Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Bürs

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 20 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 20 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

    • auf Friedhöfen
    • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
    • auf Schulplätzen
    • auf öffentlichen Sandspielflächen 

    Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

    An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
    Quadrella 11
    6706 Bürs

    Telefon: +435552 62812-210
    Handy: +43 664 8063615117
    Fax: +43 5552 62812 / 150
    E-Mail: 15-bauhof@buers.at

    Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

    Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Bürs
    Dorfplatz 5
    6706 Bürs

    Telefon: +43 5552 62812
    Fax: +43 5552 62812 / 150
    E-Mail: gemeinde@buers.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
      • 13 bis 16 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Bürs

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13:30 bis 20 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13:30 bis 20 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

      • auf Friedhöfen
      • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
      • auf Schulplätzen
      • auf öffentlichen Sandspielflächen 

      Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

      An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
      Quadrella 11
      6706 Bürs

      Telefon: +435552 62812-210
      Handy: +43 664 8063615117
      Fax: +43 5552 62812 / 150
      E-Mail: 15-bauhof@buers.at

      Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

      Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Bürs
      Dorfplatz 5
      6706 Bürs

      Telefon: +43 5552 62812
      Fax: +43 5552 62812 / 150
      E-Mail: gemeinde@buers.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr
      • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
        • 13 bis 16 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Bürs

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13:30 bis 20 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13:30 bis 20 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

        • auf Friedhöfen
        • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
        • auf Schulplätzen
        • auf öffentlichen Sandspielflächen 

        Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

        An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
        Quadrella 11
        6706 Bürs

        Telefon: +435552 62812-210
        Handy: +43 664 8063615117
        Fax: +43 5552 62812 / 150
        E-Mail: 15-bauhof@buers.at

        Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

        Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Bürs
        Dorfplatz 5
        6706 Bürs

        Telefon: +43 5552 62812
        Fax: +43 5552 62812 / 150
        E-Mail: gemeinde@buers.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr
        • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
          • 13 bis 16 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Bürs

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 20 Uhr

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 20 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

          • auf Friedhöfen
          • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
          • auf Schulplätzen
          • auf öffentlichen Sandspielflächen 

          Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

          An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
          Quadrella 11
          6706 Bürs

          Telefon: +435552 62812-210
          Handy: +43 664 8063615117
          Fax: +43 5552 62812 / 150
          E-Mail: 15-bauhof@buers.at

          Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

          Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Bürs
          Dorfplatz 5
          6706 Bürs

          Telefon: +43 5552 62812
          Fax: +43 5552 62812 / 150
          E-Mail: gemeinde@buers.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
            • 13 bis 16 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Bürs

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13:30 bis 20 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13:30 bis 20 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

            • auf Friedhöfen
            • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
            • auf Schulplätzen
            • auf öffentlichen Sandspielflächen 

            Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

            An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
            Quadrella 11
            6706 Bürs

            Telefon: +435552 62812-210
            Handy: +43 664 8063615117
            Fax: +43 5552 62812 / 150
            E-Mail: 15-bauhof@buers.at

            Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

            Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Bürs
            Dorfplatz 5
            6706 Bürs

            Telefon: +43 5552 62812
            Fax: +43 5552 62812 / 150
            E-Mail: gemeinde@buers.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
              • 13 bis 16 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Bürs

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13:30 bis 20 Uhr

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13:30 bis 20 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

              • auf Friedhöfen
              • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
              • auf Schulplätzen
              • auf öffentlichen Sandspielflächen 

              Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

              An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
              Quadrella 11
              6706 Bürs

              Telefon: +435552 62812-210
              Handy: +43 664 8063615117
              Fax: +43 5552 62812 / 150
              E-Mail: 15-bauhof@buers.at

              Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

              Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Bürs
              Dorfplatz 5
              6706 Bürs

              Telefon: +43 5552 62812
              Fax: +43 5552 62812 / 150
              E-Mail: gemeinde@buers.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                • 13 bis 16 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Bürs

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 20 Uhr

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 20 Uhr

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                • auf Friedhöfen
                • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                • auf Schulplätzen
                • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                Quadrella 11
                6706 Bürs

                Telefon: +435552 62812-210
                Handy: +43 664 8063615117
                Fax: +43 5552 62812 / 150
                E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Bürs
                Dorfplatz 5
                6706 Bürs

                Telefon: +43 5552 62812
                Fax: +43 5552 62812 / 150
                E-Mail: gemeinde@buers.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                  • 13 bis 16 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Bürs

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 20 Uhr

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 20 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                  • auf Friedhöfen
                  • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                  • auf Schulplätzen
                  • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                  Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                  An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                  Quadrella 11
                  6706 Bürs

                  Telefon: +435552 62812-210
                  Handy: +43 664 8063615117
                  Fax: +43 5552 62812 / 150
                  E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                  Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                  Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Bürs
                  Dorfplatz 5
                  6706 Bürs

                  Telefon: +43 5552 62812
                  Fax: +43 5552 62812 / 150
                  E-Mail: gemeinde@buers.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                    • 13 bis 16 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Bürs

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 20 Uhr

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 20 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                    • auf Friedhöfen
                    • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                    • auf Schulplätzen
                    • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                    Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                    An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                    Quadrella 11
                    6706 Bürs

                    Telefon: +435552 62812-210
                    Handy: +43 664 8063615117
                    Fax: +43 5552 62812 / 150
                    E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                    Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                    Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Bürs
                    Dorfplatz 5
                    6706 Bürs

                    Telefon: +43 5552 62812
                    Fax: +43 5552 62812 / 150
                    E-Mail: gemeinde@buers.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                      • 13 bis 16 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Bürs

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 20 Uhr

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 20 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                      • auf Friedhöfen
                      • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                      • auf Schulplätzen
                      • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                      Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                      An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                      Quadrella 11
                      6706 Bürs

                      Telefon: +435552 62812-210
                      Handy: +43 664 8063615117
                      Fax: +43 5552 62812 / 150
                      E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                      Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                      Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Bürs
                      Dorfplatz 5
                      6706 Bürs

                      Telefon: +43 5552 62812
                      Fax: +43 5552 62812 / 150
                      E-Mail: gemeinde@buers.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                        • 13 bis 16 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Bürs

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 20 Uhr

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 20 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                        • auf Friedhöfen
                        • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                        • auf Schulplätzen
                        • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                        Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                        An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                        Quadrella 11
                        6706 Bürs

                        Telefon: +435552 62812-210
                        Handy: +43 664 8063615117
                        Fax: +43 5552 62812 / 150
                        E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                        Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                        Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Bürs
                        Dorfplatz 5
                        6706 Bürs

                        Telefon: +43 5552 62812
                        Fax: +43 5552 62812 / 150
                        E-Mail: gemeinde@buers.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                          • 13 bis 16 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Bürs

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 20 Uhr

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 20 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                          • auf Friedhöfen
                          • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                          • auf Schulplätzen
                          • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                          Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                          An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                          Quadrella 11
                          6706 Bürs

                          Telefon: +435552 62812-210
                          Handy: +43 664 8063615117
                          Fax: +43 5552 62812 / 150
                          E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                          Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                          Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Bürs
                          Dorfplatz 5
                          6706 Bürs

                          Telefon: +43 5552 62812
                          Fax: +43 5552 62812 / 150
                          E-Mail: gemeinde@buers.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                            • 13 bis 16 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Bürs

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 20 Uhr

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 20 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                            • auf Friedhöfen
                            • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                            • auf Schulplätzen
                            • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                            Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                            An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                            Quadrella 11
                            6706 Bürs

                            Telefon: +435552 62812-210
                            Handy: +43 664 8063615117
                            Fax: +43 5552 62812 / 150
                            E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                            Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                            Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Bürs
                            Dorfplatz 5
                            6706 Bürs

                            Telefon: +43 5552 62812
                            Fax: +43 5552 62812 / 150
                            E-Mail: gemeinde@buers.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                              • 13 bis 16 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Bürs

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 20 Uhr

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 20 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                              • auf Friedhöfen
                              • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                              • auf Schulplätzen
                              • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                              Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                              An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                              Quadrella 11
                              6706 Bürs

                              Telefon: +435552 62812-210
                              Handy: +43 664 8063615117
                              Fax: +43 5552 62812 / 150
                              E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                              Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                              Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Bürs
                              Dorfplatz 5
                              6706 Bürs

                              Telefon: +43 5552 62812
                              Fax: +43 5552 62812 / 150
                              E-Mail: gemeinde@buers.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                • 13 bis 16 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Bürs

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 20 Uhr

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 20 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                • auf Friedhöfen
                                • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                • auf Schulplätzen
                                • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                Quadrella 11
                                6706 Bürs

                                Telefon: +435552 62812-210
                                Handy: +43 664 8063615117
                                Fax: +43 5552 62812 / 150
                                E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Bürs
                                Dorfplatz 5
                                6706 Bürs

                                Telefon: +43 5552 62812
                                Fax: +43 5552 62812 / 150
                                E-Mail: gemeinde@buers.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                  • 13 bis 16 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Bürs

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 20 Uhr

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 20 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                  • auf Friedhöfen
                                  • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                  • auf Schulplätzen
                                  • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                  Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                  An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                  Quadrella 11
                                  6706 Bürs

                                  Telefon: +435552 62812-210
                                  Handy: +43 664 8063615117
                                  Fax: +43 5552 62812 / 150
                                  E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                  Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                  Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Bürs
                                  Dorfplatz 5
                                  6706 Bürs

                                  Telefon: +43 5552 62812
                                  Fax: +43 5552 62812 / 150
                                  E-Mail: gemeinde@buers.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                    • 13 bis 16 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Bürs

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 20 Uhr

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 20 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                    • auf Friedhöfen
                                    • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                    • auf Schulplätzen
                                    • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                    Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                    An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                    Quadrella 11
                                    6706 Bürs

                                    Telefon: +435552 62812-210
                                    Handy: +43 664 8063615117
                                    Fax: +43 5552 62812 / 150
                                    E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                    Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                    Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Bürs
                                    Dorfplatz 5
                                    6706 Bürs

                                    Telefon: +43 5552 62812
                                    Fax: +43 5552 62812 / 150
                                    E-Mail: gemeinde@buers.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                      • 13 bis 16 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Bürs

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 20 Uhr

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 20 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                      • auf Friedhöfen
                                      • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                      • auf Schulplätzen
                                      • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                      Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                      An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                      Quadrella 11
                                      6706 Bürs

                                      Telefon: +435552 62812-210
                                      Handy: +43 664 8063615117
                                      Fax: +43 5552 62812 / 150
                                      E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                      Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                      Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Bürs
                                      Dorfplatz 5
                                      6706 Bürs

                                      Telefon: +43 5552 62812
                                      Fax: +43 5552 62812 / 150
                                      E-Mail: gemeinde@buers.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                        • 13 bis 16 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Bürs

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 20 Uhr

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 20 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                        • auf Friedhöfen
                                        • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                        • auf Schulplätzen
                                        • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                        Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                        An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                        Quadrella 11
                                        6706 Bürs

                                        Telefon: +435552 62812-210
                                        Handy: +43 664 8063615117
                                        Fax: +43 5552 62812 / 150
                                        E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                        Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                        Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Bürs
                                        Dorfplatz 5
                                        6706 Bürs

                                        Telefon: +43 5552 62812
                                        Fax: +43 5552 62812 / 150
                                        E-Mail: gemeinde@buers.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                          • 13 bis 16 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Bürs

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 20 Uhr

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 20 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                          • auf Friedhöfen
                                          • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                          • auf Schulplätzen
                                          • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                          Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                          An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                          Quadrella 11
                                          6706 Bürs

                                          Telefon: +435552 62812-210
                                          Handy: +43 664 8063615117
                                          Fax: +43 5552 62812 / 150
                                          E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                          Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                          Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Bürs
                                          Dorfplatz 5
                                          6706 Bürs

                                          Telefon: +43 5552 62812
                                          Fax: +43 5552 62812 / 150
                                          E-Mail: gemeinde@buers.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                            • 13 bis 16 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Bürs

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 20 Uhr

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 20 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                            • auf Friedhöfen
                                            • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                            • auf Schulplätzen
                                            • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                            Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                            An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                            Quadrella 11
                                            6706 Bürs

                                            Telefon: +435552 62812-210
                                            Handy: +43 664 8063615117
                                            Fax: +43 5552 62812 / 150
                                            E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                            Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                            Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Bürs
                                            Dorfplatz 5
                                            6706 Bürs

                                            Telefon: +43 5552 62812
                                            Fax: +43 5552 62812 / 150
                                            E-Mail: gemeinde@buers.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                              • 13 bis 16 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Bürs

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 20 Uhr

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 20 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                              • auf Friedhöfen
                                              • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                              • auf Schulplätzen
                                              • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                              Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                              An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                              Quadrella 11
                                              6706 Bürs

                                              Telefon: +435552 62812-210
                                              Handy: +43 664 8063615117
                                              Fax: +43 5552 62812 / 150
                                              E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                              Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                              Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Bürs
                                              Dorfplatz 5
                                              6706 Bürs

                                              Telefon: +43 5552 62812
                                              Fax: +43 5552 62812 / 150
                                              E-Mail: gemeinde@buers.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                • 13 bis 16 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Bürs

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 20 Uhr

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 20 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                                • auf Friedhöfen
                                                • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                • auf Schulplätzen
                                                • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                                Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                                An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                                Quadrella 11
                                                6706 Bürs

                                                Telefon: +435552 62812-210
                                                Handy: +43 664 8063615117
                                                Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                                Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                                Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Bürs
                                                Dorfplatz 5
                                                6706 Bürs

                                                Telefon: +43 5552 62812
                                                Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                E-Mail: gemeinde@buers.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                  • 13 bis 16 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Bürs

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 20 Uhr

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 20 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                                  • auf Friedhöfen
                                                  • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                  • auf Schulplätzen
                                                  • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                                  Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                                  An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                                  Quadrella 11
                                                  6706 Bürs

                                                  Telefon: +435552 62812-210
                                                  Handy: +43 664 8063615117
                                                  Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                  E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                                  Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                                  Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Bürs
                                                  Dorfplatz 5
                                                  6706 Bürs

                                                  Telefon: +43 5552 62812
                                                  Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                  E-Mail: gemeinde@buers.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                    • 13 bis 16 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Bürs

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 20 Uhr

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 20 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                                    • auf Friedhöfen
                                                    • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                    • auf Schulplätzen
                                                    • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                                    Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                                    An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                                    Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                                    Quadrella 11
                                                    6706 Bürs

                                                    Telefon: +435552 62812-210
                                                    Handy: +43 664 8063615117
                                                    Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                    E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                                    Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                                    Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Bürs
                                                    Dorfplatz 5
                                                    6706 Bürs

                                                    Telefon: +43 5552 62812
                                                    Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                    E-Mail: gemeinde@buers.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                      • 13 bis 16 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Bürs

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 20 Uhr

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 20 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                                      • auf Friedhöfen
                                                      • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                      • auf Schulplätzen
                                                      • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                                      Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                                      An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                                      Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                                      Quadrella 11
                                                      6706 Bürs

                                                      Telefon: +435552 62812-210
                                                      Handy: +43 664 8063615117
                                                      Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                      E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                                      Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                                      Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Bürs
                                                      Dorfplatz 5
                                                      6706 Bürs

                                                      Telefon: +43 5552 62812
                                                      Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                      E-Mail: gemeinde@buers.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                        • 13 bis 16 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Bürs

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 20 Uhr

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 20 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                                        • auf Friedhöfen
                                                        • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                        • auf Schulplätzen
                                                        • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                                        Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                                        An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                                        Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                                        Quadrella 11
                                                        6706 Bürs

                                                        Telefon: +435552 62812-210
                                                        Handy: +43 664 8063615117
                                                        Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                        E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                                        Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                                        Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Bürs
                                                        Dorfplatz 5
                                                        6706 Bürs

                                                        Telefon: +43 5552 62812
                                                        Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                        E-Mail: gemeinde@buers.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                          • 13 bis 16 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Bürs

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 20 Uhr

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 20 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                                          • auf Friedhöfen
                                                          • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                          • auf Schulplätzen
                                                          • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                                          Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                                          An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                                          Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                                          Quadrella 11
                                                          6706 Bürs

                                                          Telefon: +435552 62812-210
                                                          Handy: +43 664 8063615117
                                                          Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                          E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                                          Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                                          Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Bürs
                                                          Dorfplatz 5
                                                          6706 Bürs

                                                          Telefon: +43 5552 62812
                                                          Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                          E-Mail: gemeinde@buers.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                            • 13 bis 16 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Bürs

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 20 Uhr

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 20 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                                            • auf Friedhöfen
                                                            • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                            • auf Schulplätzen
                                                            • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                                            Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                                            An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                                            Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                                            Quadrella 11
                                                            6706 Bürs

                                                            Telefon: +435552 62812-210
                                                            Handy: +43 664 8063615117
                                                            Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                            E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                                            Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                                            Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Bürs
                                                            Dorfplatz 5
                                                            6706 Bürs

                                                            Telefon: +43 5552 62812
                                                            Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                            E-Mail: gemeinde@buers.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                              • 13 bis 16 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Bürs

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 20 Uhr

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 20 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                                              • auf Friedhöfen
                                                              • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                              • auf Schulplätzen
                                                              • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                                              Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                                              An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                                              Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                                              Quadrella 11
                                                              6706 Bürs

                                                              Telefon: +435552 62812-210
                                                              Handy: +43 664 8063615117
                                                              Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                              E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                                              Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                                              Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Bürs
                                                              Dorfplatz 5
                                                              6706 Bürs

                                                              Telefon: +43 5552 62812
                                                              Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                              E-Mail: gemeinde@buers.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                                • 13 bis 16 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Bürs

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 20 Uhr

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 20 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                                                • auf Friedhöfen
                                                                • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                                • auf Schulplätzen
                                                                • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                                                Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                                                An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                                                Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                                                Quadrella 11
                                                                6706 Bürs

                                                                Telefon: +435552 62812-210
                                                                Handy: +43 664 8063615117
                                                                Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                                E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                                                Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                                                Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Bürs
                                                                Dorfplatz 5
                                                                6706 Bürs

                                                                Telefon: +43 5552 62812
                                                                Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                                E-Mail: gemeinde@buers.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 13 bis 16 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Bürs

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 20 Uhr

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 20 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:

                                                                  • auf Friedhöfen
                                                                  • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
                                                                  • auf Schulplätzen
                                                                  • auf öffentlichen Sandspielflächen 

                                                                  Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.

                                                                  An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.

                                                                  Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
                                                                  Quadrella 11
                                                                  6706 Bürs

                                                                  Telefon: +435552 62812-210
                                                                  Handy: +43 664 8063615117
                                                                  Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                                  E-Mail: 15-bauhof@buers.at

                                                                  Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet

                                                                  Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Bürs
                                                                  Dorfplatz 5
                                                                  6706 Bürs

                                                                  Telefon: +43 5552 62812
                                                                  Fax: +43 5552 62812 / 150
                                                                  E-Mail: gemeinde@buers.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • zusätzlich Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 13 bis 16 Uhr

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion