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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Informationen für EU-Bürger

    Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

    Kommunalsteuer

    Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

    Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

    • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
    • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
    • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
    • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
    • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
    • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

    Grundsteuer

    Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

    Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

    Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    • Grundvermögen
    • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

    Abgaben und Gebühren

    Wasserversorgungsanlagen

    Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

    Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

    Abwasserbeseitigungsanlagen

    Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

    Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

    Müllbeseitigungsanlagen

    Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

    Kosten

    Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

    Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

    Kontaktdaten

    Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

    Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
    Translated by the European Commission

      Informationen für EU-Bürger

      Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

      Kommunalsteuer

      Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

      Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

      • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
      • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
      • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
      • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
      • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
      • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

      Grundsteuer

      Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

      Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

      Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

      • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
      • Grundvermögen
      • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

      Abgaben und Gebühren

      Wasserversorgungsanlagen

      Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

      Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

      Abwasserbeseitigungsanlagen

      Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

      Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

      Müllbeseitigungsanlagen

      Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

      Kosten

      Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

      Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

      Kontaktdaten

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        Kommunalsteuer

        Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

        Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

        • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
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        • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
        • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
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        Grundsteuer

        Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

        Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

        Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

        • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
        • Grundvermögen
        • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

        Abgaben und Gebühren

        Wasserversorgungsanlagen

        Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

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        Abwasserbeseitigungsanlagen

        Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

        Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

        Müllbeseitigungsanlagen

        Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

        Kosten

        Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

        Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

        Kontaktdaten

        Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

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          Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

          Kommunalsteuer

          Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

          Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

          • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
          • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
          • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
          • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
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          • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

          Grundsteuer

          Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

          Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

          Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

          • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          • Grundvermögen
          • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

          Abgaben und Gebühren

          Wasserversorgungsanlagen

          Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

          Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

          Abwasserbeseitigungsanlagen

          Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

          Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

          Müllbeseitigungsanlagen

          Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

          Kosten

          Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

          Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

          Kontaktdaten

          Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

          Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
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          Translated by the European Commission

            Informationen für EU-Bürger

            Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

            Kommunalsteuer

            Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

            Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

            • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
            • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
            • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
            • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
            • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
            • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

            Grundsteuer

            Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

            Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

            Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

            • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            • Grundvermögen
            • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

            Abgaben und Gebühren

            Wasserversorgungsanlagen

            Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

            Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

            Abwasserbeseitigungsanlagen

            Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

            Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

            Müllbeseitigungsanlagen

            Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

            Kosten

            Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

            Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

            Kontaktdaten

            Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

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              Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

              Kommunalsteuer

              Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

              Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

              • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
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              • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
              • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

              Grundsteuer

              Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

              Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

              Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

              • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
              • Grundvermögen
              • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

              Abgaben und Gebühren

              Wasserversorgungsanlagen

              Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

              Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

              Abwasserbeseitigungsanlagen

              Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

              Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

              Müllbeseitigungsanlagen

              Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

              Kosten

              Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

              Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

              Kontaktdaten

              Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

              Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
              Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
              Translated by the European Commission

                Informationen für EU-Bürger

                Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                Kommunalsteuer

                Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                Grundsteuer

                Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                • Grundvermögen
                • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                Abgaben und Gebühren

                Wasserversorgungsanlagen

                Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                Abwasserbeseitigungsanlagen

                Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                Müllbeseitigungsanlagen

                Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                Kosten

                Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                Kontaktdaten

                Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                Translated by the European Commission

                  Informationen für EU-Bürger

                  Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                  Kommunalsteuer

                  Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                  Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                  • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                  • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                  • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                  • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                  • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                  • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                  Grundsteuer

                  Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                  Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                  Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                  • Grundvermögen
                  • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                  Abgaben und Gebühren

                  Wasserversorgungsanlagen

                  Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                  Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                  Abwasserbeseitigungsanlagen

                  Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                  Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                  Müllbeseitigungsanlagen

                  Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                  Kosten

                  Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                  Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                  Kontaktdaten

                  Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                  Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                  Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                  Translated by the European Commission

                    Informationen für EU-Bürger

                    Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                    Kommunalsteuer

                    Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                    Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                    • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                    • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                    • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                    • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                    • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                    • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                    Grundsteuer

                    Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                    Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                    Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                    • Grundvermögen
                    • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                    Abgaben und Gebühren

                    Wasserversorgungsanlagen

                    Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                    Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                    Abwasserbeseitigungsanlagen

                    Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                    Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                    Müllbeseitigungsanlagen

                    Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                    Kosten

                    Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                    Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                    Kontaktdaten

                    Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                    Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
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                      Informationen für EU-Bürger

                      Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                      Kommunalsteuer

                      Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                      Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                      • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                      • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                      • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                      • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                      • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                      • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                      Grundsteuer

                      Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                      Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                      Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                      • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                      • Grundvermögen
                      • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                      Abgaben und Gebühren

                      Wasserversorgungsanlagen

                      Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                      Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                      Abwasserbeseitigungsanlagen

                      Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                      Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                      Müllbeseitigungsanlagen

                      Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                      Kosten

                      Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                      Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                      Kontaktdaten

                      Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                      Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                      Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                      Translated by the European Commission

                        Informationen für EU-Bürger

                        Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                        Kommunalsteuer

                        Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                        Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                        • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                        • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                        • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                        • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                        • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                        • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                        Grundsteuer

                        Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                        Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                        Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                        • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                        • Grundvermögen
                        • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                        Abgaben und Gebühren

                        Wasserversorgungsanlagen

                        Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                        Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                        Abwasserbeseitigungsanlagen

                        Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                        Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                        Müllbeseitigungsanlagen

                        Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                        Kosten

                        Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                        Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                        Kontaktdaten

                        Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                        Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
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                        Translated by the European Commission

                          Informationen für EU-Bürger

                          Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                          Kommunalsteuer

                          Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                          Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                          • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                          • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                          • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                          • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                          • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                          • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                          Grundsteuer

                          Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                          Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                          Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                          • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                          • Grundvermögen
                          • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                          Abgaben und Gebühren

                          Wasserversorgungsanlagen

                          Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                          Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                          Abwasserbeseitigungsanlagen

                          Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                          Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                          Müllbeseitigungsanlagen

                          Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                          Kosten

                          Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                          Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                          Kontaktdaten

                          Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                          Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                          Translated by the European Commission

                            Informationen für EU-Bürger

                            Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                            Kommunalsteuer

                            Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                            Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                            • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                            • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                            • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                            • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                            • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                            • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                            Grundsteuer

                            Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                            Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                            Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                            • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                            • Grundvermögen
                            • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                            Abgaben und Gebühren

                            Wasserversorgungsanlagen

                            Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                            Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                            Abwasserbeseitigungsanlagen

                            Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                            Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                            Müllbeseitigungsanlagen

                            Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                            Kosten

                            Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                            Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                            Kontaktdaten

                            Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                            Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                            Translated by the European Commission

                              Informationen für EU-Bürger

                              Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                              Kommunalsteuer

                              Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                              Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                              • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                              • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                              • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                              • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                              • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                              • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                              Grundsteuer

                              Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                              Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                              Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                              • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                              • Grundvermögen
                              • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                              Abgaben und Gebühren

                              Wasserversorgungsanlagen

                              Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                              Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                              Abwasserbeseitigungsanlagen

                              Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                              Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                              Müllbeseitigungsanlagen

                              Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                              Kosten

                              Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                              Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                              Kontaktdaten

                              Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                              Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                              Translated by the European Commission

                                Informationen für EU-Bürger

                                Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                Kommunalsteuer

                                Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                Grundsteuer

                                Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                • Grundvermögen
                                • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                Abgaben und Gebühren

                                Wasserversorgungsanlagen

                                Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                Abwasserbeseitigungsanlagen

                                Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                Müllbeseitigungsanlagen

                                Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                Kosten

                                Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                Kontaktdaten

                                Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                Translated by the European Commission

                                  Informationen für EU-Bürger

                                  Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                  Kommunalsteuer

                                  Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                  Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                  • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                  • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                  • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                  • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                  • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                  • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                  Grundsteuer

                                  Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                  Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                  Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                  • Grundvermögen
                                  • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                  Abgaben und Gebühren

                                  Wasserversorgungsanlagen

                                  Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                  Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                  Abwasserbeseitigungsanlagen

                                  Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                  Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                  Müllbeseitigungsanlagen

                                  Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                  Kosten

                                  Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                  Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                  Kontaktdaten

                                  Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                  Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
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                                    Informationen für EU-Bürger

                                    Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                    Kommunalsteuer

                                    Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                    Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                    • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                    • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                    • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                    • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                    • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                    • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                    Grundsteuer

                                    Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                    Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                    Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                    • Grundvermögen
                                    • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                    Abgaben und Gebühren

                                    Wasserversorgungsanlagen

                                    Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                    Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                    Abwasserbeseitigungsanlagen

                                    Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                    Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                    Müllbeseitigungsanlagen

                                    Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                    Kosten

                                    Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                    Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                    Kontaktdaten

                                    Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                    Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                    Translated by the European Commission

                                      Informationen für EU-Bürger

                                      Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                      Kommunalsteuer

                                      Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                      Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                      • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                      • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                      • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                      • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                      • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                      • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                      Grundsteuer

                                      Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                      Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                      Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                      • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                      • Grundvermögen
                                      • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                      Abgaben und Gebühren

                                      Wasserversorgungsanlagen

                                      Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                      Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                      Abwasserbeseitigungsanlagen

                                      Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                      Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                      Müllbeseitigungsanlagen

                                      Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                      Kosten

                                      Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                      Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                      Kontaktdaten

                                      Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                      Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                      Translated by the European Commission

                                        Informationen für EU-Bürger

                                        Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                        Kommunalsteuer

                                        Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                        Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                        • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                        • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                        • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                        • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                        • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                        • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                        Grundsteuer

                                        Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                        Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                        Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                        • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                        • Grundvermögen
                                        • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                        Abgaben und Gebühren

                                        Wasserversorgungsanlagen

                                        Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                        Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                        Abwasserbeseitigungsanlagen

                                        Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                        Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                        Müllbeseitigungsanlagen

                                        Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                        Kosten

                                        Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                        Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                        Kontaktdaten

                                        Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                        Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                        Translated by the European Commission

                                          Informationen für EU-Bürger

                                          Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                          Kommunalsteuer

                                          Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                          Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                          • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                          • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                          • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                          • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                          • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                          • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                          Grundsteuer

                                          Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                          Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                          Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                          • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                          • Grundvermögen
                                          • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                          Abgaben und Gebühren

                                          Wasserversorgungsanlagen

                                          Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                          Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                          Abwasserbeseitigungsanlagen

                                          Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                          Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                          Müllbeseitigungsanlagen

                                          Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                          Kosten

                                          Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                          Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                          Kontaktdaten

                                          Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                          Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                          Translated by the European Commission

                                            Informationen für EU-Bürger

                                            Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                            Kommunalsteuer

                                            Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                            Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                            • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                            • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                            • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                            • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                            • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                            • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                            Grundsteuer

                                            Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                            Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                            Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                            • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                            • Grundvermögen
                                            • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                            Abgaben und Gebühren

                                            Wasserversorgungsanlagen

                                            Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                            Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                            Abwasserbeseitigungsanlagen

                                            Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                            Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                            Müllbeseitigungsanlagen

                                            Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                            Kosten

                                            Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                            Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                            Kontaktdaten

                                            Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                            Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                            Translated by the European Commission

                                              Informationen für EU-Bürger

                                              Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                              Kommunalsteuer

                                              Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                              Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                              • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                              • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                              • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                              • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                              • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                              • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                              Grundsteuer

                                              Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                              Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                              Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                              • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                              • Grundvermögen
                                              • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                              Abgaben und Gebühren

                                              Wasserversorgungsanlagen

                                              Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                              Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                              Abwasserbeseitigungsanlagen

                                              Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                              Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                              Müllbeseitigungsanlagen

                                              Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                              Kosten

                                              Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                              Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                              Kontaktdaten

                                              Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                              Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                              Translated by the European Commission

                                                Informationen für EU-Bürger

                                                Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                                Kommunalsteuer

                                                Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                                Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                                • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                                • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                                • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                                • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                                • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                                • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                                Grundsteuer

                                                Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                                Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                                Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                                • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                                • Grundvermögen
                                                • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                                Abgaben und Gebühren

                                                Wasserversorgungsanlagen

                                                Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                Abwasserbeseitigungsanlagen

                                                Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                Müllbeseitigungsanlagen

                                                Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                Kosten

                                                Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                                Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                                Kontaktdaten

                                                Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                                Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                                Translated by the European Commission

                                                  Informationen für EU-Bürger

                                                  Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                                  Kommunalsteuer

                                                  Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                                  Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                                  • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                                  • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                                  • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                                  • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                                  • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                                  • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                                  Grundsteuer

                                                  Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                                  Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                                  Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                                  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                                  • Grundvermögen
                                                  • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                                  Abgaben und Gebühren

                                                  Wasserversorgungsanlagen

                                                  Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                  Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                  Abwasserbeseitigungsanlagen

                                                  Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                  Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                  Müllbeseitigungsanlagen

                                                  Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                  Kosten

                                                  Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                                  Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                                  Kontaktdaten

                                                  Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                                  Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                                  Translated by the European Commission

                                                    Informationen für EU-Bürger

                                                    Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                                    Kommunalsteuer

                                                    Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                                    Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                                    • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                                    • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                                    • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                                    • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                                    • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                                    • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                                    Grundsteuer

                                                    Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                                    Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                                    Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                                    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                                    • Grundvermögen
                                                    • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                                    Abgaben und Gebühren

                                                    Wasserversorgungsanlagen

                                                    Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                    Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                    Abwasserbeseitigungsanlagen

                                                    Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                    Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                    Müllbeseitigungsanlagen

                                                    Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                    Kosten

                                                    Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                                    Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                                    Kontaktdaten

                                                    Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                                    Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                                    Translated by the European Commission

                                                      Informationen für EU-Bürger

                                                      Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                                      Kommunalsteuer

                                                      Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                                      Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                                      • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                                      • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                                      • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                                      • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                                      • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                                      • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                                      Grundsteuer

                                                      Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                                      Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                                      Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                                      • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                                      • Grundvermögen
                                                      • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                                      Abgaben und Gebühren

                                                      Wasserversorgungsanlagen

                                                      Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                      Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                      Abwasserbeseitigungsanlagen

                                                      Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                      Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                      Müllbeseitigungsanlagen

                                                      Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                      Kosten

                                                      Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                                      Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                                      Kontaktdaten

                                                      Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                                      Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                                      Translated by the European Commission

                                                        Informationen für EU-Bürger

                                                        Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                                        Kommunalsteuer

                                                        Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                                        Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                                        • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                                        • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                                        • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                                        • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                                        • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                                        • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                                        Grundsteuer

                                                        Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                                        Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                                        Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                                        • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                                        • Grundvermögen
                                                        • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                                        Abgaben und Gebühren

                                                        Wasserversorgungsanlagen

                                                        Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                        Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                        Abwasserbeseitigungsanlagen

                                                        Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                        Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                        Müllbeseitigungsanlagen

                                                        Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                        Kosten

                                                        Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                                        Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                                        Kontaktdaten

                                                        Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                                        Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                                        Translated by the European Commission

                                                          Informationen für EU-Bürger

                                                          Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                                          Kommunalsteuer

                                                          Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                                          Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                                          • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                                          • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                                          • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                                          • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                                          • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                                          • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                                          Grundsteuer

                                                          Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                                          Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                                          Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                                          • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                                          • Grundvermögen
                                                          • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                                          Abgaben und Gebühren

                                                          Wasserversorgungsanlagen

                                                          Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                          Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                          Abwasserbeseitigungsanlagen

                                                          Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                          Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                          Müllbeseitigungsanlagen

                                                          Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                          Kosten

                                                          Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                                          Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                                          Kontaktdaten

                                                          Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                                          Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                                          Translated by the European Commission

                                                            Informationen für EU-Bürger

                                                            Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                                            Kommunalsteuer

                                                            Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                                            Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                                            • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                                            • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                                            • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                                            • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                                            • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                                            • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                                            Grundsteuer

                                                            Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                                            Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                                            Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                                            • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                                            • Grundvermögen
                                                            • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                                            Abgaben und Gebühren

                                                            Wasserversorgungsanlagen

                                                            Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                            Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                            Abwasserbeseitigungsanlagen

                                                            Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                            Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                            Müllbeseitigungsanlagen

                                                            Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                            Kosten

                                                            Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                                            Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                                            Kontaktdaten

                                                            Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                                            Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                                            Translated by the European Commission

                                                              Informationen für EU-Bürger

                                                              Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                                              Kommunalsteuer

                                                              Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                                              Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                                              • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                                              • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                                              • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                                              • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                                              • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                                              • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                                              Grundsteuer

                                                              Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                                              Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                                              Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                                              • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                                              • Grundvermögen
                                                              • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                                              Abgaben und Gebühren

                                                              Wasserversorgungsanlagen

                                                              Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                              Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                              Abwasserbeseitigungsanlagen

                                                              Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                              Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                              Müllbeseitigungsanlagen

                                                              Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                              Kosten

                                                              Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                                              Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                                              Kontaktdaten

                                                              Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                                              Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                                              Translated by the European Commission

                                                                Informationen für EU-Bürger

                                                                Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                                                Kommunalsteuer

                                                                Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                                                Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                                                • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                                                • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                                                • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                                                • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                                                • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                                                • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                                                Grundsteuer

                                                                Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                                                Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                                                Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                                                • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                                                • Grundvermögen
                                                                • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                                                Abgaben und Gebühren

                                                                Wasserversorgungsanlagen

                                                                Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                                Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                                Abwasserbeseitigungsanlagen

                                                                Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                                Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                                Müllbeseitigungsanlagen

                                                                Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                                Kosten

                                                                Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                                                Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                                                Kontaktdaten

                                                                Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                                                Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                                                Translated by the European Commission

                                                                  Informationen für EU-Bürger

                                                                  Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

                                                                  Kommunalsteuer

                                                                  Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

                                                                  Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

                                                                  • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
                                                                  • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
                                                                  • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
                                                                  • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
                                                                  • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
                                                                  • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

                                                                  Grundsteuer

                                                                  Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

                                                                  Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

                                                                  Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

                                                                  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                                                                  • Grundvermögen
                                                                  • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

                                                                  Abgaben und Gebühren

                                                                  Wasserversorgungsanlagen

                                                                  Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                                  Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                                  Abwasserbeseitigungsanlagen

                                                                  Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                                  Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

                                                                  Müllbeseitigungsanlagen

                                                                  Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

                                                                  Kosten

                                                                  Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

                                                                  Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

                                                                  Kontaktdaten

                                                                  Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 20.07.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde
                                                                  Translated by the European Commission