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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Rankweil

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

    Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

    • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
      Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
      • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
        Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
        Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
      • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
        Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
    • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
    • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
    • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
    • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Bauhof Rankweil
    Bauhofgasse 2

    Telefon: +43 5522 405 1321
    E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 13 bis 16 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde 

    Marktgemeinde Rankweil
    Am Marktplatz 1
    6830 Rankweil

    Telefon: +43 5522 405 0
    E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16:30 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Rankweil

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

      Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

      Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

      • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
        Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
        • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
          Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
          Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
        • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
          Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
      • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
      • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
      • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
      • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Bauhof Rankweil
      Bauhofgasse 2

      Telefon: +43 5522 405 1321
      E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

      Öffnungszeiten:

      • Freitag
        • 13 bis 16 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde 

      Marktgemeinde Rankweil
      Am Marktplatz 1
      6830 Rankweil

      Telefon: +43 5522 405 0
      E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 16:30 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

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      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Rankweil

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

        Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

        Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

        • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
          Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
          • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
            Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
            Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
          • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
            Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
        • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
        • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
        • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
        • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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        Marktgemeinde Rankweil
        Am Marktplatz 1
        6830 Rankweil

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        Öffnungszeiten:

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          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16:30 Uhr
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          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

          Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

          Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

          • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
            Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
            • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
              Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
              Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
            • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
              Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
          • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
          • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
          • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
          • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Bauhof Rankweil
          Bauhofgasse 2

          Telefon: +43 5522 405 1321
          E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

          Öffnungszeiten:

          • Freitag
            • 13 bis 16 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde 

          Marktgemeinde Rankweil
          Am Marktplatz 1
          6830 Rankweil

          Telefon: +43 5522 405 0
          E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16:30 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Rankweil

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

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            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

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            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

            Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

            Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

            • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
              Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
              • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
              • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
            • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
            • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
            • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
            • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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            Bauhof Rankweil
            Bauhofgasse 2

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            E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

            Öffnungszeiten:

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              • 13 bis 16 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde 

            Marktgemeinde Rankweil
            Am Marktplatz 1
            6830 Rankweil

            Telefon: +43 5522 405 0
            E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

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            • Freitag
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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

              Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

              Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

              • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                  Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                  Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                  Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
              • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
              • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
              • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
              • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Bauhof Rankweil
              Bauhofgasse 2

              Telefon: +43 5522 405 1321
              E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

              Öffnungszeiten:

              • Freitag
                • 13 bis 16 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde 

              Marktgemeinde Rankweil
              Am Marktplatz 1
              6830 Rankweil

              Telefon: +43 5522 405 0
              E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16:30 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Rankweil

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                  Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                  • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                    Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                    Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                  • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                    Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Bauhof Rankweil
                Bauhofgasse 2

                Telefon: +43 5522 405 1321
                E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                Öffnungszeiten:

                • Freitag
                  • 13 bis 16 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde 

                Marktgemeinde Rankweil
                Am Marktplatz 1
                6830 Rankweil

                Telefon: +43 5522 405 0
                E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16:30 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

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                • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                  Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                  Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                  • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                    Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                    • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                      Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                      Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                    • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                      Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                  • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                  • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                  • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                  • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Bauhof Rankweil
                  Bauhofgasse 2

                  Telefon: +43 5522 405 1321
                  E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Freitag
                    • 13 bis 16 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde 

                  Marktgemeinde Rankweil
                  Am Marktplatz 1
                  6830 Rankweil

                  Telefon: +43 5522 405 0
                  E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

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                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Rankweil

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                    Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                    Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                    • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                      Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                      • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                        Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                        Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                      • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                        Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                    • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                    • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                    • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                    • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Bauhof Rankweil
                    Bauhofgasse 2

                    Telefon: +43 5522 405 1321
                    E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Freitag
                      • 13 bis 16 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde 

                    Marktgemeinde Rankweil
                    Am Marktplatz 1
                    6830 Rankweil

                    Telefon: +43 5522 405 0
                    E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

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                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Rankweil

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                      Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                      Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                      • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                        Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                        • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                          Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                          Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                        • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                          Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                      • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                      • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                      • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                      • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Bauhof Rankweil
                      Bauhofgasse 2

                      Telefon: +43 5522 405 1321
                      E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Freitag
                        • 13 bis 16 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde 

                      Marktgemeinde Rankweil
                      Am Marktplatz 1
                      6830 Rankweil

                      Telefon: +43 5522 405 0
                      E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

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                      Rechtsgrundlagen

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                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                        Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                        Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                        • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                          Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                          • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                            Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                            Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                          • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                            Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                        • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                        • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                        • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                        • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Bauhof Rankweil
                        Bauhofgasse 2

                        Telefon: +43 5522 405 1321
                        E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Freitag
                          • 13 bis 16 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde 

                        Marktgemeinde Rankweil
                        Am Marktplatz 1
                        6830 Rankweil

                        Telefon: +43 5522 405 0
                        E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Rankweil

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                          Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                          Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                          • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                            Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                            • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                              Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                              Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                            • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                              Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                          • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                          • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                          • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                          • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Bauhof Rankweil
                          Bauhofgasse 2

                          Telefon: +43 5522 405 1321
                          E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Freitag
                            • 13 bis 16 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde 

                          Marktgemeinde Rankweil
                          Am Marktplatz 1
                          6830 Rankweil

                          Telefon: +43 5522 405 0
                          E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16:30 Uhr
                          • Freitag
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                            • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

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                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Rankweil

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                            Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                            Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                            • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                              Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                              • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                              • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                            • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                            • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                            • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                            • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Bauhof Rankweil
                            Bauhofgasse 2

                            Telefon: +43 5522 405 1321
                            E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Freitag
                              • 13 bis 16 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde 

                            Marktgemeinde Rankweil
                            Am Marktplatz 1
                            6830 Rankweil

                            Telefon: +43 5522 405 0
                            E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Rankweil

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                              Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                              Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                              • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                  Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                  Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                  Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                              • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                              • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                              • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                              • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Bauhof Rankweil
                              Bauhofgasse 2

                              Telefon: +43 5522 405 1321
                              E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Freitag
                                • 13 bis 16 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde 

                              Marktgemeinde Rankweil
                              Am Marktplatz 1
                              6830 Rankweil

                              Telefon: +43 5522 405 0
                              E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Rankweil

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                  Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                  • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                    Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                    Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                  • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                    Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Bauhof Rankweil
                                Bauhofgasse 2

                                Telefon: +43 5522 405 1321
                                E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Freitag
                                  • 13 bis 16 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde 

                                Marktgemeinde Rankweil
                                Am Marktplatz 1
                                6830 Rankweil

                                Telefon: +43 5522 405 0
                                E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Rankweil

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                  Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                  Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                  • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                    Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                    • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                      Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                      Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                    • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                      Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                  • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                  • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                  • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                  • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Bauhof Rankweil
                                  Bauhofgasse 2

                                  Telefon: +43 5522 405 1321
                                  E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Freitag
                                    • 13 bis 16 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde 

                                  Marktgemeinde Rankweil
                                  Am Marktplatz 1
                                  6830 Rankweil

                                  Telefon: +43 5522 405 0
                                  E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Rankweil

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                    Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                    Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                    • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                      Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                      • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                        Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                        Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                      • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                        Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                    • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                    • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                    • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                    • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Bauhof Rankweil
                                    Bauhofgasse 2

                                    Telefon: +43 5522 405 1321
                                    E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Freitag
                                      • 13 bis 16 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde 

                                    Marktgemeinde Rankweil
                                    Am Marktplatz 1
                                    6830 Rankweil

                                    Telefon: +43 5522 405 0
                                    E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Rankweil

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                      Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                      Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                      • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                        Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                        • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                          Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                          Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                        • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                          Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                      • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                      • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                      • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                      • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Bauhof Rankweil
                                      Bauhofgasse 2

                                      Telefon: +43 5522 405 1321
                                      E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Freitag
                                        • 13 bis 16 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde 

                                      Marktgemeinde Rankweil
                                      Am Marktplatz 1
                                      6830 Rankweil

                                      Telefon: +43 5522 405 0
                                      E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Rankweil

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                        Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                        Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                        • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                          Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                          • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                            Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                            Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                          • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                            Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                        • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                        • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                        • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                        • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Bauhof Rankweil
                                        Bauhofgasse 2

                                        Telefon: +43 5522 405 1321
                                        E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Freitag
                                          • 13 bis 16 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde 

                                        Marktgemeinde Rankweil
                                        Am Marktplatz 1
                                        6830 Rankweil

                                        Telefon: +43 5522 405 0
                                        E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Rankweil

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                          Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                          Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                          • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                            Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                            • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                              Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                              Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                            • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                              Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                          • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                          • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                          • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                          • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Bauhof Rankweil
                                          Bauhofgasse 2

                                          Telefon: +43 5522 405 1321
                                          E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Freitag
                                            • 13 bis 16 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde 

                                          Marktgemeinde Rankweil
                                          Am Marktplatz 1
                                          6830 Rankweil

                                          Telefon: +43 5522 405 0
                                          E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Rankweil

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                            Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                            Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                            • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                              Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                              • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                              • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                            • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                            • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                            • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                            • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Bauhof Rankweil
                                            Bauhofgasse 2

                                            Telefon: +43 5522 405 1321
                                            E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Freitag
                                              • 13 bis 16 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde 

                                            Marktgemeinde Rankweil
                                            Am Marktplatz 1
                                            6830 Rankweil

                                            Telefon: +43 5522 405 0
                                            E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Rankweil

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                              Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                              Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                              • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                  Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                  Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                  Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                              • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                              • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                              • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                              • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Bauhof Rankweil
                                              Bauhofgasse 2

                                              Telefon: +43 5522 405 1321
                                              E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Freitag
                                                • 13 bis 16 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde 

                                              Marktgemeinde Rankweil
                                              Am Marktplatz 1
                                              6830 Rankweil

                                              Telefon: +43 5522 405 0
                                              E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Rankweil

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                                Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                                • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                  Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                  • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                    Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                    Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                  • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                    Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                                • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                                • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                                • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                                • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Bauhof Rankweil
                                                Bauhofgasse 2

                                                Telefon: +43 5522 405 1321
                                                E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Freitag
                                                  • 13 bis 16 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde 

                                                Marktgemeinde Rankweil
                                                Am Marktplatz 1
                                                6830 Rankweil

                                                Telefon: +43 5522 405 0
                                                E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Rankweil

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                  Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                                  Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                                  • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                    Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                    • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                      Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                      Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                    • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                      Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                                  • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                                  • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                                  • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                                  • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Bauhof Rankweil
                                                  Bauhofgasse 2

                                                  Telefon: +43 5522 405 1321
                                                  E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Freitag
                                                    • 13 bis 16 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde 

                                                  Marktgemeinde Rankweil
                                                  Am Marktplatz 1
                                                  6830 Rankweil

                                                  Telefon: +43 5522 405 0
                                                  E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Rankweil

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                    Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                                    Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                                    • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                      Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                      • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                        Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                        Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                      • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                        Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                                    • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                                    • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                                    • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                                    • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Bauhof Rankweil
                                                    Bauhofgasse 2

                                                    Telefon: +43 5522 405 1321
                                                    E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Freitag
                                                      • 13 bis 16 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde 

                                                    Marktgemeinde Rankweil
                                                    Am Marktplatz 1
                                                    6830 Rankweil

                                                    Telefon: +43 5522 405 0
                                                    E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Rankweil

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                      Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                                      Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                                      • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                        Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                        • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                          Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                          Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                        • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                          Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                                      • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                                      • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                                      • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                                      • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Bauhof Rankweil
                                                      Bauhofgasse 2

                                                      Telefon: +43 5522 405 1321
                                                      E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Freitag
                                                        • 13 bis 16 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde 

                                                      Marktgemeinde Rankweil
                                                      Am Marktplatz 1
                                                      6830 Rankweil

                                                      Telefon: +43 5522 405 0
                                                      E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                                      Homepage

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                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                        Leben in der Gemeinde Rankweil

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                        Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                                        Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                                        • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                          Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                          • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                            Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                            Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                          • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                            Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                                        • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                                        • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                                        • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                                        • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Bauhof Rankweil
                                                        Bauhofgasse 2

                                                        Telefon: +43 5522 405 1321
                                                        E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Freitag
                                                          • 13 bis 16 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde 

                                                        Marktgemeinde Rankweil
                                                        Am Marktplatz 1
                                                        6830 Rankweil

                                                        Telefon: +43 5522 405 0
                                                        E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Rankweil

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                          Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                                          Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                                          • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                            Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                            • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                              Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                              Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                            • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                              Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                                          • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                                          • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                                          • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                                          • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Bauhof Rankweil
                                                          Bauhofgasse 2

                                                          Telefon: +43 5522 405 1321
                                                          E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Freitag
                                                            • 13 bis 16 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde 

                                                          Marktgemeinde Rankweil
                                                          Am Marktplatz 1
                                                          6830 Rankweil

                                                          Telefon: +43 5522 405 0
                                                          E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Rankweil

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                            Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                                            Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                                            • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                              Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                              • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                                Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                                Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                              • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                                Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                                            • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                                            • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                                            • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                                            • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Bauhof Rankweil
                                                            Bauhofgasse 2

                                                            Telefon: +43 5522 405 1321
                                                            E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Freitag
                                                              • 13 bis 16 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde 

                                                            Marktgemeinde Rankweil
                                                            Am Marktplatz 1
                                                            6830 Rankweil

                                                            Telefon: +43 5522 405 0
                                                            E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Rankweil

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                              Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                                              Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                                              • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                                Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                                • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                                  Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                                  Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                                • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                                  Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                                              • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                                              • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                                              • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                                              • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Bauhof Rankweil
                                                              Bauhofgasse 2

                                                              Telefon: +43 5522 405 1321
                                                              E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Freitag
                                                                • 13 bis 16 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde 

                                                              Marktgemeinde Rankweil
                                                              Am Marktplatz 1
                                                              6830 Rankweil

                                                              Telefon: +43 5522 405 0
                                                              E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Rankweil

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                                                Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                                                • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                                  Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                                  • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                                    Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                                    Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                                  • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                                    Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                                                • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                                                • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                                                • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                                                • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Bauhof Rankweil
                                                                Bauhofgasse 2

                                                                Telefon: +43 5522 405 1321
                                                                E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Freitag
                                                                  • 13 bis 16 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde 

                                                                Marktgemeinde Rankweil
                                                                Am Marktplatz 1
                                                                6830 Rankweil

                                                                Telefon: +43 5522 405 0
                                                                E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Rankweil

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                  Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

                                                                  Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

                                                                  • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
                                                                    Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
                                                                    • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
                                                                      Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
                                                                      Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
                                                                    • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
                                                                      Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
                                                                  • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
                                                                  • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
                                                                  • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
                                                                  • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Bauhof Rankweil
                                                                  Bauhofgasse 2

                                                                  Telefon: +43 5522 405 1321
                                                                  E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Freitag
                                                                    • 13 bis 16 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde 

                                                                  Marktgemeinde Rankweil
                                                                  Am Marktplatz 1
                                                                  6830 Rankweil

                                                                  Telefon: +43 5522 405 0
                                                                  E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

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