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    Vertretungsbefugnis

    Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

    Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

    • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
    • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
    • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
    • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
    Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Vertretungsbefugnis

      Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

      Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

      • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
      • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
      • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
      • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
      • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
      • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
      • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
      Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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        Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

        Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

        • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
        • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
        • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
        • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
        • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
        • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
        • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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          Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

          Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

          • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
          • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
          • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
          • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
          • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
          • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
          • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
          Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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            Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

            • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
            • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
            • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
            • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
            • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
            • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
            • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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              Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

              • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
              • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
              • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
              • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
              • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
              • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
              • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                  Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                  • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                  • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                  • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                  • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                  • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                  • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
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                    Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                    • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                    • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                    • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                    • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                    • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                      Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                      • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                      • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                      • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                      • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                      • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                      • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
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                        Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                        • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                        • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                        • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                        • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                        • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                        • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                        • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                          Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                          • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                          • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                          • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                          • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                          • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                          • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                          • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                            Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                            Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                            • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                            • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                            • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                            • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                            • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                            • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                            • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                              Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                              • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                              • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                              • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                              • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                              • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                              • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                              • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                                Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
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                                  Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                  • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                  • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                  • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                  • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                  • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                  • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                  • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                                    Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                    • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                    • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                    • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                    • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                    • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                                      Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                      • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                      • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                      • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                      • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                      • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                      • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                      • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
                                      Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                        Vertretungsbefugnis

                                        Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                        Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                        • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                        • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                        • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                        • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                        • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                        • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                        • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
                                        Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                          Vertretungsbefugnis

                                          Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                          Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                          • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                          • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                          • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                          • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                          • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                          • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                          • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                                            Vertretungsbefugnis

                                            Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                            Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                            • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                            • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                            • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                            • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                            • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                            • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                            • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                                              Vertretungsbefugnis

                                              Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                              Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                              • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                              • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                              • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                              • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                              • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                              • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                              • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                                                Vertretungsbefugnis

                                                Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                                Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                                • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                                • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                                • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                                • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                                • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                                • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                                • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                                                  Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                                  Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                                  • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                                  • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                                  • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                                  • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                                  • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                                  • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                                  • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                                                    Vertretungsbefugnis

                                                    Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                                    Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                                    • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                                    • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                                    • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                                    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                                    • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                                    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                                    • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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                                                      Vertretungsbefugnis

                                                      Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                                      Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                                      • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                                      • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                                      • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                                      • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                                      • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                                      • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                                      • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
                                                      Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                                        Vertretungsbefugnis

                                                        Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                                        Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                                        • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                                        • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                                        • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                                        • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                                        • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                                        • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                                        • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
                                                        Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                                          Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                                          Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                                          • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                                          • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                                          • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                                          • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                                          • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                                          • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                                          • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
                                                          Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Vertretungsbefugnis

                                                            Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                                            Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                                            • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                                            • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                                            • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                                            • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                                            • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                                            • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                                            • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
                                                            Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                                              Vertretungsbefugnis

                                                              Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                                              Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                                              • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                                              • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                                              • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                                              • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                                              • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                                              • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                                              • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
                                                              Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                                                Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                                                Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                                                • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                                                • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                                                • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                                                • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                                                • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                                                • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                                                • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
                                                                Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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                                                                  Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

                                                                  Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

                                                                  • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
                                                                  • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
                                                                  • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
                                                                  • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
                                                                  • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
                                                                  • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
                                                                  • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
                                                                  Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
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