Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Begriffe mit S

    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Staatenlos

    Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

    Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

    Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begriffe mit S

      Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

      Staatenlos

      Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

      Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

      Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Begriffe mit S

        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

        Staatenlos

        Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

        Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

        Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Begriffe mit S

          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

          Staatenlos

          Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

          Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

          Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Begriffe mit S

            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

            Staatenlos

            Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

            Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

            Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Begriffe mit S

              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

              Staatenlos

              Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

              Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

              Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Begriffe mit S

                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                Staatenlos

                Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Begriffe mit S

                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                  Staatenlos

                  Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                  Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                  Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Begriffe mit S

                    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                    Staatenlos

                    Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                    Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                    Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Begriffe mit S

                      Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                      Staatenlos

                      Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                      Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                      Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Begriffe mit S

                        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                        Staatenlos

                        Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                        Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                        Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begriffe mit S

                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                          Staatenlos

                          Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                          Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                          Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begriffe mit S

                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                            Staatenlos

                            Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                            Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                            Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begriffe mit S

                              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                              Staatenlos

                              Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                              Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                              Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begriffe mit S

                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                Staatenlos

                                Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Begriffe mit S

                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                  Staatenlos

                                  Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                  Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                  Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begriffe mit S

                                    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                    Staatenlos

                                    Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                    Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                    Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begriffe mit S

                                      Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                      Staatenlos

                                      Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                      Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                      Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begriffe mit S

                                        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                        Staatenlos

                                        Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                        Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                        Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begriffe mit S

                                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                          Staatenlos

                                          Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                          Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                          Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begriffe mit S

                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                            Staatenlos

                                            Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                            Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                            Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begriffe mit S

                                              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                              Staatenlos

                                              Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                              Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                              Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begriffe mit S

                                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                Staatenlos

                                                Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begriffe mit S

                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                  Staatenlos

                                                  Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                  Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                  Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begriffe mit S

                                                    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                    Staatenlos

                                                    Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                    Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                    Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begriffe mit S

                                                      Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                      Staatenlos

                                                      Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                      Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                      Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begriffe mit S

                                                        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                        Staatenlos

                                                        Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                        Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                        Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begriffe mit S

                                                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                          Staatenlos

                                                          Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                          Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                          Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begriffe mit S

                                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                            Staatenlos

                                                            Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                            Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                            Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begriffe mit S

                                                              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                              Staatenlos

                                                              Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                              Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                              Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begriffe mit S

                                                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                Staatenlos

                                                                Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                                Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                                Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begriffe mit S

                                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                  Staatenlos

                                                                  Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzt.

                                                                  Der Begriff der Staatenlosigkeit ist im Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 definiert: Demnach gilt eine Person als staatenlos, wenn sie kein Staat aufgrund seines Rechtes als staatsangehörig ansieht.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion