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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

     Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

     Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

    Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

    Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

    Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

    Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

    Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof
    Dandlerau 1
    6391 Fieberbrunn

    Telefon: +43 535 452 005

    Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

    Öffnungszeiten:

    • Montag und Mittwoch
      • 14 bis 18 Uhr
    • Freitag 
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Fieberbrunn
    Dorfplatz 1
    6391 Fieberbrunn

    Telefon: +43 535 456 203
    Fax: +43 535 456 203 20
    E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Montag  
      • 13 bis 18:30 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

       Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

       Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

      Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

      Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

      Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

      Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

      Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof
      Dandlerau 1
      6391 Fieberbrunn

      Telefon: +43 535 452 005

      Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

      Öffnungszeiten:

      • Montag und Mittwoch
        • 14 bis 18 Uhr
      • Freitag 
        • 9 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
      • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Fieberbrunn
      Dorfplatz 1
      6391 Fieberbrunn

      Telefon: +43 535 456 203
      Fax: +43 535 456 203 20
      E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Montag  
        • 13 bis 18:30 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

         Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

         Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

        Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

        Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

        Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

        Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

        Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof
        Dandlerau 1
        6391 Fieberbrunn

        Telefon: +43 535 452 005

        Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

        Öffnungszeiten:

        • Montag und Mittwoch
          • 14 bis 18 Uhr
        • Freitag 
          • 9 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Fieberbrunn
        Dorfplatz 1
        6391 Fieberbrunn

        Telefon: +43 535 456 203
        Fax: +43 535 456 203 20
        E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Montag  
          • 13 bis 18:30 Uhr

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          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

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          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

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          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

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          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

          Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

          Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

          Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

          Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

          Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof
          Dandlerau 1
          6391 Fieberbrunn

          Telefon: +43 535 452 005

          Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

          Öffnungszeiten:

          • Montag und Mittwoch
            • 14 bis 18 Uhr
          • Freitag 
            • 9 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Fieberbrunn
          Dorfplatz 1
          6391 Fieberbrunn

          Telefon: +43 535 456 203
          Fax: +43 535 456 203 20
          E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Montag  
            • 13 bis 18:30 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

             Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

             Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

            Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

            Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

            Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

            Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

            Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof
            Dandlerau 1
            6391 Fieberbrunn

            Telefon: +43 535 452 005

            Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

            Öffnungszeiten:

            • Montag und Mittwoch
              • 14 bis 18 Uhr
            • Freitag 
              • 9 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Fieberbrunn
            Dorfplatz 1
            6391 Fieberbrunn

            Telefon: +43 535 456 203
            Fax: +43 535 456 203 20
            E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Montag  
              • 13 bis 18:30 Uhr

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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

               Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

               Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

              Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

              Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

              Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

              Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

              Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof
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              6391 Fieberbrunn

              Telefon: +43 535 452 005

              Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

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                • 14 bis 18 Uhr
              • Freitag 
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                • 14 bis 18 Uhr
              • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

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              6391 Fieberbrunn

              Telefon: +43 535 456 203
              Fax: +43 535 456 203 20
              E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

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                Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                 Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                 Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof
                Dandlerau 1
                6391 Fieberbrunn

                Telefon: +43 535 452 005

                Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                Öffnungszeiten:

                • Montag und Mittwoch
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Freitag 
                  • 9 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr
                • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Fieberbrunn
                Dorfplatz 1
                6391 Fieberbrunn

                Telefon: +43 535 456 203
                Fax: +43 535 456 203 20
                E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Montag  
                  • 13 bis 18:30 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

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                   Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                   Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                  Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                  Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                  Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                  Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                  Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof
                  Dandlerau 1
                  6391 Fieberbrunn

                  Telefon: +43 535 452 005

                  Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag und Mittwoch
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Freitag 
                    • 9 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Fieberbrunn
                  Dorfplatz 1
                  6391 Fieberbrunn

                  Telefon: +43 535 456 203
                  Fax: +43 535 456 203 20
                  E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Montag  
                    • 13 bis 18:30 Uhr

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                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

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                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                     Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                    Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                    Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                    Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                    Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                    Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof
                    Dandlerau 1
                    6391 Fieberbrunn

                    Telefon: +43 535 452 005

                    Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag und Mittwoch
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Freitag 
                      • 9 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Fieberbrunn
                    Dorfplatz 1
                    6391 Fieberbrunn

                    Telefon: +43 535 456 203
                    Fax: +43 535 456 203 20
                    E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Montag  
                      • 13 bis 18:30 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                       Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                       Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                      Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                      Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                      Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                      Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                      Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof
                      Dandlerau 1
                      6391 Fieberbrunn

                      Telefon: +43 535 452 005

                      Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag und Mittwoch
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Freitag 
                        • 9 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Fieberbrunn
                      Dorfplatz 1
                      6391 Fieberbrunn

                      Telefon: +43 535 456 203
                      Fax: +43 535 456 203 20
                      E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Montag  
                        • 13 bis 18:30 Uhr

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                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                         Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                         Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                        Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                        Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                        Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                        Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                        Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof
                        Dandlerau 1
                        6391 Fieberbrunn

                        Telefon: +43 535 452 005

                        Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag und Mittwoch
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Freitag 
                          • 9 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Fieberbrunn
                        Dorfplatz 1
                        6391 Fieberbrunn

                        Telefon: +43 535 456 203
                        Fax: +43 535 456 203 20
                        E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Montag  
                          • 13 bis 18:30 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                           Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                           Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                          Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                          Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                          Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                          Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                          Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof
                          Dandlerau 1
                          6391 Fieberbrunn

                          Telefon: +43 535 452 005

                          Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag und Mittwoch
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Freitag 
                            • 9 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Fieberbrunn
                          Dorfplatz 1
                          6391 Fieberbrunn

                          Telefon: +43 535 456 203
                          Fax: +43 535 456 203 20
                          E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Montag  
                            • 13 bis 18:30 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                             Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                             Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                            Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                            Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                            Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                            Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                            Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof
                            Dandlerau 1
                            6391 Fieberbrunn

                            Telefon: +43 535 452 005

                            Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag und Mittwoch
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Freitag 
                              • 9 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Fieberbrunn
                            Dorfplatz 1
                            6391 Fieberbrunn

                            Telefon: +43 535 456 203
                            Fax: +43 535 456 203 20
                            E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Montag  
                              • 13 bis 18:30 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                               Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                               Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                              Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                              Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                              Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                              Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                              Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof
                              Dandlerau 1
                              6391 Fieberbrunn

                              Telefon: +43 535 452 005

                              Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag und Mittwoch
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Freitag 
                                • 9 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Fieberbrunn
                              Dorfplatz 1
                              6391 Fieberbrunn

                              Telefon: +43 535 456 203
                              Fax: +43 535 456 203 20
                              E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Montag  
                                • 13 bis 18:30 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                 Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                 Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof
                                Dandlerau 1
                                6391 Fieberbrunn

                                Telefon: +43 535 452 005

                                Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag und Mittwoch
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Freitag 
                                  • 9 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Fieberbrunn
                                Dorfplatz 1
                                6391 Fieberbrunn

                                Telefon: +43 535 456 203
                                Fax: +43 535 456 203 20
                                E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Montag  
                                  • 13 bis 18:30 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                   Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                   Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                  Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                  Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                  Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                  Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                  Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof
                                  Dandlerau 1
                                  6391 Fieberbrunn

                                  Telefon: +43 535 452 005

                                  Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag und Mittwoch
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Freitag 
                                    • 9 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Fieberbrunn
                                  Dorfplatz 1
                                  6391 Fieberbrunn

                                  Telefon: +43 535 456 203
                                  Fax: +43 535 456 203 20
                                  E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Montag  
                                    • 13 bis 18:30 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                     Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                     Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                    Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                    Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                    Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                    Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                    Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof
                                    Dandlerau 1
                                    6391 Fieberbrunn

                                    Telefon: +43 535 452 005

                                    Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag und Mittwoch
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Freitag 
                                      • 9 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Fieberbrunn
                                    Dorfplatz 1
                                    6391 Fieberbrunn

                                    Telefon: +43 535 456 203
                                    Fax: +43 535 456 203 20
                                    E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Montag  
                                      • 13 bis 18:30 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                       Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                       Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                      Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                      Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                      Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                      Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                      Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof
                                      Dandlerau 1
                                      6391 Fieberbrunn

                                      Telefon: +43 535 452 005

                                      Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag und Mittwoch
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Freitag 
                                        • 9 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Fieberbrunn
                                      Dorfplatz 1
                                      6391 Fieberbrunn

                                      Telefon: +43 535 456 203
                                      Fax: +43 535 456 203 20
                                      E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Montag  
                                        • 13 bis 18:30 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                         Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                         Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                        Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                        Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                        Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                        Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                        Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof
                                        Dandlerau 1
                                        6391 Fieberbrunn

                                        Telefon: +43 535 452 005

                                        Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag und Mittwoch
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Freitag 
                                          • 9 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Fieberbrunn
                                        Dorfplatz 1
                                        6391 Fieberbrunn

                                        Telefon: +43 535 456 203
                                        Fax: +43 535 456 203 20
                                        E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Montag  
                                          • 13 bis 18:30 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                           Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                           Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                          Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                          Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                          Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                          Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                          Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof
                                          Dandlerau 1
                                          6391 Fieberbrunn

                                          Telefon: +43 535 452 005

                                          Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag und Mittwoch
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Freitag 
                                            • 9 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Fieberbrunn
                                          Dorfplatz 1
                                          6391 Fieberbrunn

                                          Telefon: +43 535 456 203
                                          Fax: +43 535 456 203 20
                                          E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Montag  
                                            • 13 bis 18:30 Uhr

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                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                             Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                             Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                            Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                            Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                            Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                            Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                            Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof
                                            Dandlerau 1
                                            6391 Fieberbrunn

                                            Telefon: +43 535 452 005

                                            Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag und Mittwoch
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Freitag 
                                              • 9 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Fieberbrunn
                                            Dorfplatz 1
                                            6391 Fieberbrunn

                                            Telefon: +43 535 456 203
                                            Fax: +43 535 456 203 20
                                            E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Montag  
                                              • 13 bis 18:30 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                               Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                               Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                              Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                              Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                              Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                              Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                              Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof
                                              Dandlerau 1
                                              6391 Fieberbrunn

                                              Telefon: +43 535 452 005

                                              Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag und Mittwoch
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Freitag 
                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Fieberbrunn
                                              Dorfplatz 1
                                              6391 Fieberbrunn

                                              Telefon: +43 535 456 203
                                              Fax: +43 535 456 203 20
                                              E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Montag  
                                                • 13 bis 18:30 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                 Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                 Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                                Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                                Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                                Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                                Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof
                                                Dandlerau 1
                                                6391 Fieberbrunn

                                                Telefon: +43 535 452 005

                                                Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag und Mittwoch
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Freitag 
                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Fieberbrunn
                                                Dorfplatz 1
                                                6391 Fieberbrunn

                                                Telefon: +43 535 456 203
                                                Fax: +43 535 456 203 20
                                                E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Montag  
                                                  • 13 bis 18:30 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                   Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                   Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                                  Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                                  Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                                  Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                                  Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                  Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof
                                                  Dandlerau 1
                                                  6391 Fieberbrunn

                                                  Telefon: +43 535 452 005

                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag und Mittwoch
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag 
                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Fieberbrunn
                                                  Dorfplatz 1
                                                  6391 Fieberbrunn

                                                  Telefon: +43 535 456 203
                                                  Fax: +43 535 456 203 20
                                                  E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Montag  
                                                    • 13 bis 18:30 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                     Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                     Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                                    Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                                    Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                                    Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                                    Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                    Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof
                                                    Dandlerau 1
                                                    6391 Fieberbrunn

                                                    Telefon: +43 535 452 005

                                                    Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag und Mittwoch
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag 
                                                      • 9 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Fieberbrunn
                                                    Dorfplatz 1
                                                    6391 Fieberbrunn

                                                    Telefon: +43 535 456 203
                                                    Fax: +43 535 456 203 20
                                                    E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Montag  
                                                      • 13 bis 18:30 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                       Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                       Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                                      Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                                      Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                                      Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                                      Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                      Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof
                                                      Dandlerau 1
                                                      6391 Fieberbrunn

                                                      Telefon: +43 535 452 005

                                                      Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag und Mittwoch
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag 
                                                        • 9 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Fieberbrunn
                                                      Dorfplatz 1
                                                      6391 Fieberbrunn

                                                      Telefon: +43 535 456 203
                                                      Fax: +43 535 456 203 20
                                                      E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Montag  
                                                        • 13 bis 18:30 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                         Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                         Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                                        Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                                        Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                                        Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                                        Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                        Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof
                                                        Dandlerau 1
                                                        6391 Fieberbrunn

                                                        Telefon: +43 535 452 005

                                                        Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag und Mittwoch
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag 
                                                          • 9 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Fieberbrunn
                                                        Dorfplatz 1
                                                        6391 Fieberbrunn

                                                        Telefon: +43 535 456 203
                                                        Fax: +43 535 456 203 20
                                                        E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Montag  
                                                          • 13 bis 18:30 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                           Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                           Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                                          Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                                          Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                                          Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                                          Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                          Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof
                                                          Dandlerau 1
                                                          6391 Fieberbrunn

                                                          Telefon: +43 535 452 005

                                                          Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag und Mittwoch
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag 
                                                            • 9 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Fieberbrunn
                                                          Dorfplatz 1
                                                          6391 Fieberbrunn

                                                          Telefon: +43 535 456 203
                                                          Fax: +43 535 456 203 20
                                                          E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Montag  
                                                            • 13 bis 18:30 Uhr

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                                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                             Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                             Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                                            Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                                            Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                                            Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                                            Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                            Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof
                                                            Dandlerau 1
                                                            6391 Fieberbrunn

                                                            Telefon: +43 535 452 005

                                                            Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag und Mittwoch
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag 
                                                              • 9 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Fieberbrunn
                                                            Dorfplatz 1
                                                            6391 Fieberbrunn

                                                            Telefon: +43 535 456 203
                                                            Fax: +43 535 456 203 20
                                                            E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Montag  
                                                              • 13 bis 18:30 Uhr

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                                                              Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                               Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                               Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                                              Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                                              Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                                              Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                                              Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                              Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof
                                                              Dandlerau 1
                                                              6391 Fieberbrunn

                                                              Telefon: +43 535 452 005

                                                              Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag und Mittwoch
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag 
                                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Fieberbrunn
                                                              Dorfplatz 1
                                                              6391 Fieberbrunn

                                                              Telefon: +43 535 456 203
                                                              Fax: +43 535 456 203 20
                                                              E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Montag  
                                                                • 13 bis 18:30 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                 Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                 Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                                                Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                                                Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                                                Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                                                Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                                Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof
                                                                Dandlerau 1
                                                                6391 Fieberbrunn

                                                                Telefon: +43 535 452 005

                                                                Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag und Mittwoch
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag 
                                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Fieberbrunn
                                                                Dorfplatz 1
                                                                6391 Fieberbrunn

                                                                Telefon: +43 535 456 203
                                                                Fax: +43 535 456 203 20
                                                                E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Montag  
                                                                  • 13 bis 18:30 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Fieberbrunn

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                   Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                   Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Auf Straßen und Wegen, welche sich innerhalb des orange markierten Bereichs der Anlage zu dieser Verordnung befinden, sind Hunde an der Leine zu führen. 

                                                                  Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.

                                                                  Vom Leinenzwang ausgenommen sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes, Jagd- und Hirtenhunde und Hunde mit einer abgeschlossenen und aktuell gültigen Ausbildung als Therapiehund lt. ÖKV-Richtlinien oder einer sonstigen gleichwertigen Ausbildung.

                                                                  Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.

                                                                  Das Betreten öffentlicher Kinderspielplätze mit Hunden ist verboten.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Wege, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die betreffenden Teile von öffentlichen Wegen, Grün- und Parkanlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

                                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

                                                                  Als Hundebesitzer gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie oder durch wen der Hund zu beaufsichtigen ist.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof
                                                                  Dandlerau 1
                                                                  6391 Fieberbrunn

                                                                  Telefon: +43 535 452 005

                                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Altholz (jeweils kostenpflichtig); Altmetall, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, metallische Verpackungen, Bunt- und Weißglas, Styropor, Elektro-Schrott, Problemstoffe

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag und Mittwoch
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag 
                                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • An Feiertagen gibt es keinen Ersatztermin

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Fieberbrunn
                                                                  Dorfplatz 1
                                                                  6391 Fieberbrunn

                                                                  Telefon: +43 535 456 203
                                                                  Fax: +43 535 456 203 20
                                                                  E-mail: gemeinde@fieberbrunn.tirol.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Montag  
                                                                    • 13 bis 18:30 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion