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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Mellau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:

    Hundeverbot:
    Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

    Leinenzwang:
    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

    • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
    • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
    • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
    • auf ausgewiesenen Radwegen,
    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
    • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

    Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

    Verwahrung von Hunden:
    Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Bauhof Gemeindeamt Mellau
    Platz 292

    Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Mellau
    Platz 292
    6881 Mellau

    Telefon: +43 5518 2204
    Fax: +43 5518 2204/17
    E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Mellau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr

      zu unterlassen:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr

      zu unterlassen:

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        • ganztägig
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:

      Hundeverbot:
      Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

      Leinenzwang:
      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

      • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
      • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
      • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
      • auf ausgewiesenen Radwegen,
      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
      • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

      Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

      Verwahrung von Hunden:
      Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Bauhof Gemeindeamt Mellau
      Platz 292

      Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Mellau
      Platz 292
      6881 Mellau

      Telefon: +43 5518 2204
      Fax: +43 5518 2204/17
      E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 19 Uhr

        zu unterlassen:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 19 Uhr

        zu unterlassen:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:

        Hundeverbot:
        Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

        Leinenzwang:
        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

        • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
        • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
        • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
        • auf ausgewiesenen Radwegen,
        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
        • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

        Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

        Verwahrung von Hunden:
        Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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          • 7 bis 18 Uhr
        • Samstag
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        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Mellau
        Platz 292
        6881 Mellau

        Telefon: +43 5518 2204
        Fax: +43 5518 2204/17
        E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

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          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 19 Uhr

          zu unterlassen:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:

          Hundeverbot:
          Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

          Leinenzwang:
          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

          • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
          • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
          • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
          • auf ausgewiesenen Radwegen,
          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
          • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

          Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

          Verwahrung von Hunden:
          Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Bauhof Gemeindeamt Mellau
          Platz 292

          Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Mellau
          Platz 292
          6881 Mellau

          Telefon: +43 5518 2204
          Fax: +43 5518 2204/17
          E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Mellau

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr

            zu unterlassen:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr

            zu unterlassen:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:

            Hundeverbot:
            Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

            Leinenzwang:
            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

            • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
            • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
            • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
            • auf ausgewiesenen Radwegen,
            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
            • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

            Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

            Verwahrung von Hunden:
            Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Bauhof Gemeindeamt Mellau
            Platz 292

            Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Mellau
            Platz 292
            6881 Mellau

            Telefon: +43 5518 2204
            Fax: +43 5518 2204/17
            E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Mellau

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 19 Uhr

              zu unterlassen:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig
              Hinweis:

              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 19 Uhr

              zu unterlassen:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig
              Hinweis:

              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:

              Hundeverbot:
              Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

              Leinenzwang:
              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

              • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
              • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
              • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
              • auf ausgewiesenen Radwegen,
              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
              • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

              Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

              Verwahrung von Hunden:
              Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Bauhof Gemeindeamt Mellau
              Platz 292

              Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Mellau
              Platz 292
              6881 Mellau

              Telefon: +43 5518 2204
              Fax: +43 5518 2204/17
              E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Mellau

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 19 Uhr

                zu unterlassen:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                Hinweis:

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 19 Uhr

                zu unterlassen:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                Hinweis:

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:

                Hundeverbot:
                Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                Leinenzwang:
                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                • auf ausgewiesenen Radwegen,
                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                Verwahrung von Hunden:
                Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Bauhof Gemeindeamt Mellau
                Platz 292

                Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Mellau
                Platz 292
                6881 Mellau

                Telefon: +43 5518 2204
                Fax: +43 5518 2204/17
                E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

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                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Mellau

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 19 Uhr

                  zu unterlassen:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  Hinweis:

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 19 Uhr

                  zu unterlassen:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  Hinweis:

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:

                  Hundeverbot:
                  Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                  Leinenzwang:
                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                  • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                  • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                  • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                  • auf ausgewiesenen Radwegen,
                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                  • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                  Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                  Verwahrung von Hunden:
                  Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Bauhof Gemeindeamt Mellau
                  Platz 292

                  Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Mellau
                  Platz 292
                  6881 Mellau

                  Telefon: +43 5518 2204
                  Fax: +43 5518 2204/17
                  E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Mellau

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 19 Uhr

                    zu unterlassen:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    Hinweis:

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 19 Uhr

                    zu unterlassen:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    Hinweis:

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:

                    Hundeverbot:
                    Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                    Leinenzwang:
                    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                    • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                    • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                    • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                    • auf ausgewiesenen Radwegen,
                    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                    • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                    Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                    Verwahrung von Hunden:
                    Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Bauhof Gemeindeamt Mellau
                    Platz 292

                    Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Mellau
                    Platz 292
                    6881 Mellau

                    Telefon: +43 5518 2204
                    Fax: +43 5518 2204/17
                    E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Mellau

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 19 Uhr

                      zu unterlassen:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      Hinweis:

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 19 Uhr

                      zu unterlassen:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      Hinweis:

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:

                      Hundeverbot:
                      Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                      Leinenzwang:
                      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                      • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                      • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                      • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                      • auf ausgewiesenen Radwegen,
                      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                      • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                      Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                      Verwahrung von Hunden:
                      Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Bauhof Gemeindeamt Mellau
                      Platz 292

                      Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Mellau
                      Platz 292
                      6881 Mellau

                      Telefon: +43 5518 2204
                      Fax: +43 5518 2204/17
                      E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Mellau

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 19 Uhr

                        zu unterlassen:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        Hinweis:

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 19 Uhr

                        zu unterlassen:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        Hinweis:

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:

                        Hundeverbot:
                        Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                        Leinenzwang:
                        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                        • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                        • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                        • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                        • auf ausgewiesenen Radwegen,
                        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                        • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                        Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                        Verwahrung von Hunden:
                        Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Bauhof Gemeindeamt Mellau
                        Platz 292

                        Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Mellau
                        Platz 292
                        6881 Mellau

                        Telefon: +43 5518 2204
                        Fax: +43 5518 2204/17
                        E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Mellau

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 19 Uhr

                          zu unterlassen:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          Hinweis:

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 19 Uhr

                          zu unterlassen:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          Hinweis:

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:

                          Hundeverbot:
                          Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                          Leinenzwang:
                          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                          • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                          • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                          • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                          • auf ausgewiesenen Radwegen,
                          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                          • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                          Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                          Verwahrung von Hunden:
                          Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Bauhof Gemeindeamt Mellau
                          Platz 292

                          Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Mellau
                          Platz 292
                          6881 Mellau

                          Telefon: +43 5518 2204
                          Fax: +43 5518 2204/17
                          E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Mellau

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 19 Uhr

                            zu unterlassen:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            Hinweis:

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 19 Uhr

                            zu unterlassen:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            Hinweis:

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:

                            Hundeverbot:
                            Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                            Leinenzwang:
                            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                            • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                            • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                            • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                            • auf ausgewiesenen Radwegen,
                            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                            • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                            Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                            Verwahrung von Hunden:
                            Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Bauhof Gemeindeamt Mellau
                            Platz 292

                            Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Mellau
                            Platz 292
                            6881 Mellau

                            Telefon: +43 5518 2204
                            Fax: +43 5518 2204/17
                            E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Mellau

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 19 Uhr

                              zu unterlassen:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              Hinweis:

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 19 Uhr

                              zu unterlassen:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              Hinweis:

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:

                              Hundeverbot:
                              Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                              Leinenzwang:
                              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                              • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                              • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                              • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                              • auf ausgewiesenen Radwegen,
                              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                              • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                              Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                              Verwahrung von Hunden:
                              Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Bauhof Gemeindeamt Mellau
                              Platz 292

                              Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Mellau
                              Platz 292
                              6881 Mellau

                              Telefon: +43 5518 2204
                              Fax: +43 5518 2204/17
                              E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Mellau

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 19 Uhr

                                zu unterlassen:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                Hinweis:

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 19 Uhr

                                zu unterlassen:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                Hinweis:

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:

                                Hundeverbot:
                                Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                Leinenzwang:
                                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                Verwahrung von Hunden:
                                Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                Platz 292

                                Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Mellau
                                Platz 292
                                6881 Mellau

                                Telefon: +43 5518 2204
                                Fax: +43 5518 2204/17
                                E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Mellau

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 19 Uhr

                                  zu unterlassen:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  Hinweis:

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 19 Uhr

                                  zu unterlassen:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  Hinweis:

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:

                                  Hundeverbot:
                                  Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                  Leinenzwang:
                                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                  • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                  • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                  • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                  • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                  • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                  Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                  Verwahrung von Hunden:
                                  Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                  Platz 292

                                  Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Mellau
                                  Platz 292
                                  6881 Mellau

                                  Telefon: +43 5518 2204
                                  Fax: +43 5518 2204/17
                                  E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Mellau

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 19 Uhr

                                    zu unterlassen:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    Hinweis:

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 19 Uhr

                                    zu unterlassen:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    Hinweis:

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:

                                    Hundeverbot:
                                    Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                    Leinenzwang:
                                    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                    • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                    • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                    • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                    • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                    • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                    Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                    Verwahrung von Hunden:
                                    Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                    Platz 292

                                    Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Mellau
                                    Platz 292
                                    6881 Mellau

                                    Telefon: +43 5518 2204
                                    Fax: +43 5518 2204/17
                                    E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Mellau

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 19 Uhr

                                      zu unterlassen:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      Hinweis:

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 19 Uhr

                                      zu unterlassen:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      Hinweis:

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:

                                      Hundeverbot:
                                      Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                      Leinenzwang:
                                      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                      • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                      • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                      • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                      • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                      • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                      Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                      Verwahrung von Hunden:
                                      Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                      Platz 292

                                      Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Mellau
                                      Platz 292
                                      6881 Mellau

                                      Telefon: +43 5518 2204
                                      Fax: +43 5518 2204/17
                                      E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Mellau

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 19 Uhr

                                        zu unterlassen:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        Hinweis:

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 19 Uhr

                                        zu unterlassen:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        Hinweis:

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:

                                        Hundeverbot:
                                        Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                        Leinenzwang:
                                        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                        • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                        • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                        • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                        • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                        • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                        Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                        Verwahrung von Hunden:
                                        Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                        Platz 292

                                        Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Mellau
                                        Platz 292
                                        6881 Mellau

                                        Telefon: +43 5518 2204
                                        Fax: +43 5518 2204/17
                                        E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Mellau

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 19 Uhr

                                          zu unterlassen:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          Hinweis:

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 19 Uhr

                                          zu unterlassen:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          Hinweis:

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:

                                          Hundeverbot:
                                          Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                          Leinenzwang:
                                          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                          • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                          • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                          • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                          • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                          • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                          Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                          Verwahrung von Hunden:
                                          Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                          Platz 292

                                          Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Mellau
                                          Platz 292
                                          6881 Mellau

                                          Telefon: +43 5518 2204
                                          Fax: +43 5518 2204/17
                                          E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Mellau

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 19 Uhr

                                            zu unterlassen:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            Hinweis:

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 19 Uhr

                                            zu unterlassen:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            Hinweis:

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:

                                            Hundeverbot:
                                            Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                            Leinenzwang:
                                            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                            • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                            • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                            • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                            • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                            • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                            Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                            Verwahrung von Hunden:
                                            Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                            Platz 292

                                            Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Mellau
                                            Platz 292
                                            6881 Mellau

                                            Telefon: +43 5518 2204
                                            Fax: +43 5518 2204/17
                                            E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Mellau

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 19 Uhr

                                              zu unterlassen:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              Hinweis:

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 19 Uhr

                                              zu unterlassen:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              Hinweis:

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:

                                              Hundeverbot:
                                              Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                              Leinenzwang:
                                              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                              • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                              • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                              • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                              • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                              • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                              Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                              Verwahrung von Hunden:
                                              Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                              Platz 292

                                              Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Mellau
                                              Platz 292
                                              6881 Mellau

                                              Telefon: +43 5518 2204
                                              Fax: +43 5518 2204/17
                                              E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Mellau

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 19 Uhr

                                                zu unterlassen:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                Hinweis:

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 19 Uhr

                                                zu unterlassen:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                Hinweis:

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                Hundeverbot:
                                                Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                                Leinenzwang:
                                                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                                • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                                • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                Verwahrung von Hunden:
                                                Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                                Platz 292

                                                Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Mellau
                                                Platz 292
                                                6881 Mellau

                                                Telefon: +43 5518 2204
                                                Fax: +43 5518 2204/17
                                                E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Mellau

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 19 Uhr

                                                  zu unterlassen:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  Hinweis:

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 19 Uhr

                                                  zu unterlassen:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  Hinweis:

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                  Hundeverbot:
                                                  Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                                  Leinenzwang:
                                                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                  • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                                  • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                                  • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                  • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                  • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                  Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                  Verwahrung von Hunden:
                                                  Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                                  Platz 292

                                                  Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Mellau
                                                  Platz 292
                                                  6881 Mellau

                                                  Telefon: +43 5518 2204
                                                  Fax: +43 5518 2204/17
                                                  E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Mellau

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 19 Uhr

                                                    zu unterlassen:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    Hinweis:

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 19 Uhr

                                                    zu unterlassen:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    Hinweis:

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:

                                                    Hundeverbot:
                                                    Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                                    Leinenzwang:
                                                    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                    • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                                    • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                                    • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                    • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                    • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                                    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                    Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                    Verwahrung von Hunden:
                                                    Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                                    Platz 292

                                                    Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Mellau
                                                    Platz 292
                                                    6881 Mellau

                                                    Telefon: +43 5518 2204
                                                    Fax: +43 5518 2204/17
                                                    E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Mellau

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 19 Uhr

                                                      zu unterlassen:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      Hinweis:

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 19 Uhr

                                                      zu unterlassen:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      Hinweis:

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:

                                                      Hundeverbot:
                                                      Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                                      Leinenzwang:
                                                      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                      • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                                      • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                                      • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                      • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                      • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                                      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                      Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                      Verwahrung von Hunden:
                                                      Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                                      Platz 292

                                                      Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Mellau
                                                      Platz 292
                                                      6881 Mellau

                                                      Telefon: +43 5518 2204
                                                      Fax: +43 5518 2204/17
                                                      E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Mellau

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 19 Uhr

                                                        zu unterlassen:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        Hinweis:

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 19 Uhr

                                                        zu unterlassen:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        Hinweis:

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:

                                                        Hundeverbot:
                                                        Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                                        Leinenzwang:
                                                        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                        • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                                        • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                                        • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                        • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                        • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                                        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                        Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                        Verwahrung von Hunden:
                                                        Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                                        Platz 292

                                                        Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Mellau
                                                        Platz 292
                                                        6881 Mellau

                                                        Telefon: +43 5518 2204
                                                        Fax: +43 5518 2204/17
                                                        E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Mellau

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 19 Uhr

                                                          zu unterlassen:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          Hinweis:

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 19 Uhr

                                                          zu unterlassen:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          Hinweis:

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:

                                                          Hundeverbot:
                                                          Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                                          Leinenzwang:
                                                          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                          • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                                          • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                                          • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                          • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                          • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                                          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                          Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                          Verwahrung von Hunden:
                                                          Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                                          Platz 292

                                                          Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Mellau
                                                          Platz 292
                                                          6881 Mellau

                                                          Telefon: +43 5518 2204
                                                          Fax: +43 5518 2204/17
                                                          E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Mellau

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 19 Uhr

                                                            zu unterlassen:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            Hinweis:

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 19 Uhr

                                                            zu unterlassen:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            Hinweis:

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:

                                                            Hundeverbot:
                                                            Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                                            Leinenzwang:
                                                            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                            • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                                            • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                                            • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                            • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                            • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                                            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                            Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                            Verwahrung von Hunden:
                                                            Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                                            Platz 292

                                                            Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Mellau
                                                            Platz 292
                                                            6881 Mellau

                                                            Telefon: +43 5518 2204
                                                            Fax: +43 5518 2204/17
                                                            E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Mellau

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 19 Uhr

                                                              zu unterlassen:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              Hinweis:

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 19 Uhr

                                                              zu unterlassen:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              Hinweis:

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:

                                                              Hundeverbot:
                                                              Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                                              Leinenzwang:
                                                              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                              • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                                              • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                                              • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                              • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                              • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                                              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                              Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                              Verwahrung von Hunden:
                                                              Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                                              Platz 292

                                                              Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Mellau
                                                              Platz 292
                                                              6881 Mellau

                                                              Telefon: +43 5518 2204
                                                              Fax: +43 5518 2204/17
                                                              E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Mellau

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 19 Uhr

                                                                zu unterlassen:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                Hinweis:

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 19 Uhr

                                                                zu unterlassen:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                Hinweis:

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                                Hundeverbot:
                                                                Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                                                Leinenzwang:
                                                                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                                • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                                                • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                                                • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                                • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                                • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                                                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                                Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                                Verwahrung von Hunden:
                                                                Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                                                Platz 292

                                                                Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Mellau
                                                                Platz 292
                                                                6881 Mellau

                                                                Telefon: +43 5518 2204
                                                                Fax: +43 5518 2204/17
                                                                E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 22.11.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Mellau

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 19 Uhr

                                                                  zu unterlassen:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 19 Uhr

                                                                  zu unterlassen:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.  

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                                  Hundeverbot:
                                                                  Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten. 

                                                                  Leinenzwang:
                                                                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                                  • Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
                                                                  • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
                                                                  • auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                                  • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                                  • auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
                                                                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                                  Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                                  Verwahrung von Hunden:
                                                                  Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Bauhof Gemeindeamt Mellau
                                                                  Platz 292

                                                                  Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Mellau
                                                                  Platz 292
                                                                  6881 Mellau

                                                                  Telefon: +43 5518 2204
                                                                  Fax: +43 5518 2204/17
                                                                  E-Mail: gemeindeamt@mellau.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion