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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

    Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
    • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

    Ziele

    • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
    • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
    • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
    • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
    • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
    • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
    • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
    • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

    Inhalt

    • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
    • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
    • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
    • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
    • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
    • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
    • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
    • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
    • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

    Hauptgesichtspunkte

    Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

    Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

      Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
      • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

      Ziele

      • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
      • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
      • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
      • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
      • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
      • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
      • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
      • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

      Inhalt

      • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
      • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
      • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
      • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
      • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
      • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
      • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
      • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
      • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

      Hauptgesichtspunkte

      Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

      Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

        Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
        • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

        Ziele

        • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
        • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
        • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
        • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
        • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
        • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
        • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
        • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

        Inhalt

        • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
        • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
        • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
        • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
        • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
        • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
        • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
        • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
        • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

        Hauptgesichtspunkte

        Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

        Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

          Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
          • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

          Ziele

          • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
          • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
          • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
          • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
          • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
          • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
          • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
          • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

          Inhalt

          • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
          • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
          • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
          • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
          • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
          • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
          • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
          • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
          • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

          Hauptgesichtspunkte

          Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

          Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

            Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
            • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

            Ziele

            • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
            • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
            • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
            • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
            • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
            • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
            • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
            • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

            Inhalt

            • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
            • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
            • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
            • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
            • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
            • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
            • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
            • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
            • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

            Hauptgesichtspunkte

            Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

            Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

              Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
              • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

              Ziele

              • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
              • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
              • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
              • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
              • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
              • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
              • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
              • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

              Inhalt

              • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
              • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
              • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
              • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
              • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
              • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
              • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
              • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
              • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

              Hauptgesichtspunkte

              Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

              Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                Ziele

                • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                Inhalt

                • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                Hauptgesichtspunkte

                Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                  Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                  Ziele

                  • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                  • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                  • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                  • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                  • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                  • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                  • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                  • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                  Inhalt

                  • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                  • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                  • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                  • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                  • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                  • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                  • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                  • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                  • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                  Hauptgesichtspunkte

                  Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                  Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                    Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                    • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                    Ziele

                    • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                    • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                    • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                    • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                    • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                    • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                    • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                    • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                    Inhalt

                    • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                    • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                    • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                    • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                    • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                    • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                    • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                    • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                    • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                    Hauptgesichtspunkte

                    Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                    Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                      Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                      • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                      Ziele

                      • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                      • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                      • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                      • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                      • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                      • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                      • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                      • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                      Inhalt

                      • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                      • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                      • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                      • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                      • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                      • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                      • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                      • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                      • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                      Hauptgesichtspunkte

                      Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                      Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                        Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                        • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                        Ziele

                        • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                        • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                        • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                        • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                        • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                        • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                        • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                        • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                        Inhalt

                        • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                        • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                        • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                        • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                        • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                        • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                        • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                        • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                        • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                        Hauptgesichtspunkte

                        Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                        Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                          Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                          • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                          Ziele

                          • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                          • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                          • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                          • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                          • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                          • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                          • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                          • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                          Inhalt

                          • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                          • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                          • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                          • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                          • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                          • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                          • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                          • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                          • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                          Hauptgesichtspunkte

                          Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                          Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                            Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                            • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                            Ziele

                            • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                            • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                            • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                            • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                            • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                            • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                            • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                            • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                            Inhalt

                            • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                            • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                            • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                            • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                            • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                            • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                            • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                            • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                            • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                            Hauptgesichtspunkte

                            Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                            Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                              Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                              • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                              Ziele

                              • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                              • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                              • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                              • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                              • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                              • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                              • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                              • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                              Inhalt

                              • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                              • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                              • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                              • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                              • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                              • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                              • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                              • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                              • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                              Hauptgesichtspunkte

                              Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                              Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                Ziele

                                • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                Inhalt

                                • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                Hauptgesichtspunkte

                                Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                  Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                  Ziele

                                  • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                  • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                  • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                  • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                  • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                  • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                  • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                  • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                  Inhalt

                                  • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                  • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                  • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                  • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                  • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                  • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                  • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                  • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                  • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                  Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                    Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                    • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                    Ziele

                                    • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                    • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                    • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                    • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                    • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                    • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                    • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                    • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                    Inhalt

                                    • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                    • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                    • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                    • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                    • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                    • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                    • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                    • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                    • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                    Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                      Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                      • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                      Ziele

                                      • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                      • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                      • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                      • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                      • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                      • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                      • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                      • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                      Inhalt

                                      • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                      • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                      • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                      • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                      • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                      • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                      • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                      • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                      • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                      Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                        Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                        • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                        Ziele

                                        • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                        • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                        • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                        • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                        • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                        • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                        • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                        • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                        Inhalt

                                        • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                        • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                        • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                        • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                        • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                        • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                        • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                        • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                        • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                        Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                          Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                          • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                          Ziele

                                          • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                          • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                          • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                          • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                          • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                          • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                          • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                          • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                          Inhalt

                                          • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                          • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                          • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                          • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                          • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                          • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                          • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                          • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                          • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                          Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                            Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                            • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                            Ziele

                                            • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                            • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                            • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                            • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                            • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                            • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                            • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                            • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                            Inhalt

                                            • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                            • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                            • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                            • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                            • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                            • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                            • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                            • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                            • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                            Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                              Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                              • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                              Ziele

                                              • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                              • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                              • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                              • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                              • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                              • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                              • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                              • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                              Inhalt

                                              • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                              • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                              • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                              • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                              • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                              • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                              • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                              • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                              • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                              Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                                Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                                • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                                Ziele

                                                • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                                • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                                • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                                • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                                • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                                • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                                • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                                • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                                Inhalt

                                                • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                                • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                                • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                                • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                                • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                                • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                                • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                                • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                                • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                                Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                                  Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                                  Ziele

                                                  • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                                  • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                                  • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                                  • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                                  • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                                  • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                                  • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                                  • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                                  Inhalt

                                                  • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                                  • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                                  • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                                  • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                                  • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                                  • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                                  • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                                  • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                                  • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                                  Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                                    Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                                    • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                                    Ziele

                                                    • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                                    • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                                    • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                                    • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                                    • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                                    • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                                    • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                                    • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                                    Inhalt

                                                    • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                                    • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                                    • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                                    • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                                    • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                                    • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                                    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                                    • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                                    • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                                    • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                                    Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                                      Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                                      • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                                      Ziele

                                                      • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                                      • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                                      • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                                      • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                                      • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                                      • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                                      • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                                      • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                                      Inhalt

                                                      • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                                      • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                                      • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                                      • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                                      • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                                      • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                                      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                                      • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                                      • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                                      • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                                      Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                                        Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                                        • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                                        Ziele

                                                        • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                                        • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                                        • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                                        • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                                        • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                                        • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                                        • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                                        • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                                        Inhalt

                                                        • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                                        • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                                        • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                                        • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                                        • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                                        • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                                        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                                        • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                                        • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                                        • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                                        Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                                          Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                                          • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                                          Ziele

                                                          • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                                          • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                                          • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                                          • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                                          • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                                          • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                                          • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                                          • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                                          Inhalt

                                                          • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                                          • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                                          • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                                          • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                                          • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                                          • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                                          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                                          • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                                          • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                                          • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                                          Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                                            Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                                            • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                                            Ziele

                                                            • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                                            • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                                            • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                                            • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                                            • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                                            • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                                            • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                                            • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                                            Inhalt

                                                            • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                                            • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                                            • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                                            • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                                            • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                                            • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                                            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                                            • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                                            • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                                            • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                                            Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                                              Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                                              • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                                              Ziele

                                                              • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                                              • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                                              • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                                              • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                                              • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                                              • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                                              • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                                              • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                                              Inhalt

                                                              • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                                              • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                                              • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                                              • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                                              • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                                              • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                                              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                                              • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                                              • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                                              • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                                              Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                                                Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                                                • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                                                Ziele

                                                                • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                                                • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                                                • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                                                • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                                                • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                                                • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                                                • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                                                • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                                                Inhalt

                                                                • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                                                • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                                                • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                                                • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                                                • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                                                • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                                                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                                                • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                                                • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                                                • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                                                Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: COVID-19-Überführungsgesetz

                                                                  Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2023
                                                                  • Inkrafttreten: 1. Juli 2023

                                                                  Ziele

                                                                  • Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur, um in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 zu ermöglichen
                                                                  • Weitere Durchführung von COVID-19-Tests für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln)
                                                                  • Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten
                                                                  • Anpassung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten an die aktuellen Bedürfnisse
                                                                  • Sicherstellung der Datenverarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus für weiterhin unbedingt erforderliche Zwecke
                                                                  • Überführung von bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen
                                                                  • Sicherstellung eines österreichweiten Angebots von SARS-CoV-2 Testungen nach Beendigung der Screeningprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie
                                                                  • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation

                                                                  Inhalt

                                                                  • Schaffung eines COVID-19-Impffinanzierungsgesetzes und Beibehaltung der Regelungen zur Impfung im niedergelassenen Bereich
                                                                  • Außerkrafttreten von Bestimmungen mit 30. Juni 2023
                                                                  • Weitere Zulässigkeit von COVID-19-Tests
                                                                  • Weiterer Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19
                                                                  • Aufhebung des rechtlichen Sonderregimes für SARS-CoV-2 und damit im Zusammenhang stehende Anpassungen
                                                                  • Gesetzliche Verankerung von Früherkennungs- und Überwachungssystemen für meldepflichtige Krankheiten und nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten im Epidemiegesetz
                                                                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung bereits gespeicherter Daten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus
                                                                  • Verankerung von bewährten Pandemieregelungen im Dauerrecht
                                                                  • Befristete Ermächtigung für geeignete nichtärztliche Gesundheitsberufe zur Vornahme und Auswertung von Testungen auf SARS-CoV-2
                                                                  • Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung im Zusammenhang mit Krisensituationen

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz