Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Sonderschule oder inklusiver Unterricht

    Allgemeine Informationen

    Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

    Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

    Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

    Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

    Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

    Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

    Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

    • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
    • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
    • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

    Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

    Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

    Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

    Sonderschule oder inklusiver Unterricht

    Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

    Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

    Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

    Sonderschule

    Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

    Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

    In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

    • Allgemeine Sonderschule
    • Sonderschule für blinde Kinder
    • Sonderschule für gehörlose Kinder
    • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
    • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
    • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
    • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
    • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
    • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

    In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

    Inklusiver Unterricht

    Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

    Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

    Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

    Schnittstellen

    An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

    • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
    • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
    • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

    Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

    Besuch einer Sonderschule

    • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
    • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

    Besuch einer allgemeinen Schule

    • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
    • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

    Nahtstelle Schule/Beruf

    Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

    Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

    Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

    Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

    Rechtsgrundlagen

    § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

    Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

      Sonderschule oder inklusiver Unterricht

      Allgemeine Informationen

      Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

      Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

      Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

      Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

      Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

      Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

      Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

      • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
      • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
      • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

      Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

      Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

      Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

      Sonderschule oder inklusiver Unterricht

      Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

      Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

      Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

      Sonderschule

      Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

      Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

      In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

      • Allgemeine Sonderschule
      • Sonderschule für blinde Kinder
      • Sonderschule für gehörlose Kinder
      • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
      • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
      • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
      • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
      • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
      • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

      In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

      Inklusiver Unterricht

      Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

      Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

      Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

      Schnittstellen

      An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

      • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
      • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
      • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

      Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

      Besuch einer Sonderschule

      • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
      • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

      Besuch einer allgemeinen Schule

      • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
      • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

      Nahtstelle Schule/Beruf

      Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

      Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

      Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

      Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

      Rechtsgrundlagen

      § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

      Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

        Sonderschule oder inklusiver Unterricht

        Allgemeine Informationen

        Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

        Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

        Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

        Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

        Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

        Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

        Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

        • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
        • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
        • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

        Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

        Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

        Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

        Sonderschule oder inklusiver Unterricht

        Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

        Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

        Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

        Sonderschule

        Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

        Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

        In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

        • Allgemeine Sonderschule
        • Sonderschule für blinde Kinder
        • Sonderschule für gehörlose Kinder
        • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
        • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
        • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
        • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
        • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
        • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

        In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

        Inklusiver Unterricht

        Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

        Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

        Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

        Schnittstellen

        An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

        • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
        • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
        • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

        Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

        Besuch einer Sonderschule

        • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
        • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

        Besuch einer allgemeinen Schule

        • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
        • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

        Nahtstelle Schule/Beruf

        Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

        Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

        Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

        Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

        Rechtsgrundlagen

        § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

        Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

          Sonderschule oder inklusiver Unterricht

          Allgemeine Informationen

          Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

          Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

          Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

          Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

          Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

          Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

          Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

          • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
          • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
          • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

          Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

          Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

          Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

          Sonderschule oder inklusiver Unterricht

          Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

          Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

          Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

          Sonderschule

          Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

          Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

          In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

          • Allgemeine Sonderschule
          • Sonderschule für blinde Kinder
          • Sonderschule für gehörlose Kinder
          • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
          • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
          • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
          • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
          • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
          • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

          In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

          Inklusiver Unterricht

          Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

          Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

          Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

          Schnittstellen

          An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

          • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
          • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
          • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

          Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

          Besuch einer Sonderschule

          • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
          • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

          Besuch einer allgemeinen Schule

          • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
          • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

          Nahtstelle Schule/Beruf

          Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

          Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

          Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

          Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

          Rechtsgrundlagen

          § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

          Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

            Sonderschule oder inklusiver Unterricht

            Allgemeine Informationen

            Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

            Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

            Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

            Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

            Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

            Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

            Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

            • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
            • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
            • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

            Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

            Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

            Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

            Sonderschule oder inklusiver Unterricht

            Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

            Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

            Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

            Sonderschule

            Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

            Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

            In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

            • Allgemeine Sonderschule
            • Sonderschule für blinde Kinder
            • Sonderschule für gehörlose Kinder
            • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
            • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
            • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
            • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
            • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
            • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

            In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

            Inklusiver Unterricht

            Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

            Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

            Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

            Schnittstellen

            An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

            • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
            • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
            • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

            Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

            Besuch einer Sonderschule

            • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
            • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

            Besuch einer allgemeinen Schule

            • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
            • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

            Nahtstelle Schule/Beruf

            Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

            Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

            Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

            Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

            Rechtsgrundlagen

            § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

            Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

              Sonderschule oder inklusiver Unterricht

              Allgemeine Informationen

              Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

              Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

              Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

              Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

              Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

              Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

              Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

              • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
              • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
              • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

              Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

              Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

              Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

              Sonderschule oder inklusiver Unterricht

              Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

              Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

              Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

              Sonderschule

              Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

              Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

              In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

              • Allgemeine Sonderschule
              • Sonderschule für blinde Kinder
              • Sonderschule für gehörlose Kinder
              • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
              • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
              • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
              • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
              • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
              • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

              In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

              Inklusiver Unterricht

              Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

              Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

              Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

              Schnittstellen

              An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

              • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
              • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
              • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

              Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

              Besuch einer Sonderschule

              • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
              • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

              Besuch einer allgemeinen Schule

              • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
              • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

              Nahtstelle Schule/Beruf

              Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

              Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

              Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

              Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

              Rechtsgrundlagen

              § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

              Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                Allgemeine Informationen

                Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                Sonderschule

                Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                • Allgemeine Sonderschule
                • Sonderschule für blinde Kinder
                • Sonderschule für gehörlose Kinder
                • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                Inklusiver Unterricht

                Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                Schnittstellen

                An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                Besuch einer Sonderschule

                • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                Besuch einer allgemeinen Schule

                • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                Nahtstelle Schule/Beruf

                Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                Rechtsgrundlagen

                § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                  Allgemeine Informationen

                  Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                  Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                  Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                  Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                  Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                  Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                  Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                  • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                  • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                  • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                  Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                  Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                  Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                  Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                  Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                  Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                  Sonderschule

                  Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                  Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                  In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                  • Allgemeine Sonderschule
                  • Sonderschule für blinde Kinder
                  • Sonderschule für gehörlose Kinder
                  • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                  • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                  • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                  • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                  • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                  • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                  In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                  Inklusiver Unterricht

                  Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                  Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                  Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                  Schnittstellen

                  An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                  • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                  • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                  • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                  Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                  Besuch einer Sonderschule

                  • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                  • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                  Besuch einer allgemeinen Schule

                  • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                  • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                  Nahtstelle Schule/Beruf

                  Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                  Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                  Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                  Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                  Rechtsgrundlagen

                  § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                  Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                    Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                    Allgemeine Informationen

                    Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                    Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                    Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                    Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                    Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                    Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                    Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                    • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                    • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                    • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                    Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                    Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                    Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                    Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                    Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                    Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                    Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                    Sonderschule

                    Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                    Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                    In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                    • Allgemeine Sonderschule
                    • Sonderschule für blinde Kinder
                    • Sonderschule für gehörlose Kinder
                    • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                    • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                    • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                    • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                    • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                    • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                    In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                    Inklusiver Unterricht

                    Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                    Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                    Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                    Schnittstellen

                    An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                    • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                    • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                    • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                    Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                    Besuch einer Sonderschule

                    • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                    • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                    Besuch einer allgemeinen Schule

                    • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                    • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                    Nahtstelle Schule/Beruf

                    Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                    Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                    Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                    Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                    Rechtsgrundlagen

                    § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                    Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                      Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                      Allgemeine Informationen

                      Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                      Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                      Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                      Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                      Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                      Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                      Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                      • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                      • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                      • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                      Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                      Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                      Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                      Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                      Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                      Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                      Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                      Sonderschule

                      Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                      Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                      In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                      • Allgemeine Sonderschule
                      • Sonderschule für blinde Kinder
                      • Sonderschule für gehörlose Kinder
                      • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                      • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                      • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                      • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                      • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                      • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                      In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                      Inklusiver Unterricht

                      Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                      Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                      Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                      Schnittstellen

                      An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                      • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                      • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                      • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                      Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                      Besuch einer Sonderschule

                      • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                      • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                      Besuch einer allgemeinen Schule

                      • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                      • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                      Nahtstelle Schule/Beruf

                      Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                      Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                      Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                      Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                      Rechtsgrundlagen

                      § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                      Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                        Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                        Allgemeine Informationen

                        Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                        Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                        Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                        Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                        Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                        Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                        Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                        • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                        • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                        • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                        Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                        Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                        Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                        Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                        Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                        Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                        Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                        Sonderschule

                        Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                        Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                        In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                        • Allgemeine Sonderschule
                        • Sonderschule für blinde Kinder
                        • Sonderschule für gehörlose Kinder
                        • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                        • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                        • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                        • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                        • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                        • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                        In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                        Inklusiver Unterricht

                        Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                        Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                        Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                        Schnittstellen

                        An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                        • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                        • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                        • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                        Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                        Besuch einer Sonderschule

                        • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                        • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                        Besuch einer allgemeinen Schule

                        • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                        • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                        Nahtstelle Schule/Beruf

                        Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                        Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                        Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                        Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                        Rechtsgrundlagen

                        § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                        Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                          Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                          Allgemeine Informationen

                          Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                          Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                          Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                          Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                          Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                          Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                          Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                          • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                          • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                          • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                          Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                          Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                          Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                          Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                          Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                          Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                          Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                          Sonderschule

                          Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                          Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                          In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                          • Allgemeine Sonderschule
                          • Sonderschule für blinde Kinder
                          • Sonderschule für gehörlose Kinder
                          • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                          • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                          • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                          • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                          • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                          • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                          In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                          Inklusiver Unterricht

                          Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                          Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                          Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                          Schnittstellen

                          An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                          • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                          • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                          • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                          Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                          Besuch einer Sonderschule

                          • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                          • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                          Besuch einer allgemeinen Schule

                          • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                          • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                          Nahtstelle Schule/Beruf

                          Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                          Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                          Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                          Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                          Rechtsgrundlagen

                          § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                          Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                            Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                            Allgemeine Informationen

                            Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                            Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                            Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                            Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                            Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                            Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                            Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                            • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                            • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                            • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                            Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                            Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                            Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                            Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                            Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                            Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                            Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                            Sonderschule

                            Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                            Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                            In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                            • Allgemeine Sonderschule
                            • Sonderschule für blinde Kinder
                            • Sonderschule für gehörlose Kinder
                            • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                            • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                            • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                            • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                            • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                            • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                            In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                            Inklusiver Unterricht

                            Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                            Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                            Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                            Schnittstellen

                            An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                            • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                            • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                            • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                            Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                            Besuch einer Sonderschule

                            • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                            • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                            Besuch einer allgemeinen Schule

                            • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                            • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                            Nahtstelle Schule/Beruf

                            Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                            Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                            Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                            Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                            Rechtsgrundlagen

                            § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                            Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                              Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                              Allgemeine Informationen

                              Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                              Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                              Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                              Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                              Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                              Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                              Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                              • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                              • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                              • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                              Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                              Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                              Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                              Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                              Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                              Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                              Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                              Sonderschule

                              Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                              Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                              In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                              • Allgemeine Sonderschule
                              • Sonderschule für blinde Kinder
                              • Sonderschule für gehörlose Kinder
                              • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                              • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                              • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                              • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                              • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                              • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                              In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                              Inklusiver Unterricht

                              Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                              Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                              Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                              Schnittstellen

                              An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                              • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                              • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                              • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                              Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                              Besuch einer Sonderschule

                              • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                              • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                              Besuch einer allgemeinen Schule

                              • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                              • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                              Nahtstelle Schule/Beruf

                              Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                              Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                              Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                              Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                              Rechtsgrundlagen

                              § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                              Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                Allgemeine Informationen

                                Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                Sonderschule

                                Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                • Allgemeine Sonderschule
                                • Sonderschule für blinde Kinder
                                • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                Inklusiver Unterricht

                                Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                Schnittstellen

                                An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                Besuch einer Sonderschule

                                • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                Besuch einer allgemeinen Schule

                                • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                Nahtstelle Schule/Beruf

                                Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                Rechtsgrundlagen

                                § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                  Allgemeine Informationen

                                  Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                  Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                  Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                  Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                  Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                  Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                  Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                  • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                  • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                  • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                  Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                  Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                  Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                  Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                  Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                  Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                  Sonderschule

                                  Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                  Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                  In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                  • Allgemeine Sonderschule
                                  • Sonderschule für blinde Kinder
                                  • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                  • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                  • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                  • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                  • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                  • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                  • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                  In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                  Inklusiver Unterricht

                                  Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                  Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                  Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                  Schnittstellen

                                  An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                  • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                  • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                  • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                  Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                  Besuch einer Sonderschule

                                  • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                  • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                  Besuch einer allgemeinen Schule

                                  • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                  • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                  Nahtstelle Schule/Beruf

                                  Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                  Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                  Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                  Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                  Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                    Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                    Allgemeine Informationen

                                    Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                    Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                    Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                    Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                    Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                    Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                    Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                    • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                    • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                    • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                    Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                    Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                    Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                    Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                    Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                    Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                    Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                    Sonderschule

                                    Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                    Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                    In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                    • Allgemeine Sonderschule
                                    • Sonderschule für blinde Kinder
                                    • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                    • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                    • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                    • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                    • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                    • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                    • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                    In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                    Inklusiver Unterricht

                                    Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                    Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                    Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                    Schnittstellen

                                    An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                    • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                    • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                    • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                    Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                    Besuch einer Sonderschule

                                    • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                    • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                    Besuch einer allgemeinen Schule

                                    • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                    • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                    Nahtstelle Schule/Beruf

                                    Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                    Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                    Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                    Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                    Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                      Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                      Allgemeine Informationen

                                      Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                      Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                      Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                      Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                      Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                      Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                      Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                      • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                      • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                      • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                      Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                      Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                      Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                      Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                      Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                      Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                      Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                      Sonderschule

                                      Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                      Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                      In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                      • Allgemeine Sonderschule
                                      • Sonderschule für blinde Kinder
                                      • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                      • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                      • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                      • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                      • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                      • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                      • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                      In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                      Inklusiver Unterricht

                                      Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                      Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                      Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                      Schnittstellen

                                      An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                      • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                      • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                      • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                      Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                      Besuch einer Sonderschule

                                      • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                      • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                      Besuch einer allgemeinen Schule

                                      • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                      • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                      Nahtstelle Schule/Beruf

                                      Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                      Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                      Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                      Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                      Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                        Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                        Allgemeine Informationen

                                        Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                        Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                        Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                        Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                        Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                        Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                        Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                        • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                        • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                        • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                        Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                        Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                        Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                        Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                        Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                        Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                        Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                        Sonderschule

                                        Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                        Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                        In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                        • Allgemeine Sonderschule
                                        • Sonderschule für blinde Kinder
                                        • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                        • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                        • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                        • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                        • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                        • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                        • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                        In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                        Inklusiver Unterricht

                                        Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                        Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                        Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                        Schnittstellen

                                        An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                        • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                        • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                        • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                        Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                        Besuch einer Sonderschule

                                        • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                        • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                        Besuch einer allgemeinen Schule

                                        • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                        • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                        Nahtstelle Schule/Beruf

                                        Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                        Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                        Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                        Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                        Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                          Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                          Allgemeine Informationen

                                          Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                          Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                          Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                          Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                          Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                          Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                          Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                          • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                          • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                          • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                          Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                          Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                          Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                          Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                          Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                          Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                          Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                          Sonderschule

                                          Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                          Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                          In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                          • Allgemeine Sonderschule
                                          • Sonderschule für blinde Kinder
                                          • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                          • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                          • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                          • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                          • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                          • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                          • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                          In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                          Inklusiver Unterricht

                                          Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                          Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                          Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                          Schnittstellen

                                          An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                          • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                          • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                          • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                          Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                          Besuch einer Sonderschule

                                          • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                          • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                          Besuch einer allgemeinen Schule

                                          • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                          • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                          Nahtstelle Schule/Beruf

                                          Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                          Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                          Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                          Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                          Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                            Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                            Allgemeine Informationen

                                            Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                            Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                            Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                            Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                            Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                            Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                            Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                            • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                            • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                            • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                            Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                            Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                            Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                            Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                            Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                            Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                            Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                            Sonderschule

                                            Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                            Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                            In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                            • Allgemeine Sonderschule
                                            • Sonderschule für blinde Kinder
                                            • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                            • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                            • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                            • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                            • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                            • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                            • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                            In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                            Inklusiver Unterricht

                                            Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                            Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                            Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                            Schnittstellen

                                            An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                            • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                            • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                            • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                            Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                            Besuch einer Sonderschule

                                            • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                            • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                            Besuch einer allgemeinen Schule

                                            • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                            • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                            Nahtstelle Schule/Beruf

                                            Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                            Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                            Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                            Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                            Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                              Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                              Allgemeine Informationen

                                              Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                              Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                              Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                              Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                              Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                              Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                              Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                              • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                              • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                              • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                              Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                              Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                              Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                              Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                              Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                              Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                              Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                              Sonderschule

                                              Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                              Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                              In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                              • Allgemeine Sonderschule
                                              • Sonderschule für blinde Kinder
                                              • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                              • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                              • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                              • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                              • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                              • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                              • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                              In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                              Inklusiver Unterricht

                                              Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                              Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                              Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                              Schnittstellen

                                              An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                              • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                              • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                              • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                              Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                              Besuch einer Sonderschule

                                              • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                              • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                              Besuch einer allgemeinen Schule

                                              • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                              • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                              Nahtstelle Schule/Beruf

                                              Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                              Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                              Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                              Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                              Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                                Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                Allgemeine Informationen

                                                Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                                Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                                Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                                Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                                • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                                • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                                • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                                Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                                Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                                Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                                Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                                Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                                Sonderschule

                                                Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                                Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                                In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                                • Allgemeine Sonderschule
                                                • Sonderschule für blinde Kinder
                                                • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                Inklusiver Unterricht

                                                Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                                Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                                Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                                Schnittstellen

                                                An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                                • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                                • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                                • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                                Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                Besuch einer Sonderschule

                                                • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                Besuch einer allgemeinen Schule

                                                • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                Nahtstelle Schule/Beruf

                                                Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                                Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                                Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                                Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                                Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                  Allgemeine Informationen

                                                  Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                  Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                  Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                                  Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                                  Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                                  Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                  Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                                  • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                                  • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                                  • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                                  Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                                  Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                                  Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                  Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                                  Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                  Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                                  Sonderschule

                                                  Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                                  Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                                  In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                                  • Allgemeine Sonderschule
                                                  • Sonderschule für blinde Kinder
                                                  • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                  • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                  • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                  • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                  • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                  • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                  • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                  In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                  Inklusiver Unterricht

                                                  Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                                  Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                                  Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                                  Schnittstellen

                                                  An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                                  • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                                  • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                                  • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                                  Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                  Besuch einer Sonderschule

                                                  • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                  • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                  Besuch einer allgemeinen Schule

                                                  • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                  • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                  Nahtstelle Schule/Beruf

                                                  Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                                  Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                                  Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                                  Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                                  Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                                    Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                    Allgemeine Informationen

                                                    Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                    Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                    Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                                    Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                                    Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                                    Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                    Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                                    • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                                    • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                                    • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                                    Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                                    Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                                    Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                                    Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                    Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                                    Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                    Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                                    Sonderschule

                                                    Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                                    Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                                    In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                                    • Allgemeine Sonderschule
                                                    • Sonderschule für blinde Kinder
                                                    • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                    • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                    • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                    • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                    • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                    • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                    • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                    In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                    Inklusiver Unterricht

                                                    Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                                    Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                                    Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                                    Schnittstellen

                                                    An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                                    • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                                    • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                                    • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                                    Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                    Besuch einer Sonderschule

                                                    • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                    • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                    Besuch einer allgemeinen Schule

                                                    • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                    • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                    Nahtstelle Schule/Beruf

                                                    Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                                    Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                                    Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                                    Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                                    Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                                      Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                      Allgemeine Informationen

                                                      Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                      Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                      Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                                      Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                                      Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                                      Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                      Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                                      • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                                      • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                                      • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                                      Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                                      Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                                      Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                                      Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                      Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                                      Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                      Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                                      Sonderschule

                                                      Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                                      Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                                      In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                                      • Allgemeine Sonderschule
                                                      • Sonderschule für blinde Kinder
                                                      • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                      • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                      • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                      • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                      • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                      • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                      • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                      In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                      Inklusiver Unterricht

                                                      Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                                      Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                                      Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                                      Schnittstellen

                                                      An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                                      • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                                      • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                                      • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                                      Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                      Besuch einer Sonderschule

                                                      • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                      • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                      Besuch einer allgemeinen Schule

                                                      • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                      • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                      Nahtstelle Schule/Beruf

                                                      Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                                      Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                                      Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                                      Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                                      Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                                        Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                        Allgemeine Informationen

                                                        Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                        Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                        Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                                        Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                                        Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                                        Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                        Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                                        • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                                        • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                                        • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                                        Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                                        Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                                        Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                                        Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                        Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                                        Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                        Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                                        Sonderschule

                                                        Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                                        Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                                        In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                                        • Allgemeine Sonderschule
                                                        • Sonderschule für blinde Kinder
                                                        • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                        • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                        • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                        • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                        • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                        • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                        • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                        In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                        Inklusiver Unterricht

                                                        Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                                        Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                                        Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                                        Schnittstellen

                                                        An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                                        • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                                        • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                                        • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                                        Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                        Besuch einer Sonderschule

                                                        • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                        • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                        Besuch einer allgemeinen Schule

                                                        • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                        • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                        Nahtstelle Schule/Beruf

                                                        Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                                        Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                                        Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                                        Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                                        Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                                          Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                          Allgemeine Informationen

                                                          Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                          Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                          Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                                          Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                                          Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                                          Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                          Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                                          • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                                          • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                                          • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                                          Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                                          Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                                          Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                                          Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                          Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                                          Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                          Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                                          Sonderschule

                                                          Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                                          Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                                          In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                                          • Allgemeine Sonderschule
                                                          • Sonderschule für blinde Kinder
                                                          • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                          • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                          • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                          • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                          • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                          • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                          • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                          In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                          Inklusiver Unterricht

                                                          Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                                          Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                                          Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                                          Schnittstellen

                                                          An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                                          • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                                          • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                                          • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                                          Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                          Besuch einer Sonderschule

                                                          • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                          • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                          Besuch einer allgemeinen Schule

                                                          • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                          • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                          Nahtstelle Schule/Beruf

                                                          Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                                          Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                                          Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                                          Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                                          Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                                            Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                            Allgemeine Informationen

                                                            Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                            Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                            Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                                            Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                                            Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                                            Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                            Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                                            • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                                            • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                                            • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                                            Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                                            Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                                            Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                                            Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                            Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                                            Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                            Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                                            Sonderschule

                                                            Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                                            Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                                            In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                                            • Allgemeine Sonderschule
                                                            • Sonderschule für blinde Kinder
                                                            • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                            • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                            • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                            • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                            • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                            • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                            • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                            In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                            Inklusiver Unterricht

                                                            Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                                            Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                                            Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                                            Schnittstellen

                                                            An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                                            • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                                            • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                                            • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                                            Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                            Besuch einer Sonderschule

                                                            • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                            • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                            Besuch einer allgemeinen Schule

                                                            • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                            • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                            Nahtstelle Schule/Beruf

                                                            Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                                            Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                                            Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                                            Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                                            Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                                              Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                              Allgemeine Informationen

                                                              Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                              Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                              Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                                              Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                                              Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                                              Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                              Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                                              • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                                              • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                                              • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                                              Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                                              Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                                              Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                                              Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                              Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                                              Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                              Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                                              Sonderschule

                                                              Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                                              Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                                              In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                                              • Allgemeine Sonderschule
                                                              • Sonderschule für blinde Kinder
                                                              • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                              • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                              • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                              • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                              • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                              • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                              • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                              In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                              Inklusiver Unterricht

                                                              Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                                              Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                                              Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                                              Schnittstellen

                                                              An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                                              • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                                              • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                                              • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                                              Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                              Besuch einer Sonderschule

                                                              • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                              • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                              Besuch einer allgemeinen Schule

                                                              • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                              • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                              Nahtstelle Schule/Beruf

                                                              Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                                              Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                                              Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                                              Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                                              Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                                                Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                                Allgemeine Informationen

                                                                Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                                Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                                Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                                                Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                                                Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                                                Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                                Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                                                • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                                                • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                                                • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                                                Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                                                Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                                                Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                                                Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                                Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                                                Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                                Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                                                Sonderschule

                                                                Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                                                Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                                                In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                                                • Allgemeine Sonderschule
                                                                • Sonderschule für blinde Kinder
                                                                • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                                • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                                • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                                • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                                • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                                • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                                • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                                In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                                Inklusiver Unterricht

                                                                Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                                                Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                                                Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                                                Schnittstellen

                                                                An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                                                • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                                                • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                                                • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                                                Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                                Besuch einer Sonderschule

                                                                • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                                • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                                Besuch einer allgemeinen Schule

                                                                • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                                • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                                Nahtstelle Schule/Beruf

                                                                Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                                                Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                                                Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                                                Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                                                Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

                                                                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                                  Allgemeine Informationen

                                                                  Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                                  Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                                  Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.

                                                                  Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

                                                                  Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.

                                                                  Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                                  Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler

                                                                  • infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
                                                                  • dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
                                                                  • nicht vom Schulbesuch befreit ist.

                                                                  Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.

                                                                  Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich

                                                                  Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.

                                                                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht

                                                                  Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.

                                                                  Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                                  Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.

                                                                  Sonderschule

                                                                  Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.

                                                                  Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.

                                                                  In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung: 

                                                                  • Allgemeine Sonderschule
                                                                  • Sonderschule für blinde Kinder
                                                                  • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                                  • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                                  • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                                  • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                                  • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                                  • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                                  • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                                  In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                                  Inklusiver Unterricht

                                                                  Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der  Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden.

                                                                  Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen. 

                                                                  Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.

                                                                  Schnittstellen

                                                                  An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.

                                                                  • Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
                                                                  • Schnittstelle 2: Volksschule –  Mittelschule bzwAHS-Unterstufe
                                                                  • Schnittstelle 3: Mittelschule bzwAHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung

                                                                  Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                                  Besuch einer Sonderschule

                                                                  • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                                  • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
                                                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                                  Besuch einer allgemeinen Schule

                                                                  • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                                  • Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
                                                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
                                                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                                  Nahtstelle Schule/Beruf

                                                                  Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.

                                                                  Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.

                                                                  Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.

                                                                  Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  § 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz

                                                                  Letzte Aktualisierung: 08.01.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung