Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

    Allgemeine Informationen

    Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

    Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

    Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

    Sonderpädagogischer Förderbedarf

    Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

    Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

    Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

    Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

    Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

    Sonderschulen

    In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

    • Allgemeine Sonderschule
    • Sonderschule für blinde Kinder
    • Sonderschule für gehörlose Kinder
    • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
    • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
    • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
    • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
    • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
    • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

    Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

    In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

    Inklusiver Unterricht in der Regelschule

    Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

    Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

    Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

    Schnittstellen

    Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

    An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

    • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
    • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
    • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

    Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

    Sonderschule

    • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
    • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
    • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

    Inklusive Regelschule

    • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
    • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

    Nahtstelle Schule/Beruf

    Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

    In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

    Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

    Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

      Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

      Allgemeine Informationen

      Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

      Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

      Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

      Sonderpädagogischer Förderbedarf

      Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

      Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

      Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

      Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

      Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

      Sonderschulen

      In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

      • Allgemeine Sonderschule
      • Sonderschule für blinde Kinder
      • Sonderschule für gehörlose Kinder
      • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
      • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
      • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
      • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
      • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
      • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

      Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

      In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

      Inklusiver Unterricht in der Regelschule

      Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

      Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

      Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

      Schnittstellen

      Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

      An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

      • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
      • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
      • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

      Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

      Sonderschule

      • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
      • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
      • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

      Inklusive Regelschule

      • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
      • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

      Nahtstelle Schule/Beruf

      Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

      In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

      Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

      Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

        Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

        Allgemeine Informationen

        Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

        Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

        Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

        Sonderpädagogischer Förderbedarf

        Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

        Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

        Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

        Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

        Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

        Sonderschulen

        In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

        • Allgemeine Sonderschule
        • Sonderschule für blinde Kinder
        • Sonderschule für gehörlose Kinder
        • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
        • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
        • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
        • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
        • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
        • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

        Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

        In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

        Inklusiver Unterricht in der Regelschule

        Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

        Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

        Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

        Schnittstellen

        Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

        An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

        • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
        • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
        • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

        Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

        Sonderschule

        • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
        • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
        • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

        Inklusive Regelschule

        • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
        • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

        Nahtstelle Schule/Beruf

        Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

        In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

        Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

        Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

          Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

          Allgemeine Informationen

          Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

          Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

          Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

          Sonderpädagogischer Förderbedarf

          Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

          Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

          Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

          Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

          Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

          Sonderschulen

          In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

          • Allgemeine Sonderschule
          • Sonderschule für blinde Kinder
          • Sonderschule für gehörlose Kinder
          • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
          • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
          • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
          • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
          • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
          • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

          Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

          In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

          Inklusiver Unterricht in der Regelschule

          Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

          Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

          Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

          Schnittstellen

          Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

          An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

          • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
          • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
          • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

          Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

          Sonderschule

          • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
          • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
          • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

          Inklusive Regelschule

          • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
          • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

          Nahtstelle Schule/Beruf

          Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

          In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

          Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

          Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

            Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

            Allgemeine Informationen

            Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

            Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

            Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

            Sonderpädagogischer Förderbedarf

            Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

            Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

            Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

            Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

            Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

            Sonderschulen

            In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

            • Allgemeine Sonderschule
            • Sonderschule für blinde Kinder
            • Sonderschule für gehörlose Kinder
            • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
            • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
            • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
            • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
            • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
            • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

            Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

            In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

            Inklusiver Unterricht in der Regelschule

            Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

            Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

            Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

            Schnittstellen

            Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

            An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

            • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
            • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
            • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

            Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

            Sonderschule

            • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
            • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
            • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

            Inklusive Regelschule

            • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
            • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

            Nahtstelle Schule/Beruf

            Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

            In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

            Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

            Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

              Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

              Allgemeine Informationen

              Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

              Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

              Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

              Sonderpädagogischer Förderbedarf

              Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

              Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

              Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

              Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

              Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

              Sonderschulen

              In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

              • Allgemeine Sonderschule
              • Sonderschule für blinde Kinder
              • Sonderschule für gehörlose Kinder
              • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
              • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
              • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
              • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
              • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
              • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

              Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

              In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

              Inklusiver Unterricht in der Regelschule

              Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

              Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

              Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

              Schnittstellen

              Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

              An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

              • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
              • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
              • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

              Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

              Sonderschule

              • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
              • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
              • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

              Inklusive Regelschule

              • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
              • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

              Nahtstelle Schule/Beruf

              Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

              In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

              Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

              Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                Allgemeine Informationen

                Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                Sonderpädagogischer Förderbedarf

                Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                Sonderschulen

                In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                • Allgemeine Sonderschule
                • Sonderschule für blinde Kinder
                • Sonderschule für gehörlose Kinder
                • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                Schnittstellen

                Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                Sonderschule

                • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                Inklusive Regelschule

                • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                Nahtstelle Schule/Beruf

                Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                  Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                  Allgemeine Informationen

                  Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                  Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                  Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                  Sonderpädagogischer Förderbedarf

                  Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                  Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                  Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                  Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                  Sonderschulen

                  In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                  • Allgemeine Sonderschule
                  • Sonderschule für blinde Kinder
                  • Sonderschule für gehörlose Kinder
                  • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                  • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                  • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                  • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                  • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                  • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                  Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                  In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                  Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                  Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                  Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                  Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                  Schnittstellen

                  Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                  An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                  • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                  • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                  • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                  Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                  Sonderschule

                  • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                  • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                  • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                  Inklusive Regelschule

                  • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                  • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                  Nahtstelle Schule/Beruf

                  Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                  In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                  Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                    Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                    Allgemeine Informationen

                    Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                    Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                    Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                    Sonderpädagogischer Förderbedarf

                    Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                    Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                    Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                    Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                    Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                    Sonderschulen

                    In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                    • Allgemeine Sonderschule
                    • Sonderschule für blinde Kinder
                    • Sonderschule für gehörlose Kinder
                    • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                    • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                    • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                    • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                    • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                    • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                    Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                    In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                    Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                    Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                    Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                    Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                    Schnittstellen

                    Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                    An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                    • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                    • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                    • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                    Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                    Sonderschule

                    • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                    • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                    • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                    Inklusive Regelschule

                    • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                    • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                    Nahtstelle Schule/Beruf

                    Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                    In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                    Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                      Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                      Allgemeine Informationen

                      Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                      Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                      Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                      Sonderpädagogischer Förderbedarf

                      Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                      Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                      Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                      Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                      Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                      Sonderschulen

                      In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                      • Allgemeine Sonderschule
                      • Sonderschule für blinde Kinder
                      • Sonderschule für gehörlose Kinder
                      • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                      • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                      • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                      • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                      • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                      • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                      Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                      In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                      Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                      Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                      Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                      Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                      Schnittstellen

                      Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                      An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                      • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                      • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                      • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                      Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                      Sonderschule

                      • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                      • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                      • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                      Inklusive Regelschule

                      • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                      • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                      Nahtstelle Schule/Beruf

                      Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                      In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                      Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                        Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                        Allgemeine Informationen

                        Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                        Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                        Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                        Sonderpädagogischer Förderbedarf

                        Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                        Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                        Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                        Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                        Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                        Sonderschulen

                        In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                        • Allgemeine Sonderschule
                        • Sonderschule für blinde Kinder
                        • Sonderschule für gehörlose Kinder
                        • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                        • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                        • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                        • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                        • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                        • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                        Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                        In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                        Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                        Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                        Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                        Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                        Schnittstellen

                        Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                        An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                        • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                        • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                        • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                        Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                        Sonderschule

                        • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                        • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                        • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                        Inklusive Regelschule

                        • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                        • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                        Nahtstelle Schule/Beruf

                        Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                        In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                        Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                          Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                          Allgemeine Informationen

                          Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                          Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                          Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                          Sonderpädagogischer Förderbedarf

                          Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                          Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                          Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                          Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                          Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                          Sonderschulen

                          In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                          • Allgemeine Sonderschule
                          • Sonderschule für blinde Kinder
                          • Sonderschule für gehörlose Kinder
                          • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                          • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                          • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                          • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                          • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                          • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                          Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                          In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                          Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                          Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                          Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                          Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                          Schnittstellen

                          Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                          An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                          • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                          • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                          • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                          Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                          Sonderschule

                          • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                          • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                          • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                          Inklusive Regelschule

                          • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                          • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                          Nahtstelle Schule/Beruf

                          Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                          In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                          Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                            Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                            Allgemeine Informationen

                            Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                            Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                            Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                            Sonderpädagogischer Förderbedarf

                            Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                            Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                            Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                            Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                            Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                            Sonderschulen

                            In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                            • Allgemeine Sonderschule
                            • Sonderschule für blinde Kinder
                            • Sonderschule für gehörlose Kinder
                            • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                            • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                            • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                            • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                            • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                            • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                            Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                            In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                            Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                            Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                            Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                            Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                            Schnittstellen

                            Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                            An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                            • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                            • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                            • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                            Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                            Sonderschule

                            • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                            • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                            • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                            Inklusive Regelschule

                            • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                            • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                            Nahtstelle Schule/Beruf

                            Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                            In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                            Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                              Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                              Allgemeine Informationen

                              Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                              Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                              Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                              Sonderpädagogischer Förderbedarf

                              Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                              Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                              Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                              Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                              Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                              Sonderschulen

                              In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                              • Allgemeine Sonderschule
                              • Sonderschule für blinde Kinder
                              • Sonderschule für gehörlose Kinder
                              • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                              • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                              • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                              • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                              • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                              • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                              Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                              In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                              Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                              Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                              Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                              Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                              Schnittstellen

                              Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                              An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                              • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                              • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                              • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                              Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                              Sonderschule

                              • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                              • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                              • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                              Inklusive Regelschule

                              • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                              • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                              Nahtstelle Schule/Beruf

                              Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                              In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                              Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                Allgemeine Informationen

                                Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                Sonderschulen

                                In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                • Allgemeine Sonderschule
                                • Sonderschule für blinde Kinder
                                • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                Schnittstellen

                                Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                Sonderschule

                                • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                Inklusive Regelschule

                                • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                Nahtstelle Schule/Beruf

                                Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                  Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                  Allgemeine Informationen

                                  Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                  Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                  Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                  Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                  Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                  Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                  Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                  Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                  Sonderschulen

                                  In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                  • Allgemeine Sonderschule
                                  • Sonderschule für blinde Kinder
                                  • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                  • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                  • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                  • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                  • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                  • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                  • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                  Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                  In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                  Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                  Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                  Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                  Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                  Schnittstellen

                                  Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                  An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                  • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                  • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                  • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                  Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                  Sonderschule

                                  • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                  • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                  Inklusive Regelschule

                                  • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                  • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                  Nahtstelle Schule/Beruf

                                  Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                  In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                  Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                    Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                    Allgemeine Informationen

                                    Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                    Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                    Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                    Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                    Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                    Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                    Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                    Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                    Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                    Sonderschulen

                                    In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                    • Allgemeine Sonderschule
                                    • Sonderschule für blinde Kinder
                                    • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                    • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                    • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                    • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                    • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                    • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                    • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                    Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                    In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                    Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                    Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                    Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                    Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                    Schnittstellen

                                    Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                    An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                    • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                    • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                    • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                    Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                    Sonderschule

                                    • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                    • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                    • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                    Inklusive Regelschule

                                    • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                    • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                    Nahtstelle Schule/Beruf

                                    Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                    In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                    Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                      Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                      Allgemeine Informationen

                                      Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                      Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                      Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                      Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                      Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                      Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                      Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                      Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                      Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                      Sonderschulen

                                      In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                      • Allgemeine Sonderschule
                                      • Sonderschule für blinde Kinder
                                      • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                      • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                      • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                      • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                      • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                      • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                      • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                      Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                      In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                      Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                      Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                      Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                      Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                      Schnittstellen

                                      Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                      An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                      • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                      • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                      • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                      Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                      Sonderschule

                                      • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                      • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                      • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                      Inklusive Regelschule

                                      • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                      • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                      Nahtstelle Schule/Beruf

                                      Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                      In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                      Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                        Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                        Allgemeine Informationen

                                        Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                        Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                        Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                        Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                        Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                        Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                        Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                        Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                        Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                        Sonderschulen

                                        In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                        • Allgemeine Sonderschule
                                        • Sonderschule für blinde Kinder
                                        • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                        • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                        • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                        • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                        • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                        • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                        • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                        Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                        In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                        Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                        Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                        Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                        Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                        Schnittstellen

                                        Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                        An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                        • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                        • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                        • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                        Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                        Sonderschule

                                        • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                        • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                        • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                        Inklusive Regelschule

                                        • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                        • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                        Nahtstelle Schule/Beruf

                                        Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                        In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                        Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                          Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                          Allgemeine Informationen

                                          Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                          Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                          Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                          Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                          Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                          Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                          Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                          Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                          Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                          Sonderschulen

                                          In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                          • Allgemeine Sonderschule
                                          • Sonderschule für blinde Kinder
                                          • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                          • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                          • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                          • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                          • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                          • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                          • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                          Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                          In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                          Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                          Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                          Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                          Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                          Schnittstellen

                                          Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                          An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                          • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                          • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                          • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                          Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                          Sonderschule

                                          • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                          • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                          • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                          Inklusive Regelschule

                                          • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                          • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                          Nahtstelle Schule/Beruf

                                          Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                          In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                          Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                            Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                            Allgemeine Informationen

                                            Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                            Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                            Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                            Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                            Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                            Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                            Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                            Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                            Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                            Sonderschulen

                                            In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                            • Allgemeine Sonderschule
                                            • Sonderschule für blinde Kinder
                                            • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                            • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                            • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                            • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                            • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                            • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                            • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                            Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                            In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                            Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                            Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                            Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                            Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                            Schnittstellen

                                            Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                            An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                            • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                            • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                            • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                            Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                            Sonderschule

                                            • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                            • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                            • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                            Inklusive Regelschule

                                            • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                            • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                            Nahtstelle Schule/Beruf

                                            Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                            In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                            Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                              Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                              Allgemeine Informationen

                                              Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                              Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                              Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                              Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                              Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                              Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                              Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                              Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                              Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                              Sonderschulen

                                              In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                              • Allgemeine Sonderschule
                                              • Sonderschule für blinde Kinder
                                              • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                              • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                              • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                              • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                              • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                              • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                              • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                              Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                              In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                              Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                              Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                              Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                              Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                              Schnittstellen

                                              Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                              An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                              • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                              • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                              • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                              Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                              Sonderschule

                                              • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                              • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                              • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                              Inklusive Regelschule

                                              • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                              • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                              Nahtstelle Schule/Beruf

                                              Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                              In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                              Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                                Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                                Allgemeine Informationen

                                                Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                                Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                                Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                                Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                                Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                Sonderschulen

                                                In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                                • Allgemeine Sonderschule
                                                • Sonderschule für blinde Kinder
                                                • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                                Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                                Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                                Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                                Schnittstellen

                                                Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                                An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                                • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                                • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                                • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                                Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                Sonderschule

                                                • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                Inklusive Regelschule

                                                • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                Nahtstelle Schule/Beruf

                                                Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                                In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                                Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                                  Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                                  Allgemeine Informationen

                                                  Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                  Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                  Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                                  Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                                  Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                                  Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                  Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                  Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                  Sonderschulen

                                                  In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                                  • Allgemeine Sonderschule
                                                  • Sonderschule für blinde Kinder
                                                  • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                  • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                  • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                  • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                  • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                  • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                  • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                  Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                  In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                                  Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                  Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                                  Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                                  Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                                  Schnittstellen

                                                  Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                                  An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                                  • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                                  • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                                  • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                                  Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                  Sonderschule

                                                  • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                  • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                  Inklusive Regelschule

                                                  • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                  • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                  Nahtstelle Schule/Beruf

                                                  Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                                  In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                                  Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                                    Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                                    Allgemeine Informationen

                                                    Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                    Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                    Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                                    Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                                    Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                                    Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                    Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                                    Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                    Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                    Sonderschulen

                                                    In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                                    • Allgemeine Sonderschule
                                                    • Sonderschule für blinde Kinder
                                                    • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                    • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                    • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                    • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                    • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                    • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                    • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                    Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                    In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                                    Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                    Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                                    Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                                    Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                                    Schnittstellen

                                                    Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                                    An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                                    • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                                    • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                                    • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                                    Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                    Sonderschule

                                                    • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                    • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                    • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                    Inklusive Regelschule

                                                    • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                    • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                    • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                                    • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                    • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                    Nahtstelle Schule/Beruf

                                                    Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                                    In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                                    Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                                      Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                                      Allgemeine Informationen

                                                      Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                      Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                      Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                                      Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                                      Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                                      Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                      Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                                      Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                      Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                      Sonderschulen

                                                      In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                                      • Allgemeine Sonderschule
                                                      • Sonderschule für blinde Kinder
                                                      • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                      • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                      • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                      • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                      • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                      • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                      • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                      Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                      In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                                      Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                      Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                                      Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                                      Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                                      Schnittstellen

                                                      Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                                      An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                                      • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                                      • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                                      • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                                      Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                      Sonderschule

                                                      • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                      • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                      • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                      Inklusive Regelschule

                                                      • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                      • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                      • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                                      • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                      • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                      Nahtstelle Schule/Beruf

                                                      Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                                      In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                                      Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                                        Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                                        Allgemeine Informationen

                                                        Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                        Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                        Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                                        Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                                        Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                                        Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                        Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                                        Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                        Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                        Sonderschulen

                                                        In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                                        • Allgemeine Sonderschule
                                                        • Sonderschule für blinde Kinder
                                                        • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                        • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                        • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                        • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                        • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                        • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                        • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                        Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                        In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                                        Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                        Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                                        Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                                        Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                                        Schnittstellen

                                                        Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                                        An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                                        • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                                        • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                                        • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                                        Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                        Sonderschule

                                                        • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                        • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                        • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                        Inklusive Regelschule

                                                        • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                        • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                        • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                                        • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                        • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                        Nahtstelle Schule/Beruf

                                                        Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                                        In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                                        Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                                          Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                                          Allgemeine Informationen

                                                          Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                          Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                          Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                                          Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                                          Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                                          Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                          Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                                          Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                          Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                          Sonderschulen

                                                          In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                                          • Allgemeine Sonderschule
                                                          • Sonderschule für blinde Kinder
                                                          • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                          • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                          • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                          • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                          • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                          • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                          • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                          Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                          In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                                          Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                          Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                                          Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                                          Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                                          Schnittstellen

                                                          Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                                          An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                                          • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                                          • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                                          • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                                          Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                          Sonderschule

                                                          • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                          • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                          • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                          Inklusive Regelschule

                                                          • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                          • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                          • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                                          • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                          • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                          Nahtstelle Schule/Beruf

                                                          Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                                          In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                                          Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                                            Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                                            Allgemeine Informationen

                                                            Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                            Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                            Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                                            Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                                            Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                                            Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                            Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                                            Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                            Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                            Sonderschulen

                                                            In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                                            • Allgemeine Sonderschule
                                                            • Sonderschule für blinde Kinder
                                                            • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                            • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                            • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                            • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                            • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                            • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                            • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                            Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                            In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                                            Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                            Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                                            Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                                            Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                                            Schnittstellen

                                                            Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                                            An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                                            • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                                            • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                                            • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                                            Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                            Sonderschule

                                                            • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                            • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                            • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                            Inklusive Regelschule

                                                            • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                            • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                            • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                                            • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                            • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                            Nahtstelle Schule/Beruf

                                                            Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                                            In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                                            Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                                              Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                                              Allgemeine Informationen

                                                              Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                              Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                              Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                                              Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                                              Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                                              Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                              Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                                              Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                              Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                              Sonderschulen

                                                              In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                                              • Allgemeine Sonderschule
                                                              • Sonderschule für blinde Kinder
                                                              • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                              • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                              • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                              • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                              • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                              • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                              • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                              Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                              In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                                              Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                              Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                                              Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                                              Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                                              Schnittstellen

                                                              Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                                              An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                                              • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                                              • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                                              • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                                              Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                              Sonderschule

                                                              • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                              • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                              • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                              Inklusive Regelschule

                                                              • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                              • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                              • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                                              • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                              • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                              Nahtstelle Schule/Beruf

                                                              Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                                              In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                                              Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                                                Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                                                Allgemeine Informationen

                                                                Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                                Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                                Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                                                Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                                                Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                                                Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                                Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                                                Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                                Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                                Sonderschulen

                                                                In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                                                • Allgemeine Sonderschule
                                                                • Sonderschule für blinde Kinder
                                                                • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                                • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                                • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                                • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                                • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                                • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                                • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                                Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                                In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                                                Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                                Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                                                Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                                                Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                                                Schnittstellen

                                                                Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                                                An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                                                • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                                                • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                                                • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                                                Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                                Sonderschule

                                                                • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                                • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                                • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                                Inklusive Regelschule

                                                                • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                                • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                                • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                                                • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                                • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                                Nahtstelle Schule/Beruf

                                                                Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                                                In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                                                Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                                                                  Sonderschule oder Besuch einer inklusiven Regelschule

                                                                  Allgemeine Informationen

                                                                  Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

                                                                  Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

                                                                  Wenn ein Kind eine Behinderung hat, die Sorge besteht, dass das Kind ohne Unterstützung dem Unterricht nicht folgen können wird, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten und Diagnosen vorliegen oder das Kind bereits im Kindergarten eine intensive Förderung hatte und die Elementarpädagog/inn/en, eine weitere Förderung dringend empfehlen, wäre es hilfreich, diese Umstände bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben.

                                                                  Sonderpädagogischer Förderbedarf

                                                                  Im Zuge der Schuleinschreibung wird dann, wenn es von allen beteiligten Personen für notwendig erachtet wird, von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.

                                                                  Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz vieler Fördermaßnahmen ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.

                                                                  Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

                                                                  Sonderschule oder inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                                  Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer inklusiven Regelschule erfolgen. Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist der Sonderschulbesuch maximal zwölf Schuljahre lang möglich.

                                                                  Sonderschulen

                                                                  In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene, hochspezialisierte sonderpädagogische Standorte zur Verfügung.

                                                                  • Allgemeine Sonderschule
                                                                  • Sonderschule für blinde Kinder
                                                                  • Sonderschule für gehörlose Kinder
                                                                  • Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
                                                                  • Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
                                                                  • Sonderschule für sehbehinderte Kinder
                                                                  • Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
                                                                  • Sonderschule für sprachgestörte Kinder
                                                                  • Sonderschule für körperbehinderte Kinder

                                                                  Sonderschulen fördern Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechend. Wie in der inklusiven Beschulung sollen Entwicklungsspielräume eröffnet werden, die durch eine genaue Förderplanung individuelle Lernfortschritte ermöglichen. Die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.

                                                                  In Sonderschulen wird nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet.

                                                                  Inklusiver Unterricht in der Regelschule

                                                                  Inklusiver Unterricht eröffnet behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können inklusiv in der Volksschule, Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe  unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht auch an inklusiven Regelschulen – mit Zustimmung des Schulerhalters und der zuständigen Schulbehörde – die Möglichkeit, ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

                                                                  Entscheidet man sich für den inklusiven Schulbesuch, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in Absprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ein geeigneter Schulstandort gesucht. Die zuständigen Diversitätsmanager/innen der jeweiligen Bildungsdirektion unterstützen die Erziehungsberechtigten und den Schulstandort darin, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler, ihrer Behinderung und den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu schaffen. Für die Förderung stehen qualifizierte Pädagoginnen und Pädagogen zur Verfügung.

                                                                  Die Lernumgebung wird auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird nach dem jeweiligen, im SPF-Bescheid festgelegten, Lehrplan.

                                                                  Schnittstellen

                                                                  Der Besuch einer inklusiven Regelschule ist für Schülerinnen und Schüler mit SPF über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg möglich.

                                                                  An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanager/inne/n der Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie kann beratend hinzugezogen werden.

                                                                  • Schnittstelle 1: Kindergarten - Volksschule
                                                                  • Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule/AHS Unterstufe
                                                                  • Schnittstelle 3: Mittelschule/AHS Unterstufe – PTS/ weiterführende Schulen - Berufsausbildung

                                                                  Übersicht Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)

                                                                  Sonderschule

                                                                  • Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
                                                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                                  • Schwerpunkte: Intensivpädagogische Förderung an hochspezialisierten Standorten in kleinen Lerngruppen
                                                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan, entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                                  Inklusive Regelschule

                                                                  • Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
                                                                  • 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
                                                                  • Schwerpunkte: Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
                                                                  • Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplan
                                                                  • Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.

                                                                  Nahtstelle Schule/Beruf

                                                                  Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, wird die verbindliche Übung "Berufsorientierung" in der siebenten und achten Klasse der Allgemeinen Sonderschule sowie in der dritten und vierten Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) angeboten.

                                                                  In Berufsvorbereitungsklassen an Sonderschulen wird nach dem Lehrplan des "Berufsvorbereitungsjahres" unterrichtet. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen. Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres gilt auch an inklusiven Polytechnischen Schulen.

                                                                  Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Arbeits- und Berufswelt sehr wichtig.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2022
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung