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    Vermögen

    Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

    Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

    Dazu können unter anderem gehören

    • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

    • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
    • angemessener Hausrat.

    Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

    Hinweis:

    Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

    Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Vermögen

      Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

      Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

      Dazu können unter anderem gehören

      • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

      • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
      • angemessener Hausrat.

      Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

      Hinweis:

      Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

      Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Vermögen

        Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

        Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

        Dazu können unter anderem gehören

        • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

        • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
        • angemessener Hausrat.

        Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

        Hinweis:

        Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

        Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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          Vermögen

          Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

          Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

          Dazu können unter anderem gehören

          • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

          • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
          • angemessener Hausrat.

          Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

          Hinweis:

          Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

          Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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            Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

            Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

            Dazu können unter anderem gehören

            • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

            • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
            • angemessener Hausrat.

            Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

            Hinweis:

            Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

            Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

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              Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

              Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

              Dazu können unter anderem gehören

              • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

              • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
              • angemessener Hausrat.

              Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

              Hinweis:

              Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

              Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

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                Vermögen

                Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                Dazu können unter anderem gehören

                • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                • angemessener Hausrat.

                Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                Hinweis:

                Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

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                  Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                  Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                  Dazu können unter anderem gehören

                  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                  • angemessener Hausrat.

                  Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                  Hinweis:

                  Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                  Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

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                    Vermögen

                    Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                    Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                    Dazu können unter anderem gehören

                    • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                    • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                    • angemessener Hausrat.

                    Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                    Hinweis:

                    Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                    Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

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                      Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                      Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                      Dazu können unter anderem gehören

                      • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                      • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                      • angemessener Hausrat.

                      Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                      Hinweis:

                      Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                      Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

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                        Vermögen

                        Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                        Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                        Dazu können unter anderem gehören

                        • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                        • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                        • angemessener Hausrat.

                        Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                        Hinweis:

                        Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                        Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

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                          Dazu können unter anderem gehören

                          • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                          • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                          • angemessener Hausrat.

                          Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                          Hinweis:

                          Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                          Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

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                            Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                            Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                            Dazu können unter anderem gehören

                            • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                            • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                            • angemessener Hausrat.

                            Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                            Hinweis:

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                            Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                              Vermögen

                              Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                              Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                              Dazu können unter anderem gehören

                              • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                              • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                              • angemessener Hausrat.

                              Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                              Hinweis:

                              Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                              Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                                Vermögen

                                Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                Dazu können unter anderem gehören

                                • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                • angemessener Hausrat.

                                Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                Hinweis:

                                Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Vermögen

                                  Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                  Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                  Dazu können unter anderem gehören

                                  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                  • angemessener Hausrat.

                                  Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                  Hinweis:

                                  Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                  Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Vermögen

                                    Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                    Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                    Dazu können unter anderem gehören

                                    • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                    • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                    • angemessener Hausrat.

                                    Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                    Hinweis:

                                    Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                    Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Vermögen

                                      Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                      Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                      Dazu können unter anderem gehören

                                      • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                      • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                      • angemessener Hausrat.

                                      Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                      Hinweis:

                                      Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                      Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Vermögen

                                        Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                        Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                        Dazu können unter anderem gehören

                                        • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                        • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                        • angemessener Hausrat.

                                        Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                        Hinweis:

                                        Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                        Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Vermögen

                                          Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                          Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                          Dazu können unter anderem gehören

                                          • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                          • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                          • angemessener Hausrat.

                                          Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                          Hinweis:

                                          Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                          Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Vermögen

                                            Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                            Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                            Dazu können unter anderem gehören

                                            • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                            • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                            • angemessener Hausrat.

                                            Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                            Hinweis:

                                            Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                            Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Vermögen

                                              Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                              Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                              Dazu können unter anderem gehören

                                              • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                              • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                              • angemessener Hausrat.

                                              Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                              Hinweis:

                                              Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                              Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Vermögen

                                                Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                                Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                                Dazu können unter anderem gehören

                                                • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                                • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                                • angemessener Hausrat.

                                                Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                                Hinweis:

                                                Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                                Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Vermögen

                                                  Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                                  Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                                  Dazu können unter anderem gehören

                                                  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                                  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                                  • angemessener Hausrat.

                                                  Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                                  Hinweis:

                                                  Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                                  Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Vermögen

                                                    Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                                    Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                                    Dazu können unter anderem gehören

                                                    • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                                    • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                                    • angemessener Hausrat.

                                                    Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                                    Hinweis:

                                                    Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                                    Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Vermögen

                                                      Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                                      Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                                      Dazu können unter anderem gehören

                                                      • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                                      • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                                      • angemessener Hausrat.

                                                      Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                                      Hinweis:

                                                      Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                                      Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Vermögen

                                                        Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                                        Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                                        Dazu können unter anderem gehören

                                                        • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                                        • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                                        • angemessener Hausrat.

                                                        Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                                        Hinweis:

                                                        Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                                        Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Vermögen

                                                          Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                                          Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                                          Dazu können unter anderem gehören

                                                          • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                                          • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                                          • angemessener Hausrat.

                                                          Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                                          Hinweis:

                                                          Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                                          Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Vermögen

                                                            Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                                            Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                                            Dazu können unter anderem gehören

                                                            • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                                            • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                                            • angemessener Hausrat.

                                                            Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                                            Hinweis:

                                                            Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                                            Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Vermögen

                                                              Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                                              Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                                              Dazu können unter anderem gehören

                                                              • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                                              • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                                              • angemessener Hausrat.

                                                              Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                                              Hinweis:

                                                              Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                                              Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Vermögen

                                                                Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                                                Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                                                Dazu können unter anderem gehören

                                                                • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                                                • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                                                • angemessener Hausrat.

                                                                Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                                                Hinweis:

                                                                Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                                                Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Vermögen

                                                                  Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

                                                                  Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

                                                                  Dazu können unter anderem gehören

                                                                  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

                                                                  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
                                                                  • angemessener Hausrat.

                                                                  Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

                                                                  Hinweis:

                                                                  Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

                                                                  Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz