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    Schwangerschaftsabbruch

    Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

    In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

    In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

    • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
    • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
    • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

    Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
    außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

    Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

    Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
    Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

    Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

    Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

    Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

    Kostenübernahme durch andere Stellen

    Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

    Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
    Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

    Kontakt und Auskunft
    E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
    Telefonnummer: +43 1 4000-8040

    In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

    Kontakt und Auskunft
    E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
    Telefonnummer: +43 512 562477

    Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

    Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
    Certified Translation

      Schwangerschaftsabbruch

      Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

      In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

      In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

      • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
      • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
      • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

      Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
      außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

      Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

      Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
      Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

      Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

      Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

      Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

      Kostenübernahme durch andere Stellen

      Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

      Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
      Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

      Kontakt und Auskunft
      E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
      Telefonnummer: +43 1 4000-8040

      In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

      Kontakt und Auskunft
      E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
      Telefonnummer: +43 512 562477

      Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
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        Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

        In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

        In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

        • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
        • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
        • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

        Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
        außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

        Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

        Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
        Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

        Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

        Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

        Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

        Kostenübernahme durch andere Stellen

        Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

        Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
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        Kontakt und Auskunft
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        Telefonnummer: +43 1 4000-8040

        In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

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        Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

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          In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

          In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

          • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
          • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
          • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

          Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
          außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

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          Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
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          Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

          Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

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          Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

          Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
          Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

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            In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

            In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

            • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
            • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
            • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

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            außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

            Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

            Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
            Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

            Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

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            Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
            Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

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              In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

              In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

              • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
              • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
              • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

              Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
              außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

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              Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
              Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

              Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

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              Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

              Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
              Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

              Kontakt und Auskunft
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              Telefonnummer: +43 1 4000-8040

              In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

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                In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

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                Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

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                Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

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                Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
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                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
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                  Schwangerschaftsabbruch

                  Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                  In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                  In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                  • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                  • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                  • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                  Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                  außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                  Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                  Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                  Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                  Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                  Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                  Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                  Kostenübernahme durch andere Stellen

                  Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                  Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                  Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                  Kontakt und Auskunft
                  E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                  Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                  In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                  Kontakt und Auskunft
                  E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                  Telefonnummer: +43 512 562477

                  Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                  Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
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                    Schwangerschaftsabbruch

                    Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                    In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                    In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                    • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                    • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                    • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                    Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                    außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                    Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                    Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                    Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                    Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                    Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                    Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                    Kostenübernahme durch andere Stellen

                    Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                    Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                    Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                    Kontakt und Auskunft
                    E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                    Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                    In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                    Kontakt und Auskunft
                    E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
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                    Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                    Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                    Rechtsgrundlagen

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                      Schwangerschaftsabbruch

                      Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                      In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                      In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                      • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                      • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                      • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                      Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                      außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                      Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                      Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                      Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                      Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                      Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                      Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                      Kostenübernahme durch andere Stellen

                      Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                      Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                      Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                      Kontakt und Auskunft
                      E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                      Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                      In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                      Kontakt und Auskunft
                      E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
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                      Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                      Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
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                        Schwangerschaftsabbruch

                        Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                        In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                        In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                        • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                        • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                        • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                        Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                        außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                        Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                        Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                        Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                        Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                        Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                        Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                        Kostenübernahme durch andere Stellen

                        Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                        Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                        Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                        Kontakt und Auskunft
                        E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                        Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                        In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                        Kontakt und Auskunft
                        E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                        Telefonnummer: +43 512 562477

                        Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                        Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
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                          Schwangerschaftsabbruch

                          Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                          In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                          In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                          • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                          • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                          • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                          Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                          außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                          Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                          Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                          Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                          Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                          Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                          Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                          Kostenübernahme durch andere Stellen

                          Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                          Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                          Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

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                          In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                          Kontakt und Auskunft
                          E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                          Telefonnummer: +43 512 562477

                          Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                          Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                          Rechtsgrundlagen

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                            Schwangerschaftsabbruch

                            Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                            In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                            In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                            • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                            • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                            • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                            Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                            außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                            Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                            Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                            Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                            Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                            Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                            Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                            Kostenübernahme durch andere Stellen

                            Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                            Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                            Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                            Kontakt und Auskunft
                            E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                            Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                            In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                            Kontakt und Auskunft
                            E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                            Telefonnummer: +43 512 562477

                            Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                            Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion
                            • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
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                              Schwangerschaftsabbruch

                              Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                              In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                              In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                              • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                              • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                              • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                              Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                              außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                              Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                              Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                              Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                              Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                              Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                              Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                              Kostenübernahme durch andere Stellen

                              Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                              Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                              Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                              Kontakt und Auskunft
                              E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                              Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                              In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                              Kontakt und Auskunft
                              E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
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                              Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                              Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
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                                Schwangerschaftsabbruch

                                Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                Kostenübernahme durch andere Stellen

                                Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                Kontakt und Auskunft
                                E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                Kontakt und Auskunft
                                E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                Telefonnummer: +43 512 562477

                                Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
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                                  Schwangerschaftsabbruch

                                  Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                  In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                  In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                  • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                  • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                  • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                  Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                  außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                  Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                  Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                  Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                  Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                  Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                  Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                  Kostenübernahme durch andere Stellen

                                  Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                  Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                  Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                  Kontakt und Auskunft
                                  E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                  Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                  In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                  Kontakt und Auskunft
                                  E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                  Telefonnummer: +43 512 562477

                                  Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                  Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
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                                    Schwangerschaftsabbruch

                                    Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                    In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                    In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                    • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                    • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                    • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                    Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                    außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                    Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                    Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                    Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                    Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                    Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                    Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                    Kostenübernahme durch andere Stellen

                                    Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                    Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                    Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                    Kontakt und Auskunft
                                    E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                    Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                    In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                    Kontakt und Auskunft
                                    E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                    Telefonnummer: +43 512 562477

                                    Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                    Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                    • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
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                                      Schwangerschaftsabbruch

                                      Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                      In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                      In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                      • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                      • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                      • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                      Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                      außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                      Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                      Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                      Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                      Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                      Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                      Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                      Kostenübernahme durch andere Stellen

                                      Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                      Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                      Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                      Kontakt und Auskunft
                                      E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
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                                      In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                      Kontakt und Auskunft
                                      E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
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                                      Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                      Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
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                                        Schwangerschaftsabbruch

                                        Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                        In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                        In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                        • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                        • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                        • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                        Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                        außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                        Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                        Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                        Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                        Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                        Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                        Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                        Kostenübernahme durch andere Stellen

                                        Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                        Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                        Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                        Kontakt und Auskunft
                                        E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                        Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                        In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                        Kontakt und Auskunft
                                        E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                        Telefonnummer: +43 512 562477

                                        Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                        Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                        • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                        Certified Translation

                                          Schwangerschaftsabbruch

                                          Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                          In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                          In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                          • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                          • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                          • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                          Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                          außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                          Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                          Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                          Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                          Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                          Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                          Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                          Kostenübernahme durch andere Stellen

                                          Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                          Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                          Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                          Kontakt und Auskunft
                                          E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                          Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                          In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                          Kontakt und Auskunft
                                          E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                          Telefonnummer: +43 512 562477

                                          Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                          Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                          • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                          Certified Translation

                                            Schwangerschaftsabbruch

                                            Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                            In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                            In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                            • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                            • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                            • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                            Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                            außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                            Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                            Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                            Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                            Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                            Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                            Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                            Kostenübernahme durch andere Stellen

                                            Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                            Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                            Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                            Kontakt und Auskunft
                                            E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                            Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                            In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                            Kontakt und Auskunft
                                            E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                            Telefonnummer: +43 512 562477

                                            Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                            Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                            • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
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                                              Schwangerschaftsabbruch

                                              Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                              In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                              In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                              • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                              • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                              • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                              Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                              außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                              Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                              Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                              Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                              Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                              Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                              Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                              Kostenübernahme durch andere Stellen

                                              Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                              Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                              Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                              Kontakt und Auskunft
                                              E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                              Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                              In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                              Kontakt und Auskunft
                                              E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                              Telefonnummer: +43 512 562477

                                              Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                              Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                              • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
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                                                Schwangerschaftsabbruch

                                                Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                                In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                                In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                                • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                                • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                                • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                                Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                                außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                                Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                                Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                                Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                                Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                                Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                                Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                                Kostenübernahme durch andere Stellen

                                                Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                                Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                                Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                                Kontakt und Auskunft
                                                E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                                Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                                In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                                Kontakt und Auskunft
                                                E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                                Telefonnummer: +43 512 562477

                                                Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                                Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                                Certified Translation

                                                  Schwangerschaftsabbruch

                                                  Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                                  In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                                  In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                                  • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                                  • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                                  • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                                  Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                                  außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                                  Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                                  Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                                  Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                                  Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                                  Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                                  Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                                  Kostenübernahme durch andere Stellen

                                                  Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                                  Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                                  Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                                  Kontakt und Auskunft
                                                  E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                                  Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                                  In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                                  Kontakt und Auskunft
                                                  E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                                  Telefonnummer: +43 512 562477

                                                  Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                                  Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                  • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                                  Certified Translation

                                                    Schwangerschaftsabbruch

                                                    Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                                    In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                                    In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                                    • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                                    • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                                    • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                                    Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                                    außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                                    Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                                    Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                                    Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                                    Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                                    Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                                    Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                                    Kostenübernahme durch andere Stellen

                                                    Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                                    Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                                    Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                                    Kontakt und Auskunft
                                                    E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                                    Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                                    In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                                    Kontakt und Auskunft
                                                    E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                                    Telefonnummer: +43 512 562477

                                                    Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                                    Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                    • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                                    Certified Translation

                                                      Schwangerschaftsabbruch

                                                      Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                                      In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                                      In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                                      • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                                      • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                                      • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                                      Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                                      außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                                      Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                                      Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                                      Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                                      Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                                      Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                                      Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                                      Kostenübernahme durch andere Stellen

                                                      Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                                      Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                                      Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                                      Kontakt und Auskunft
                                                      E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                                      Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                                      In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                                      Kontakt und Auskunft
                                                      E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                                      Telefonnummer: +43 512 562477

                                                      Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                                      Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                      • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                                      Certified Translation

                                                        Schwangerschaftsabbruch

                                                        Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                                        In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                                        In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                                        • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                                        • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                                        • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                                        Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                                        außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                                        Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                                        Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                                        Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                                        Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                                        Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                                        Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                                        Kostenübernahme durch andere Stellen

                                                        Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                                        Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                                        Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                                        Kontakt und Auskunft
                                                        E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                                        Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                                        In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                                        Kontakt und Auskunft
                                                        E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                                        Telefonnummer: +43 512 562477

                                                        Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                                        Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                        • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                                        Certified Translation

                                                          Schwangerschaftsabbruch

                                                          Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                                          In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                                          In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                                          • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                                          • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                                          • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                                          Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                                          außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                                          Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                                          Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                                          Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                                          Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                                          Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                                          Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                                          Kostenübernahme durch andere Stellen

                                                          Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                                          Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                                          Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                                          Kontakt und Auskunft
                                                          E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                                          Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                                          In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                                          Kontakt und Auskunft
                                                          E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                                          Telefonnummer: +43 512 562477

                                                          Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                                          Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                          • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                                          Certified Translation

                                                            Schwangerschaftsabbruch

                                                            Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                                            In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                                            In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                                            • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                                            • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                                            • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                                            Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                                            außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                                            Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                                            Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                                            Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                                            Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                                            Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                                            Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                                            Kostenübernahme durch andere Stellen

                                                            Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                                            Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                                            Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                                            Kontakt und Auskunft
                                                            E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                                            Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                                            In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                                            Kontakt und Auskunft
                                                            E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                                            Telefonnummer: +43 512 562477

                                                            Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                                            Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                            • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                                            Certified Translation

                                                              Schwangerschaftsabbruch

                                                              Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                                              In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                                              In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                                              • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                                              • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                                              • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                                              Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                                              außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                                              Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                                              Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                                              Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                                              Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                                              Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                                              Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                                              Kostenübernahme durch andere Stellen

                                                              Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                                              Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                                              Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                                              Kontakt und Auskunft
                                                              E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                                              Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                                              In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                                              Kontakt und Auskunft
                                                              E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                                              Telefonnummer: +43 512 562477

                                                              Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                                              Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                              • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                                              Certified Translation

                                                                Schwangerschaftsabbruch

                                                                Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                                                In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                                                In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                                                • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                                                • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                                                • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                                                Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                                                außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                                                Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                                                Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                                                Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                                                Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                                                Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                                                Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                                                Kostenübernahme durch andere Stellen

                                                                Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                                                Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                                                Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                                                Kontakt und Auskunft
                                                                E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                                                Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                                                In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                                                Kontakt und Auskunft
                                                                E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                                                Telefonnummer: +43 512 562477

                                                                Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                                                Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                                • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                                                Certified Translation

                                                                  Schwangerschaftsabbruch

                                                                  Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

                                                                  In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

                                                                  In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

                                                                  • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
                                                                  • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
                                                                  • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

                                                                  Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
                                                                  außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

                                                                  Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

                                                                  Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
                                                                  Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

                                                                  Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

                                                                  Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

                                                                  Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

                                                                  Kostenübernahme durch andere Stellen

                                                                  Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

                                                                  Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
                                                                  Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

                                                                  Kontakt und Auskunft
                                                                  E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
                                                                  Telefonnummer: +43 1 4000-8040

                                                                  In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

                                                                  Kontakt und Auskunft
                                                                  E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
                                                                  Telefonnummer: +43 512 562477

                                                                  Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

                                                                  Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 19.06.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                                  • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
                                                                  Certified Translation