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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

    Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

    Inkrafttreten: 1. November 2023

    Hauptgesichtspunkte

    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

    Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

      Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

      Inkrafttreten: 1. November 2023

      Hauptgesichtspunkte

      • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
      • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
      • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
      • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
      • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
      • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
      • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
      • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
      • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

      Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

      Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

        Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

        Inkrafttreten: 1. November 2023

        Hauptgesichtspunkte

        • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
        • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
        • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
        • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
        • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
        • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
        • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
        • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
        • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

        Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

        Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
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          Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

          Inkrafttreten: 1. November 2023

          Hauptgesichtspunkte

          • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
          • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
          • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
          • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
          • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
          • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
          • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
          • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
          • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

          Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

          Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
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            Inkrafttreten: 1. November 2023

            Hauptgesichtspunkte

            • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
            • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
            • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
            • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
            • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
            • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
            • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
            • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
            • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

            Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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              Inkrafttreten: 1. November 2023

              Hauptgesichtspunkte

              • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
              • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
              • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
              • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
              • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
              • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
              • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
              • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
              • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

              Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                Inkrafttreten: 1. November 2023

                Hauptgesichtspunkte

                • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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                  Inkrafttreten: 1. November 2023

                  Hauptgesichtspunkte

                  • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                  • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                  • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                  • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                  • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                  • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                  • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                  • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                  • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                  Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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                    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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                      • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                      • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                      • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                      • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                      • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                      • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                      • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                      • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                      Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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                        • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                        • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                        • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                        • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                        • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                        • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                        • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                        • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                        Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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                          • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                          • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                          • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                          • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                          • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                          • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                          • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                          • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                          • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                          Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                          Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                            Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                            Inkrafttreten: 1. November 2023

                            Hauptgesichtspunkte

                            • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                            • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                            • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                            • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                            • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                            • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                            • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                            • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                            • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                            Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                            Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                              Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                              Inkrafttreten: 1. November 2023

                              Hauptgesichtspunkte

                              • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                              • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                              • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                              • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                              • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                              • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                              • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                              • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                              • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                              Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                              Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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                                Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                Inkrafttreten: 1. November 2023

                                Hauptgesichtspunkte

                                • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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                                  Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                  Inkrafttreten: 1. November 2023

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                  • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                  • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                  • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                  • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                  • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                  • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                  • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                  • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                  Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                  Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                    Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                    Inkrafttreten: 1. November 2023

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                    Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                      Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                      Inkrafttreten: 1. November 2023

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                      • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                      • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                      • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                      • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                      • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                      • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                      • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                      • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                      Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                      Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                        Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                        Inkrafttreten: 1. November 2023

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                        • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                        • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                        • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                        • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                        • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                        • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                        • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                        • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                        Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                        Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                          Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                          Inkrafttreten: 1. November 2023

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                          • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                          • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                          • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                          • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                          • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                          • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                          • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                          • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                          Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                          Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                            Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                            Inkrafttreten: 1. November 2023

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                            • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                            • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                            • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                            • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                            • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                            • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                            • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                            • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                            Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                            Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                              Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                              Inkrafttreten: 1. November 2023

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                              • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                              • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                              • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                              • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                              • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                              • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                              • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                              • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                              Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                              Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                                Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                                Inkrafttreten: 1. November 2023

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                                • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                                • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                                • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                                • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                                • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                                • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                                • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                                • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                                Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                                Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                                  Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                                  Inkrafttreten: 1. November 2023

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                                  • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                                  • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                                  • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                                  • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                                  • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                                  • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                                  • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                                  • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                                  Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                                  Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                                    Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                                    Inkrafttreten: 1. November 2023

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                                    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                                    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                                    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                                    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                                    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                                    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                                    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                                    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                                    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                                    Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                                      Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                                      Inkrafttreten: 1. November 2023

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                                      • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                                      • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                                      • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                                      • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                                      • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                                      • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                                      • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                                      • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                                      Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                                      Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                                        Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                                        Inkrafttreten: 1. November 2023

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                                        • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                                        • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                                        • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                                        • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                                        • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                                        • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                                        • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                                        • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                                        Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                                        Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                                          Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                                          Inkrafttreten: 1. November 2023

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                                          • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                                          • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                                          • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                                          • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                                          • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                                          • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                                          • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                                          • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                                          Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                                          Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                                            Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                                            Inkrafttreten: 1. November 2023

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                                            • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                                            • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                                            • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                                            • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                                            • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                                            • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                                            • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                                            • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                                            Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                                            Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                                              Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                                              Inkrafttreten: 1. November 2023

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                                              • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                                              • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                                              • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                                              • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                                              • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                                              • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                                              • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                                              • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                                              Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                                              Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                                                Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                                                Inkrafttreten: 1. November 2023

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                                                • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                                                • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                                                • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                                                • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                                                • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                                                • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                                                • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                                                • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                                                Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                                                Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

                                                                  Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

                                                                  Inkrafttreten: 1. November 2023

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
                                                                  • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
                                                                  • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
                                                                  • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
                                                                  • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
                                                                  • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
                                                                  • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
                                                                  • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
                                                                  • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

                                                                  Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 13.10.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft