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    Allgemeines zum Mutterschutz

    Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

    Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

    • Arbeiterinnen
    • Angestellte
    • Lehrlinge

    Weiters mit Abweichungen auch für:

    • Heimarbeiterinnen
    • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
    • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
    • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
    • Landeslehrerinnen
    Achtung:

    Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

    Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

    Rechtsgrundlagen

    Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Certified Translation

      Allgemeines zum Mutterschutz

      Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

      Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

      • Arbeiterinnen
      • Angestellte
      • Lehrlinge

      Weiters mit Abweichungen auch für:

      • Heimarbeiterinnen
      • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
      • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
      • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
      • Landeslehrerinnen
      Achtung:

      Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

      Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

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      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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        Achtung:

        Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

        Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

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          • Angestellte
          • Lehrlinge

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          • Landeslehrerinnen
          Achtung:

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          Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

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            Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

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                  • Arbeiterinnen
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                    • Arbeiterinnen
                    • Angestellte
                    • Lehrlinge

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                        • Heimarbeiterinnen
                        • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
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                        • Landeslehrerinnen
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                          • Arbeiterinnen
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                          • Heimarbeiterinnen
                          • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                          • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                          • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                          • Landeslehrerinnen
                          Achtung:

                          Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

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                                Allgemeines zum Mutterschutz

                                Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                • Arbeiterinnen
                                • Angestellte
                                • Lehrlinge

                                Weiters mit Abweichungen auch für:

                                • Heimarbeiterinnen
                                • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                • Landeslehrerinnen
                                Achtung:

                                Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                Rechtsgrundlagen

                                Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                Certified Translation

                                  Allgemeines zum Mutterschutz

                                  Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                  Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                  • Arbeiterinnen
                                  • Angestellte
                                  • Lehrlinge

                                  Weiters mit Abweichungen auch für:

                                  • Heimarbeiterinnen
                                  • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                  • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                  • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                  • Landeslehrerinnen
                                  Achtung:

                                  Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                  Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                    Allgemeines zum Mutterschutz

                                    Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                    Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                    • Arbeiterinnen
                                    • Angestellte
                                    • Lehrlinge

                                    Weiters mit Abweichungen auch für:

                                    • Heimarbeiterinnen
                                    • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                    • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                    • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                    • Landeslehrerinnen
                                    Achtung:

                                    Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                    Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                      Allgemeines zum Mutterschutz

                                      Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                      Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                      • Arbeiterinnen
                                      • Angestellte
                                      • Lehrlinge

                                      Weiters mit Abweichungen auch für:

                                      • Heimarbeiterinnen
                                      • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                      • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                      • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                      • Landeslehrerinnen
                                      Achtung:

                                      Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                      Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                        Allgemeines zum Mutterschutz

                                        Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                        Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                        • Arbeiterinnen
                                        • Angestellte
                                        • Lehrlinge

                                        Weiters mit Abweichungen auch für:

                                        • Heimarbeiterinnen
                                        • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                        • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                        • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                        • Landeslehrerinnen
                                        Achtung:

                                        Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                        Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                          Allgemeines zum Mutterschutz

                                          Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                          Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                          • Arbeiterinnen
                                          • Angestellte
                                          • Lehrlinge

                                          Weiters mit Abweichungen auch für:

                                          • Heimarbeiterinnen
                                          • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                          • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                          • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                          • Landeslehrerinnen
                                          Achtung:

                                          Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                          Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                            Allgemeines zum Mutterschutz

                                            Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                            Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                            • Arbeiterinnen
                                            • Angestellte
                                            • Lehrlinge

                                            Weiters mit Abweichungen auch für:

                                            • Heimarbeiterinnen
                                            • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                            • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                            • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                            • Landeslehrerinnen
                                            Achtung:

                                            Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                            Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                              Allgemeines zum Mutterschutz

                                              Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                              Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                              • Arbeiterinnen
                                              • Angestellte
                                              • Lehrlinge

                                              Weiters mit Abweichungen auch für:

                                              • Heimarbeiterinnen
                                              • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                              • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                              • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                              • Landeslehrerinnen
                                              Achtung:

                                              Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                              Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                              Certified Translation

                                                Allgemeines zum Mutterschutz

                                                Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                                Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                                • Arbeiterinnen
                                                • Angestellte
                                                • Lehrlinge

                                                Weiters mit Abweichungen auch für:

                                                • Heimarbeiterinnen
                                                • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                                • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                                • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                                • Landeslehrerinnen
                                                Achtung:

                                                Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                                Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                Certified Translation

                                                  Allgemeines zum Mutterschutz

                                                  Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                                  Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                                  • Arbeiterinnen
                                                  • Angestellte
                                                  • Lehrlinge

                                                  Weiters mit Abweichungen auch für:

                                                  • Heimarbeiterinnen
                                                  • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                                  • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                                  • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                                  • Landeslehrerinnen
                                                  Achtung:

                                                  Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                                  Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                  Certified Translation

                                                    Allgemeines zum Mutterschutz

                                                    Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                                    Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                                    • Arbeiterinnen
                                                    • Angestellte
                                                    • Lehrlinge

                                                    Weiters mit Abweichungen auch für:

                                                    • Heimarbeiterinnen
                                                    • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                                    • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                                    • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                                    • Landeslehrerinnen
                                                    Achtung:

                                                    Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                                    Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                    Certified Translation

                                                      Allgemeines zum Mutterschutz

                                                      Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                                      Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                                      • Arbeiterinnen
                                                      • Angestellte
                                                      • Lehrlinge

                                                      Weiters mit Abweichungen auch für:

                                                      • Heimarbeiterinnen
                                                      • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                                      • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                                      • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                                      • Landeslehrerinnen
                                                      Achtung:

                                                      Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                                      Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                      Certified Translation

                                                        Allgemeines zum Mutterschutz

                                                        Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                                        Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                                        • Arbeiterinnen
                                                        • Angestellte
                                                        • Lehrlinge

                                                        Weiters mit Abweichungen auch für:

                                                        • Heimarbeiterinnen
                                                        • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                                        • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                                        • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                                        • Landeslehrerinnen
                                                        Achtung:

                                                        Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                                        Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                        Certified Translation

                                                          Allgemeines zum Mutterschutz

                                                          Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                                          Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                                          • Arbeiterinnen
                                                          • Angestellte
                                                          • Lehrlinge

                                                          Weiters mit Abweichungen auch für:

                                                          • Heimarbeiterinnen
                                                          • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                                          • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                                          • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                                          • Landeslehrerinnen
                                                          Achtung:

                                                          Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                                          Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                          Certified Translation

                                                            Allgemeines zum Mutterschutz

                                                            Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                                            Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                                            • Arbeiterinnen
                                                            • Angestellte
                                                            • Lehrlinge

                                                            Weiters mit Abweichungen auch für:

                                                            • Heimarbeiterinnen
                                                            • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                                            • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                                            • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                                            • Landeslehrerinnen
                                                            Achtung:

                                                            Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                                            Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                            Certified Translation

                                                              Allgemeines zum Mutterschutz

                                                              Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                                              Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                                              • Arbeiterinnen
                                                              • Angestellte
                                                              • Lehrlinge

                                                              Weiters mit Abweichungen auch für:

                                                              • Heimarbeiterinnen
                                                              • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                                              • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                                              • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                                              • Landeslehrerinnen
                                                              Achtung:

                                                              Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                                              Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                              Certified Translation

                                                                Allgemeines zum Mutterschutz

                                                                Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                                                Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                                                • Arbeiterinnen
                                                                • Angestellte
                                                                • Lehrlinge

                                                                Weiters mit Abweichungen auch für:

                                                                • Heimarbeiterinnen
                                                                • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                                                • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                                                • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                                                • Landeslehrerinnen
                                                                Achtung:

                                                                Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                                                Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                                Certified Translation

                                                                  Allgemeines zum Mutterschutz

                                                                  Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

                                                                  Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

                                                                  • Arbeiterinnen
                                                                  • Angestellte
                                                                  • Lehrlinge

                                                                  Weiters mit Abweichungen auch für:

                                                                  • Heimarbeiterinnen
                                                                  • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
                                                                  • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
                                                                  • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
                                                                  • Landeslehrerinnen
                                                                  Achtung:

                                                                  Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 

                                                                  Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                                  Certified Translation