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    Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

    Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

    • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
    • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

    Ziele

    • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
    • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

    Inhalt

    • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
    • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
    • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

    Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

    Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

    Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

    Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

      Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

      • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
      • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

      Ziele

      • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
      • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

      Inhalt

      • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
      • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
      • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

      Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

      Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

      Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

      Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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        Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

        • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
        • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

        Ziele

        • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
        • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

        Inhalt

        • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
        • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
        • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

        Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

        Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

        Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

        Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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          Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

          • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
          • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
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          Ziele

          • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
          • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

          Inhalt

          • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
          • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
          • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

          Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

          Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

          Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

          Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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            • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
            • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
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            Ziele

            • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
            • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

            Inhalt

            • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
            • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
            • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

            Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

            Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

            Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

            Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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              • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
              • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
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              Ziele

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              • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

              Inhalt

              • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
              • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
              • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

              Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

              Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

              Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

              Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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                Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                Ziele

                • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                Inhalt

                • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

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                  • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
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                  • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
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                  Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                  Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                  Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                  Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

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                    • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
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                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                    Ziele

                    • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
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                    Inhalt

                    • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                    • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                    • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                    Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                    Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                    Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                    Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                      Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                      • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                      • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                      Ziele

                      • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                      • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                      Inhalt

                      • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                      • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                      • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                      Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                      Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                      Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                      Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                        Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                        • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                        • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                        Ziele

                        • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                        • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                        Inhalt

                        • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                        • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                        • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                        Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                        Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                        Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                        Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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                          Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                          Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                          • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                          • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                          Ziele

                          • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                          • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                          Inhalt

                          • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                          • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                          • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                          Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                          Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                          Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                          Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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                            Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                            Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                            • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                            • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                            Ziele

                            • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                            • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                            Inhalt

                            • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                            • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                            • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                            Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                            Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                            Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                            Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                              Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                              • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                              • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                              Ziele

                              • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                              • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                              Inhalt

                              • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                              • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                              • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                              Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                              Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                              Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                              Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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                                Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                Ziele

                                • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                Inhalt

                                • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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                                  Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                  Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                  • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                  • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                  Ziele

                                  • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                  • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                  Inhalt

                                  • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                  • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                  Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                  Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                  Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                  Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                    Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                    • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                    • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                    Ziele

                                    • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                    • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                    Inhalt

                                    • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                    • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                    • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                    Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                    Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                    Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                    Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                      Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                      • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                      • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                      Ziele

                                      • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                      • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                      Inhalt

                                      • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                      • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                      • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                      Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                      Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                      Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                      Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                        Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                        • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                        • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                        Ziele

                                        • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                        • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                        Inhalt

                                        • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                        • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                        • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                        Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                        Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                        Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                        Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                          Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                          • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                          • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                          Ziele

                                          • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                          • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                          Inhalt

                                          • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                          • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                          • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                          Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                          Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                          Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                          Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                            Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                            • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                            • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                            Ziele

                                            • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                            • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                            Inhalt

                                            • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                            • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                            • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                            Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                            Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                            Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                            Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                              Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                              • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                              • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                              Ziele

                                              • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                              • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                              Inhalt

                                              • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                              • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                              • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                              Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                              Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                              Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                              Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                                • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                                • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                                Ziele

                                                • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                Inhalt

                                                • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                                Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                                Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                  Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                                  • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                                  • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                                  Ziele

                                                  • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                  • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                  Inhalt

                                                  • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                  • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                  Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                  Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                                  Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                                  Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                    Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                                    • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                                    • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                                    Ziele

                                                    • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                    • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                    Inhalt

                                                    • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                    • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                    • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                    Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                    Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                                    Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                                    Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                      Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                                      • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                                      • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                                      Ziele

                                                      • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                      • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                      Inhalt

                                                      • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                      • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                      • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                      Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                      Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                                      Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                                      Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                        Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                                        • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                                        • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                                        Ziele

                                                        • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                        • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                        Inhalt

                                                        • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                        • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                        • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                        Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                        Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                                        Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                                        Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                          Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                                          • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                                          • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                                          Ziele

                                                          • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                          • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                          Inhalt

                                                          • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                          • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                          • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                          Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                          Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                                          Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                                          Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                            Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                                            • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                                            • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                                            Ziele

                                                            • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                            • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                            Inhalt

                                                            • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                            • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                            • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                            Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                            Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                                            Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                                            Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                              Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                                              • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                                              • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                                              Ziele

                                                              • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                              • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                              Inhalt

                                                              • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                              • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                              • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                              Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                              Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                                              Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                                              Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                                Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                                                • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                                                • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                                                Ziele

                                                                • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                                • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                                Inhalt

                                                                • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                                • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                                • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                                Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                                Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                                                Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                                                Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begutachtungsentwurf: Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                                                                  Nachhaltigerer Konsum und Kreislaufwirtschaft, weiters Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen sollen gefördert werden.

                                                                  • Beginn der Begutachtung: 6. März 2026
                                                                  • Ende der Begutachtung: 16. April 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 31. Juli 2026

                                                                  Ziele

                                                                  • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
                                                                  • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

                                                                  Inhalt

                                                                  • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
                                                                  • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
                                                                  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 ("Warenreparatur-Richtlinie") in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

                                                                  Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

                                                                  Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

                                                                  Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion