Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Staatenlos

    Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

    Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

    Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Staatenlos

      Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

      Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

      Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Staatenlos

        Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

        Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

        Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Staatenlos

          Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

          Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

          Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Staatenlos

            Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

            Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

            Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Staatenlos

              Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

              Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

              Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Staatenlos

                Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Staatenlos

                  Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                  Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                  Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Staatenlos

                    Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                    Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                    Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Staatenlos

                      Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                      Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                      Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Staatenlos

                        Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                        Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                        Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Staatenlos

                          Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                          Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                          Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Staatenlos

                            Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                            Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                            Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Staatenlos

                              Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                              Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                              Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Staatenlos

                                Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Staatenlos

                                  Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                  Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                  Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Staatenlos

                                    Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                    Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                    Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Staatenlos

                                      Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                      Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                      Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Staatenlos

                                        Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                        Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                        Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Staatenlos

                                          Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                          Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                          Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Staatenlos

                                            Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                            Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                            Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Staatenlos

                                              Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                              Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                              Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Staatenlos

                                                Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Staatenlos

                                                  Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                  Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                  Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Staatenlos

                                                    Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                    Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                    Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Staatenlos

                                                      Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                      Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                      Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Staatenlos

                                                        Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                        Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                        Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Staatenlos

                                                          Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                          Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                          Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Staatenlos

                                                            Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                            Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                            Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Staatenlos

                                                              Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                              Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                              Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Staatenlos

                                                                Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                                Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                                Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Staatenlos

                                                                  Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                                  Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion