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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
    Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

    Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
    • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

    Ziele

    • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
    • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

    Inhalt

    • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
    • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
    • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

    Hauptgesichtspunkte

    Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

    Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

    Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

    Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

    Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
      Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

      Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
      • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

      Ziele

      • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
      • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

      Inhalt

      • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
      • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
      • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

      Hauptgesichtspunkte

      Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

      Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

      Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

      Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

      Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
        Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

        Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
        • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

        Ziele

        • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
        • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

        Inhalt

        • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
        • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
        • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

        Hauptgesichtspunkte

        Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

        Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

        Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

        Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

        Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
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          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
          • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

          Ziele

          • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
          • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

          Inhalt

          • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
          • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
          • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

          Hauptgesichtspunkte

          Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

          Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

          Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

          Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

          Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
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            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
            Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

            Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
            • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

            Ziele

            • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
            • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

            Inhalt

            • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
            • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
            • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

            Hauptgesichtspunkte

            Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

            Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

            Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

            Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

            Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
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              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
              Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

              Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
              • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

              Ziele

              • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
              • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

              Inhalt

              • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
              • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
              • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

              Hauptgesichtspunkte

              Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

              Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

              Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

              Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

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                Ziele

                • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                Inhalt

                • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                Hauptgesichtspunkte

                Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

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                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
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                  • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

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                  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                  Hauptgesichtspunkte

                  Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                  Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                  Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                  Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

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                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
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                    Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                    Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                    Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                    Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
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                      Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                      • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                      Ziele

                      • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                      • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                      Inhalt

                      • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                      • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                      • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                      Hauptgesichtspunkte

                      Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                      Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                      Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                      Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                        Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                        Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                        • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                        Ziele

                        • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                        • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                        Inhalt

                        • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                        • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                        • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                        Hauptgesichtspunkte

                        Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                        Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                        Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                        Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                          Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                          Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                          • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                          Ziele

                          • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                          • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                          Inhalt

                          • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                          • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                          • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                          Hauptgesichtspunkte

                          Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                          Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                          Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                          Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                            Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                            Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                            • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                            Ziele

                            • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                            • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                            Inhalt

                            • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                            • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                            • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                            Hauptgesichtspunkte

                            Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                            Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                            Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                            Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                              Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                              Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                              • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                              Ziele

                              • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                              • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                              Inhalt

                              • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                              • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                              • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                              Hauptgesichtspunkte

                              Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                              Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                              Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                              Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                Ziele

                                • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                Inhalt

                                • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                Hauptgesichtspunkte

                                Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                  Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                  Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                  • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                  Ziele

                                  • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                  • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                  Inhalt

                                  • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                  • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                  Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                  Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                  Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                    Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                    Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                    • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                    Ziele

                                    • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                    • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                    Inhalt

                                    • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                    • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                    • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                    Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                    Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                    Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                      Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                      Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                      • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                      Ziele

                                      • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                      • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                      Inhalt

                                      • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                      • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                      • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                      Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                      Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                      Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                        Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                        Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                        • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                        Ziele

                                        • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                        • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                        Inhalt

                                        • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                        • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                        • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                        Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                        Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                        Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                          Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                          Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                          • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                          Ziele

                                          • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                          • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                          Inhalt

                                          • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                          • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                          • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                          Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                          Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                          Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                            Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                            Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                            • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                            Ziele

                                            • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                            • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                            Inhalt

                                            • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                            • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                            • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                            Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                            Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                            Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                              Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                              Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                              • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                              Ziele

                                              • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                              • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                              Inhalt

                                              • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                              • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                              • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                              Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                              Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                              Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                                Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                                • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                                Ziele

                                                • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                Inhalt

                                                • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                                Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                                  Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                  Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                                  • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                                  Ziele

                                                  • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                  • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                  Inhalt

                                                  • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                  • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                  Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                  Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                                  Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                                    Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                    Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                                    • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                                    Ziele

                                                    • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                    • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                    Inhalt

                                                    • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                    • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                    • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                    Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                    Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                                    Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                                      Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                      Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                                      • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                                      Ziele

                                                      • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                      • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                      Inhalt

                                                      • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                      • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                      • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                      Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                      Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                                      Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                                        Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                        Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                                        • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                                        Ziele

                                                        • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                        • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                        Inhalt

                                                        • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                        • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                        • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                        Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                        Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                                        Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                                          Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                          Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                                          • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                                          Ziele

                                                          • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                          • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                          Inhalt

                                                          • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                          • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                          • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                          Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                          Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                                          Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                                            Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                            Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                                            • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                                            Ziele

                                                            • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                            • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                            Inhalt

                                                            • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                            • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                            • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                            Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                            Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                                            Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                                              Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                              Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                                              • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                                              Ziele

                                                              • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                              • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                              Inhalt

                                                              • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                              • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                              • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                              Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                              Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                                              Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                                                Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                                Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                                                • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                                                Ziele

                                                                • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                                • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                                Inhalt

                                                                • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                                • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                                • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                                Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                                Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                                                Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
                                                                  Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                                  Es werden Nachhaltigerer Konsum, Kreislaufwirtschaft und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen gefördert.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2026
                                                                  • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026

                                                                  Ziele

                                                                  • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                                  • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                                  Inhalt

                                                                  • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                                  • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                                  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Die Reparatur von defekten Waren wird für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                                  Es wird ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sind darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – anzugeben. An dieses Angebot ist der Betrieb dann für 30 Tage gebunden. Das Formular wird der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug werden für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                                  Für bestimmte Produktgruppen wird eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt, die auch dann greift, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller muss die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen und darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, geht diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber über. Zudem müssen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden.

                                                                  Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Während der Reparaturdauer kann der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, kann die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz