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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 19 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 19 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

      zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:

      • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
      • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
        der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
        Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

      • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

      • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

      Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

      Hundekot

      Angaben der Stadt:
      Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
      • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
        • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
        • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
      • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
        • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
        • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
        • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
          • Hauseingängen und –einfahrten,
          • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
          • Passagen,
          • Gastgärten, sowie
          • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
        • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
        • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
        • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
        • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
          die Annahme freiwilliger Spenden.
      • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
      • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
      • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
      • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
      • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

      Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelstelle Süd
      Stadlweg 48

      Altstoffsammelstelle Nord
      Kautscheleweg 14

      Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

      Kostenpflichtig: Autoreifen 

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 6 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 12 Uhr

      Deponie Hörtendorf

      Abfallart: Grünschnitt

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 6 bis 18 Uhr

      Telefon: +43 (0)463 71 5 28

      Kontaktdaten der Stadt

      Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
      Rathaus, Neuer Platz 1
      9010 Klagenfurt am Wörthersee

      Telefon: +43 (0)463-537 0
      Fax: +43 (0)51 69 90
      E-Mail: info@klagenfurt.at

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 19 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 19 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

        zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:

        • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
        • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
          der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
          Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

        • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

        • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

        Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

        Hundekot

        Angaben der Stadt:
        Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
        • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
          • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
          • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
        • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
          • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
          • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
          • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
            • Hauseingängen und –einfahrten,
            • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
            • Passagen,
            • Gastgärten, sowie
            • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
          • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
          • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
          • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
          • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
            die Annahme freiwilliger Spenden.
        • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
        • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
        • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
        • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
        • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

        Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelstelle Süd
        Stadlweg 48

        Altstoffsammelstelle Nord
        Kautscheleweg 14

        Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

        Kostenpflichtig: Autoreifen 

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 6 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 12 Uhr

        Deponie Hörtendorf

        Abfallart: Grünschnitt

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 6 bis 18 Uhr

        Telefon: +43 (0)463 71 5 28

        Kontaktdaten der Stadt

        Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
        Rathaus, Neuer Platz 1
        9010 Klagenfurt am Wörthersee

        Telefon: +43 (0)463-537 0
        Fax: +43 (0)51 69 90
        E-Mail: info@klagenfurt.at

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 19 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 19 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

          zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:

          • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
          • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
            der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
            Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

          • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

          • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

          Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

          Hundekot

          Angaben der Stadt:
          Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
          • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
            • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
            • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
          • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
            • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
            • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
            • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
              • Hauseingängen und –einfahrten,
              • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
              • Passagen,
              • Gastgärten, sowie
              • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
            • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
            • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
            • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
            • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
              die Annahme freiwilliger Spenden.
          • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
          • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
          • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
          • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
          • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

          Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelstelle Süd
          Stadlweg 48

          Altstoffsammelstelle Nord
          Kautscheleweg 14

          Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

          Kostenpflichtig: Autoreifen 

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 6 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr

          Deponie Hörtendorf

          Abfallart: Grünschnitt

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 6 bis 18 Uhr

          Telefon: +43 (0)463 71 5 28

          Kontaktdaten der Stadt

          Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
          Rathaus, Neuer Platz 1
          9010 Klagenfurt am Wörthersee

          Telefon: +43 (0)463-537 0
          Fax: +43 (0)51 69 90
          E-Mail: info@klagenfurt.at

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          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 19 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 19 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

            zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:

            • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
            • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
              der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
              Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

            • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

            • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

            Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

            Hundekot

            Angaben der Stadt:
            Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
            • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
              • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
              • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
            • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
              • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
              • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
              • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                • Hauseingängen und –einfahrten,
                • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                • Passagen,
                • Gastgärten, sowie
                • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
              • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
              • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
              • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
              • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                die Annahme freiwilliger Spenden.
            • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
            • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
            • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
            • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
            • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

            Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelstelle Süd
            Stadlweg 48

            Altstoffsammelstelle Nord
            Kautscheleweg 14

            Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

            Kostenpflichtig: Autoreifen 

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 6 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr

            Deponie Hörtendorf

            Abfallart: Grünschnitt

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 6 bis 18 Uhr

            Telefon: +43 (0)463 71 5 28

            Kontaktdaten der Stadt

            Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
            Rathaus, Neuer Platz 1
            9010 Klagenfurt am Wörthersee

            Telefon: +43 (0)463-537 0
            Fax: +43 (0)51 69 90
            E-Mail: info@klagenfurt.at

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr
                • 19 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr
                • 19 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

              zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:

              • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
              • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

              • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

              • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

              Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

              Hundekot

              Angaben der Stadt:
              Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
              • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
              • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                  • Hauseingängen und –einfahrten,
                  • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                  • Passagen,
                  • Gastgärten, sowie
                  • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                  die Annahme freiwilliger Spenden.
              • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
              • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
              • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
              • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
              • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

              Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Altstoffsammelstelle Süd
              Stadlweg 48

              Altstoffsammelstelle Nord
              Kautscheleweg 14

              Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

              Kostenpflichtig: Autoreifen 

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 6 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 12 Uhr

              Deponie Hörtendorf

              Abfallart: Grünschnitt

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 6 bis 18 Uhr

              Telefon: +43 (0)463 71 5 28

              Kontaktdaten der Stadt

              Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
              Rathaus, Neuer Platz 1
              9010 Klagenfurt am Wörthersee

              Telefon: +43 (0)463-537 0
              Fax: +43 (0)51 69 90
              E-Mail: info@klagenfurt.at

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 19 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 19 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:

                • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                  der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                  Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                Hundekot

                Angaben der Stadt:
                Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                  • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                  • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                  • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                  • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                  • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                    • Hauseingängen und –einfahrten,
                    • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                    • Passagen,
                    • Gastgärten, sowie
                    • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                  • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                  • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                  • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                  • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                    die Annahme freiwilliger Spenden.
                • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Altstoffsammelstelle Süd
                Stadlweg 48

                Altstoffsammelstelle Nord
                Kautscheleweg 14

                Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                Kostenpflichtig: Autoreifen 

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 6 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr

                Deponie Hörtendorf

                Abfallart: Grünschnitt

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 6 bis 18 Uhr

                Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                Kontaktdaten der Stadt

                Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                Rathaus, Neuer Platz 1
                9010 Klagenfurt am Wörthersee

                Telefon: +43 (0)463-537 0
                Fax: +43 (0)51 69 90
                E-Mail: info@klagenfurt.at

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 19 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 19 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                  zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:

                  • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                  • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                    der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                    Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                  • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                  • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                  Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                  Hundekot

                  Angaben der Stadt:
                  Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                  • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                    • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                    • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                  • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                    • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                    • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                    • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                      • Hauseingängen und –einfahrten,
                      • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                      • Passagen,
                      • Gastgärten, sowie
                      • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                    • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                    • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                    • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                    • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                      die Annahme freiwilliger Spenden.
                  • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                  • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                  • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                  • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                  • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                  Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Altstoffsammelstelle Süd
                  Stadlweg 48

                  Altstoffsammelstelle Nord
                  Kautscheleweg 14

                  Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                  Kostenpflichtig: Autoreifen 

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 6 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr

                  Deponie Hörtendorf

                  Abfallart: Grünschnitt

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 6 bis 18 Uhr

                  Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                  Rathaus, Neuer Platz 1
                  9010 Klagenfurt am Wörthersee

                  Telefon: +43 (0)463-537 0
                  Fax: +43 (0)51 69 90
                  E-Mail: info@klagenfurt.at

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 19 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 19 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:

                    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                    Hundekot

                    Angaben der Stadt:
                    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                        • Hauseingängen und –einfahrten,
                        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                        • Passagen,
                        • Gastgärten, sowie
                        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                        die Annahme freiwilliger Spenden.
                    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Altstoffsammelstelle Süd
                    Stadlweg 48

                    Altstoffsammelstelle Nord
                    Kautscheleweg 14

                    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                    Kostenpflichtig: Autoreifen 

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 6 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr

                    Deponie Hörtendorf

                    Abfallart: Grünschnitt

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 6 bis 18 Uhr

                    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                    Rathaus, Neuer Platz 1
                    9010 Klagenfurt am Wörthersee

                    Telefon: +43 (0)463-537 0
                    Fax: +43 (0)51 69 90
                    E-Mail: info@klagenfurt.at

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 19 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 19 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                      zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:

                      • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                      • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                        der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                        Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                      • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                      • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                      Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                      Hundekot

                      Angaben der Stadt:
                      Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                      • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                        • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                        • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                      • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                        • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                        • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                        • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                          • Hauseingängen und –einfahrten,
                          • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                          • Passagen,
                          • Gastgärten, sowie
                          • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                        • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                        • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                        • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                        • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                          die Annahme freiwilliger Spenden.
                      • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                      • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                      • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                      • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                      • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                      Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Altstoffsammelstelle Süd
                      Stadlweg 48

                      Altstoffsammelstelle Nord
                      Kautscheleweg 14

                      Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                      Kostenpflichtig: Autoreifen 

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 6 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr

                      Deponie Hörtendorf

                      Abfallart: Grünschnitt

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 6 bis 18 Uhr

                      Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                      Rathaus, Neuer Platz 1
                      9010 Klagenfurt am Wörthersee

                      Telefon: +43 (0)463-537 0
                      Fax: +43 (0)51 69 90
                      E-Mail: info@klagenfurt.at

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                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 19 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 19 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                        zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:

                        • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                        • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                          der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                          Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                        • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                        • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                        Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                        Hundekot

                        Angaben der Stadt:
                        Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                        • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                          • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                          • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                        • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                          • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                          • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                          • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                            • Hauseingängen und –einfahrten,
                            • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                            • Passagen,
                            • Gastgärten, sowie
                            • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                          • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                          • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                          • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                          • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                            die Annahme freiwilliger Spenden.
                        • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                        • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                        • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                        • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                        • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                        Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Altstoffsammelstelle Süd
                        Stadlweg 48

                        Altstoffsammelstelle Nord
                        Kautscheleweg 14

                        Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                        Kostenpflichtig: Autoreifen 

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 6 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr

                        Deponie Hörtendorf

                        Abfallart: Grünschnitt

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 6 bis 18 Uhr

                        Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                        Rathaus, Neuer Platz 1
                        9010 Klagenfurt am Wörthersee

                        Telefon: +43 (0)463-537 0
                        Fax: +43 (0)51 69 90
                        E-Mail: info@klagenfurt.at

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 19 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 19 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                          zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:

                          • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                          • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                            der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                            Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                          • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                          • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                          Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                          Hundekot

                          Angaben der Stadt:
                          Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                          • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                            • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                            • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                          • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                            • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                            • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                            • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                              • Hauseingängen und –einfahrten,
                              • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                              • Passagen,
                              • Gastgärten, sowie
                              • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                            • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                            • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                            • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                            • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                              die Annahme freiwilliger Spenden.
                          • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                          • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                          • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                          • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                          • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                          Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Altstoffsammelstelle Süd
                          Stadlweg 48

                          Altstoffsammelstelle Nord
                          Kautscheleweg 14

                          Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                          Kostenpflichtig: Autoreifen 

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 6 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr

                          Deponie Hörtendorf

                          Abfallart: Grünschnitt

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 6 bis 18 Uhr

                          Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                          Rathaus, Neuer Platz 1
                          9010 Klagenfurt am Wörthersee

                          Telefon: +43 (0)463-537 0
                          Fax: +43 (0)51 69 90
                          E-Mail: info@klagenfurt.at

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 19 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 19 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                            zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:

                            • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                            • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                              der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                              Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                            • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                            • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                            Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                            Hundekot

                            Angaben der Stadt:
                            Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                            • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                              • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                              • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                            • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                              • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                              • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                              • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                • Hauseingängen und –einfahrten,
                                • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                • Passagen,
                                • Gastgärten, sowie
                                • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                              • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                              • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                              • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                              • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                die Annahme freiwilliger Spenden.
                            • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                            • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                            • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                            • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                            • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                            Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Altstoffsammelstelle Süd
                            Stadlweg 48

                            Altstoffsammelstelle Nord
                            Kautscheleweg 14

                            Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                            Kostenpflichtig: Autoreifen 

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 6 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr

                            Deponie Hörtendorf

                            Abfallart: Grünschnitt

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 6 bis 18 Uhr

                            Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                            Rathaus, Neuer Platz 1
                            9010 Klagenfurt am Wörthersee

                            Telefon: +43 (0)463-537 0
                            Fax: +43 (0)51 69 90
                            E-Mail: info@klagenfurt.at

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 19 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 19 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                              zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:

                              • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                              • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                              • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                              • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                              Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                              Hundekot

                              Angaben der Stadt:
                              Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                              • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                              • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                  • Hauseingängen und –einfahrten,
                                  • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                  • Passagen,
                                  • Gastgärten, sowie
                                  • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                  die Annahme freiwilliger Spenden.
                              • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                              • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                              • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                              • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                              • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                              Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Altstoffsammelstelle Süd
                              Stadlweg 48

                              Altstoffsammelstelle Nord
                              Kautscheleweg 14

                              Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                              Kostenpflichtig: Autoreifen 

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 6 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr

                              Deponie Hörtendorf

                              Abfallart: Grünschnitt

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 6 bis 18 Uhr

                              Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                              Rathaus, Neuer Platz 1
                              9010 Klagenfurt am Wörthersee

                              Telefon: +43 (0)463-537 0
                              Fax: +43 (0)51 69 90
                              E-Mail: info@klagenfurt.at

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                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 19 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 19 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:

                                • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                  der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                  Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                Hundekot

                                Angaben der Stadt:
                                Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                  • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                  • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                  • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                  • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                  • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                    • Hauseingängen und –einfahrten,
                                    • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                    • Passagen,
                                    • Gastgärten, sowie
                                    • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                  • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                  • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                  • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                  • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                    die Annahme freiwilliger Spenden.
                                • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Altstoffsammelstelle Süd
                                Stadlweg 48

                                Altstoffsammelstelle Nord
                                Kautscheleweg 14

                                Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 6 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr

                                Deponie Hörtendorf

                                Abfallart: Grünschnitt

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 6 bis 18 Uhr

                                Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                Rathaus, Neuer Platz 1
                                9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                Telefon: +43 (0)463-537 0
                                Fax: +43 (0)51 69 90
                                E-Mail: info@klagenfurt.at

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                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 19 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 19 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                  zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:

                                  • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                  • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                    der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                    Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                  • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                  • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                  Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                  Hundekot

                                  Angaben der Stadt:
                                  Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                  • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                    • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                    • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                  • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                    • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                    • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                    • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                      • Hauseingängen und –einfahrten,
                                      • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                      • Passagen,
                                      • Gastgärten, sowie
                                      • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                    • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                    • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                    • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                    • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                      die Annahme freiwilliger Spenden.
                                  • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                  • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                  • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                  • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                  • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                  Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Altstoffsammelstelle Süd
                                  Stadlweg 48

                                  Altstoffsammelstelle Nord
                                  Kautscheleweg 14

                                  Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                  Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 6 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr

                                  Deponie Hörtendorf

                                  Abfallart: Grünschnitt

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 6 bis 18 Uhr

                                  Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                  Rathaus, Neuer Platz 1
                                  9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                  Telefon: +43 (0)463-537 0
                                  Fax: +43 (0)51 69 90
                                  E-Mail: info@klagenfurt.at

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 19 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 19 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:

                                    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                    Hundekot

                                    Angaben der Stadt:
                                    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                        • Hauseingängen und –einfahrten,
                                        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                        • Passagen,
                                        • Gastgärten, sowie
                                        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                        die Annahme freiwilliger Spenden.
                                    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Altstoffsammelstelle Süd
                                    Stadlweg 48

                                    Altstoffsammelstelle Nord
                                    Kautscheleweg 14

                                    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                    Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 6 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr

                                    Deponie Hörtendorf

                                    Abfallart: Grünschnitt

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 6 bis 18 Uhr

                                    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                    Rathaus, Neuer Platz 1
                                    9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                    Telefon: +43 (0)463-537 0
                                    Fax: +43 (0)51 69 90
                                    E-Mail: info@klagenfurt.at

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 19 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 19 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                      zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:

                                      • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                      • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                        der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                        Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                      • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                      • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                      Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                      Hundekot

                                      Angaben der Stadt:
                                      Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                      • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                        • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                        • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                      • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                        • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                        • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                        • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                          • Hauseingängen und –einfahrten,
                                          • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                          • Passagen,
                                          • Gastgärten, sowie
                                          • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                        • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                        • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                        • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                        • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                          die Annahme freiwilliger Spenden.
                                      • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                      • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                      • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                      • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                      • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                      Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Altstoffsammelstelle Süd
                                      Stadlweg 48

                                      Altstoffsammelstelle Nord
                                      Kautscheleweg 14

                                      Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                      Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 6 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr

                                      Deponie Hörtendorf

                                      Abfallart: Grünschnitt

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 6 bis 18 Uhr

                                      Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                      Rathaus, Neuer Platz 1
                                      9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                      Telefon: +43 (0)463-537 0
                                      Fax: +43 (0)51 69 90
                                      E-Mail: info@klagenfurt.at

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 19 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 19 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                        zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:

                                        • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                        • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                          der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                          Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                        • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                        • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                        Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                        Hundekot

                                        Angaben der Stadt:
                                        Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                        • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                          • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                          • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                        • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                          • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                          • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                          • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                            • Hauseingängen und –einfahrten,
                                            • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                            • Passagen,
                                            • Gastgärten, sowie
                                            • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                          • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                          • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                          • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                          • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                            die Annahme freiwilliger Spenden.
                                        • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                        • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                        • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                        • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                        • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                        Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Altstoffsammelstelle Süd
                                        Stadlweg 48

                                        Altstoffsammelstelle Nord
                                        Kautscheleweg 14

                                        Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                        Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 6 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr

                                        Deponie Hörtendorf

                                        Abfallart: Grünschnitt

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 6 bis 18 Uhr

                                        Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                        Rathaus, Neuer Platz 1
                                        9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                        Telefon: +43 (0)463-537 0
                                        Fax: +43 (0)51 69 90
                                        E-Mail: info@klagenfurt.at

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 19 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 19 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                          zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:

                                          • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                          • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                            der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                            Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                          • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                          • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                          Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                          Hundekot

                                          Angaben der Stadt:
                                          Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                          • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                            • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                            • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                          • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                            • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                            • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                            • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                              • Hauseingängen und –einfahrten,
                                              • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                              • Passagen,
                                              • Gastgärten, sowie
                                              • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                            • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                            • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                            • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                            • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                              die Annahme freiwilliger Spenden.
                                          • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                          • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                          • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                          • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                          • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                          Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Altstoffsammelstelle Süd
                                          Stadlweg 48

                                          Altstoffsammelstelle Nord
                                          Kautscheleweg 14

                                          Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                          Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 6 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr

                                          Deponie Hörtendorf

                                          Abfallart: Grünschnitt

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 6 bis 18 Uhr

                                          Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                          Rathaus, Neuer Platz 1
                                          9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                          Telefon: +43 (0)463-537 0
                                          Fax: +43 (0)51 69 90
                                          E-Mail: info@klagenfurt.at

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 19 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 19 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                            zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:

                                            • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                            • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                              der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                              Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                            • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                            • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                            Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                            Hundekot

                                            Angaben der Stadt:
                                            Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                            • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                              • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                              • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                            • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                              • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                              • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                              • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                • Passagen,
                                                • Gastgärten, sowie
                                                • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                              • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                              • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                              • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                              • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                die Annahme freiwilliger Spenden.
                                            • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                            • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                            • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                            • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                            • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                            Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Altstoffsammelstelle Süd
                                            Stadlweg 48

                                            Altstoffsammelstelle Nord
                                            Kautscheleweg 14

                                            Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                            Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 6 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr

                                            Deponie Hörtendorf

                                            Abfallart: Grünschnitt

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 6 bis 18 Uhr

                                            Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                            Rathaus, Neuer Platz 1
                                            9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                            Telefon: +43 (0)463-537 0
                                            Fax: +43 (0)51 69 90
                                            E-Mail: info@klagenfurt.at

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 19 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 19 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                              zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:

                                              • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                              • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                              • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                              • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                              Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                              Hundekot

                                              Angaben der Stadt:
                                              Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                              • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                              • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                  • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                  • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                  • Passagen,
                                                  • Gastgärten, sowie
                                                  • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                  die Annahme freiwilliger Spenden.
                                              • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                              • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                              • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                              • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                              • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                              Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Altstoffsammelstelle Süd
                                              Stadlweg 48

                                              Altstoffsammelstelle Nord
                                              Kautscheleweg 14

                                              Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                              Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 6 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr

                                              Deponie Hörtendorf

                                              Abfallart: Grünschnitt

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 6 bis 18 Uhr

                                              Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                              Rathaus, Neuer Platz 1
                                              9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                              Telefon: +43 (0)463-537 0
                                              Fax: +43 (0)51 69 90
                                              E-Mail: info@klagenfurt.at

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:

                                                • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                                • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                  der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                  Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                                • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                                • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                                Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                Hundekot

                                                Angaben der Stadt:
                                                Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                                • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                  • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                  • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                                • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                  • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                  • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                  • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                    • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                    • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                    • Passagen,
                                                    • Gastgärten, sowie
                                                    • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                  • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                  • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                  • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                  • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                    die Annahme freiwilliger Spenden.
                                                • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                                • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                                • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                                • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                                • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                                Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Altstoffsammelstelle Süd
                                                Stadlweg 48

                                                Altstoffsammelstelle Nord
                                                Kautscheleweg 14

                                                Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                                Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 6 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                Deponie Hörtendorf

                                                Abfallart: Grünschnitt

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 6 bis 18 Uhr

                                                Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                                Rathaus, Neuer Platz 1
                                                9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                                Telefon: +43 (0)463-537 0
                                                Fax: +43 (0)51 69 90
                                                E-Mail: info@klagenfurt.at

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                  zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:

                                                  • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                                  • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                    der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                    Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                                  • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                                  • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                                  Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                  Hundekot

                                                  Angaben der Stadt:
                                                  Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                                  • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                    • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                    • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                                  • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                    • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                    • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                    • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                      • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                      • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                      • Passagen,
                                                      • Gastgärten, sowie
                                                      • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                    • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                    • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                    • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                    • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                      die Annahme freiwilliger Spenden.
                                                  • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                                  • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                                  • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                                  • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                                  • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                                  Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Altstoffsammelstelle Süd
                                                  Stadlweg 48

                                                  Altstoffsammelstelle Nord
                                                  Kautscheleweg 14

                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                                  Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 6 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr

                                                  Deponie Hörtendorf

                                                  Abfallart: Grünschnitt

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 6 bis 18 Uhr

                                                  Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                                  Rathaus, Neuer Platz 1
                                                  9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                                  Telefon: +43 (0)463-537 0
                                                  Fax: +43 (0)51 69 90
                                                  E-Mail: info@klagenfurt.at

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 19 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 19 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:

                                                    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                                    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                                    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                                    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                                    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                    Hundekot

                                                    Angaben der Stadt:
                                                    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                                    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                                    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                        • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                        • Passagen,
                                                        • Gastgärten, sowie
                                                        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                        die Annahme freiwilliger Spenden.
                                                    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                                    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                                    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                                    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                                    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                                    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Altstoffsammelstelle Süd
                                                    Stadlweg 48

                                                    Altstoffsammelstelle Nord
                                                    Kautscheleweg 14

                                                    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                                    Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 6 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr

                                                    Deponie Hörtendorf

                                                    Abfallart: Grünschnitt

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 6 bis 18 Uhr

                                                    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                                    Rathaus, Neuer Platz 1
                                                    9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                                    Telefon: +43 (0)463-537 0
                                                    Fax: +43 (0)51 69 90
                                                    E-Mail: info@klagenfurt.at

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 19 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 19 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                      zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:

                                                      • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                                      • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                        der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                        Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                                      • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                                      • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                                      Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                      Hundekot

                                                      Angaben der Stadt:
                                                      Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                                      • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                        • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                        • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                                      • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                        • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                        • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                        • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                          • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                          • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                          • Passagen,
                                                          • Gastgärten, sowie
                                                          • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                        • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                        • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                        • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                        • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                          die Annahme freiwilliger Spenden.
                                                      • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                                      • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                                      • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                                      • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                                      • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                                      Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Altstoffsammelstelle Süd
                                                      Stadlweg 48

                                                      Altstoffsammelstelle Nord
                                                      Kautscheleweg 14

                                                      Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                                      Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 6 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr

                                                      Deponie Hörtendorf

                                                      Abfallart: Grünschnitt

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 6 bis 18 Uhr

                                                      Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                                      Rathaus, Neuer Platz 1
                                                      9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                                      Telefon: +43 (0)463-537 0
                                                      Fax: +43 (0)51 69 90
                                                      E-Mail: info@klagenfurt.at

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 19 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 19 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                        zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:

                                                        • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                                        • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                          der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                          Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                                        • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                                        • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                                        Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                        Hundekot

                                                        Angaben der Stadt:
                                                        Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                                        • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                          • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                          • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                                        • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                          • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                          • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                          • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                            • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                            • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                            • Passagen,
                                                            • Gastgärten, sowie
                                                            • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                          • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                          • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                          • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                          • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                            die Annahme freiwilliger Spenden.
                                                        • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                                        • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                                        • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                                        • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                                        • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                                        Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Altstoffsammelstelle Süd
                                                        Stadlweg 48

                                                        Altstoffsammelstelle Nord
                                                        Kautscheleweg 14

                                                        Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                                        Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 6 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr

                                                        Deponie Hörtendorf

                                                        Abfallart: Grünschnitt

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 6 bis 18 Uhr

                                                        Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                                        Rathaus, Neuer Platz 1
                                                        9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                                        Telefon: +43 (0)463-537 0
                                                        Fax: +43 (0)51 69 90
                                                        E-Mail: info@klagenfurt.at

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 19 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 19 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                          zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:

                                                          • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                                          • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                            der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                            Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                                          • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                                          • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                                          Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                          Hundekot

                                                          Angaben der Stadt:
                                                          Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                                          • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                            • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                            • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                                          • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                            • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                            • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                            • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                              • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                              • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                              • Passagen,
                                                              • Gastgärten, sowie
                                                              • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                            • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                            • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                            • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                            • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                              die Annahme freiwilliger Spenden.
                                                          • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                                          • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                                          • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                                          • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                                          • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                                          Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Altstoffsammelstelle Süd
                                                          Stadlweg 48

                                                          Altstoffsammelstelle Nord
                                                          Kautscheleweg 14

                                                          Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                                          Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 6 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr

                                                          Deponie Hörtendorf

                                                          Abfallart: Grünschnitt

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 6 bis 18 Uhr

                                                          Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                                          Rathaus, Neuer Platz 1
                                                          9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                                          Telefon: +43 (0)463-537 0
                                                          Fax: +43 (0)51 69 90
                                                          E-Mail: info@klagenfurt.at

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 19 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 19 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                            zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:

                                                            • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                                            • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                              der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                              Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                                            • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                                            • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                                            Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                            Hundekot

                                                            Angaben der Stadt:
                                                            Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                                            • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                              • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                              • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                                            • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                              • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                              • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                              • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                                • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                                • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                                • Passagen,
                                                                • Gastgärten, sowie
                                                                • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                              • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                              • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                              • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                              • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                                die Annahme freiwilliger Spenden.
                                                            • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                                            • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                                            • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                                            • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                                            • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                                            Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Altstoffsammelstelle Süd
                                                            Stadlweg 48

                                                            Altstoffsammelstelle Nord
                                                            Kautscheleweg 14

                                                            Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                                            Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 6 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr

                                                            Deponie Hörtendorf

                                                            Abfallart: Grünschnitt

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 6 bis 18 Uhr

                                                            Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                                            Rathaus, Neuer Platz 1
                                                            9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                                            Telefon: +43 (0)463-537 0
                                                            Fax: +43 (0)51 69 90
                                                            E-Mail: info@klagenfurt.at

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 19 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 19 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                              zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:

                                                              • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                                              • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                                der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                                Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                                              • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                                              • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                                              Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                              Hundekot

                                                              Angaben der Stadt:
                                                              Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                                              • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                                • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                                • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                                              • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                                • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                                • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                                • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                                  • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                                  • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                                  • Passagen,
                                                                  • Gastgärten, sowie
                                                                  • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                                • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                                • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                                • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                                • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                                  die Annahme freiwilliger Spenden.
                                                              • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                                              • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                                              • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                                              • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                                              • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                                              Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Altstoffsammelstelle Süd
                                                              Stadlweg 48

                                                              Altstoffsammelstelle Nord
                                                              Kautscheleweg 14

                                                              Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                                              Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 6 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr

                                                              Deponie Hörtendorf

                                                              Abfallart: Grünschnitt

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 6 bis 18 Uhr

                                                              Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                                              Rathaus, Neuer Platz 1
                                                              9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                                              Telefon: +43 (0)463-537 0
                                                              Fax: +43 (0)51 69 90
                                                              E-Mail: info@klagenfurt.at

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                                zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:

                                                                • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                                                • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                                  der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                                  Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                                                • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                                                • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                                                Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                                Hundekot

                                                                Angaben der Stadt:
                                                                Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                                                • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                                  • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                                  • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                                                • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                                  • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                                  • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                                  • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                                    • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                                    • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                                    • Passagen,
                                                                    • Gastgärten, sowie
                                                                    • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                                  • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                                  • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                                  • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                                  • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                                    die Annahme freiwilliger Spenden.
                                                                • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                                                • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                                                • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                                                • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                                                • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                                                Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Altstoffsammelstelle Süd
                                                                Stadlweg 48

                                                                Altstoffsammelstelle Nord
                                                                Kautscheleweg 14

                                                                Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                                                Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 6 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                                Deponie Hörtendorf

                                                                Abfallart: Grünschnitt

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 6 bis 18 Uhr

                                                                Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                                                Rathaus, Neuer Platz 1
                                                                9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                                                Telefon: +43 (0)463-537 0
                                                                Fax: +43 (0)51 69 90
                                                                E-Mail: info@klagenfurt.at

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                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

                                                                  zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:

                                                                  • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
                                                                  • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
                                                                    der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
                                                                    Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

                                                                  • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

                                                                  • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

                                                                  Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
                                                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                                  Hundekot

                                                                  Angaben der Stadt:
                                                                  Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
                                                                  • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
                                                                    • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
                                                                    • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
                                                                  • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
                                                                    • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
                                                                    • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
                                                                    • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
                                                                      • Hauseingängen und –einfahrten,
                                                                      • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
                                                                      • Passagen,
                                                                      • Gastgärten, sowie
                                                                      • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
                                                                    • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
                                                                    • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
                                                                    • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
                                                                    • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
                                                                      die Annahme freiwilliger Spenden.
                                                                  • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
                                                                  • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
                                                                  • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
                                                                  • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
                                                                  • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

                                                                  Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Altstoffsammelstelle Süd
                                                                  Stadlweg 48

                                                                  Altstoffsammelstelle Nord
                                                                  Kautscheleweg 14

                                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

                                                                  Kostenpflichtig: Autoreifen 

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 6 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr

                                                                  Deponie Hörtendorf

                                                                  Abfallart: Grünschnitt

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 6 bis 18 Uhr

                                                                  Telefon: +43 (0)463 71 5 28

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
                                                                  Rathaus, Neuer Platz 1
                                                                  9010 Klagenfurt am Wörthersee

                                                                  Telefon: +43 (0)463-537 0
                                                                  Fax: +43 (0)51 69 90
                                                                  E-Mail: info@klagenfurt.at

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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