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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Leben in der Gemeinde Maria Wörth

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 15 Uhr
      • 20 bis 9 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 15 Uhr
      • 20 bis 9 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tätigkeit: Teppichklopfen

    verboten:

    • werktags
      • 12 bis 15 Uhr
      • 20 bis 9 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Umweltinsel für Recyclingstoffe
    Seenstraße 9
    Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

    Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

    Öffnungszeiten:

    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Maria Wörth
    Süduferstraße 115
    9081 Reifnitz

    Telefon: +43 4273 2050 0
    Fax: +43 4273 2050 42
    E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

    Amtsstunden:

    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 12:30 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
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      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

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      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

      Hundekot

      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

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      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

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      Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

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        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

        verboten:

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        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

        Hundekot

        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Umweltinsel für Recyclingstoffe
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        Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

        Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

        Öffnungszeiten:

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        Gemeindeamt Maria Wörth
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        Telefon: +43 4273 2050 0
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          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

          verboten:

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            • 20 bis 9 Uhr
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          verboten:

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          verboten:

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          Autowaschen

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          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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          Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

          Hundekot

          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

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          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Umweltinsel für Recyclingstoffe
          Seenstraße 9
          Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

          Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

          Öffnungszeiten:

          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Maria Wörth
          Süduferstraße 115
          9081 Reifnitz

          Telefon: +43 4273 2050 0
          Fax: +43 4273 2050 42
          E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

          Amtsstunden:

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            • 7 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 12:30 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

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          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Maria Wörth

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 15 Uhr
              • 20 bis 9 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

            verboten:

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            Tätigkeit: Teppichklopfen

            verboten:

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            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

            Hundekot

            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

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            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

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              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

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              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

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              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

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              Seenstraße 9
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              Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

              Öffnungszeiten:

              • Samstag
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              Kontaktdaten der Gemeinde

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              Süduferstraße 115
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                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

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                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                Hundekot

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                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Umweltinsel für Recyclingstoffe
                Seenstraße 9
                Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                Öffnungszeiten:

                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Maria Wörth
                Süduferstraße 115
                9081 Reifnitz

                Telefon: +43 4273 2050 0
                Fax: +43 4273 2050 42
                E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                Amtsstunden:

                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 12:30 bis 16 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 15 Uhr
                    • 20 bis 9 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 15 Uhr
                    • 20 bis 9 Uhr
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                    • ganztägig

                  Tätigkeit: Teppichklopfen

                  verboten:

                  • werktags
                    • 12 bis 15 Uhr
                    • 20 bis 9 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                  Hundekot

                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Umweltinsel für Recyclingstoffe
                  Seenstraße 9
                  Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                  Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                  Öffnungszeiten:

                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Maria Wörth
                  Süduferstraße 115
                  9081 Reifnitz

                  Telefon: +43 4273 2050 0
                  Fax: +43 4273 2050 42
                  E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                  Amtsstunden:

                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 12:30 bis 16 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

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                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 15 Uhr
                      • 20 bis 9 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 15 Uhr
                      • 20 bis 9 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Tätigkeit: Teppichklopfen

                    verboten:

                    • werktags
                      • 12 bis 15 Uhr
                      • 20 bis 9 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                    Hundekot

                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Umweltinsel für Recyclingstoffe
                    Seenstraße 9
                    Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                    Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                    Öffnungszeiten:

                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Maria Wörth
                    Süduferstraße 115
                    9081 Reifnitz

                    Telefon: +43 4273 2050 0
                    Fax: +43 4273 2050 42
                    E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                    Amtsstunden:

                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 12:30 bis 16 Uhr
                    • Freitag
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                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 15 Uhr
                        • 20 bis 9 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

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                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

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                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 15 Uhr
                        • 20 bis 9 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Tätigkeit: Teppichklopfen

                      verboten:

                      • werktags
                        • 12 bis 15 Uhr
                        • 20 bis 9 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                      Hundekot

                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Umweltinsel für Recyclingstoffe
                      Seenstraße 9
                      Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                      Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                      Öffnungszeiten:

                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Maria Wörth
                      Süduferstraße 115
                      9081 Reifnitz

                      Telefon: +43 4273 2050 0
                      Fax: +43 4273 2050 42
                      E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                      Amtsstunden:

                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 12:30 bis 16 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 15 Uhr
                          • 20 bis 9 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 15 Uhr
                          • 20 bis 9 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Tätigkeit: Teppichklopfen

                        verboten:

                        • werktags
                          • 12 bis 15 Uhr
                          • 20 bis 9 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                        Hundekot

                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Umweltinsel für Recyclingstoffe
                        Seenstraße 9
                        Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                        Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                        Öffnungszeiten:

                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Maria Wörth
                        Süduferstraße 115
                        9081 Reifnitz

                        Telefon: +43 4273 2050 0
                        Fax: +43 4273 2050 42
                        E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                        Amtsstunden:

                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 12:30 bis 16 Uhr
                        • Freitag
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                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 15 Uhr
                            • 20 bis 9 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

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                            • 12 bis 15 Uhr
                            • 20 bis 9 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Tätigkeit: Teppichklopfen

                          verboten:

                          • werktags
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                            • 20 bis 9 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                          Hundekot

                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Umweltinsel für Recyclingstoffe
                          Seenstraße 9
                          Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                          Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                          Öffnungszeiten:

                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Maria Wörth
                          Süduferstraße 115
                          9081 Reifnitz

                          Telefon: +43 4273 2050 0
                          Fax: +43 4273 2050 42
                          E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                          Amtsstunden:

                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 12:30 bis 16 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 15 Uhr
                              • 20 bis 9 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 15 Uhr
                              • 20 bis 9 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Tätigkeit: Teppichklopfen

                            verboten:

                            • werktags
                              • 12 bis 15 Uhr
                              • 20 bis 9 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                            Hundekot

                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Umweltinsel für Recyclingstoffe
                            Seenstraße 9
                            Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                            Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                            Öffnungszeiten:

                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Maria Wörth
                            Süduferstraße 115
                            9081 Reifnitz

                            Telefon: +43 4273 2050 0
                            Fax: +43 4273 2050 42
                            E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                            Amtsstunden:

                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 12:30 bis 16 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

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                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 15 Uhr
                                • 20 bis 9 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 15 Uhr
                                • 20 bis 9 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Tätigkeit: Teppichklopfen

                              verboten:

                              • werktags
                                • 12 bis 15 Uhr
                                • 20 bis 9 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                              Hundekot

                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Umweltinsel für Recyclingstoffe
                              Seenstraße 9
                              Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                              Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                              Öffnungszeiten:

                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Maria Wörth
                              Süduferstraße 115
                              9081 Reifnitz

                              Telefon: +43 4273 2050 0
                              Fax: +43 4273 2050 42
                              E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                              Amtsstunden:

                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 12:30 bis 16 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 15 Uhr
                                  • 20 bis 9 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 15 Uhr
                                  • 20 bis 9 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Tätigkeit: Teppichklopfen

                                verboten:

                                • werktags
                                  • 12 bis 15 Uhr
                                  • 20 bis 9 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                Hundekot

                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                Seenstraße 9
                                Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                Öffnungszeiten:

                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Maria Wörth
                                Süduferstraße 115
                                9081 Reifnitz

                                Telefon: +43 4273 2050 0
                                Fax: +43 4273 2050 42
                                E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                Amtsstunden:

                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 12:30 bis 16 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

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                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 15 Uhr
                                    • 20 bis 9 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 15 Uhr
                                    • 20 bis 9 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Tätigkeit: Teppichklopfen

                                  verboten:

                                  • werktags
                                    • 12 bis 15 Uhr
                                    • 20 bis 9 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                  Hundekot

                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                  Seenstraße 9
                                  Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                  Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Maria Wörth
                                  Süduferstraße 115
                                  9081 Reifnitz

                                  Telefon: +43 4273 2050 0
                                  Fax: +43 4273 2050 42
                                  E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 12:30 bis 16 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 15 Uhr
                                      • 20 bis 9 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 15 Uhr
                                      • 20 bis 9 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Tätigkeit: Teppichklopfen

                                    verboten:

                                    • werktags
                                      • 12 bis 15 Uhr
                                      • 20 bis 9 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                    Hundekot

                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                    Seenstraße 9
                                    Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                    Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Maria Wörth
                                    Süduferstraße 115
                                    9081 Reifnitz

                                    Telefon: +43 4273 2050 0
                                    Fax: +43 4273 2050 42
                                    E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 12:30 bis 16 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 15 Uhr
                                        • 20 bis 9 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 15 Uhr
                                        • 20 bis 9 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Tätigkeit: Teppichklopfen

                                      verboten:

                                      • werktags
                                        • 12 bis 15 Uhr
                                        • 20 bis 9 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                      Hundekot

                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                      Seenstraße 9
                                      Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                      Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Maria Wörth
                                      Süduferstraße 115
                                      9081 Reifnitz

                                      Telefon: +43 4273 2050 0
                                      Fax: +43 4273 2050 42
                                      E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 12:30 bis 16 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 15 Uhr
                                          • 20 bis 9 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 15 Uhr
                                          • 20 bis 9 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Tätigkeit: Teppichklopfen

                                        verboten:

                                        • werktags
                                          • 12 bis 15 Uhr
                                          • 20 bis 9 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                        Hundekot

                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                        Seenstraße 9
                                        Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                        Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Maria Wörth
                                        Süduferstraße 115
                                        9081 Reifnitz

                                        Telefon: +43 4273 2050 0
                                        Fax: +43 4273 2050 42
                                        E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 12:30 bis 16 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 15 Uhr
                                            • 20 bis 9 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 15 Uhr
                                            • 20 bis 9 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Tätigkeit: Teppichklopfen

                                          verboten:

                                          • werktags
                                            • 12 bis 15 Uhr
                                            • 20 bis 9 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                          Hundekot

                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                          Seenstraße 9
                                          Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                          Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Maria Wörth
                                          Süduferstraße 115
                                          9081 Reifnitz

                                          Telefon: +43 4273 2050 0
                                          Fax: +43 4273 2050 42
                                          E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 12:30 bis 16 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 15 Uhr
                                              • 20 bis 9 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 15 Uhr
                                              • 20 bis 9 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Tätigkeit: Teppichklopfen

                                            verboten:

                                            • werktags
                                              • 12 bis 15 Uhr
                                              • 20 bis 9 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                            Hundekot

                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                            Seenstraße 9
                                            Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                            Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Maria Wörth
                                            Süduferstraße 115
                                            9081 Reifnitz

                                            Telefon: +43 4273 2050 0
                                            Fax: +43 4273 2050 42
                                            E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 12:30 bis 16 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 15 Uhr
                                                • 20 bis 9 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 15 Uhr
                                                • 20 bis 9 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Tätigkeit: Teppichklopfen

                                              verboten:

                                              • werktags
                                                • 12 bis 15 Uhr
                                                • 20 bis 9 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                              Hundekot

                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                              Seenstraße 9
                                              Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                              Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Maria Wörth
                                              Süduferstraße 115
                                              9081 Reifnitz

                                              Telefon: +43 4273 2050 0
                                              Fax: +43 4273 2050 42
                                              E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 12:30 bis 16 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 15 Uhr
                                                  • 20 bis 9 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 15 Uhr
                                                  • 20 bis 9 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Tätigkeit: Teppichklopfen

                                                verboten:

                                                • werktags
                                                  • 12 bis 15 Uhr
                                                  • 20 bis 9 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                Hundekot

                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                                Seenstraße 9
                                                Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                                Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Maria Wörth
                                                Süduferstraße 115
                                                9081 Reifnitz

                                                Telefon: +43 4273 2050 0
                                                Fax: +43 4273 2050 42
                                                E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 12:30 bis 16 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 15 Uhr
                                                    • 20 bis 9 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 15 Uhr
                                                    • 20 bis 9 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Tätigkeit: Teppichklopfen

                                                  verboten:

                                                  • werktags
                                                    • 12 bis 15 Uhr
                                                    • 20 bis 9 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                  Hundekot

                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                                  Seenstraße 9
                                                  Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                                  Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Maria Wörth
                                                  Süduferstraße 115
                                                  9081 Reifnitz

                                                  Telefon: +43 4273 2050 0
                                                  Fax: +43 4273 2050 42
                                                  E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 12:30 bis 16 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 15 Uhr
                                                      • 20 bis 9 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 15 Uhr
                                                      • 20 bis 9 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Tätigkeit: Teppichklopfen

                                                    verboten:

                                                    • werktags
                                                      • 12 bis 15 Uhr
                                                      • 20 bis 9 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                    Hundekot

                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                                    Seenstraße 9
                                                    Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                                    Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Maria Wörth
                                                    Süduferstraße 115
                                                    9081 Reifnitz

                                                    Telefon: +43 4273 2050 0
                                                    Fax: +43 4273 2050 42
                                                    E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 12:30 bis 16 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 15 Uhr
                                                        • 20 bis 9 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 15 Uhr
                                                        • 20 bis 9 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Tätigkeit: Teppichklopfen

                                                      verboten:

                                                      • werktags
                                                        • 12 bis 15 Uhr
                                                        • 20 bis 9 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                      Hundekot

                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                                      Seenstraße 9
                                                      Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                                      Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Maria Wörth
                                                      Süduferstraße 115
                                                      9081 Reifnitz

                                                      Telefon: +43 4273 2050 0
                                                      Fax: +43 4273 2050 42
                                                      E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 12:30 bis 16 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 15 Uhr
                                                          • 20 bis 9 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 15 Uhr
                                                          • 20 bis 9 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Tätigkeit: Teppichklopfen

                                                        verboten:

                                                        • werktags
                                                          • 12 bis 15 Uhr
                                                          • 20 bis 9 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                        Hundekot

                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                                        Seenstraße 9
                                                        Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                                        Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Maria Wörth
                                                        Süduferstraße 115
                                                        9081 Reifnitz

                                                        Telefon: +43 4273 2050 0
                                                        Fax: +43 4273 2050 42
                                                        E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 12:30 bis 16 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 15 Uhr
                                                            • 20 bis 9 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 15 Uhr
                                                            • 20 bis 9 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Tätigkeit: Teppichklopfen

                                                          verboten:

                                                          • werktags
                                                            • 12 bis 15 Uhr
                                                            • 20 bis 9 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                          Hundekot

                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                                          Seenstraße 9
                                                          Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                                          Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Maria Wörth
                                                          Süduferstraße 115
                                                          9081 Reifnitz

                                                          Telefon: +43 4273 2050 0
                                                          Fax: +43 4273 2050 42
                                                          E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 12:30 bis 16 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

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                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 15 Uhr
                                                              • 20 bis 9 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 15 Uhr
                                                              • 20 bis 9 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Tätigkeit: Teppichklopfen

                                                            verboten:

                                                            • werktags
                                                              • 12 bis 15 Uhr
                                                              • 20 bis 9 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                            Hundekot

                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                                            Seenstraße 9
                                                            Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                                            Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Maria Wörth
                                                            Süduferstraße 115
                                                            9081 Reifnitz

                                                            Telefon: +43 4273 2050 0
                                                            Fax: +43 4273 2050 42
                                                            E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 12:30 bis 16 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

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                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 15 Uhr
                                                                • 20 bis 9 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 15 Uhr
                                                                • 20 bis 9 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Tätigkeit: Teppichklopfen

                                                              verboten:

                                                              • werktags
                                                                • 12 bis 15 Uhr
                                                                • 20 bis 9 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                              Hundekot

                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                                              Seenstraße 9
                                                              Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                                              Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Maria Wörth
                                                              Süduferstraße 115
                                                              9081 Reifnitz

                                                              Telefon: +43 4273 2050 0
                                                              Fax: +43 4273 2050 42
                                                              E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 12:30 bis 16 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 15 Uhr
                                                                  • 20 bis 9 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 15 Uhr
                                                                  • 20 bis 9 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Tätigkeit: Teppichklopfen

                                                                verboten:

                                                                • werktags
                                                                  • 12 bis 15 Uhr
                                                                  • 20 bis 9 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                                Hundekot

                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                                                Seenstraße 9
                                                                Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                                                Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Maria Wörth
                                                                Süduferstraße 115
                                                                9081 Reifnitz

                                                                Telefon: +43 4273 2050 0
                                                                Fax: +43 4273 2050 42
                                                                E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 12:30 bis 16 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Maria Wörth

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 15 Uhr
                                                                    • 20 bis 9 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Bewohnten Objekten

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 15 Uhr
                                                                    • 20 bis 9 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Tätigkeit: Teppichklopfen

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags
                                                                    • 12 bis 15 Uhr
                                                                    • 20 bis 9 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                                  Hundekot

                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Umweltinsel für Recyclingstoffe
                                                                  Seenstraße 9
                                                                  Bauhof der Gemeinde 9081 Reifnitz

                                                                  Abfallarten: Glas- und Metallverpackungen, Eisenschrott, Elektroaltgeräte, Altkleider

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Maria Wörth
                                                                  Süduferstraße 115
                                                                  9081 Reifnitz

                                                                  Telefon: +43 4273 2050 0
                                                                  Fax: +43 4273 2050 42
                                                                  E-Mail: ⚠️ Unknown node: u

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 12:30 bis 16 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

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