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    Selbstversicherung in der Krankenversicherung

    Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

    Allgemeine Informationen

    Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

    Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

    Hinweis:

    Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

    Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

    Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

    Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

    Kosten

    Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

    Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

    Beginn der Versicherung

    Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

    Beginn des Leistungsanspruchs

    Achtung:

    Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

    Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

    • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
    • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

    mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

    Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

    Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Selbstversicherung in der Krankenversicherung

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      Allgemeine Informationen

      Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

      Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

      Hinweis:

      Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

      Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

      Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

      Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

      Kosten

      Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

      Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

      Beginn der Versicherung

      Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

      Beginn des Leistungsanspruchs

      Achtung:

      Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

      Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

      • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
      • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

      mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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      Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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        Allgemeine Informationen

        Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

        Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

        Hinweis:

        Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

        Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

        Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

        Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

        Kosten

        Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

        Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

        Beginn der Versicherung

        Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

        Beginn des Leistungsanspruchs

        Achtung:

        Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

        Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

        • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
        • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

        mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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          Allgemeine Informationen

          Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

          Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

          Hinweis:

          Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

          Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

          Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

          Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

          Kosten

          Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

          Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

          Beginn der Versicherung

          Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

          Beginn des Leistungsanspruchs

          Achtung:

          Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

          Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

          • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
          • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

          mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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          Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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            Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

            Allgemeine Informationen

            Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

            Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

            Hinweis:

            Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

            Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

            Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

            Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

            Kosten

            Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

            Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

            Beginn der Versicherung

            Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

            Beginn des Leistungsanspruchs

            Achtung:

            Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

            Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

            • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
            • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

            mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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            Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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              Selbstversicherung in der Krankenversicherung

              Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

              Allgemeine Informationen

              Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

              Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

              Hinweis:

              Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

              Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

              Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

              Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

              Kosten

              Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

              Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

              Beginn der Versicherung

              Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

              Beginn des Leistungsanspruchs

              Achtung:

              Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

              Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

              • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
              • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

              mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

              Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

              Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                Allgemeine Informationen

                Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                Hinweis:

                Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                Kosten

                Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                Beginn der Versicherung

                Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                Beginn des Leistungsanspruchs

                Achtung:

                Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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                Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                  Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                  Allgemeine Informationen

                  Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                  Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                  Hinweis:

                  Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                  Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                  Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                  Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                  Kosten

                  Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                  Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                  Beginn der Versicherung

                  Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                  Beginn des Leistungsanspruchs

                  Achtung:

                  Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                  Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                  • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                  • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                  mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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                  Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                    Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                    Allgemeine Informationen

                    Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                    Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                    Hinweis:

                    Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                    Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                    Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                    Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                    Kosten

                    Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                    Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                    Beginn der Versicherung

                    Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                    Beginn des Leistungsanspruchs

                    Achtung:

                    Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                    Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                    • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                    • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                    mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                    Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                    Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                      Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                      Allgemeine Informationen

                      Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                      Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                      Hinweis:

                      Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                      Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                      Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                      Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                      Kosten

                      Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                      Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                      Beginn der Versicherung

                      Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                      Beginn des Leistungsanspruchs

                      Achtung:

                      Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                      Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                      • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                      • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                      mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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                        Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                        Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                        Allgemeine Informationen

                        Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                        Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                        Hinweis:

                        Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                        Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                        Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                        Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                        Kosten

                        Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                        Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                        Beginn der Versicherung

                        Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                        Beginn des Leistungsanspruchs

                        Achtung:

                        Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                        Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                        • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                        • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                        mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                        Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                        Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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                          Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                          Allgemeine Informationen

                          Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                          Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                          Hinweis:

                          Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                          Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                          Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                          Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                          Kosten

                          Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                          Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                          Beginn der Versicherung

                          Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                          Beginn des Leistungsanspruchs

                          Achtung:

                          Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                          Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                          • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                          • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                          mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                          Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                          Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                            Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                            Allgemeine Informationen

                            Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                            Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                            Hinweis:

                            Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                            Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                            Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                            Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                            Kosten

                            Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                            Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                            Beginn der Versicherung

                            Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                            Beginn des Leistungsanspruchs

                            Achtung:

                            Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                            Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                            • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                            • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                            mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                            Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                            Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                              Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                              Allgemeine Informationen

                              Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                              Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                              Hinweis:

                              Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                              Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                              Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                              Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                              Kosten

                              Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                              Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                              Beginn der Versicherung

                              Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                              Beginn des Leistungsanspruchs

                              Achtung:

                              Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                              Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                              • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                              • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                              mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                              Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                              Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                Allgemeine Informationen

                                Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                Hinweis:

                                Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                Kosten

                                Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                Beginn der Versicherung

                                Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                Beginn des Leistungsanspruchs

                                Achtung:

                                Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                  Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                  Allgemeine Informationen

                                  Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                  Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                  Hinweis:

                                  Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                  Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                  Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                  Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                  Kosten

                                  Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                  Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                  Beginn der Versicherung

                                  Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                  Beginn des Leistungsanspruchs

                                  Achtung:

                                  Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                  Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                  • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                  • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                  mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                  Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                  Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                    Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                    Allgemeine Informationen

                                    Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                    Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                    Hinweis:

                                    Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                    Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                    Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                    Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                    Kosten

                                    Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                    Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                    Beginn der Versicherung

                                    Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                    Beginn des Leistungsanspruchs

                                    Achtung:

                                    Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                    Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                    • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                    • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                    mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                    Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                    Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                      Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                      Allgemeine Informationen

                                      Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                      Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                      Hinweis:

                                      Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                      Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                      Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                      Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                      Kosten

                                      Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                      Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                      Beginn der Versicherung

                                      Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                      Beginn des Leistungsanspruchs

                                      Achtung:

                                      Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                      Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                      • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                      • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                      mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                      Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                      Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                        Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                        Allgemeine Informationen

                                        Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                        Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                        Hinweis:

                                        Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                        Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                        Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                        Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                        Kosten

                                        Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                        Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                        Beginn der Versicherung

                                        Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                        Beginn des Leistungsanspruchs

                                        Achtung:

                                        Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                        Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                        • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                        • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                        mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                        Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                        Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                          Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                          Allgemeine Informationen

                                          Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                          Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                          Hinweis:

                                          Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                          Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                          Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                          Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                          Kosten

                                          Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                          Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                          Beginn der Versicherung

                                          Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                          Beginn des Leistungsanspruchs

                                          Achtung:

                                          Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                          Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                          • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                          • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                          mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                          Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                          Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                            Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                            Allgemeine Informationen

                                            Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                            Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                            Hinweis:

                                            Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                            Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                            Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                            Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                            Kosten

                                            Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                            Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                            Beginn der Versicherung

                                            Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                            Beginn des Leistungsanspruchs

                                            Achtung:

                                            Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                            Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                            • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                            • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                            mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                            Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                            Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                              Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                              Allgemeine Informationen

                                              Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                              Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                              Hinweis:

                                              Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                              Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                              Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                              Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                              Kosten

                                              Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                              Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                              Beginn der Versicherung

                                              Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                              Beginn des Leistungsanspruchs

                                              Achtung:

                                              Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                              Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                              • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                              • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                              mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                              Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                              Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                                Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                                Allgemeine Informationen

                                                Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                                Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                                Hinweis:

                                                Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                                Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                                Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                                Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                                Kosten

                                                Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                                Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                                Beginn der Versicherung

                                                Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                                Beginn des Leistungsanspruchs

                                                Achtung:

                                                Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                                Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                                • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                                • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                                mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                                Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                                Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                                  Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                                  Allgemeine Informationen

                                                  Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                                  Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                                  Hinweis:

                                                  Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                                  Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                                  Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                                  Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                                  Kosten

                                                  Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                                  Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                                  Beginn der Versicherung

                                                  Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                                  Beginn des Leistungsanspruchs

                                                  Achtung:

                                                  Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                                  Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                                  • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                                  • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                                  mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                                  Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                                  Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                                    Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                                    Allgemeine Informationen

                                                    Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                                    Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                                    Hinweis:

                                                    Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                                    Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                                    Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                                    Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                                    Kosten

                                                    Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                                    Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                                    Beginn der Versicherung

                                                    Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                                    Beginn des Leistungsanspruchs

                                                    Achtung:

                                                    Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                                    Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                                    • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                                    • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                                    mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                                    Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                                    Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                                      Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                                      Allgemeine Informationen

                                                      Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                                      Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                                      Hinweis:

                                                      Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                                      Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                                      Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                                      Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                                      Kosten

                                                      Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                                      Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                                      Beginn der Versicherung

                                                      Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                                      Beginn des Leistungsanspruchs

                                                      Achtung:

                                                      Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                                      Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                                      • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                                      • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                                      mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                                      Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                                      Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                                        Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                                        Allgemeine Informationen

                                                        Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                                        Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                                        Hinweis:

                                                        Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                                        Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                                        Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                                        Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                                        Kosten

                                                        Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                                        Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                                        Beginn der Versicherung

                                                        Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                                        Beginn des Leistungsanspruchs

                                                        Achtung:

                                                        Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                                        Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                                        • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                                        • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                                        mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                                        Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                                        Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                                          Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                                          Allgemeine Informationen

                                                          Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                                          Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                                          Hinweis:

                                                          Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                                          Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                                          Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                                          Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                                          Kosten

                                                          Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                                          Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                                          Beginn der Versicherung

                                                          Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                                          Beginn des Leistungsanspruchs

                                                          Achtung:

                                                          Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                                          Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                                          • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                                          • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                                          mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                                          Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                                          Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                                            Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                                            Allgemeine Informationen

                                                            Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                                            Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                                            Hinweis:

                                                            Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                                            Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                                            Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                                            Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                                            Kosten

                                                            Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                                            Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                                            Beginn der Versicherung

                                                            Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                                            Beginn des Leistungsanspruchs

                                                            Achtung:

                                                            Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                                            Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                                            • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                                            • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                                            mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                                            Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                                            Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                                              Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                                              Allgemeine Informationen

                                                              Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                                              Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                                              Hinweis:

                                                              Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                                              Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                                              Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                                              Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                                              Kosten

                                                              Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                                              Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                                              Beginn der Versicherung

                                                              Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                                              Beginn des Leistungsanspruchs

                                                              Achtung:

                                                              Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                                              Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                                              • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                                              • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                                              mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                                              Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                                              Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                                                Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                                                Allgemeine Informationen

                                                                Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                                                Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                                                Hinweis:

                                                                Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                                                Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                                                Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                                                Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                                                Kosten

                                                                Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                                                Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                                                Beginn der Versicherung

                                                                Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                                                Beginn des Leistungsanspruchs

                                                                Achtung:

                                                                Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                                                Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                                                • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                                                • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                                                mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                                                Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                                                Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Selbstversicherung in der Krankenversicherung

                                                                  Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

                                                                  Allgemeine Informationen

                                                                  Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

                                                                  Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

                                                                  Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

                                                                  Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

                                                                  Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

                                                                  Kosten

                                                                  Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

                                                                  Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

                                                                  Beginn der Versicherung

                                                                  Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

                                                                  Beginn des Leistungsanspruchs

                                                                  Achtung:

                                                                  Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

                                                                  Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

                                                                  • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
                                                                  • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

                                                                  mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

                                                                  Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz