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    Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

    • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
    • Kinder für ihre Eltern,
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
    • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
    • Erbinnen/Erben.

    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

      Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

      Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

      • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
      • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
      • Kinder für ihre Eltern,
      • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

      Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

      • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
      • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
      • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
      • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
      • Erbinnen/Erben.

      Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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        Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

        Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

        Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

        • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
        • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
        • Kinder für ihre Eltern,
        • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

        Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

        • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
        • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
        • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
        • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
        • Erbinnen/Erben.

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          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

          Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

          Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

          • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
          • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
          • Kinder für ihre Eltern,
          • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

          Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

          • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
          • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
          • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
          • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
          • Erbinnen/Erben.

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            Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

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            • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
            • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
            • Kinder für ihre Eltern,
            • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

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            • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
            • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
            • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
            • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
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              Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

              Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

              • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
              • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
              • Kinder für ihre Eltern,
              • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

              Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

              • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
              • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
              • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
              • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
              • Erbinnen/Erben.

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                Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                • Kinder für ihre Eltern,
                • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

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                • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                • Erbinnen/Erben.

                Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                  Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                  Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                  • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                  • Kinder für ihre Eltern,
                  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                  Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                  • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                  • Erbinnen/Erben.

                  Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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                    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                    • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                    • Kinder für ihre Eltern,
                    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                    • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                    • Erbinnen/Erben.

                    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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                      Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                      • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                      • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                      • Kinder für ihre Eltern,
                      • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                      Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                      • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                      • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                      • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                      • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                      • Erbinnen/Erben.

                      Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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                        Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                        • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                        • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                        • Kinder für ihre Eltern,
                        • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

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                        • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                        • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
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                        • Erbinnen/Erben.

                        Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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                          Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                          Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                          • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                          • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                          • Kinder für ihre Eltern,
                          • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                          Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                          • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                          • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                          • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                          • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                          • Erbinnen/Erben.

                          Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                            Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                            Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                            • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                            • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                            • Kinder für ihre Eltern,
                            • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                            Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                            • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                            • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                            • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                            • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                            • Erbinnen/Erben.

                            Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                              Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                              Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                              Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                              • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                              • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                              • Kinder für ihre Eltern,
                              • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                              Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                              • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                              • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                              • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                              • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                              • Erbinnen/Erben.

                              Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                • Kinder für ihre Eltern,
                                • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                • Erbinnen/Erben.

                                Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                  Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                  Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                  • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                  • Kinder für ihre Eltern,
                                  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                  Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                  • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                  • Erbinnen/Erben.

                                  Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                                    Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                    • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                    • Kinder für ihre Eltern,
                                    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                    • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                    • Erbinnen/Erben.

                                    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                      Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                      Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                      • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                      • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                      • Kinder für ihre Eltern,
                                      • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                      Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                      • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                      • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                      • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                      • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                      • Erbinnen/Erben.

                                      Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                                        Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                        Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                        Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                        • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                        • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                        • Kinder für ihre Eltern,
                                        • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                        Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                        • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                        • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                        • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                        • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                        • Erbinnen/Erben.

                                        Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                          Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                          Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                          • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                          • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                          • Kinder für ihre Eltern,
                                          • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                          Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                          • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                          • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                          • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                          • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                          • Erbinnen/Erben.

                                          Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                            Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                            Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                            • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                            • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                            • Kinder für ihre Eltern,
                                            • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                            Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                            • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                            • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                            • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                            • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                            • Erbinnen/Erben.

                                            Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                              Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                              Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                              • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                              • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                              • Kinder für ihre Eltern,
                                              • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                              Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                              • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                              • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                              • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                              • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                              • Erbinnen/Erben.

                                              Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                                Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                • Kinder für ihre Eltern,
                                                • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                • Erbinnen/Erben.

                                                Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                                  Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                  Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                  • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                  • Kinder für ihre Eltern,
                                                  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                  Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                  • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                  • Erbinnen/Erben.

                                                  Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                                    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                    • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                    • Kinder für ihre Eltern,
                                                    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                    • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                    • Erbinnen/Erben.

                                                    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                                      Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                      Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                      • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                      • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                      • Kinder für ihre Eltern,
                                                      • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                      • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                      Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                      • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                      • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                      • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                      • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                      • Erbinnen/Erben.

                                                      Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                                        Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                        Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                        • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                        • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                        • Kinder für ihre Eltern,
                                                        • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                        • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                        Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                        • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                        • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                        • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                        • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                        • Erbinnen/Erben.

                                                        Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                                          Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                          Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                          • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                          • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                          • Kinder für ihre Eltern,
                                                          • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                          • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                          Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                          • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                          • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                          • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                          • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                          • Erbinnen/Erben.

                                                          Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                                            Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                            Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                            • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                            • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                            • Kinder für ihre Eltern,
                                                            • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                            • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                            Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                            • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                            • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                            • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                            • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                            • Erbinnen/Erben.

                                                            Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                                              Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                              Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                              • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                              • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                              • Kinder für ihre Eltern,
                                                              • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                              • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                              Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                              • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                              • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                              • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                              • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                              • Erbinnen/Erben.

                                                              Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                                                Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                                Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                                • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                                • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                                • Kinder für ihre Eltern,
                                                                • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                                • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                                Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                                • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                                • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                                • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                                • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                                • Erbinnen/Erben.

                                                                Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

                                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

                                                                  Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

                                                                  Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

                                                                  • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
                                                                  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
                                                                  • Kinder für ihre Eltern,
                                                                  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
                                                                  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

                                                                  Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

                                                                  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
                                                                  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
                                                                  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
                                                                  • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
                                                                  • Erbinnen/Erben.

                                                                  Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz