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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Litschau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

    Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

    verboten:

    • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
      • 20 bis 6 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

    Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

    Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

    verboten:

    • täglich
      • 20 bis 6 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

    In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

    Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

    • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
    • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

    Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
    Reitzenschlägerstraße 4
    3874 Litschau

    Telefon: 02865 219

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
      • 13:30 bis 16 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat
      • 9 bis 11:30 Uhr

    Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

    Andere Abfallarten:

    • Bauschutt
      Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
      PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
      Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
      Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
    • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
    • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
    • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
      Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtamt Litschau
    Stadtplatz 25
    3874 Litschau

    Telefon: 02865 219
    Fax: 02865 219-43
    E-Mail: gemeinde@litschau.at

    Amtszeiten:

    • Montag bis Mittwoch
      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12 Uhr

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Litschau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

      Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

      verboten:

      • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
        • 20 bis 6 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

      Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

      Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

      verboten:

      • täglich
        • 20 bis 6 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

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      Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

      • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
      • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

      Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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      Reitzenschlägerstraße 4
      3874 Litschau

      Telefon: 02865 219

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
        • 13:30 bis 16 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat
        • 9 bis 11:30 Uhr

      Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

      Andere Abfallarten:

      • Bauschutt
        Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
        PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
        Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
        Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
      • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
      • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
      • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
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      Stadtamt Litschau
      Stadtplatz 25
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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

        Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

        verboten:

        • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
          • 20 bis 6 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

        Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

        Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

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        • täglich
          • 20 bis 6 Uhr

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        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

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        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

        In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

        Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

        • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
        • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

        Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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        Telefon: 02865 219

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          • 13:30 bis 16 Uhr
        • jeden ersten Samstag im Monat
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        Andere Abfallarten:

        • Bauschutt
          Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
          PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
          Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
          Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
        • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
        • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
        • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
          Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtamt Litschau
        Stadtplatz 25
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        Telefon: 02865 219
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        Amtszeiten:

        • Montag bis Mittwoch
          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
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          verboten:

          • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
            • 20 bis 6 Uhr

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          Beispiel:

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          Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

          • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
          • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

          Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
          Reitzenschlägerstraße 4
          3874 Litschau

          Telefon: 02865 219

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
            • 13:30 bis 16 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat
            • 9 bis 11:30 Uhr

          Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

          Andere Abfallarten:

          • Bauschutt
            Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
            PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
            Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
            Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
          • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
          • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
          • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
            Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtamt Litschau
          Stadtplatz 25
          3874 Litschau

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          Fax: 02865 219-43
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          • Montag bis Mittwoch
            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
          • Donnerstag
            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 7 bis 12 Uhr

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          Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Litschau

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

            Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

            verboten:

            • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
              • 20 bis 6 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

            Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

            Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

            verboten:

            • täglich
              • 20 bis 6 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

            In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

            Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

            • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
            • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

            Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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            Andere Abfallarten:

            • Bauschutt
              Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
              PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
              Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
              Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
            • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
            • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
            • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
              Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

            Kontaktdaten der Stadt

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            Stadtplatz 25
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              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

              Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

              verboten:

              • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                • 20 bis 6 Uhr

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

              Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

              Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

              verboten:

              • täglich
                • 20 bis 6 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

              In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

              Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

              • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
              • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

              Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

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              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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              Telefon: 02865 219

              Öffnungszeiten:

              • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                • 13:30 bis 16 Uhr
              • jeden ersten Samstag im Monat
                • 9 bis 11:30 Uhr

              Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

              Andere Abfallarten:

              • Bauschutt
                Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
              • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
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                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                verboten:

                • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                  • 20 bis 6 Uhr

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                verboten:

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                  • 20 bis 6 Uhr

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                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                Reitzenschlägerstraße 4
                3874 Litschau

                Telefon: 02865 219

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                  • 13:30 bis 16 Uhr
                • jeden ersten Samstag im Monat
                  • 9 bis 11:30 Uhr

                Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                Andere Abfallarten:

                • Bauschutt
                  Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                  PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                  Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                  Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                  Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtamt Litschau
                Stadtplatz 25
                3874 Litschau

                Telefon: 02865 219
                Fax: 02865 219-43
                E-Mail: gemeinde@litschau.at

                Amtszeiten:

                • Montag bis Mittwoch
                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                • Donnerstag
                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                • Freitag
                  • 7 bis 12 Uhr

                Homepage

                Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Litschau

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                  Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                  verboten:

                  • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                    • 20 bis 6 Uhr

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                  Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                  Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                  verboten:

                  • täglich
                    • 20 bis 6 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                  In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                  Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                  • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                  • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                  Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                  Reitzenschlägerstraße 4
                  3874 Litschau

                  Telefon: 02865 219

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                    • 13:30 bis 16 Uhr
                  • jeden ersten Samstag im Monat
                    • 9 bis 11:30 Uhr

                  Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                  Andere Abfallarten:

                  • Bauschutt
                    Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                    PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                    Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                    Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                  • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                  • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                  • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                    Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtamt Litschau
                  Stadtplatz 25
                  3874 Litschau

                  Telefon: 02865 219
                  Fax: 02865 219-43
                  E-Mail: gemeinde@litschau.at

                  Amtszeiten:

                  • Montag bis Mittwoch
                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                  • Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                    Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                    verboten:

                    • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                      • 20 bis 6 Uhr

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                    Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

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                    verboten:

                    • täglich
                      • 20 bis 6 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                    In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                    Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                    • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                    • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                    Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                    Reitzenschlägerstraße 4
                    3874 Litschau

                    Telefon: 02865 219

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                      • 13:30 bis 16 Uhr
                    • jeden ersten Samstag im Monat
                      • 9 bis 11:30 Uhr

                    Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                    Andere Abfallarten:

                    • Bauschutt
                      Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                      PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                      Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                      Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                    • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                    • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                    • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                      Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtamt Litschau
                    Stadtplatz 25
                    3874 Litschau

                    Telefon: 02865 219
                    Fax: 02865 219-43
                    E-Mail: gemeinde@litschau.at

                    Amtszeiten:

                    • Montag bis Mittwoch
                      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                    • Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr

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                    Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Litschau

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                      Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                      verboten:

                      • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                        • 20 bis 6 Uhr

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                      Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                      Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                      verboten:

                      • täglich
                        • 20 bis 6 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                      In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                      Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                      • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                      • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                      Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                      Reitzenschlägerstraße 4
                      3874 Litschau

                      Telefon: 02865 219

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                        • 13:30 bis 16 Uhr
                      • jeden ersten Samstag im Monat
                        • 9 bis 11:30 Uhr

                      Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                      Andere Abfallarten:

                      • Bauschutt
                        Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                        PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                        Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                        Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                      • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                      • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                      • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                        Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtamt Litschau
                      Stadtplatz 25
                      3874 Litschau

                      Telefon: 02865 219
                      Fax: 02865 219-43
                      E-Mail: gemeinde@litschau.at

                      Amtszeiten:

                      • Montag bis Mittwoch
                        • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                      • Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr

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                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Litschau

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                        Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                        verboten:

                        • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                          • 20 bis 6 Uhr

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                        Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                        Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                        verboten:

                        • täglich
                          • 20 bis 6 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                        In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                        Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                        • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                        • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                        Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                        Reitzenschlägerstraße 4
                        3874 Litschau

                        Telefon: 02865 219

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                          • 13:30 bis 16 Uhr
                        • jeden ersten Samstag im Monat
                          • 9 bis 11:30 Uhr

                        Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                        Andere Abfallarten:

                        • Bauschutt
                          Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                          PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                          Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                          Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                        • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                        • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                        • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                          Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtamt Litschau
                        Stadtplatz 25
                        3874 Litschau

                        Telefon: 02865 219
                        Fax: 02865 219-43
                        E-Mail: gemeinde@litschau.at

                        Amtszeiten:

                        • Montag bis Mittwoch
                          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                        • Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Litschau

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                          Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                          verboten:

                          • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                            • 20 bis 6 Uhr

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                          Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                          Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                          verboten:

                          • täglich
                            • 20 bis 6 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                          In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                          Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                          • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                          • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                          Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                          Reitzenschlägerstraße 4
                          3874 Litschau

                          Telefon: 02865 219

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                            • 13:30 bis 16 Uhr
                          • jeden ersten Samstag im Monat
                            • 9 bis 11:30 Uhr

                          Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                          Andere Abfallarten:

                          • Bauschutt
                            Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                            PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                            Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                            Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                          • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                          • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                          • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                            Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtamt Litschau
                          Stadtplatz 25
                          3874 Litschau

                          Telefon: 02865 219
                          Fax: 02865 219-43
                          E-Mail: gemeinde@litschau.at

                          Amtszeiten:

                          • Montag bis Mittwoch
                            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                          • Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr

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                          Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Litschau

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                            Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                            verboten:

                            • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                              • 20 bis 6 Uhr

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                            Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                            Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                            verboten:

                            • täglich
                              • 20 bis 6 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                            In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                            Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                            • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                            • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                            Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                            Reitzenschlägerstraße 4
                            3874 Litschau

                            Telefon: 02865 219

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                              • 13:30 bis 16 Uhr
                            • jeden ersten Samstag im Monat
                              • 9 bis 11:30 Uhr

                            Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                            Andere Abfallarten:

                            • Bauschutt
                              Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                              PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                              Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                              Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                            • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                            • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                            • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                              Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtamt Litschau
                            Stadtplatz 25
                            3874 Litschau

                            Telefon: 02865 219
                            Fax: 02865 219-43
                            E-Mail: gemeinde@litschau.at

                            Amtszeiten:

                            • Montag bis Mittwoch
                              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                            • Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Litschau

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                              Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                              verboten:

                              • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                • 20 bis 6 Uhr

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                              Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                              Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                              verboten:

                              • täglich
                                • 20 bis 6 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                              In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                              Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                              • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                              • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                              Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                              Reitzenschlägerstraße 4
                              3874 Litschau

                              Telefon: 02865 219

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                • 13:30 bis 16 Uhr
                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                • 9 bis 11:30 Uhr

                              Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                              Andere Abfallarten:

                              • Bauschutt
                                Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                              • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                              • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                              • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtamt Litschau
                              Stadtplatz 25
                              3874 Litschau

                              Telefon: 02865 219
                              Fax: 02865 219-43
                              E-Mail: gemeinde@litschau.at

                              Amtszeiten:

                              • Montag bis Mittwoch
                                • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                              • Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr

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                              Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Litschau

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                verboten:

                                • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                  • 20 bis 6 Uhr

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 20 bis 6 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                Reitzenschlägerstraße 4
                                3874 Litschau

                                Telefon: 02865 219

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                  • 13:30 bis 16 Uhr
                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                  • 9 bis 11:30 Uhr

                                Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                Andere Abfallarten:

                                • Bauschutt
                                  Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                  PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                  Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                  Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                  Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtamt Litschau
                                Stadtplatz 25
                                3874 Litschau

                                Telefon: 02865 219
                                Fax: 02865 219-43
                                E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                Amtszeiten:

                                • Montag bis Mittwoch
                                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Litschau

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                  Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                  verboten:

                                  • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                    • 20 bis 6 Uhr

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                  Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                  Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 20 bis 6 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                  In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                  Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                  • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                  • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                  Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                  Reitzenschlägerstraße 4
                                  3874 Litschau

                                  Telefon: 02865 219

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                    • 13:30 bis 16 Uhr
                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                    • 9 bis 11:30 Uhr

                                  Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                  Andere Abfallarten:

                                  • Bauschutt
                                    Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                    PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                    Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                    Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                  • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                  • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                  • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                    Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtamt Litschau
                                  Stadtplatz 25
                                  3874 Litschau

                                  Telefon: 02865 219
                                  Fax: 02865 219-43
                                  E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                  Amtszeiten:

                                  • Montag bis Mittwoch
                                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Litschau

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                    Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                    verboten:

                                    • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                      • 20 bis 6 Uhr

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                    Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                    Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 20 bis 6 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                    In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                    Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                    • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                    • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                    Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                    Reitzenschlägerstraße 4
                                    3874 Litschau

                                    Telefon: 02865 219

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                      • 13:30 bis 16 Uhr
                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                      • 9 bis 11:30 Uhr

                                    Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                    Andere Abfallarten:

                                    • Bauschutt
                                      Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                      PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                      Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                      Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                    • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                    • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                    • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                      Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtamt Litschau
                                    Stadtplatz 25
                                    3874 Litschau

                                    Telefon: 02865 219
                                    Fax: 02865 219-43
                                    E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                    Amtszeiten:

                                    • Montag bis Mittwoch
                                      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr

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                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Litschau

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                      Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                      verboten:

                                      • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                        • 20 bis 6 Uhr

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                      Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                      Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 20 bis 6 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                      In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                      Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                      • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                      • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                      Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                      Reitzenschlägerstraße 4
                                      3874 Litschau

                                      Telefon: 02865 219

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                        • 13:30 bis 16 Uhr
                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                        • 9 bis 11:30 Uhr

                                      Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                      Andere Abfallarten:

                                      • Bauschutt
                                        Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                        PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                        Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                        Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                      • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                      • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                      • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                        Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtamt Litschau
                                      Stadtplatz 25
                                      3874 Litschau

                                      Telefon: 02865 219
                                      Fax: 02865 219-43
                                      E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                      Amtszeiten:

                                      • Montag bis Mittwoch
                                        • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Litschau

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                        Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                        verboten:

                                        • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                          • 20 bis 6 Uhr

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                        Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                        Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 20 bis 6 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                        In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                        Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                        • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                        • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                        Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                        Reitzenschlägerstraße 4
                                        3874 Litschau

                                        Telefon: 02865 219

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                          • 13:30 bis 16 Uhr
                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                          • 9 bis 11:30 Uhr

                                        Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                        Andere Abfallarten:

                                        • Bauschutt
                                          Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                          PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                          Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                          Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                        • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                        • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                        • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                          Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtamt Litschau
                                        Stadtplatz 25
                                        3874 Litschau

                                        Telefon: 02865 219
                                        Fax: 02865 219-43
                                        E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                        Amtszeiten:

                                        • Montag bis Mittwoch
                                          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr

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                                        Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Litschau

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                          Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                          verboten:

                                          • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                            • 20 bis 6 Uhr

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                          Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                          Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 20 bis 6 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                          In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                          Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                          • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                          • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                          Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                          Reitzenschlägerstraße 4
                                          3874 Litschau

                                          Telefon: 02865 219

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                            • 13:30 bis 16 Uhr
                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                            • 9 bis 11:30 Uhr

                                          Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                          Andere Abfallarten:

                                          • Bauschutt
                                            Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                            PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                            Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                            Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                          • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                          • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                          • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                            Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtamt Litschau
                                          Stadtplatz 25
                                          3874 Litschau

                                          Telefon: 02865 219
                                          Fax: 02865 219-43
                                          E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                          Amtszeiten:

                                          • Montag bis Mittwoch
                                            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Litschau

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                            Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                            verboten:

                                            • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                              • 20 bis 6 Uhr

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                            Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                            Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 20 bis 6 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                            In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                            Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                            • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                            • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                            Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                            Reitzenschlägerstraße 4
                                            3874 Litschau

                                            Telefon: 02865 219

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                              • 13:30 bis 16 Uhr
                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                              • 9 bis 11:30 Uhr

                                            Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                            Andere Abfallarten:

                                            • Bauschutt
                                              Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                              PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                              Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                              Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                            • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                            • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                            • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                              Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtamt Litschau
                                            Stadtplatz 25
                                            3874 Litschau

                                            Telefon: 02865 219
                                            Fax: 02865 219-43
                                            E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                            Amtszeiten:

                                            • Montag bis Mittwoch
                                              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Litschau

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                              Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                              verboten:

                                              • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                • 20 bis 6 Uhr

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                              Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                              Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 20 bis 6 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                              In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                              Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                              • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                              • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                              Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                              Reitzenschlägerstraße 4
                                              3874 Litschau

                                              Telefon: 02865 219

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                • 13:30 bis 16 Uhr
                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                • 9 bis 11:30 Uhr

                                              Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                              Andere Abfallarten:

                                              • Bauschutt
                                                Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                              • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                              • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                              • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtamt Litschau
                                              Stadtplatz 25
                                              3874 Litschau

                                              Telefon: 02865 219
                                              Fax: 02865 219-43
                                              E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                              Amtszeiten:

                                              • Montag bis Mittwoch
                                                • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Litschau

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                                Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                verboten:

                                                • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                  • 20 bis 6 Uhr

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                                Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 20 bis 6 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                                In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                                • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                                • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                                Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                                Reitzenschlägerstraße 4
                                                3874 Litschau

                                                Telefon: 02865 219

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                  • 13:30 bis 16 Uhr
                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                  • 9 bis 11:30 Uhr

                                                Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                                Andere Abfallarten:

                                                • Bauschutt
                                                  Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                  PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                  Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                  Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                                • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                                • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                                • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                  Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtamt Litschau
                                                Stadtplatz 25
                                                3874 Litschau

                                                Telefon: 02865 219
                                                Fax: 02865 219-43
                                                E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                                Amtszeiten:

                                                • Montag bis Mittwoch
                                                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Litschau

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                                  Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                  verboten:

                                                  • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                    • 20 bis 6 Uhr

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                                  Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 20 bis 6 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                                  In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                  Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                                  • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                                  • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                                  Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                                  Reitzenschlägerstraße 4
                                                  3874 Litschau

                                                  Telefon: 02865 219

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                    • 13:30 bis 16 Uhr
                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                    • 9 bis 11:30 Uhr

                                                  Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                                  Andere Abfallarten:

                                                  • Bauschutt
                                                    Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                    PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                    Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                    Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                                  • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                                  • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                                  • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                    Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtamt Litschau
                                                  Stadtplatz 25
                                                  3874 Litschau

                                                  Telefon: 02865 219
                                                  Fax: 02865 219-43
                                                  E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                                  Amtszeiten:

                                                  • Montag bis Mittwoch
                                                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Litschau

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                                    Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                    verboten:

                                                    • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                      • 20 bis 6 Uhr

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                                    Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 20 bis 6 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                                    In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                    Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                                    • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                                    • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                                    Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                                    Reitzenschlägerstraße 4
                                                    3874 Litschau

                                                    Telefon: 02865 219

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                      • 13:30 bis 16 Uhr
                                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                                      • 9 bis 11:30 Uhr

                                                    Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                                    Andere Abfallarten:

                                                    • Bauschutt
                                                      Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                      PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                      Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                      Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                                    • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                                    • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                                    • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                      Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtamt Litschau
                                                    Stadtplatz 25
                                                    3874 Litschau

                                                    Telefon: 02865 219
                                                    Fax: 02865 219-43
                                                    E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                                    Amtszeiten:

                                                    • Montag bis Mittwoch
                                                      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Litschau

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                                      Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                      verboten:

                                                      • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                        • 20 bis 6 Uhr

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                                      Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 20 bis 6 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                                      In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                      Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                                      • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                                      • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                                      Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                                      Reitzenschlägerstraße 4
                                                      3874 Litschau

                                                      Telefon: 02865 219

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                        • 13:30 bis 16 Uhr
                                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                                        • 9 bis 11:30 Uhr

                                                      Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                                      Andere Abfallarten:

                                                      • Bauschutt
                                                        Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                        PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                        Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                        Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                                      • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                                      • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                                      • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                        Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtamt Litschau
                                                      Stadtplatz 25
                                                      3874 Litschau

                                                      Telefon: 02865 219
                                                      Fax: 02865 219-43
                                                      E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                                      Amtszeiten:

                                                      • Montag bis Mittwoch
                                                        • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Litschau

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                                        Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                        verboten:

                                                        • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                          • 20 bis 6 Uhr

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                                        Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 20 bis 6 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                                        In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                        Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                                        • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                                        • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                                        Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                                        Reitzenschlägerstraße 4
                                                        3874 Litschau

                                                        Telefon: 02865 219

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                          • 13:30 bis 16 Uhr
                                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                                          • 9 bis 11:30 Uhr

                                                        Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                                        Andere Abfallarten:

                                                        • Bauschutt
                                                          Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                          PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                          Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                          Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                                        • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                                        • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                                        • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                          Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtamt Litschau
                                                        Stadtplatz 25
                                                        3874 Litschau

                                                        Telefon: 02865 219
                                                        Fax: 02865 219-43
                                                        E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                                        Amtszeiten:

                                                        • Montag bis Mittwoch
                                                          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Litschau

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                                          Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                          verboten:

                                                          • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                            • 20 bis 6 Uhr

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                                          Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 20 bis 6 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                                          In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                          Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                                          • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                                          • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                                          Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                                          Reitzenschlägerstraße 4
                                                          3874 Litschau

                                                          Telefon: 02865 219

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                            • 13:30 bis 16 Uhr
                                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                                            • 9 bis 11:30 Uhr

                                                          Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                                          Andere Abfallarten:

                                                          • Bauschutt
                                                            Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                            PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                            Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                            Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                                          • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                                          • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                                          • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                            Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtamt Litschau
                                                          Stadtplatz 25
                                                          3874 Litschau

                                                          Telefon: 02865 219
                                                          Fax: 02865 219-43
                                                          E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                                          Amtszeiten:

                                                          • Montag bis Mittwoch
                                                            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Litschau

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                                            Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                            verboten:

                                                            • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                              • 20 bis 6 Uhr

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                                            Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 20 bis 6 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                                            In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                            Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                                            • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                                            • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                                            Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                                            Reitzenschlägerstraße 4
                                                            3874 Litschau

                                                            Telefon: 02865 219

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                              • 13:30 bis 16 Uhr
                                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                                              • 9 bis 11:30 Uhr

                                                            Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                                            Andere Abfallarten:

                                                            • Bauschutt
                                                              Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                              PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                              Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                              Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                                            • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                                            • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                                            • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                              Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtamt Litschau
                                                            Stadtplatz 25
                                                            3874 Litschau

                                                            Telefon: 02865 219
                                                            Fax: 02865 219-43
                                                            E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                                            Amtszeiten:

                                                            • Montag bis Mittwoch
                                                              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Litschau

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                                              Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                              verboten:

                                                              • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                                • 20 bis 6 Uhr

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                                              Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 20 bis 6 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                                              In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                              Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                                              • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                                              • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                                              Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                                              Reitzenschlägerstraße 4
                                                              3874 Litschau

                                                              Telefon: 02865 219

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                                • 13:30 bis 16 Uhr
                                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                • 9 bis 11:30 Uhr

                                                              Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                                              Andere Abfallarten:

                                                              • Bauschutt
                                                                Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                                PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                                Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                                Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                                              • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                                              • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                                              • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                                Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtamt Litschau
                                                              Stadtplatz 25
                                                              3874 Litschau

                                                              Telefon: 02865 219
                                                              Fax: 02865 219-43
                                                              E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                                              Amtszeiten:

                                                              • Montag bis Mittwoch
                                                                • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Litschau

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                                                Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                                verboten:

                                                                • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                                  • 20 bis 6 Uhr

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                                                Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 20 bis 6 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                                                In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                                Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                                                • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                                                • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                                                Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                                                Reitzenschlägerstraße 4
                                                                3874 Litschau

                                                                Telefon: 02865 219

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                                  • 13:30 bis 16 Uhr
                                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                  • 9 bis 11:30 Uhr

                                                                Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                                                Andere Abfallarten:

                                                                • Bauschutt
                                                                  Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                                  PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                                  Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                                  Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                                                • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                                                • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                                                • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                                  Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtamt Litschau
                                                                Stadtplatz 25
                                                                3874 Litschau

                                                                Telefon: 02865 219
                                                                Fax: 02865 219-43
                                                                E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                                                Amtszeiten:

                                                                • Montag bis Mittwoch
                                                                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Letzte Aktualisierung: 18.06.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Litschau

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen

                                                                  Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich (von 15. Juni bis 15. September) 
                                                                    • 20 bis 6 Uhr

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Zeitraum: 15. Juni bis 15. September

                                                                  Ausnahme: In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Genehmigung erteilen

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 20 bis 6 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier unmöglich ist, diesen abzustreifen.

                                                                  In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                                  Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für:

                                                                  • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und
                                                                  • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.

                                                                  Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Parkanlagen etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen, öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind durch den Halter bzw. die Person, welcher der Hund anvertraut wurde, zu beseitigen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Bauhof der Stadtgemeinde Litschau
                                                                  Reitzenschlägerstraße 4
                                                                  3874 Litschau

                                                                  Telefon: 02865 219

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch (in der Woche der Samstag-Entsorgung entfällt der Mittwoch Termin)
                                                                    • 13:30 bis 16 Uhr
                                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                    • 9 bis 11:30 Uhr

                                                                  Abfallarten (kostenlos): Baum-Strauchschnitt, Sperrmüll, Eisenschrott, Elektronikschrott und Problemstoffe

                                                                  Andere Abfallarten:

                                                                  • Bauschutt
                                                                    Bitte beachten Sie, dass nur Bauschutt bis zu einer Gesamtmenge von max. 2 übernommen werden kann. Größere Mengen gelten als gewerblicher Abfall.
                                                                    PKW-Anhänger bis 500l - 50 Euro pro Fuhre
                                                                    Scheibtruhe bis 50l - 5 Euro pro Fuhre
                                                                    Eimer bis 20l - 2 Euro pro Eimer
                                                                  • Restmüll: Entsorgung nur in hauseigener Mülltonne. Säcke für Restmüll sind am Gemeindeamt für 10,45 Euro (120l) oder 6,95 Euro (60l) erhältlich.
                                                                  • PKW-Reifen: ohne Felge 4 Euro per Stück, mit Felge 8 Euro per Stück
                                                                  • Traktor- und LKW-Reifen: 40 Euro per Stück
                                                                    Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels wird hingewiesen.

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtamt Litschau
                                                                  Stadtplatz 25
                                                                  3874 Litschau

                                                                  Telefon: 02865 219
                                                                  Fax: 02865 219-43
                                                                  E-Mail: gemeinde@litschau.at

                                                                  Amtszeiten:

                                                                  • Montag bis Mittwoch
                                                                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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