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    Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete

    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete

    Hauptmiete

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    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

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    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

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    Hauptmiete

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    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
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    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

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    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

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    Untermiete

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete

    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

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    Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete

    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

    Rechtsgrundlagen

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    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

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    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

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    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

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    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

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    Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete

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    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

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