Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

    Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziele

    • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
    • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
    • Ökologisierung des Steuerrechts
    • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

    Inhalt

    • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
    • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
    • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
    • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
    • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
    • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
    • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
    • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
    • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
    • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
    • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
    • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
    • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

    Hauptgesichtspunkte

    Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

    Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

    Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

    Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

    Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

    Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

    Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

    Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

    Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

      Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziele

      • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
      • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
      • Ökologisierung des Steuerrechts
      • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

      Inhalt

      • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
      • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
      • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
      • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
      • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
      • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
      • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
      • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
      • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
      • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
      • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
      • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
      • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

      Hauptgesichtspunkte

      Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

      Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

      Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

      Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

      Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

      Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

      Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

      Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

      Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

        Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Ziele

        • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
        • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
        • Ökologisierung des Steuerrechts
        • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

        Inhalt

        • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
        • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
        • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
        • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
        • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
        • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
        • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
        • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
        • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
        • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
        • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
        • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
        • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

        Hauptgesichtspunkte

        Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

        Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

        Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

        Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

        Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

        Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

        Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

        Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

        Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

          Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

          Ziele

          • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
          • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
          • Ökologisierung des Steuerrechts
          • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

          Inhalt

          • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
          • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
          • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
          • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
          • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
          • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
          • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
          • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
          • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
          • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
          • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
          • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
          • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

          Hauptgesichtspunkte

          Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

          Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

          Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

          Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

          Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

          Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

          Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

          Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

          Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

            Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

            Ziele

            • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
            • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
            • Ökologisierung des Steuerrechts
            • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

            Inhalt

            • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
            • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
            • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
            • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
            • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
            • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
            • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
            • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
            • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
            • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
            • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
            • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
            • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

            Hauptgesichtspunkte

            Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

            Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

            Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

            Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

            Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

            Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

            Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

            Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

            Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

              Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

              Ziele

              • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
              • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
              • Ökologisierung des Steuerrechts
              • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

              Inhalt

              • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
              • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
              • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
              • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
              • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
              • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
              • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
              • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
              • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
              • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
              • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
              • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
              • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

              Hauptgesichtspunkte

              Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

              Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

              Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

              Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

              Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

              Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

              Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

              Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

              Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                Ziele

                • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                • Ökologisierung des Steuerrechts
                • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                Inhalt

                • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                Hauptgesichtspunkte

                Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                  Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                  Ziele

                  • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                  • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                  • Ökologisierung des Steuerrechts
                  • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                  Inhalt

                  • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                  • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                  • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                  • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                  • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                  • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                  • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                  • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                  • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                  • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                  • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                  • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                  • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                  Hauptgesichtspunkte

                  Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                  Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                  Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                  Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                  Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                  Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                  Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                  Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                  Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                    Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                    Ziele

                    • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                    • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                    • Ökologisierung des Steuerrechts
                    • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                    Inhalt

                    • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                    • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                    • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                    • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                    • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                    • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                    • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                    • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                    • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                    • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                    • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                    • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                    • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                    Hauptgesichtspunkte

                    Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                    Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                    Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                    Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                    Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                    Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                    Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                    Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                    Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                      Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                      Ziele

                      • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                      • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                      • Ökologisierung des Steuerrechts
                      • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                      Inhalt

                      • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                      • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                      • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                      • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                      • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                      • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                      • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                      • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                      • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                      • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                      • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                      • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                      • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                      Hauptgesichtspunkte

                      Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                      Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                      Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                      Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                      Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                      Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                      Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                      Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                      Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                        Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                        Ziele

                        • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                        • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                        • Ökologisierung des Steuerrechts
                        • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                        Inhalt

                        • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                        • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                        • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                        • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                        • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                        • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                        • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                        • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                        • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                        • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                        • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                        • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                        • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                        Hauptgesichtspunkte

                        Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                        Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                        Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                        Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                        Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                        Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                        Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                        Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                        Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                          Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Ziele

                          • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                          • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                          • Ökologisierung des Steuerrechts
                          • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                          Inhalt

                          • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                          • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                          • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                          • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                          • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                          • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                          • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                          • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                          • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                          • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                          • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                          • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                          • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                          Hauptgesichtspunkte

                          Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                          Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                          Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                          Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                          Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                          Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                          Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                          Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                          Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                            Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziele

                            • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                            • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                            • Ökologisierung des Steuerrechts
                            • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                            Inhalt

                            • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                            • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                            • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                            • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                            • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                            • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                            • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                            • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                            • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                            • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                            • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                            • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                            • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                            Hauptgesichtspunkte

                            Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                            Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                            Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                            Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                            Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                            Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                            Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                            Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                            Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                              Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziele

                              • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                              • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                              • Ökologisierung des Steuerrechts
                              • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                              Inhalt

                              • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                              • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                              • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                              • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                              • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                              • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                              • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                              • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                              • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                              • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                              • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                              • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                              • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                              Hauptgesichtspunkte

                              Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                              Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                              Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                              Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                              Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                              Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                              Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                              Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                              Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziele

                                • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                • Ökologisierung des Steuerrechts
                                • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                Inhalt

                                • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                Hauptgesichtspunkte

                                Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                  Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziele

                                  • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                  • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                  • Ökologisierung des Steuerrechts
                                  • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                  Inhalt

                                  • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                  • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                  • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                  • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                  • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                  • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                  • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                  • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                  • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                  • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                  • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                  • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                  • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                  Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                  Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                  Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                  Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                  Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                  Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                  Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                  Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                    Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziele

                                    • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                    • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                    • Ökologisierung des Steuerrechts
                                    • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                    Inhalt

                                    • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                    • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                    • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                    • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                    • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                    • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                    • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                    • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                    • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                    • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                    • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                    • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                    • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                    Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                    Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                    Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                    Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                    Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                    Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                    Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                    Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                      Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziele

                                      • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                      • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                      • Ökologisierung des Steuerrechts
                                      • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                      Inhalt

                                      • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                      • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                      • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                      • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                      • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                      • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                      • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                      • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                      • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                      • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                      • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                      • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                      • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                      Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                      Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                      Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                      Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                      Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                      Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                      Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                      Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                        Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziele

                                        • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                        • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                        • Ökologisierung des Steuerrechts
                                        • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                        Inhalt

                                        • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                        • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                        • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                        • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                        • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                        • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                        • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                        • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                        • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                        • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                        • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                        • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                        • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                        Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                        Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                        Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                        Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                        Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                        Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                        Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                        Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                          Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziele

                                          • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                          • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                          • Ökologisierung des Steuerrechts
                                          • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                          Inhalt

                                          • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                          • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                          • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                          • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                          • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                          • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                          • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                          • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                          • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                          • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                          • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                          • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                          • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                          Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                          Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                          Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                          Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                          Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                          Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                          Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                          Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                            Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziele

                                            • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                            • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                            • Ökologisierung des Steuerrechts
                                            • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                            Inhalt

                                            • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                            • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                            • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                            • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                            • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                            • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                            • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                            • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                            • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                            • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                            • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                            • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                            • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                            Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                            Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                            Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                            Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                            Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                            Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                            Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                            Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                              Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziele

                                              • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                              • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                              • Ökologisierung des Steuerrechts
                                              • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                              Inhalt

                                              • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                              • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                              • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                              • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                              • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                              • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                              • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                              • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                              • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                              • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                              • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                              • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                              • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                              Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                              Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                              Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                              Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                              Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                              Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                              Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                              Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                                Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziele

                                                • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                                • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                                • Ökologisierung des Steuerrechts
                                                • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                                Inhalt

                                                • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                                • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                                • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                                • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                                • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                                • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                                • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                                • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                                • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                                • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                                • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                                • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                                Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                                Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                                Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                                Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                                Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                                Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                                Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                                  Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziele

                                                  • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                                  • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                                  • Ökologisierung des Steuerrechts
                                                  • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                                  Inhalt

                                                  • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                                  • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                                  • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                                  • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                  • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                                  • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                                  • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                                  • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                                  • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                                  • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                                  • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                                  • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                                  • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                  Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                                  Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                                  Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                                  Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                                  Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                                  Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                                  Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                                  Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                                    Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                    • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziele

                                                    • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                                    • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                                    • Ökologisierung des Steuerrechts
                                                    • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                                    Inhalt

                                                    • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                                    • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                                    • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                                    • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                    • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                                    • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                                    • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                                    • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                                    • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                                    • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                                    • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                                    • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                                    • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                    Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                                    Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                                    Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                                    Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                                    Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                                    Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                                    Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                                    Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                                      Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                      • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziele

                                                      • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                                      • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                                      • Ökologisierung des Steuerrechts
                                                      • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                                      Inhalt

                                                      • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                                      • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                                      • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                                      • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                      • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                                      • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                                      • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                                      • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                                      • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                                      • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                                      • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                                      • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                                      • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                      Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                                      Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                                      Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                                      Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                                      Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                                      Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                                      Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                                      Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                                        Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                        • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziele

                                                        • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                                        • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                                        • Ökologisierung des Steuerrechts
                                                        • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                                        Inhalt

                                                        • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                                        • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                                        • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                                        • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                        • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                                        • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                                        • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                                        • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                                        • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                                        • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                                        • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                                        • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                                        • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                        Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                                        Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                                        Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                                        Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                                        Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                                        Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                                        Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                                        Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                                          Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                          • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziele

                                                          • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                                          • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                                          • Ökologisierung des Steuerrechts
                                                          • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                                          Inhalt

                                                          • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                                          • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                                          • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                                          • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                          • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                                          • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                                          • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                                          • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                                          • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                                          • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                                          • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                                          • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                                          • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                          Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                                          Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                                          Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                                          Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                                          Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                                          Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                                          Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                                          Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                                            Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                            • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziele

                                                            • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                                            • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                                            • Ökologisierung des Steuerrechts
                                                            • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                                            Inhalt

                                                            • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                                            • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                                            • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                                            • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                            • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                                            • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                                            • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                                            • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                                            • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                                            • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                                            • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                                            • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                                            • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                            Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                                            Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                                            Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                                            Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                                            Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                                            Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                                            Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                                            Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                                              Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                              • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziele

                                                              • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                                              • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                                              • Ökologisierung des Steuerrechts
                                                              • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                                              Inhalt

                                                              • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                                              • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                                              • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                                              • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                              • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                                              • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                                              • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                                              • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                                              • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                                              • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                                              • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                                              • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                                              • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                              Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                                              Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                                              Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                                              Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                                              Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                                              Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                                              Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                                              Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                                                Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                                • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziele

                                                                • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                                                • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                                                • Ökologisierung des Steuerrechts
                                                                • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                                                Inhalt

                                                                • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                                                • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                                                • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                                                • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                                • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                                                • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                                                • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                                                • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                                                • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                                                • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                                                • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                                                • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                                                • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                                Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                                                Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                                                Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                                                Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                                                Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                                                Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                                                Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                                                Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024

                                                                  Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
                                                                  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziele

                                                                  • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
                                                                  • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
                                                                  • Ökologisierung des Steuerrechts
                                                                  • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

                                                                  Inhalt

                                                                  • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
                                                                  • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
                                                                  • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
                                                                  • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
                                                                  • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
                                                                  • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
                                                                  • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
                                                                  • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
                                                                  • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
                                                                  • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
                                                                  • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
                                                                  • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
                                                                  • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

                                                                  Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.

                                                                  Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).

                                                                  Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.

                                                                  Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.

                                                                  Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

                                                                  Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.

                                                                  Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 19.07.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen