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    Zimmervermietung und Gewerberecht

    Achtung:

    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

    Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

    Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

    • Dauer und Gegenstand des Vertrags
    • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
    • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
    • Verpflegungsleistungen

    Zimmervermietung ohne Gewerbe

    Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

    Hinweis:

    Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

    Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

    Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

    • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
    • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
    • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
    • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
    • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

    Gewerbliche Zimmervermietung

    Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

    Hinweis:

    Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

    Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

    • Maximal zehn Betten
    • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
    • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

    Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

    Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

    Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

    Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

    Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

    Rechtsgrundlagen

    Gewerbeordnung (GewO)

    Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Zimmervermietung und Gewerberecht

      Achtung:

      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

      Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

      Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

      • Dauer und Gegenstand des Vertrags
      • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
      • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
      • Verpflegungsleistungen

      Zimmervermietung ohne Gewerbe

      Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

      Hinweis:

      Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

      Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

      Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

      • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
      • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
      • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
      • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
      • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

      Gewerbliche Zimmervermietung

      Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

      Hinweis:

      Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

      Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

      • Maximal zehn Betten
      • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
      • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

      Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

      Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

      Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

      Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

      Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

      Rechtsgrundlagen

      Gewerbeordnung (GewO)

      Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
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        Zimmervermietung und Gewerberecht

        Achtung:

        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

        Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

        Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

        • Dauer und Gegenstand des Vertrags
        • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
        • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
        • Verpflegungsleistungen

        Zimmervermietung ohne Gewerbe

        Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

        Hinweis:

        Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

        Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

        Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

        • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
        • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
        • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
        • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
        • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

        Gewerbliche Zimmervermietung

        Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

        Hinweis:

        Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

        Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

        • Maximal zehn Betten
        • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
        • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

        Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

        Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

        Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

        Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

        Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

        Rechtsgrundlagen

        Gewerbeordnung (GewO)

        Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
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          Zimmervermietung und Gewerberecht

          Achtung:

          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

          Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

          Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

          • Dauer und Gegenstand des Vertrags
          • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
          • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
          • Verpflegungsleistungen

          Zimmervermietung ohne Gewerbe

          Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

          Hinweis:

          Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

          Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

          Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

          • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
          • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
          • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
          • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
          • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

          Gewerbliche Zimmervermietung

          Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

          Hinweis:

          Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

          Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

          • Maximal zehn Betten
          • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
          • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

          Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

          Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

          Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

          Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

          Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

          Rechtsgrundlagen

          Gewerbeordnung (GewO)

          Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Zimmervermietung und Gewerberecht

            Achtung:

            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

            Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

            Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

            • Dauer und Gegenstand des Vertrags
            • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
            • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
            • Verpflegungsleistungen

            Zimmervermietung ohne Gewerbe

            Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

            Hinweis:

            Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

            Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

            Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

            • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
            • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
            • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
            • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
            • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

            Gewerbliche Zimmervermietung

            Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

            Hinweis:

            Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

            Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

            • Maximal zehn Betten
            • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
            • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

            Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

            Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

            Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

            Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

            Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

            Rechtsgrundlagen

            Gewerbeordnung (GewO)

            Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Zimmervermietung und Gewerberecht

              Achtung:

              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

              Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

              Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

              • Dauer und Gegenstand des Vertrags
              • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
              • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
              • Verpflegungsleistungen

              Zimmervermietung ohne Gewerbe

              Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

              Hinweis:

              Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

              Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

              Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

              • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
              • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
              • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
              • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
              • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

              Gewerbliche Zimmervermietung

              Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

              Hinweis:

              Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

              Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

              • Maximal zehn Betten
              • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
              • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

              Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

              Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

              Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

              Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

              Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

              Rechtsgrundlagen

              Gewerbeordnung (GewO)

              Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Zimmervermietung und Gewerberecht

                Achtung:

                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                • Verpflegungsleistungen

                Zimmervermietung ohne Gewerbe

                Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                Hinweis:

                Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                Gewerbliche Zimmervermietung

                Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                Hinweis:

                Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                • Maximal zehn Betten
                • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                Rechtsgrundlagen

                Gewerbeordnung (GewO)

                Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
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                  Zimmervermietung und Gewerberecht

                  Achtung:

                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                  Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                  Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                  • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                  • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                  • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                  • Verpflegungsleistungen

                  Zimmervermietung ohne Gewerbe

                  Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                  Hinweis:

                  Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                  Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                  Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                  • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                  • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                  • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                  • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                  • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                  Gewerbliche Zimmervermietung

                  Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                  Hinweis:

                  Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                  Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                  • Maximal zehn Betten
                  • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                  • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                  Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                  Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                  Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                  Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                  Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                  Rechtsgrundlagen

                  Gewerbeordnung (GewO)

                  Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Zimmervermietung und Gewerberecht

                    Achtung:

                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                    Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                    Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                    • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                    • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                    • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                    • Verpflegungsleistungen

                    Zimmervermietung ohne Gewerbe

                    Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                    Hinweis:

                    Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                    Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                    Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                    • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                    • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                    • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                    • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                    • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                    Gewerbliche Zimmervermietung

                    Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                    Hinweis:

                    Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                    Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                    • Maximal zehn Betten
                    • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                    • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                    Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                    Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                    Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                    Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                    Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                    Rechtsgrundlagen

                    Gewerbeordnung (GewO)

                    Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Zimmervermietung und Gewerberecht

                      Achtung:

                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                      Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                      Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                      • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                      • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                      • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                      • Verpflegungsleistungen

                      Zimmervermietung ohne Gewerbe

                      Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                      Hinweis:

                      Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                      Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                      Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                      • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                      • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                      • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                      • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                      • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                      Gewerbliche Zimmervermietung

                      Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                      Hinweis:

                      Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                      Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                      • Maximal zehn Betten
                      • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                      • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                      Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                      Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                      Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                      Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                      Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                      Rechtsgrundlagen

                      Gewerbeordnung (GewO)

                      Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Zimmervermietung und Gewerberecht

                        Achtung:

                        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                        Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                        Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                        • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                        • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                        • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                        • Verpflegungsleistungen

                        Zimmervermietung ohne Gewerbe

                        Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                        Hinweis:

                        Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                        Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                        Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                        • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                        • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                        • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                        • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                        • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                        Gewerbliche Zimmervermietung

                        Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                        Hinweis:

                        Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                        Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                        • Maximal zehn Betten
                        • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                        • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                        Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                        Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                        Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                        Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                        Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                        Rechtsgrundlagen

                        Gewerbeordnung (GewO)

                        Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Zimmervermietung und Gewerberecht

                          Achtung:

                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                          Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                          Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                          • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                          • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                          • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                          • Verpflegungsleistungen

                          Zimmervermietung ohne Gewerbe

                          Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                          Hinweis:

                          Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                          Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                          Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                          • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                          • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                          • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                          • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                          • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                          Gewerbliche Zimmervermietung

                          Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                          Hinweis:

                          Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                          Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                          • Maximal zehn Betten
                          • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                          • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                          Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                          Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                          Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                          Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                          Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                          Rechtsgrundlagen

                          Gewerbeordnung (GewO)

                          Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Zimmervermietung und Gewerberecht

                            Achtung:

                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                            Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                            Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                            • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                            • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                            • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                            • Verpflegungsleistungen

                            Zimmervermietung ohne Gewerbe

                            Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                            Hinweis:

                            Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                            Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                            Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                            • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                            • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                            • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                            • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                            • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                            Gewerbliche Zimmervermietung

                            Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                            Hinweis:

                            Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                            Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                            • Maximal zehn Betten
                            • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                            • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                            Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                            Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                            Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                            Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                            Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                            Rechtsgrundlagen

                            Gewerbeordnung (GewO)

                            Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Zimmervermietung und Gewerberecht

                              Achtung:

                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                              Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                              Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                              • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                              • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                              • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                              • Verpflegungsleistungen

                              Zimmervermietung ohne Gewerbe

                              Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                              Hinweis:

                              Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                              Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                              Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                              • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                              • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                              • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                              • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                              • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                              Gewerbliche Zimmervermietung

                              Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                              Hinweis:

                              Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                              Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                              • Maximal zehn Betten
                              • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                              • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                              Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                              Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                              Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                              Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                              Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                              Rechtsgrundlagen

                              Gewerbeordnung (GewO)

                              Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Zimmervermietung und Gewerberecht

                                Achtung:

                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                • Verpflegungsleistungen

                                Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                Hinweis:

                                Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                Gewerbliche Zimmervermietung

                                Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                Hinweis:

                                Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                • Maximal zehn Betten
                                • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                Rechtsgrundlagen

                                Gewerbeordnung (GewO)

                                Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Zimmervermietung und Gewerberecht

                                  Achtung:

                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                  Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                  Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                  • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                  • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                  • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                  • Verpflegungsleistungen

                                  Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                  Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                  Hinweis:

                                  Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                  Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                  Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                  • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                  • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                  • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                  • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                  • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                  Gewerbliche Zimmervermietung

                                  Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                  Hinweis:

                                  Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                  Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                  • Maximal zehn Betten
                                  • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                  • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                  Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                  Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                  Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                  Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                  Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Gewerbeordnung (GewO)

                                  Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Zimmervermietung und Gewerberecht

                                    Achtung:

                                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                    Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                    Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                    • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                    • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                    • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                    • Verpflegungsleistungen

                                    Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                    Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                    Hinweis:

                                    Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                    Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                    Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                    • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                    • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                    • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                    • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                    • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                    Gewerbliche Zimmervermietung

                                    Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                    Hinweis:

                                    Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                    Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                    • Maximal zehn Betten
                                    • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                    • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                    Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                    Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                    Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                    Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                    Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Gewerbeordnung (GewO)

                                    Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Zimmervermietung und Gewerberecht

                                      Achtung:

                                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                      Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                      Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                      • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                      • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                      • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                      • Verpflegungsleistungen

                                      Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                      Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                      Hinweis:

                                      Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                      Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                      Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                      • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                      • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                      • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                      • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                      • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                      Gewerbliche Zimmervermietung

                                      Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                      Hinweis:

                                      Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                      Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                      • Maximal zehn Betten
                                      • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                      • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                      Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                      Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                      Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                      Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                      Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Gewerbeordnung (GewO)

                                      Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Zimmervermietung und Gewerberecht

                                        Achtung:

                                        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                        Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                        Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                        • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                        • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                        • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                        • Verpflegungsleistungen

                                        Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                        Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                        Hinweis:

                                        Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                        Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                        Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                        • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                        • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                        • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                        • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                        • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                        Gewerbliche Zimmervermietung

                                        Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                        Hinweis:

                                        Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                        Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                        • Maximal zehn Betten
                                        • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                        • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                        Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                        Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                        Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                        Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                        Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Gewerbeordnung (GewO)

                                        Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Zimmervermietung und Gewerberecht

                                          Achtung:

                                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                          Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                          Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                          • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                          • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                          • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                          • Verpflegungsleistungen

                                          Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                          Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                          Hinweis:

                                          Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                          Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                          Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                          • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                          • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                          • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                          • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                          • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                          Gewerbliche Zimmervermietung

                                          Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                          Hinweis:

                                          Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                          Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                          • Maximal zehn Betten
                                          • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                          • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                          Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                          Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                          Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                          Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                          Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Gewerbeordnung (GewO)

                                          Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Zimmervermietung und Gewerberecht

                                            Achtung:

                                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                            Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                            Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                            • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                            • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                            • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                            • Verpflegungsleistungen

                                            Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                            Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                            Hinweis:

                                            Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                            Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                            Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                            • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                            • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                            • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                            • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                            • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                            Gewerbliche Zimmervermietung

                                            Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                            Hinweis:

                                            Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                            Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                            • Maximal zehn Betten
                                            • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                            • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                            Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                            Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                            Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                            Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                            Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Gewerbeordnung (GewO)

                                            Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
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                                              Achtung:

                                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                              Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                              Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                              • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                              • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                              • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                              • Verpflegungsleistungen

                                              Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                              Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                              Hinweis:

                                              Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                              Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                              Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                              • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                              • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                              • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                              • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                              • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                              Gewerbliche Zimmervermietung

                                              Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                              Hinweis:

                                              Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                              Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                              • Maximal zehn Betten
                                              • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                              • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                              Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                              Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                              Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                              Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                              Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Gewerbeordnung (GewO)

                                              Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Zimmervermietung und Gewerberecht

                                                Achtung:

                                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                                Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                                • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                                • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                                • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                                • Verpflegungsleistungen

                                                Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                                Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                                Hinweis:

                                                Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                                Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                                Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                                • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                                • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                                • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                                • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                                • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                                Gewerbliche Zimmervermietung

                                                Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                                Hinweis:

                                                Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                                Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                                • Maximal zehn Betten
                                                • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                                • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                                Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                                Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                                Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                                Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                                Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Gewerbeordnung (GewO)

                                                Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Zimmervermietung und Gewerberecht

                                                  Achtung:

                                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                  Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                                  Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                                  • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                                  • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                                  • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                                  • Verpflegungsleistungen

                                                  Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                                  Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                                  Hinweis:

                                                  Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                                  Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                                  Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                                  • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                                  • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                                  • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                                  • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                                  • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                                  Gewerbliche Zimmervermietung

                                                  Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                                  Hinweis:

                                                  Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                                  Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                                  • Maximal zehn Betten
                                                  • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                                  • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                                  Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                                  Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                                  Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                                  Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                                  Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Gewerbeordnung (GewO)

                                                  Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Zimmervermietung und Gewerberecht

                                                    Achtung:

                                                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                    Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                                    Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                                    • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                                    • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                                    • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                                    • Verpflegungsleistungen

                                                    Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                                    Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                                    Hinweis:

                                                    Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                                    Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                                    Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                                    • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                                    • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                                    • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                                    • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                                    • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                                    Gewerbliche Zimmervermietung

                                                    Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                                    Hinweis:

                                                    Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                                    Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                                    • Maximal zehn Betten
                                                    • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                                    • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                                    Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                                    Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                                    Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                                    Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                                    Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Gewerbeordnung (GewO)

                                                    Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Zimmervermietung und Gewerberecht

                                                      Achtung:

                                                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                      Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                                      Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                                      • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                                      • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                                      • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                                      • Verpflegungsleistungen

                                                      Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                                      Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                                      Hinweis:

                                                      Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                                      Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                                      Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                                      • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                                      • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                                      • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                                      • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                                      • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                                      Gewerbliche Zimmervermietung

                                                      Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                                      Hinweis:

                                                      Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                                      Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                                      • Maximal zehn Betten
                                                      • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                                      • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                                      Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                                      Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                                      Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                                      Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                                      Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Gewerbeordnung (GewO)

                                                      Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Zimmervermietung und Gewerberecht

                                                        Achtung:

                                                        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                        Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                                        Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                                        • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                                        • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                                        • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                                        • Verpflegungsleistungen

                                                        Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                                        Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                                        Hinweis:

                                                        Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                                        Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                                        Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                                        • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                                        • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                                        • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                                        • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                                        • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                                        Gewerbliche Zimmervermietung

                                                        Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                                        Hinweis:

                                                        Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                                        Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                                        • Maximal zehn Betten
                                                        • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                                        • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                                        Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                                        Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                                        Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                                        Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                                        Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Gewerbeordnung (GewO)

                                                        Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Zimmervermietung und Gewerberecht

                                                          Achtung:

                                                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                          Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                                          Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                                          • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                                          • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                                          • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                                          • Verpflegungsleistungen

                                                          Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                                          Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                                          Hinweis:

                                                          Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                                          Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                                          Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                                          • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                                          • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                                          • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                                          • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                                          • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                                          Gewerbliche Zimmervermietung

                                                          Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                                          Hinweis:

                                                          Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                                          Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                                          • Maximal zehn Betten
                                                          • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                                          • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                                          Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                                          Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                                          Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                                          Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                                          Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Gewerbeordnung (GewO)

                                                          Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Zimmervermietung und Gewerberecht

                                                            Achtung:

                                                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                            Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                                            Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                                            • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                                            • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                                            • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                                            • Verpflegungsleistungen

                                                            Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                                            Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                                            Hinweis:

                                                            Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                                            Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                                            Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                                            • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                                            • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                                            • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                                            • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                                            • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                                            Gewerbliche Zimmervermietung

                                                            Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                                            Hinweis:

                                                            Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                                            Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                                            • Maximal zehn Betten
                                                            • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                                            • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                                            Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                                            Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                                            Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                                            Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                                            Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Gewerbeordnung (GewO)

                                                            Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Zimmervermietung und Gewerberecht

                                                              Achtung:

                                                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                              Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                                              Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                                              • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                                              • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                                              • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                                              • Verpflegungsleistungen

                                                              Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                                              Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                                              Hinweis:

                                                              Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                                              Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                                              Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                                              • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                                              • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                                              • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                                              • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                                              • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                                              Gewerbliche Zimmervermietung

                                                              Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                                              Hinweis:

                                                              Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                                              Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                                              • Maximal zehn Betten
                                                              • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                                              • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                                              Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                                              Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                                              Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                                              Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                                              Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Gewerbeordnung (GewO)

                                                              Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Zimmervermietung und Gewerberecht

                                                                Achtung:

                                                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                                Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                                                Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                                                • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                                                • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                                                • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                                                • Verpflegungsleistungen

                                                                Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                                                Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                                                Hinweis:

                                                                Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                                                Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                                                Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                                                • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                                                • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                                                • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                                                • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                                                • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                                                Gewerbliche Zimmervermietung

                                                                Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                                                Hinweis:

                                                                Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                                                Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                                                • Maximal zehn Betten
                                                                • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                                                • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                                                Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                                                Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                                                Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                                                Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                                                Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Gewerbeordnung (GewO)

                                                                Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Zimmervermietung und Gewerberecht

                                                                  Achtung:

                                                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                                  Die Gewerbeordnung gilt generell für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

                                                                  Ob eine gewerbsmäßige Beherbergung oder eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch anzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Folgende Kriterien sind relevant:

                                                                  • Dauer und Gegenstand des Vertrags
                                                                  • Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Räume, Anbieten von Bettwäsche, Internetanschluss, Radio, Fernsehen) 
                                                                  • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (äußere Geschäftsbezeichnung, z.B. "Haus Elisabeth", Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
                                                                  • Verpflegungsleistungen

                                                                  Zimmervermietung ohne Gewerbe

                                                                  Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.

                                                                  Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte "häusliche Nebenbeschäftigung". Zu dieser zählt auch die Privatzimmervermietung, in deren Rahmen zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

                                                                  Die dafür einzuhaltenden Voraussetzungen sind unter anderem:

                                                                  • Vermietete Räume befinden sich im eigenen Haushalt und werden von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt 
                                                                  • Maximal zehn Fremdenbetten werden bereitgestellt
                                                                  • Keine haushaltsfremden Personen werden beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes; z.B. im Haushalt wohnende Familienmitglieder)
                                                                  • Eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (z.B. drei mal täglich) sowie die Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken ist möglich
                                                                  • Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. 

                                                                  Gewerbliche Zimmervermietung

                                                                  Sofern keine von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform der Beherbergung von Gästen. Dieses kann entweder ein freies (→ USP) oder ein reglementiertes Gewerbe (→ USP) darstellen.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Alle Gewerbe, die in der Gewerbeordnung nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".

                                                                  Freie Gewerbe (→ USP) sind beispielsweise Frühstückspensionen, sofern nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

                                                                  • Maximal zehn Betten
                                                                  • Evt. familienfremde Mitarbeiter werden beschäftigt
                                                                  • Die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ist erlaubt

                                                                  Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist kein Befähigungsnachweis (→ USP) erforderlich.

                                                                  Die Anmeldung des freien Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft; in Statutarstädten: Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

                                                                  Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter anderem dann ein Gastgewerbe ausgeübt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen auch Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise in Zusammenhang stehen. 

                                                                  Werden Schlafräume zur Verfügung gestellt sowie das Bettzeug (gegen Bezahlung) und das ganze Objekt einmal wöchentlich gereinigt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine unter die Gewerbeordnung fallende Beherbergung von Gästen angenommen.

                                                                  Liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor, muss dieses angemeldet werden und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Gewerbeordnung (GewO)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion