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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Höhe des Pflegegeldes

    Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

    Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
    Pflegebedarf in Stunden pro Monat
    Pflegestufe
    Betrag in Euro monatlich (netto)
    Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
    Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
    Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
    Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
    5 1.175,20 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
    • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
    6 1.641,10 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
    • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
    7 2.156,60 Euro

    Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

    Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

    Hinweis:

    Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
    Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Zum Formular

     Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

    Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Höhe des Pflegegeldes

      Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

      Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
      Pflegebedarf in Stunden pro Monat
      Pflegestufe
      Betrag in Euro monatlich (netto)
      Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
      Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
      Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
      Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
      Mehr als 180 Stunden, wenn
      • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
      5 1.175,20 Euro
      Mehr als 180 Stunden, wenn
      • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
      • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
      6 1.641,10 Euro
      Mehr als 180 Stunden, wenn
      • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
      • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
      7 2.156,60 Euro

      Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

      Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

      Hinweis:

      Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
      Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

      Rechtsgrundlagen

      §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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       Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

      Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Höhe des Pflegegeldes

        Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

        Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
        Pflegebedarf in Stunden pro Monat
        Pflegestufe
        Betrag in Euro monatlich (netto)
        Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
        Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
        Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
        Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
        Mehr als 180 Stunden, wenn
        • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
        5 1.175,20 Euro
        Mehr als 180 Stunden, wenn
        • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
        • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
        6 1.641,10 Euro
        Mehr als 180 Stunden, wenn
        • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
        • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
        7 2.156,60 Euro

        Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

        Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

        Hinweis:

        Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
        Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

        Rechtsgrundlagen

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         Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

        Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
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          Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

          Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
          Pflegebedarf in Stunden pro Monat
          Pflegestufe
          Betrag in Euro monatlich (netto)
          Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
          Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
          Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
          Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
          Mehr als 180 Stunden, wenn
          • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
          5 1.175,20 Euro
          Mehr als 180 Stunden, wenn
          • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
          • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
          6 1.641,10 Euro
          Mehr als 180 Stunden, wenn
          • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
          • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
          7 2.156,60 Euro

          Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

          Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

          Hinweis:

          Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
          Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

          Rechtsgrundlagen

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          Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
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            Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

            Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
            Pflegebedarf in Stunden pro Monat
            Pflegestufe
            Betrag in Euro monatlich (netto)
            Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
            Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
            Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
            Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
            Mehr als 180 Stunden, wenn
            • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
            5 1.175,20 Euro
            Mehr als 180 Stunden, wenn
            • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
            • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
            6 1.641,10 Euro
            Mehr als 180 Stunden, wenn
            • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
            • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
            7 2.156,60 Euro

            Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

            Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

            Hinweis:

            Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
            Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

            Rechtsgrundlagen

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             Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

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              Höhe des Pflegegeldes

              Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

              Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
              Pflegebedarf in Stunden pro Monat
              Pflegestufe
              Betrag in Euro monatlich (netto)
              Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
              Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
              Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
              Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
              Mehr als 180 Stunden, wenn
              • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
              5 1.175,20 Euro
              Mehr als 180 Stunden, wenn
              • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
              • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
              6 1.641,10 Euro
              Mehr als 180 Stunden, wenn
              • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
              • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
              7 2.156,60 Euro

              Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

              Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

              Hinweis:

              Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
              Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

              Rechtsgrundlagen

              §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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               Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

              Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
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                Höhe des Pflegegeldes

                Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                Pflegestufe
                Betrag in Euro monatlich (netto)
                Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                Mehr als 180 Stunden, wenn
                • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                5 1.175,20 Euro
                Mehr als 180 Stunden, wenn
                • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                6 1.641,10 Euro
                Mehr als 180 Stunden, wenn
                • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                7 2.156,60 Euro

                Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                Hinweis:

                Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                Rechtsgrundlagen

                §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                  Höhe des Pflegegeldes

                  Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                  Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                  Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                  Pflegestufe
                  Betrag in Euro monatlich (netto)
                  Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                  Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                  Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                  Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                  • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                  5 1.175,20 Euro
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                  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                  6 1.641,10 Euro
                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                  • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
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                  Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                  Hinweis:

                  Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                  Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                  Rechtsgrundlagen

                  §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                    Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                    Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                    Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                    Pflegestufe
                    Betrag in Euro monatlich (netto)
                    Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                    Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                    Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                    Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                    Mehr als 180 Stunden, wenn
                    • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                    5 1.175,20 Euro
                    Mehr als 180 Stunden, wenn
                    • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                    • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                    6 1.641,10 Euro
                    Mehr als 180 Stunden, wenn
                    • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                    • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                    7 2.156,60 Euro

                    Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                    Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                    Hinweis:

                    Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                    Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                    Rechtsgrundlagen

                    §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                    Zum Formular

                     Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                    Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Höhe des Pflegegeldes

                      Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                      Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                      Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                      Pflegestufe
                      Betrag in Euro monatlich (netto)
                      Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                      Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                      Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                      Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                      Mehr als 180 Stunden, wenn
                      • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                      5 1.175,20 Euro
                      Mehr als 180 Stunden, wenn
                      • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                      • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                      6 1.641,10 Euro
                      Mehr als 180 Stunden, wenn
                      • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                      • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                      7 2.156,60 Euro

                      Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                      Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                      Hinweis:

                      Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                      Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                      Rechtsgrundlagen

                      §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                      Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Höhe des Pflegegeldes

                        Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                        Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                        Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                        Pflegestufe
                        Betrag in Euro monatlich (netto)
                        Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                        Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                        Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                        Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                        Mehr als 180 Stunden, wenn
                        • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                        5 1.175,20 Euro
                        Mehr als 180 Stunden, wenn
                        • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                        • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                        6 1.641,10 Euro
                        Mehr als 180 Stunden, wenn
                        • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                        • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                        7 2.156,60 Euro

                        Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                        Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                        Hinweis:

                        Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                        Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                        Rechtsgrundlagen

                        §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                          Höhe des Pflegegeldes

                          Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                          Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                          Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                          Pflegestufe
                          Betrag in Euro monatlich (netto)
                          Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                          Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                          Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                          Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                          Mehr als 180 Stunden, wenn
                          • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                          5 1.175,20 Euro
                          Mehr als 180 Stunden, wenn
                          • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                          • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                          6 1.641,10 Euro
                          Mehr als 180 Stunden, wenn
                          • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                          • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                          7 2.156,60 Euro

                          Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                          Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                          Hinweis:

                          Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                          Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                          Rechtsgrundlagen

                          §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                           Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                          Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Höhe des Pflegegeldes

                            Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                            Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                            Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                            Pflegestufe
                            Betrag in Euro monatlich (netto)
                            Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                            Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                            Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                            Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                            Mehr als 180 Stunden, wenn
                            • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                            5 1.175,20 Euro
                            Mehr als 180 Stunden, wenn
                            • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                            • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                            6 1.641,10 Euro
                            Mehr als 180 Stunden, wenn
                            • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                            • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                            7 2.156,60 Euro

                            Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                            Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                            Hinweis:

                            Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                            Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                            Rechtsgrundlagen

                            §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                            Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Höhe des Pflegegeldes

                              Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                              Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                              Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                              Pflegestufe
                              Betrag in Euro monatlich (netto)
                              Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                              Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                              Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                              Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                              Mehr als 180 Stunden, wenn
                              • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                              5 1.175,20 Euro
                              Mehr als 180 Stunden, wenn
                              • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                              • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                              6 1.641,10 Euro
                              Mehr als 180 Stunden, wenn
                              • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                              • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                              7 2.156,60 Euro

                              Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                              Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                              Hinweis:

                              Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                              Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                              Rechtsgrundlagen

                              §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                               Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                              Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Höhe des Pflegegeldes

                                Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                Pflegestufe
                                Betrag in Euro monatlich (netto)
                                Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                Mehr als 180 Stunden, wenn
                                • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                5 1.175,20 Euro
                                Mehr als 180 Stunden, wenn
                                • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                6 1.641,10 Euro
                                Mehr als 180 Stunden, wenn
                                • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                7 2.156,60 Euro

                                Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                Hinweis:

                                Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                Rechtsgrundlagen

                                §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                Zum Formular

                                 Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Höhe des Pflegegeldes

                                  Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                  Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                  Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                  Pflegestufe
                                  Betrag in Euro monatlich (netto)
                                  Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                  Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                  Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                  Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                                  • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                  5 1.175,20 Euro
                                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                                  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                  6 1.641,10 Euro
                                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                                  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                  • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                  7 2.156,60 Euro

                                  Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                  Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                  Hinweis:

                                  Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                  Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                  Zum Formular

                                   Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                  Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Höhe des Pflegegeldes

                                    Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                    Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                    Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                    Pflegestufe
                                    Betrag in Euro monatlich (netto)
                                    Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                    Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                    Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                    Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                    Mehr als 180 Stunden, wenn
                                    • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                    5 1.175,20 Euro
                                    Mehr als 180 Stunden, wenn
                                    • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                    • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                    6 1.641,10 Euro
                                    Mehr als 180 Stunden, wenn
                                    • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                    • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                    7 2.156,60 Euro

                                    Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                    Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                    Hinweis:

                                    Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                    Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                    Zum Formular

                                     Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                    Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Höhe des Pflegegeldes

                                      Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                      Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                      Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                      Pflegestufe
                                      Betrag in Euro monatlich (netto)
                                      Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                      Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                      Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                      Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                      Mehr als 180 Stunden, wenn
                                      • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                      5 1.175,20 Euro
                                      Mehr als 180 Stunden, wenn
                                      • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                      • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                      6 1.641,10 Euro
                                      Mehr als 180 Stunden, wenn
                                      • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                      • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                      7 2.156,60 Euro

                                      Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                      Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                      Hinweis:

                                      Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                      Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                      Zum Formular

                                       Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                      Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Höhe des Pflegegeldes

                                        Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                        Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                        Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                        Pflegestufe
                                        Betrag in Euro monatlich (netto)
                                        Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                        Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                        Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                        Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                        Mehr als 180 Stunden, wenn
                                        • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                        5 1.175,20 Euro
                                        Mehr als 180 Stunden, wenn
                                        • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                        • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                        6 1.641,10 Euro
                                        Mehr als 180 Stunden, wenn
                                        • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                        • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                        7 2.156,60 Euro

                                        Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                        Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                        Hinweis:

                                        Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                        Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                        Zum Formular

                                         Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                        Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Höhe des Pflegegeldes

                                          Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                          Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                          Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                          Pflegestufe
                                          Betrag in Euro monatlich (netto)
                                          Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                          Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                          Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                          Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                          Mehr als 180 Stunden, wenn
                                          • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                          5 1.175,20 Euro
                                          Mehr als 180 Stunden, wenn
                                          • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                          • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                          6 1.641,10 Euro
                                          Mehr als 180 Stunden, wenn
                                          • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                          • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                          7 2.156,60 Euro

                                          Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                          Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                          Hinweis:

                                          Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                          Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                          Zum Formular

                                           Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                          Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Höhe des Pflegegeldes

                                            Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                            Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                            Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                            Pflegestufe
                                            Betrag in Euro monatlich (netto)
                                            Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                            Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                            Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                            Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                            Mehr als 180 Stunden, wenn
                                            • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                            5 1.175,20 Euro
                                            Mehr als 180 Stunden, wenn
                                            • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                            • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                            6 1.641,10 Euro
                                            Mehr als 180 Stunden, wenn
                                            • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                            • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                            7 2.156,60 Euro

                                            Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                            Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                            Hinweis:

                                            Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                            Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                            Zum Formular

                                             Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                            Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Höhe des Pflegegeldes

                                              Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                              Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                              Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                              Pflegestufe
                                              Betrag in Euro monatlich (netto)
                                              Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                              Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                              Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                              Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                              Mehr als 180 Stunden, wenn
                                              • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                              5 1.175,20 Euro
                                              Mehr als 180 Stunden, wenn
                                              • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                              • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                              6 1.641,10 Euro
                                              Mehr als 180 Stunden, wenn
                                              • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                              • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                              7 2.156,60 Euro

                                              Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                              Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                              Hinweis:

                                              Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                              Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                              Zum Formular

                                               Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                              Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Höhe des Pflegegeldes

                                                Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                                Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                                Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                                Pflegestufe
                                                Betrag in Euro monatlich (netto)
                                                Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                                Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                                Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                                Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                                Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                                5 1.175,20 Euro
                                                Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                                • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                                6 1.641,10 Euro
                                                Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                                • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                                7 2.156,60 Euro

                                                Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                                Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                                Hinweis:

                                                Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                                Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                Zum Formular

                                                 Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                                Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Höhe des Pflegegeldes

                                                  Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                                  Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                                  Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                                  Pflegestufe
                                                  Betrag in Euro monatlich (netto)
                                                  Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                                  Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                                  Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                                  Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                  • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                                  5 1.175,20 Euro
                                                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                                  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                                  6 1.641,10 Euro
                                                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                                  • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                                  7 2.156,60 Euro

                                                  Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                                  Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                                  Hinweis:

                                                  Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                                  Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                  Zum Formular

                                                   Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                                  Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Höhe des Pflegegeldes

                                                    Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                                    Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                                    Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                                    Pflegestufe
                                                    Betrag in Euro monatlich (netto)
                                                    Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                                    Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                                    Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                                    Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                                    Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                    • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                                    5 1.175,20 Euro
                                                    Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                    • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                                    • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                                    6 1.641,10 Euro
                                                    Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                    • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                                    • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                                    7 2.156,60 Euro

                                                    Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                                    Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                                    Hinweis:

                                                    Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                                    Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                    Zum Formular

                                                     Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                                    Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Höhe des Pflegegeldes

                                                      Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                                      Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                                      Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                                      Pflegestufe
                                                      Betrag in Euro monatlich (netto)
                                                      Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                                      Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                                      Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                                      Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                                      Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                      • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                                      5 1.175,20 Euro
                                                      Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                      • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                                      • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                                      6 1.641,10 Euro
                                                      Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                      • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                                      • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                                      7 2.156,60 Euro

                                                      Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                                      Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                                      Hinweis:

                                                      Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                                      Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                      Zum Formular

                                                       Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                                      Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Höhe des Pflegegeldes

                                                        Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                                        Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                                        Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                                        Pflegestufe
                                                        Betrag in Euro monatlich (netto)
                                                        Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                                        Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                                        Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                                        Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                                        Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                        • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                                        5 1.175,20 Euro
                                                        Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                        • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                                        • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                                        6 1.641,10 Euro
                                                        Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                        • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                                        • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                                        7 2.156,60 Euro

                                                        Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                                        Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                                        Hinweis:

                                                        Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                                        Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                        Zum Formular

                                                         Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                                        Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Höhe des Pflegegeldes

                                                          Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                                          Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                                          Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                                          Pflegestufe
                                                          Betrag in Euro monatlich (netto)
                                                          Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                                          Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                                          Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                                          Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                                          Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                          • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                                          5 1.175,20 Euro
                                                          Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                          • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                                          • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                                          6 1.641,10 Euro
                                                          Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                          • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                                          • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                                          7 2.156,60 Euro

                                                          Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                                          Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                                          Hinweis:

                                                          Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                                          Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                          Zum Formular

                                                           Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                                          Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Höhe des Pflegegeldes

                                                            Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                                            Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                                            Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                                            Pflegestufe
                                                            Betrag in Euro monatlich (netto)
                                                            Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                                            Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                                            Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                                            Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                                            Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                            • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                                            5 1.175,20 Euro
                                                            Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                            • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                                            • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                                            6 1.641,10 Euro
                                                            Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                            • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                                            • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                                            7 2.156,60 Euro

                                                            Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                                            Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                                            Hinweis:

                                                            Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                                            Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                            Zum Formular

                                                             Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                                            Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Höhe des Pflegegeldes

                                                              Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                                              Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                                              Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                                              Pflegestufe
                                                              Betrag in Euro monatlich (netto)
                                                              Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                                              Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                                              Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                                              Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                                              Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                              • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                                              5 1.175,20 Euro
                                                              Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                              • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                                              • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                                              6 1.641,10 Euro
                                                              Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                              • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                                              • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                                              7 2.156,60 Euro

                                                              Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                                              Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                                              Hinweis:

                                                              Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                                              Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                              Zum Formular

                                                               Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                                              Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Höhe des Pflegegeldes

                                                                Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                                                Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                                                Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                                                Pflegestufe
                                                                Betrag in Euro monatlich (netto)
                                                                Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                                                Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                                                Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                                                Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                                                Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                                • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                                                5 1.175,20 Euro
                                                                Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                                • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                                                • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                                                6 1.641,10 Euro
                                                                Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                                • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                                                • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                                                7 2.156,60 Euro

                                                                Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                                                Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                                                Hinweis:

                                                                Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                                                Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                                Zum Formular

                                                                 Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                                                Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Höhe des Pflegegeldes

                                                                  Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

                                                                  Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2025
                                                                  Pflegebedarf in Stunden pro Monat
                                                                  Pflegestufe
                                                                  Betrag in Euro monatlich (netto)
                                                                  Mehr als 65 Stunden 1 200,80 Euro
                                                                  Mehr als 95 Stunden 2 370,30 Euro
                                                                  Mehr als 120 Stunden 3 577,00 Euro
                                                                  Mehr als 160 Stunden 4 865,10 Euro
                                                                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                                  • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
                                                                  5 1.175,20 Euro
                                                                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                                  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
                                                                  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
                                                                  6 1.641,10 Euro
                                                                  Mehr als 180 Stunden, wenn
                                                                  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
                                                                  • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
                                                                  7 2.156,60 Euro

                                                                  Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

                                                                  Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
                                                                  Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                                  Zum Formular

                                                                   Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

                                                                  Letzte Aktualisierung: 05.02.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz