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Schenkungssteuer
Aktuell fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist jedoch Grunderwerbsteuer (USP) zu entrichten. Auch besteht eine Meldepflicht bei gewissen Schenkungen (USP).
Bei Liegenschaften ist die vorausschauende Übergabe zu Lebzeiten in der Regel günstiger.
Rechtsgrundlagen
§§ 120, 121, 121a Bundesabgabenordnung (BAO)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
Schenkungssteuer
Aktuell fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist jedoch Grunderwerbsteuer (USP) zu entrichten. Auch besteht eine Meldepflicht bei gewissen Schenkungen (USP).
Bei Liegenschaften ist die vorausschauende Übergabe zu Lebzeiten in der Regel günstiger.
Rechtsgrundlagen
§§ 120, 121, 121a Bundesabgabenordnung (BAO)
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- Österreichische Notariatskammer
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Bei Liegenschaften ist die vorausschauende Übergabe zu Lebzeiten in der Regel günstiger.
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§§ 120, 121, 121a Bundesabgabenordnung (BAO)
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Bei Liegenschaften ist die vorausschauende Übergabe zu Lebzeiten in der Regel günstiger.
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Aktuell fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist jedoch Grunderwerbsteuer (USP) zu entrichten. Auch besteht eine Meldepflicht bei gewissen Schenkungen (USP).
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Aktuell fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist jedoch Grunderwerbsteuer (USP) zu entrichten. Auch besteht eine Meldepflicht bei gewissen Schenkungen (USP).
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