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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

    Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

    • auf Kinderspielplätzen, 

    • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

    • bei Veranstaltungen und 

    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

    • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

    • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

    • auf Kinderspielplätzen, 

    • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

    • bei Veranstaltungen und 

    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
    Pfarrplatz 1

    Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

    Öffnungszeiten

    Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

    • Freitag 
      • 13 bis 17 Uhr  
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
    Hauptstraße 26
    2852  Hochneukirchen

    Telefon: +43 264 820 206
    E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

    Parteienverkehrszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Freitag zusätzlich
      • 13 bis 17 Uhr  

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr

    Bürgermeister Sprechstunden:

    • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

    Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

      Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

      • auf Kinderspielplätzen, 

      • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

      • bei Veranstaltungen und 

      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

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      • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

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      • auf Kinderspielplätzen, 

      • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

      • bei Veranstaltungen und 

      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
      Pfarrplatz 1

      Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

      Öffnungszeiten

      Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

      • Freitag 
        • 13 bis 17 Uhr  
      • Samstag
        • 7 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
      Hauptstraße 26
      2852  Hochneukirchen

      Telefon: +43 264 820 206
      E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

      Parteienverkehrszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Freitag zusätzlich
        • 13 bis 17 Uhr  

      Amtsstunden:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr

      Bürgermeister Sprechstunden:

      • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

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      Statistische Daten der Gemeinde

      Rechtsgrundlagen

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      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

        Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

        • auf Kinderspielplätzen, 

        • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

        • bei Veranstaltungen und 

        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

        • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

        • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

        • auf Kinderspielplätzen, 

        • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

        • bei Veranstaltungen und 

        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
        Pfarrplatz 1

        Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

        Öffnungszeiten

        Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

        • Freitag 
          • 13 bis 17 Uhr  
        • Samstag
          • 7 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
        Hauptstraße 26
        2852  Hochneukirchen

        Telefon: +43 264 820 206
        E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

        Parteienverkehrszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
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          • 13 bis 17 Uhr  

        Amtsstunden:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
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        Bürgermeister Sprechstunden:

        • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

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          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

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          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

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          Autowaschen

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          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

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          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

          Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

          • auf Kinderspielplätzen, 

          • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

          • bei Veranstaltungen und 

          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

          • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

          • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

          • auf Kinderspielplätzen, 

          • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

          • bei Veranstaltungen und 

          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
          Pfarrplatz 1

          Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

          Öffnungszeiten

          Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

          • Freitag 
            • 13 bis 17 Uhr  
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
          Hauptstraße 26
          2852  Hochneukirchen

          Telefon: +43 264 820 206
          E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

          Parteienverkehrszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Freitag zusätzlich
            • 13 bis 17 Uhr  

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr

          Bürgermeister Sprechstunden:

          • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

          Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

            Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

            • auf Kinderspielplätzen, 

            • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

            • bei Veranstaltungen und 

            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

            • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

            • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

            • auf Kinderspielplätzen, 

            • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

            • bei Veranstaltungen und 

            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
            Pfarrplatz 1

            Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

            Öffnungszeiten

            Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

            • Freitag 
              • 13 bis 17 Uhr  
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
            Hauptstraße 26
            2852  Hochneukirchen

            Telefon: +43 264 820 206
            E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

            Parteienverkehrszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Freitag zusätzlich
              • 13 bis 17 Uhr  

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr

            Bürgermeister Sprechstunden:

            • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

            Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
            Statistische Daten der Gemeinde

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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Rasenmähen

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

              Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

              Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

              • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

              • auf Kinderspielplätzen, 

              • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

              • bei Veranstaltungen und 

              • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

              • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

              • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

              • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

              • auf Kinderspielplätzen, 

              • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

              • bei Veranstaltungen und 

              • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
              Pfarrplatz 1

              Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

              Öffnungszeiten

              Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

              • Freitag 
                • 13 bis 17 Uhr  
              • Samstag
                • 7 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
              Hauptstraße 26
              2852  Hochneukirchen

              Telefon: +43 264 820 206
              E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

              Parteienverkehrszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Freitag zusätzlich
                • 13 bis 17 Uhr  

              Amtsstunden:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 17 Uhr

              Bürgermeister Sprechstunden:

              • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

              Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
              Statistische Daten der Gemeinde

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Rasenmähen

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                • auf Kinderspielplätzen, 

                • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                • bei Veranstaltungen und 

                • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                • auf Kinderspielplätzen, 

                • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                • bei Veranstaltungen und 

                • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                Pfarrplatz 1

                Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                Öffnungszeiten

                Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                • Freitag 
                  • 13 bis 17 Uhr  
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                Hauptstraße 26
                2852  Hochneukirchen

                Telefon: +43 264 820 206
                E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                Parteienverkehrszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Freitag zusätzlich
                  • 13 bis 17 Uhr  

                Amtsstunden:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17 Uhr

                Bürgermeister Sprechstunden:

                • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Rasenmähen

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                  Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                  Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                  • auf Kinderspielplätzen, 

                  • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                  • bei Veranstaltungen und 

                  • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                  • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                  • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                  • auf Kinderspielplätzen, 

                  • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                  • bei Veranstaltungen und 

                  • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                  Pfarrplatz 1

                  Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                  Öffnungszeiten

                  Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                  • Freitag 
                    • 13 bis 17 Uhr  
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                  Hauptstraße 26
                  2852  Hochneukirchen

                  Telefon: +43 264 820 206
                  E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                  Parteienverkehrszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Freitag zusätzlich
                    • 13 bis 17 Uhr  

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17 Uhr

                  Bürgermeister Sprechstunden:

                  • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                  Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

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                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Rasenmähen

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                    Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                    Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                    • auf Kinderspielplätzen, 

                    • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                    • bei Veranstaltungen und 

                    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                    • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                    • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                    • auf Kinderspielplätzen, 

                    • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                    • bei Veranstaltungen und 

                    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                    Pfarrplatz 1

                    Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                    Öffnungszeiten

                    Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                    • Freitag 
                      • 13 bis 17 Uhr  
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                    Hauptstraße 26
                    2852  Hochneukirchen

                    Telefon: +43 264 820 206
                    E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                    Parteienverkehrszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Freitag zusätzlich
                      • 13 bis 17 Uhr  

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17 Uhr

                    Bürgermeister Sprechstunden:

                    • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                    Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Rasenmähen

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                      Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                      Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                      • auf Kinderspielplätzen, 

                      • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                      • bei Veranstaltungen und 

                      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                      • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                      • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                      • auf Kinderspielplätzen, 

                      • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                      • bei Veranstaltungen und 

                      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                      Pfarrplatz 1

                      Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                      Öffnungszeiten

                      Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                      • Freitag 
                        • 13 bis 17 Uhr  
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                      Hauptstraße 26
                      2852  Hochneukirchen

                      Telefon: +43 264 820 206
                      E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                      Parteienverkehrszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Freitag zusätzlich
                        • 13 bis 17 Uhr  

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17 Uhr

                      Bürgermeister Sprechstunden:

                      • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                      Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Rasenmähen

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                        Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                        Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                        • auf Kinderspielplätzen, 

                        • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                        • bei Veranstaltungen und 

                        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                        • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                        • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                        • auf Kinderspielplätzen, 

                        • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                        • bei Veranstaltungen und 

                        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                        Pfarrplatz 1

                        Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                        Öffnungszeiten

                        Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                        • Freitag 
                          • 13 bis 17 Uhr  
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                        Hauptstraße 26
                        2852  Hochneukirchen

                        Telefon: +43 264 820 206
                        E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                        Parteienverkehrszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Freitag zusätzlich
                          • 13 bis 17 Uhr  

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17 Uhr

                        Bürgermeister Sprechstunden:

                        • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                        Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Rasenmähen

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                          Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                          Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                          • auf Kinderspielplätzen, 

                          • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                          • bei Veranstaltungen und 

                          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                          • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                          • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                          • auf Kinderspielplätzen, 

                          • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                          • bei Veranstaltungen und 

                          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                          Pfarrplatz 1

                          Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                          Öffnungszeiten

                          Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                          • Freitag 
                            • 13 bis 17 Uhr  
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                          Hauptstraße 26
                          2852  Hochneukirchen

                          Telefon: +43 264 820 206
                          E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                          Parteienverkehrszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Freitag zusätzlich
                            • 13 bis 17 Uhr  

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17 Uhr

                          Bürgermeister Sprechstunden:

                          • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                          Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Rasenmähen

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                            Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                            Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                            • auf Kinderspielplätzen, 

                            • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                            • bei Veranstaltungen und 

                            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                            • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                            • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                            • auf Kinderspielplätzen, 

                            • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                            • bei Veranstaltungen und 

                            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                            Pfarrplatz 1

                            Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                            Öffnungszeiten

                            Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                            • Freitag 
                              • 13 bis 17 Uhr  
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                            Hauptstraße 26
                            2852  Hochneukirchen

                            Telefon: +43 264 820 206
                            E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                            Parteienverkehrszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Freitag zusätzlich
                              • 13 bis 17 Uhr  

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17 Uhr

                            Bürgermeister Sprechstunden:

                            • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                            Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Rasenmähen

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                              Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                              Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                              • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                              • auf Kinderspielplätzen, 

                              • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                              • bei Veranstaltungen und 

                              • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                              • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                              • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                              • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                              • auf Kinderspielplätzen, 

                              • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                              • bei Veranstaltungen und 

                              • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                              Pfarrplatz 1

                              Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                              Öffnungszeiten

                              Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                              • Freitag 
                                • 13 bis 17 Uhr  
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                              Hauptstraße 26
                              2852  Hochneukirchen

                              Telefon: +43 264 820 206
                              E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                              Parteienverkehrszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Freitag zusätzlich
                                • 13 bis 17 Uhr  

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17 Uhr

                              Bürgermeister Sprechstunden:

                              • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                              Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Rasenmähen

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                • auf Kinderspielplätzen, 

                                • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                • bei Veranstaltungen und 

                                • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                • auf Kinderspielplätzen, 

                                • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                • bei Veranstaltungen und 

                                • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                Pfarrplatz 1

                                Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                Öffnungszeiten

                                Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                • Freitag 
                                  • 13 bis 17 Uhr  
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                Hauptstraße 26
                                2852  Hochneukirchen

                                Telefon: +43 264 820 206
                                E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                Parteienverkehrszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Freitag zusätzlich
                                  • 13 bis 17 Uhr  

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17 Uhr

                                Bürgermeister Sprechstunden:

                                • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Rasenmähen

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                  Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                  • auf Kinderspielplätzen, 

                                  • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                  • bei Veranstaltungen und 

                                  • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                  • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                  • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                  • auf Kinderspielplätzen, 

                                  • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                  • bei Veranstaltungen und 

                                  • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                  Pfarrplatz 1

                                  Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                  Öffnungszeiten

                                  Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                  • Freitag 
                                    • 13 bis 17 Uhr  
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                  Hauptstraße 26
                                  2852  Hochneukirchen

                                  Telefon: +43 264 820 206
                                  E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                  Parteienverkehrszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Freitag zusätzlich
                                    • 13 bis 17 Uhr  

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17 Uhr

                                  Bürgermeister Sprechstunden:

                                  • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                  Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Rasenmähen

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                    Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                    Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                    • auf Kinderspielplätzen, 

                                    • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                    • bei Veranstaltungen und 

                                    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                    • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                    • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                    • auf Kinderspielplätzen, 

                                    • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                    • bei Veranstaltungen und 

                                    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                    Pfarrplatz 1

                                    Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                    Öffnungszeiten

                                    Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                    • Freitag 
                                      • 13 bis 17 Uhr  
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                    Hauptstraße 26
                                    2852  Hochneukirchen

                                    Telefon: +43 264 820 206
                                    E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                    Parteienverkehrszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Freitag zusätzlich
                                      • 13 bis 17 Uhr  

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17 Uhr

                                    Bürgermeister Sprechstunden:

                                    • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                    Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Rasenmähen

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                      Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                      Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                      • auf Kinderspielplätzen, 

                                      • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                      • bei Veranstaltungen und 

                                      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                      • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                      • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                      • auf Kinderspielplätzen, 

                                      • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                      • bei Veranstaltungen und 

                                      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                      Pfarrplatz 1

                                      Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                      Öffnungszeiten

                                      Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                      • Freitag 
                                        • 13 bis 17 Uhr  
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                      Hauptstraße 26
                                      2852  Hochneukirchen

                                      Telefon: +43 264 820 206
                                      E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                      Parteienverkehrszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Freitag zusätzlich
                                        • 13 bis 17 Uhr  

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17 Uhr

                                      Bürgermeister Sprechstunden:

                                      • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                      Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Rasenmähen

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                        Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                        Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                        • auf Kinderspielplätzen, 

                                        • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                        • bei Veranstaltungen und 

                                        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                        • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                        • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                        • auf Kinderspielplätzen, 

                                        • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                        • bei Veranstaltungen und 

                                        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                        Pfarrplatz 1

                                        Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                        Öffnungszeiten

                                        Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                        • Freitag 
                                          • 13 bis 17 Uhr  
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                        Hauptstraße 26
                                        2852  Hochneukirchen

                                        Telefon: +43 264 820 206
                                        E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                        Parteienverkehrszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Freitag zusätzlich
                                          • 13 bis 17 Uhr  

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17 Uhr

                                        Bürgermeister Sprechstunden:

                                        • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                        Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Rasenmähen

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                          Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                          Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                          • auf Kinderspielplätzen, 

                                          • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                          • bei Veranstaltungen und 

                                          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                          • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                          • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                          • auf Kinderspielplätzen, 

                                          • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                          • bei Veranstaltungen und 

                                          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                          Pfarrplatz 1

                                          Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                          Öffnungszeiten

                                          Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                          • Freitag 
                                            • 13 bis 17 Uhr  
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                          Hauptstraße 26
                                          2852  Hochneukirchen

                                          Telefon: +43 264 820 206
                                          E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                          Parteienverkehrszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Freitag zusätzlich
                                            • 13 bis 17 Uhr  

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17 Uhr

                                          Bürgermeister Sprechstunden:

                                          • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                          Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Rasenmähen

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                            Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                            Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                            • auf Kinderspielplätzen, 

                                            • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                            • bei Veranstaltungen und 

                                            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                            • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                            • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                            • auf Kinderspielplätzen, 

                                            • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                            • bei Veranstaltungen und 

                                            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                            Pfarrplatz 1

                                            Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                            Öffnungszeiten

                                            Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                            • Freitag 
                                              • 13 bis 17 Uhr  
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                            Hauptstraße 26
                                            2852  Hochneukirchen

                                            Telefon: +43 264 820 206
                                            E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                            Parteienverkehrszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Freitag zusätzlich
                                              • 13 bis 17 Uhr  

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17 Uhr

                                            Bürgermeister Sprechstunden:

                                            • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                            Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Rasenmähen

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                              Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                              Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                              • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                              • auf Kinderspielplätzen, 

                                              • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                              • bei Veranstaltungen und 

                                              • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                              • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                              • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                              • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                              • auf Kinderspielplätzen, 

                                              • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                              • bei Veranstaltungen und 

                                              • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                              Pfarrplatz 1

                                              Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                              Öffnungszeiten

                                              Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                              • Freitag 
                                                • 13 bis 17 Uhr  
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                              Hauptstraße 26
                                              2852  Hochneukirchen

                                              Telefon: +43 264 820 206
                                              E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                              Parteienverkehrszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Freitag zusätzlich
                                                • 13 bis 17 Uhr  

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17 Uhr

                                              Bürgermeister Sprechstunden:

                                              • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                              Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Rasenmähen

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                                Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                                • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                • auf Kinderspielplätzen, 

                                                • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                • bei Veranstaltungen und 

                                                • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                                • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                                • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                                • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                • auf Kinderspielplätzen, 

                                                • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                • bei Veranstaltungen und 

                                                • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                                Pfarrplatz 1

                                                Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                                Öffnungszeiten

                                                Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                                • Freitag 
                                                  • 13 bis 17 Uhr  
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                Hauptstraße 26
                                                2852  Hochneukirchen

                                                Telefon: +43 264 820 206
                                                E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                                Parteienverkehrszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Freitag zusätzlich
                                                  • 13 bis 17 Uhr  

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                Bürgermeister Sprechstunden:

                                                • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                                Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Rasenmähen

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                                  Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                  • auf Kinderspielplätzen, 

                                                  • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                  • bei Veranstaltungen und 

                                                  • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                                  • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                                  • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                  • auf Kinderspielplätzen, 

                                                  • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                  • bei Veranstaltungen und 

                                                  • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                                  Pfarrplatz 1

                                                  Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                                  Öffnungszeiten

                                                  Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                                  • Freitag 
                                                    • 13 bis 17 Uhr  
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                  Hauptstraße 26
                                                  2852  Hochneukirchen

                                                  Telefon: +43 264 820 206
                                                  E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                                  Parteienverkehrszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Freitag zusätzlich
                                                    • 13 bis 17 Uhr  

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                  Bürgermeister Sprechstunden:

                                                  • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                                  Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Rasenmähen

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                    Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                                    Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                                    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                    • auf Kinderspielplätzen, 

                                                    • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                    • bei Veranstaltungen und 

                                                    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                                    • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                                    • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                                    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                    • auf Kinderspielplätzen, 

                                                    • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                    • bei Veranstaltungen und 

                                                    • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                                    Pfarrplatz 1

                                                    Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                                    Öffnungszeiten

                                                    Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                                    • Freitag 
                                                      • 13 bis 17 Uhr  
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                    Hauptstraße 26
                                                    2852  Hochneukirchen

                                                    Telefon: +43 264 820 206
                                                    E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                                    Parteienverkehrszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Freitag zusätzlich
                                                      • 13 bis 17 Uhr  

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17 Uhr

                                                    Bürgermeister Sprechstunden:

                                                    • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                                    Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Rasenmähen

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                      Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                                      Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                                      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                      • auf Kinderspielplätzen, 

                                                      • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                      • bei Veranstaltungen und 

                                                      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                                      • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                                      • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                                      • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                      • auf Kinderspielplätzen, 

                                                      • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                      • bei Veranstaltungen und 

                                                      • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                                      Pfarrplatz 1

                                                      Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                                      Öffnungszeiten

                                                      Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                                      • Freitag 
                                                        • 13 bis 17 Uhr  
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                      Hauptstraße 26
                                                      2852  Hochneukirchen

                                                      Telefon: +43 264 820 206
                                                      E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                                      Parteienverkehrszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Freitag zusätzlich
                                                        • 13 bis 17 Uhr  

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17 Uhr

                                                      Bürgermeister Sprechstunden:

                                                      • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                                      Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Rasenmähen

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                        Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                                        Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                                        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                        • auf Kinderspielplätzen, 

                                                        • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                        • bei Veranstaltungen und 

                                                        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                                        • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                                        • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                                        • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                        • auf Kinderspielplätzen, 

                                                        • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                        • bei Veranstaltungen und 

                                                        • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                                        Pfarrplatz 1

                                                        Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                                        Öffnungszeiten

                                                        Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                                        • Freitag 
                                                          • 13 bis 17 Uhr  
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                        Hauptstraße 26
                                                        2852  Hochneukirchen

                                                        Telefon: +43 264 820 206
                                                        E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                                        Parteienverkehrszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Freitag zusätzlich
                                                          • 13 bis 17 Uhr  

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17 Uhr

                                                        Bürgermeister Sprechstunden:

                                                        • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                                        Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Rasenmähen

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                          Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                                          Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                                          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                          • auf Kinderspielplätzen, 

                                                          • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                          • bei Veranstaltungen und 

                                                          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                                          • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                                          • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                                          • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                          • auf Kinderspielplätzen, 

                                                          • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                          • bei Veranstaltungen und 

                                                          • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                                          Pfarrplatz 1

                                                          Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                                          Öffnungszeiten

                                                          Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                                          • Freitag 
                                                            • 13 bis 17 Uhr  
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                          Hauptstraße 26
                                                          2852  Hochneukirchen

                                                          Telefon: +43 264 820 206
                                                          E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                                          Parteienverkehrszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Freitag zusätzlich
                                                            • 13 bis 17 Uhr  

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17 Uhr

                                                          Bürgermeister Sprechstunden:

                                                          • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                                          Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Rasenmähen

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                            Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                                            Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                                            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                            • auf Kinderspielplätzen, 

                                                            • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                            • bei Veranstaltungen und 

                                                            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                                            • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                                            • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                                            • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                            • auf Kinderspielplätzen, 

                                                            • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                            • bei Veranstaltungen und 

                                                            • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                                            Pfarrplatz 1

                                                            Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                                            Öffnungszeiten

                                                            Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                                            • Freitag 
                                                              • 13 bis 17 Uhr  
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                            Hauptstraße 26
                                                            2852  Hochneukirchen

                                                            Telefon: +43 264 820 206
                                                            E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                                            Parteienverkehrszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Freitag zusätzlich
                                                              • 13 bis 17 Uhr  

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17 Uhr

                                                            Bürgermeister Sprechstunden:

                                                            • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                                            Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Rasenmähen

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                              Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                                              Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                                              • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                              • auf Kinderspielplätzen, 

                                                              • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                              • bei Veranstaltungen und 

                                                              • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                                              • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                                              • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                                              • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                              • auf Kinderspielplätzen, 

                                                              • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                              • bei Veranstaltungen und 

                                                              • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                                              Pfarrplatz 1

                                                              Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                                              Öffnungszeiten

                                                              Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                                              • Freitag 
                                                                • 13 bis 17 Uhr  
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                              Hauptstraße 26
                                                              2852  Hochneukirchen

                                                              Telefon: +43 264 820 206
                                                              E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                                              Parteienverkehrszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Freitag zusätzlich
                                                                • 13 bis 17 Uhr  

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17 Uhr

                                                              Bürgermeister Sprechstunden:

                                                              • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                                              Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Rasenmähen

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                                                Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                                                • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                                • auf Kinderspielplätzen, 

                                                                • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                                • bei Veranstaltungen und 

                                                                • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                                                • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                                                • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                                                • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                                • auf Kinderspielplätzen, 

                                                                • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                                • bei Veranstaltungen und 

                                                                • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                                                Pfarrplatz 1

                                                                Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                                                Öffnungszeiten

                                                                Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                                                • Freitag 
                                                                  • 13 bis 17 Uhr  
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                                Hauptstraße 26
                                                                2852  Hochneukirchen

                                                                Telefon: +43 264 820 206
                                                                E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                                                Parteienverkehrszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Freitag zusätzlich
                                                                  • 13 bis 17 Uhr  

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                                Bürgermeister Sprechstunden:

                                                                • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                                                Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.  

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter muss das Halten von Hunden unverzüglich bei der Gemeinde melden, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll. Die Meldung muss u.a. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung enthalten.

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. 

                                                                  Hunde müssen an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, wenn es die Umstände erfordern. Das gilt auf jeden Fall an folgenden Orten: 

                                                                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                                  • auf Kinderspielplätzen, 

                                                                  • an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                                  • bei Veranstaltungen und 

                                                                  • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. 

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an folgenden Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen:

                                                                  • an öffentlichen Orten im Ortsbereich, 

                                                                  • in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie 

                                                                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, 

                                                                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, 

                                                                  • auf Kinderspielplätzen, 

                                                                  • an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, 

                                                                  • bei Veranstaltungen und 

                                                                  • in beengten Räumen wie beispielsweise Lifte, Aufzüge und Gondeln. 

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abholtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten der NÖ Umweltverbände.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Abfallzentrum Hochneukirchen-Gschaidt im Bauhof
                                                                  Pfarrplatz 1

                                                                  Abfallarten: Dosen, Gläser, Kartons, Bauschutt, Eisen, Holz, Sperrmüll, Kleider, Reifen, Problemstoffe

                                                                  Öffnungszeiten

                                                                  Jeden ersten Freitag und Samstag im Monat mit Ausnahme der Monate Dezember, Jänner und Februar

                                                                  • Freitag 
                                                                    • 13 bis 17 Uhr  
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                                  Hauptstraße 26
                                                                  2852  Hochneukirchen

                                                                  Telefon: +43 264 820 206
                                                                  E-Mail: marktgemeinde@hochneukirchen-gschaidt.at 

                                                                  Parteienverkehrszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Freitag zusätzlich
                                                                    • 13 bis 17 Uhr  

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                                  Bürgermeister Sprechstunden:

                                                                  • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 650 316 16 30

                                                                  Website der Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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