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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

    Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
    • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

    Ziele

    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
    • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
    • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

    Inhalt

    • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
    • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
    • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
    • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
    • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
    • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
    • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
    • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

    Hauptgesichtspunkte

    Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

    Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

    Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

    Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

    Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

      Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
      • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

      Ziele

      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
      • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
      • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

      Inhalt

      • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
      • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
      • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
      • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
      • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
      • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
      • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
      • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

      Hauptgesichtspunkte

      Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

      Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

      Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

      Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

      Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

        Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
        • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

        Ziele

        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
        • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
        • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

        Inhalt

        • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
        • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
        • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
        • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
        • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
        • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
        • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
        • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

        Hauptgesichtspunkte

        Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

        Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

        Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

        Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

        Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

          Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
          • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

          Ziele

          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
          • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
          • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

          Inhalt

          • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
          • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
          • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
          • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
          • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
          • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
          • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
          • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

          Hauptgesichtspunkte

          Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

          Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

          Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

          Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

          Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

            Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
            • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

            Ziele

            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
            • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
            • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

            Inhalt

            • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
            • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
            • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
            • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
            • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
            • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
            • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
            • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

            Hauptgesichtspunkte

            Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

            Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

            Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

            Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

            Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

              Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
              • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

              Ziele

              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
              • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
              • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

              Inhalt

              • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
              • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
              • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
              • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
              • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
              • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
              • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
              • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

              Hauptgesichtspunkte

              Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

              Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

              Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

              Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

              Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
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                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                Ziele

                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                Inhalt

                • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                Hauptgesichtspunkte

                Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                  Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                  • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                  Ziele

                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                  • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                  • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                  Inhalt

                  • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                  • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                  • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                  • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                  • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                  • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                  • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                  • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                  Hauptgesichtspunkte

                  Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                  Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                  Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                  Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                  Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                    Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                    • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                    Ziele

                    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                    • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                    • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                    Inhalt

                    • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                    • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                    • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                    • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                    • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                    • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                    • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                    • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                    Hauptgesichtspunkte

                    Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                    Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                    Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                    Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                    Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                      Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                      • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                      Ziele

                      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                      • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                      • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                      Inhalt

                      • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                      • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                      • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                      • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                      • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                      • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                      • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                      • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                      Hauptgesichtspunkte

                      Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                      Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                      Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                      Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                      Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                        Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                        • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                        Ziele

                        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                        • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                        • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                        Inhalt

                        • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                        • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                        • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                        • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                        • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                        • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                        • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                        • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                        Hauptgesichtspunkte

                        Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                        Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                        Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                        Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                        Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                          Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                          • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                          Ziele

                          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                          • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                          • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                          Inhalt

                          • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                          • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                          • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                          • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                          • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                          • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                          • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                          • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                          Hauptgesichtspunkte

                          Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                          Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                          Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                          Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                          Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                            Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                            • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                            Ziele

                            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                            • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                            • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                            Inhalt

                            • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                            • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                            • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                            • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                            • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                            • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                            • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                            • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                            Hauptgesichtspunkte

                            Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                            Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                            Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                            Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                            Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                              Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                              • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                              Ziele

                              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                              • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                              • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                              Inhalt

                              • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                              • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                              • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                              • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                              • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                              • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                              • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                              • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                              Hauptgesichtspunkte

                              Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                              Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                              Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                              Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                              Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                Ziele

                                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                Inhalt

                                • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                Hauptgesichtspunkte

                                Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                  Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                  • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                  Ziele

                                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                  • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                  • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                  Inhalt

                                  • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                  • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                  • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                  • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                  • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                  • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                  • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                  • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                  Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                  Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                  Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                  Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                    Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                    • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                    Ziele

                                    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                    • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                    • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                    Inhalt

                                    • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                    • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                    • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                    • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                    • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                    • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                    • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                    • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                    Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                    Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                    Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                    Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                      Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                      • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                      Ziele

                                      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                      • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                      • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                      Inhalt

                                      • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                      • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                      • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                      • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                      • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                      • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                      • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                      • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                      Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                      Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                      Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                      Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                        Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                        • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                        Ziele

                                        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                        • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                        • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                        Inhalt

                                        • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                        • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                        • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                        • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                        • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                        • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                        • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                        • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                        Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                        Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                        Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                        Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                          Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                          • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                          Ziele

                                          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                          • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                          • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                          Inhalt

                                          • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                          • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                          • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                          • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                          • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                          • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                          • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                          • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                          Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                          Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                          Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                          Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                            Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                            • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                            Ziele

                                            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                            • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                            • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                            Inhalt

                                            • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                            • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                            • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                            • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                            • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                            • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                            • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                            • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                            Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                            Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                            Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                            Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                              Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                              • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                              Ziele

                                              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                              • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                              • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                              Inhalt

                                              • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                              • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                              • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                              • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                              • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                              • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                              • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                              • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                              Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                              Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                              Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                              Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                                • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                                Ziele

                                                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                                • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                                • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                Inhalt

                                                • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                                • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                                Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                                Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                  Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                                  • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                                  Ziele

                                                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                                  • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                                  • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                  Inhalt

                                                  • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                  • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                  • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                  • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                  • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                  • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                  • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                                  • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                  Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                                  Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                                  Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                  Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                    Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                                    • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                                    Ziele

                                                    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                                    • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                                    • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                    Inhalt

                                                    • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                    • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                    • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                    • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                    • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                    • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                    • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                                    • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                    Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                                    Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                                    Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                    Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                      Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                                      • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                                      Ziele

                                                      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                                      • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                                      • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                      Inhalt

                                                      • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                      • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                      • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                      • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                      • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                      • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                      • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                                      • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                      Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                                      Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                                      Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                      Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                        Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                                        • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                                        Ziele

                                                        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                                        • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                                        • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                        Inhalt

                                                        • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                        • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                        • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                        • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                        • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                        • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                        • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                                        • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                        Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                                        Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                                        Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                        Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                          Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                                          • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                                          Ziele

                                                          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                                          • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                                          • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                          Inhalt

                                                          • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                          • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                          • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                          • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                          • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                          • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                          • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                                          • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                          Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                                          Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                                          Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                          Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                            Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                                            • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                                            Ziele

                                                            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                                            • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                                            • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                            Inhalt

                                                            • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                            • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                            • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                            • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                            • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                            • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                            • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                                            • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                            Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                                            Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                                            Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                            Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                              Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                                              • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                                              Ziele

                                                              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                                              • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                                              • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                              Inhalt

                                                              • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                              • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                              • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                              • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                              • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                              • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                              • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                                              • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                              Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                                              Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                                              Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                              Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                                Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                                                • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                                                Ziele

                                                                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                                                • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                                                • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                                Inhalt

                                                                • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                                • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                                • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                                • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                                • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                                • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                                • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                                                • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                                Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                                                Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                                                Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                                Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                                  Es wird ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 11. Juni 2026
                                                                  • Inkrafttreten: 12. Juni 2026

                                                                  Ziele

                                                                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements für die innerstaatliche Durchführung des Asyl- und Migrationspaktes der EU
                                                                  • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
                                                                  • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                                  Inhalt

                                                                  • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                                  • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                                  • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                                  • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                                  • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                                  • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                                  • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)
                                                                  • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG)

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                                  Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber werden dabei auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben. Die Detailregelung wird damit der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen bzw. aufgetragen. Das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz enthält daher nähere Regelungen unter anderem zu Rechtsmitteln sowie zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfristen insbesondere im Asylverfahren, zum Asylverfahren an der Außengrenze und den dafür zu verwendenden Verfahrensstandorten, zu Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Überprüfung ("Screening") von Drittstaatsangehörigen, zur Vorgangsweise bei der Stellung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektionen und Bundesbetreuungsagentur) im Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen Vulnerabilität von Fremden.

                                                                  Zudem soll durch das AMPAG die neue Aufnahme-Richtlinie im Grundversorgungsgesetz – Bund umgesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf einer Neuregelung des Entzugs und der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen und der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Asylantragstellerinnen/Asylantragsteller.

                                                                  Schließlich werden im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                                  Letzte Aktualisierung: 11.06.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres