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    Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

    Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

    • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

    Ziele

    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
    • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
    • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

    Inhalt

    • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
    • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
    • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
    • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
    • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
    • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
    • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

    Hauptgesichtspunkte

    Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

    Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

      Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

      • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

      Ziele

      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
      • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
      • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

      Inhalt

      • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
      • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
      • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
      • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
      • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
      • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
      • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

      Hauptgesichtspunkte

      Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

      Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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        Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

        Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

        • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

        Ziele

        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
        • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
        • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

        Inhalt

        • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
        • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
        • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
        • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
        • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
        • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
        • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

        Hauptgesichtspunkte

        Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

        Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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          Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

          Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

          • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

          Ziele

          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
          • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
          • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

          Inhalt

          • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
          • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
          • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
          • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
          • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
          • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
          • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

          Hauptgesichtspunkte

          Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

          Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

            Ziele

            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
            • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
            • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

            Inhalt

            • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
            • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
            • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
            • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
            • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
            • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
            • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

            Hauptgesichtspunkte

            Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

            Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

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              • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

              Ziele

              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
              • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
              • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

              Inhalt

              • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
              • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
              • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
              • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
              • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
              • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
              • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

              Hauptgesichtspunkte

              Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

              Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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                Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

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                • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                Ziele

                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                Inhalt

                • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                Hauptgesichtspunkte

                Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

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                  • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                  • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

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                  • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                  • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                  • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                  • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                  • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                  • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
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                  Hauptgesichtspunkte

                  Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                  Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

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                    • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

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                    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                    • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                    • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                    Inhalt

                    • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                    • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                    • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                    • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                    • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                    • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                    • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                    Hauptgesichtspunkte

                    Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                    Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                      Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                      • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                      Ziele

                      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                      • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                      • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                      Inhalt

                      • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                      • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                      • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                      • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                      • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                      • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                      • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                      Hauptgesichtspunkte

                      Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                      Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                        Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                        • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                        Ziele

                        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                        • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                        • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                        Inhalt

                        • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                        • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                        • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                        • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                        • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                        • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                        • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                        Hauptgesichtspunkte

                        Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                        Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                          Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                          • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                          Ziele

                          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                          • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                          • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                          Inhalt

                          • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                          • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                          • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                          • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                          • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                          • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                          • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                          Hauptgesichtspunkte

                          Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                          Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                            Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                            • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                            Ziele

                            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                            • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                            • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                            Inhalt

                            • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                            • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                            • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                            • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                            • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                            • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                            • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                            Hauptgesichtspunkte

                            Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                            Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                            Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                              Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                              • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                              Ziele

                              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                              • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                              • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                              Inhalt

                              • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                              • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                              • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                              • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                              • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                              • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                              • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                              Hauptgesichtspunkte

                              Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                              Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                Ziele

                                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                Inhalt

                                • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                Hauptgesichtspunkte

                                Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                  Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                  • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                  Ziele

                                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                  • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                  • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                  Inhalt

                                  • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                  • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                  • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                  • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                  • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                  • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                  • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                  Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                    Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                    • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                    Ziele

                                    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                    • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                    • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                    Inhalt

                                    • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                    • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                    • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                    • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                    • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                    • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                    • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                    Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                      Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                      • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                      Ziele

                                      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                      • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                      • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                      Inhalt

                                      • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                      • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                      • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                      • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                      • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                      • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                      • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                      Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                        Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                        • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                        Ziele

                                        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                        • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                        • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                        Inhalt

                                        • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                        • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                        • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                        • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                        • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                        • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                        • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                        Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                          Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                          • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                          Ziele

                                          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                          • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                          • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                          Inhalt

                                          • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                          • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                          • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                          • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                          • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                          • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                          • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                          Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                            Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                            • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                            Ziele

                                            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                            • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                            • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                            Inhalt

                                            • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                            • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                            • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                            • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                            • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                            • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                            • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                            Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                            Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                              Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                              • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                              Ziele

                                              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                              • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                              • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                              Inhalt

                                              • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                              • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                              • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                              • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                              • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                              • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                              • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                              Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                                • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                                Ziele

                                                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                                • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                Inhalt

                                                • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                  Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                                  • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                                  Ziele

                                                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                  • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                                  • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                  Inhalt

                                                  • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                  • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                  • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                  • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                  • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                  • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                  • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                  Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                    Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                                    • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                                    Ziele

                                                    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                    • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                                    • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                    Inhalt

                                                    • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                    • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                    • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                    • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                    • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                    • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                    • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                    Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                      Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                                      • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                                      Ziele

                                                      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                      • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                                      • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                      Inhalt

                                                      • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                      • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                      • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                      • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                      • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                      • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                      • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                      Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                        Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                                        • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                                        Ziele

                                                        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                        • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                                        • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                        Inhalt

                                                        • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                        • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                        • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                        • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                        • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                        • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                        • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                        Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                          Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                                          • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                                          Ziele

                                                          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                          • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                                          • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                          Inhalt

                                                          • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                          • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                          • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                          • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                          • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                          • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                          • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                          Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                            Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                                            • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                                            Ziele

                                                            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                            • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                                            • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                            Inhalt

                                                            • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                            • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                            • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                            • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                            • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                            • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                            • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                            Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                              Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                                              • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                                              Ziele

                                                              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                              • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                                              • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                              Inhalt

                                                              • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                              • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                              • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                              • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                              • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                              • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                              • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                              Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                                Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                                                • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                                                Ziele

                                                                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                                • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                                                • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                                Inhalt

                                                                • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                                • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                                • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                                • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                                • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                                • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                                • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                                Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Regierungsvorlage: Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz

                                                                  Es soll ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement geschaffen werden.

                                                                  • Einlangen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich zum Teil am 15. Mai 2026 (frühestens jedoch am Tag nach der Veröffentlich im Bundesgesetzblatt) und großteils am 12. Juni 2026

                                                                  Ziele

                                                                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                                  • Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- undMigrationsmanagement
                                                                  • Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, dasbesondere Bedürfnisse berücksichtigt

                                                                  Inhalt

                                                                  • Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
                                                                  • Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes (BBU-G)
                                                                  • Änderung des BFA -Verfahrensgesetzes (BFA-VG)
                                                                  • Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G)
                                                                  • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG)
                                                                  • Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B)
                                                                  • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG)

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

                                                                  Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. "Antragstellerin/Antragsteller" statt "Asylwerberin/Asylwerber" oder "Flüchtlingseigenschaft" statt "Status der/des Asylberechtigten").

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion