eltern,
                            • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                            Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                            • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                            • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                            • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                            • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                            • Erbinnen/Erben.

                            Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                              Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                              Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                              Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                              • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                              • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                              • Kinder für ihre Eltern,
                              • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                              Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                              • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                              • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                              • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                              • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                              • Erbinnen/Erben.

                              Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                • Kinder für ihre Eltern,
                                • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                • Erbinnen/Erben.

                                Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                  Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                  Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                  Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                  • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                  • Kinder für ihre Eltern,
                                  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                  Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                  • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                  • Erbinnen/Erben.

                                  Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                    • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                    • Kinder für ihre Eltern,
                                    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                    • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                    • Erbinnen/Erben.

                                    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                      Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                      Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                      Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                      • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                      • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                      • Kinder für ihre Eltern,
                                      • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                      Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                      • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                      • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                      • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                      • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                      • Erbinnen/Erben.

                                      Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                        Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                        Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                        Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                        • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                        • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                        • Kinder für ihre Eltern,
                                        • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                        Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                        • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                        • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                        • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                        • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                        • Erbinnen/Erben.

                                        Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                          Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                          Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                          Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                          • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                          • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                          • Kinder für ihre Eltern,
                                          • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                          Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                          • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                          • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                          • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                          • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                          • Erbinnen/Erben.

                                          Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                            Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                            Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                            Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                            • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                            • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                            • Kinder für ihre Eltern,
                                            • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                            Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                            • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                            • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                            • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                            • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                            • Erbinnen/Erben.

                                            Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                              Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                              Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                              Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                              • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                              • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                              • Kinder für ihre Eltern,
                                              • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                              Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                              • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                              • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                              • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                              • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                              • Erbinnen/Erben.

                                              Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                                Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                                Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                • Kinder für ihre Eltern,
                                                • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                • Erbinnen/Erben.

                                                Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                                  Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                                  Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                  Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                  • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                  • Kinder für ihre Eltern,
                                                  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                  Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                  • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                  • Erbinnen/Erben.

                                                  Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                                    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                                    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                    • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                    • Kinder für ihre Eltern,
                                                    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                    • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                    • Erbinnen/Erben.

                                                    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                                      Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                                      Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                      Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                      • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                      • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                      • Kinder für ihre Eltern,
                                                      • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                      Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                      • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                      • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                      • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                      • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                      • Erbinnen/Erben.

                                                      Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                                        Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                                        Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                        Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                        • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                        • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                        • Kinder für ihre Eltern,
                                                        • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                        Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                        • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                        • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                        • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                        • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                        • Erbinnen/Erben.

                                                        Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                                          Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                                          Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                          Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                          • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                          • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                          • Kinder für ihre Eltern,
                                                          • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                          Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                          • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                          • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                          • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                          • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                          • Erbinnen/Erben.

                                                          Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                                            Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                                            Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                            Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                            • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                            • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                            • Kinder für ihre Eltern,
                                                            • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                            Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                            • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                            • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                            • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                            • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                            • Erbinnen/Erben.

                                                            Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                                              Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                                              Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                              Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                              • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                              • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                              • Kinder für ihre Eltern,
                                                              • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                              Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                              • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                              • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                              • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                              • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                              • Erbinnen/Erben.

                                                              Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                                                Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                                                Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                                Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                                • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                                • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                                • Kinder für ihre Eltern,
                                                                • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                                Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                                • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                                • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                                • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                                • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                                • Erbinnen/Erben.

                                                                Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

                                                                  Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

                                                                  Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                                  Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                                  • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                                  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                                  • Kinder für ihre Eltern,
                                                                  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                                  Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                                  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                                  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                                  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                                  • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                                  • Erbinnen/Erben.

                                                                  Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz