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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Kaprun

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12:30 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12:30 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:

    Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

    Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
      • Insbesondere ist verboten:
        • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
        • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
        • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
    • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
      • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
      • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
      • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
      • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
      • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Kaprun
    Augasse 19
    5710 Kaprun

    Öffnungszeiten:

    • Donnerstag
      • 14 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 9 bis 14 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Kaprun
    Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
    5710 Kaprun

    Telefon: +43 6547 8204
    Fax: +43 6547 8204-19
    E-Mail: gemeinde@kaprun.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Dienstag bis Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Kaprun

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12:30 bis 14 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12:30 bis 14 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 20 bis 8 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

      Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:

      Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

      Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
        • Insbesondere ist verboten:
          • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
          • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
          • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
      • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
      • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
        • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
        • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
        • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
        • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
        • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
        • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof Kaprun
      Augasse 19
      5710 Kaprun

      Öffnungszeiten:

      • Donnerstag
        • 14 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 9 bis 14 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Kaprun
      Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
      5710 Kaprun

      Telefon: +43 6547 8204
      Fax: +43 6547 8204-19
      E-Mail: gemeinde@kaprun.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 7:30 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr
      • Dienstag bis Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Kaprun

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12:30 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12:30 bis 14 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 20 bis 8 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

        Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:

        Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

        Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
          • Insbesondere ist verboten:
            • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
            • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
            • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
        • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
        • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
          • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
          • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
          • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
          • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
          • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
          • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof Kaprun
        Augasse 19
        5710 Kaprun

        Öffnungszeiten:

        • Donnerstag
          • 14 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 9 bis 14 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Kaprun
        Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
        5710 Kaprun

        Telefon: +43 6547 8204
        Fax: +43 6547 8204-19
        E-Mail: gemeinde@kaprun.at

        Amtsstunden:

        • Montag
          • 7:30 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
        • Dienstag bis Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Kaprun

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12:30 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12:30 bis 14 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 20 bis 8 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

          Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:

          Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

          Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
            • Insbesondere ist verboten:
              • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
              • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
              • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
          • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
          • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
            • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
            • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
            • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
            • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
            • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
            • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof Kaprun
          Augasse 19
          5710 Kaprun

          Öffnungszeiten:

          • Donnerstag
            • 14 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 9 bis 14 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Kaprun
          Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
          5710 Kaprun

          Telefon: +43 6547 8204
          Fax: +43 6547 8204-19
          E-Mail: gemeinde@kaprun.at

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          • Montag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
          • Dienstag bis Freitag
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12:30 bis 14 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12:30 bis 14 Uhr
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            • Sonn- und Feiertag
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            Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

            Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:

            Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

            Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
              • Insbesondere ist verboten:
                • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
            • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
            • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
              • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
              • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
              • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
              • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
              • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
              • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof Kaprun
            Augasse 19
            5710 Kaprun

            Öffnungszeiten:

            • Donnerstag
              • 14 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 9 bis 14 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Kaprun
            Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
            5710 Kaprun

            Telefon: +43 6547 8204
            Fax: +43 6547 8204-19
            E-Mail: gemeinde@kaprun.at

            Amtsstunden:

            • Montag
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              • 13 bis 17 Uhr
            • Dienstag bis Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr

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            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Kaprun

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12:30 bis 14 Uhr
                • 20 bis 8 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
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              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

              verboten:

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              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

              Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

              Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:

              Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

              Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                • Insbesondere ist verboten:
                  • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                  • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                  • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
              • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
              • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof Kaprun
              Augasse 19
              5710 Kaprun

              Öffnungszeiten:

              • Donnerstag
                • 14 bis 18 Uhr
              • Freitag
                • 9 bis 14 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Kaprun
              Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
              5710 Kaprun

              Telefon: +43 6547 8204
              Fax: +43 6547 8204-19
              E-Mail: gemeinde@kaprun.at

              Amtsstunden:

              • Montag
                • 7:30 bis 12 Uhr
                • 13 bis 17 Uhr
              • Dienstag bis Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr

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              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Kaprun

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12:30 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 8 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12:30 bis 14 Uhr
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                Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
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                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:

                Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                  • Insbesondere ist verboten:
                    • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                    • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                    • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                  • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                  • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                  • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                  • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                  • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                  • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof Kaprun
                Augasse 19
                5710 Kaprun

                Öffnungszeiten:

                • Donnerstag
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Freitag
                  • 9 bis 14 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Kaprun
                Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                5710 Kaprun

                Telefon: +43 6547 8204
                Fax: +43 6547 8204-19
                E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                Amtsstunden:

                • Montag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Dienstag bis Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr

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                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Kaprun

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12:30 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12:30 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                  Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                  Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:

                  Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                  Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                    • Insbesondere ist verboten:
                      • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                      • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                      • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                  • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                    • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                    • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                    • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                    • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                    • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                    • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof Kaprun
                  Augasse 19
                  5710 Kaprun

                  Öffnungszeiten:

                  • Donnerstag
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                    • 9 bis 14 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Kaprun
                  Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                  5710 Kaprun

                  Telefon: +43 6547 8204
                  Fax: +43 6547 8204-19
                  E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Dienstag bis Freitag
                    • 7:30 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Kaprun

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12:30 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12:30 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                    Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:

                    Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                    Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                      • Insbesondere ist verboten:
                        • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                        • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                        • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                    • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                    • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                      • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                      • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                      • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                      • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                      • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                      • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof Kaprun
                    Augasse 19
                    5710 Kaprun

                    Öffnungszeiten:

                    • Donnerstag
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                      • 9 bis 14 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Kaprun
                    Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                    5710 Kaprun

                    Telefon: +43 6547 8204
                    Fax: +43 6547 8204-19
                    E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Dienstag bis Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Kaprun

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12:30 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12:30 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                      Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                      Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:

                      Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                      Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                        • Insbesondere ist verboten:
                          • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                          • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                          • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                      • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                      • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                        • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                        • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                        • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                        • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                        • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                        • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof Kaprun
                      Augasse 19
                      5710 Kaprun

                      Öffnungszeiten:

                      • Donnerstag
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                        • 9 bis 14 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Kaprun
                      Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                      5710 Kaprun

                      Telefon: +43 6547 8204
                      Fax: +43 6547 8204-19
                      E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Dienstag bis Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr

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                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Kaprun

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12:30 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12:30 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                        Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                        Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:

                        Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                        Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                          • Insbesondere ist verboten:
                            • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                            • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                            • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                        • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                        • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                          • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                          • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                          • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                          • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                          • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                          • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof Kaprun
                        Augasse 19
                        5710 Kaprun

                        Öffnungszeiten:

                        • Donnerstag
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                          • 9 bis 14 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Kaprun
                        Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                        5710 Kaprun

                        Telefon: +43 6547 8204
                        Fax: +43 6547 8204-19
                        E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Dienstag bis Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Kaprun

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12:30 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12:30 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                          Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                          Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:

                          Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                          Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                            • Insbesondere ist verboten:
                              • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                              • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                              • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                          • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                          • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                            • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                            • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                            • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                            • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                            • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                            • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof Kaprun
                          Augasse 19
                          5710 Kaprun

                          Öffnungszeiten:

                          • Donnerstag
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                            • 9 bis 14 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Kaprun
                          Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                          5710 Kaprun

                          Telefon: +43 6547 8204
                          Fax: +43 6547 8204-19
                          E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Dienstag bis Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr

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                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Kaprun

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12:30 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12:30 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                            Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                            Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:

                            Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                            Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                              • Insbesondere ist verboten:
                                • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                            • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                            • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                              • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                              • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                              • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                              • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                              • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                              • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof Kaprun
                            Augasse 19
                            5710 Kaprun

                            Öffnungszeiten:

                            • Donnerstag
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                              • 9 bis 14 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Kaprun
                            Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                            5710 Kaprun

                            Telefon: +43 6547 8204
                            Fax: +43 6547 8204-19
                            E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Dienstag bis Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Kaprun

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12:30 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12:30 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                              Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                              Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:

                              Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                              Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                • Insbesondere ist verboten:
                                  • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                  • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                  • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                              • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                              • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof Kaprun
                              Augasse 19
                              5710 Kaprun

                              Öffnungszeiten:

                              • Donnerstag
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                                • 9 bis 14 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Kaprun
                              Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                              5710 Kaprun

                              Telefon: +43 6547 8204
                              Fax: +43 6547 8204-19
                              E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Dienstag bis Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Kaprun

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12:30 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12:30 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:

                                Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                  • Insbesondere ist verboten:
                                    • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                    • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                    • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                  • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                  • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                  • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                  • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                  • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                  • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof Kaprun
                                Augasse 19
                                5710 Kaprun

                                Öffnungszeiten:

                                • Donnerstag
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                  • 9 bis 14 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Kaprun
                                Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                5710 Kaprun

                                Telefon: +43 6547 8204
                                Fax: +43 6547 8204-19
                                E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Dienstag bis Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Kaprun

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12:30 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12:30 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                  Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                  Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:

                                  Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                  Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                    • Insbesondere ist verboten:
                                      • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                      • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                      • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                  • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                    • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                    • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                    • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                    • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                    • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                    • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof Kaprun
                                  Augasse 19
                                  5710 Kaprun

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Donnerstag
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 9 bis 14 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Kaprun
                                  Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                  5710 Kaprun

                                  Telefon: +43 6547 8204
                                  Fax: +43 6547 8204-19
                                  E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Dienstag bis Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Kaprun

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12:30 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12:30 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                    Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:

                                    Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                    Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                      • Insbesondere ist verboten:
                                        • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                        • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                        • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                    • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                    • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                      • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                      • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                      • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                      • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                      • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                      • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof Kaprun
                                    Augasse 19
                                    5710 Kaprun

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Donnerstag
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 9 bis 14 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Kaprun
                                    Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                    5710 Kaprun

                                    Telefon: +43 6547 8204
                                    Fax: +43 6547 8204-19
                                    E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Dienstag bis Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Kaprun

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12:30 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12:30 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                      Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                      Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:

                                      Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                      Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                        • Insbesondere ist verboten:
                                          • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                          • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                          • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                      • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                      • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                        • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                        • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                        • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                        • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                        • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                        • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof Kaprun
                                      Augasse 19
                                      5710 Kaprun

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Donnerstag
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 9 bis 14 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Kaprun
                                      Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                      5710 Kaprun

                                      Telefon: +43 6547 8204
                                      Fax: +43 6547 8204-19
                                      E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Dienstag bis Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Kaprun

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12:30 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12:30 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                        Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                        Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:

                                        Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                        Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                          • Insbesondere ist verboten:
                                            • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                            • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                            • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                        • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                        • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                          • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                          • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                          • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                          • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                          • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                          • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof Kaprun
                                        Augasse 19
                                        5710 Kaprun

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Donnerstag
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 9 bis 14 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Kaprun
                                        Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                        5710 Kaprun

                                        Telefon: +43 6547 8204
                                        Fax: +43 6547 8204-19
                                        E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Dienstag bis Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Kaprun

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12:30 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12:30 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                          Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                          Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:

                                          Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                          Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                            • Insbesondere ist verboten:
                                              • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                              • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                              • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                          • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                          • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                            • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                            • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                            • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                            • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                            • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                            • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof Kaprun
                                          Augasse 19
                                          5710 Kaprun

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Donnerstag
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 9 bis 14 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Kaprun
                                          Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                          5710 Kaprun

                                          Telefon: +43 6547 8204
                                          Fax: +43 6547 8204-19
                                          E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Dienstag bis Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Kaprun

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12:30 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12:30 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                            Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                            Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:

                                            Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                            Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                              • Insbesondere ist verboten:
                                                • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                            • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                            • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                              • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                              • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                              • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                              • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                              • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                              • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof Kaprun
                                            Augasse 19
                                            5710 Kaprun

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Donnerstag
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 9 bis 14 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Kaprun
                                            Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                            5710 Kaprun

                                            Telefon: +43 6547 8204
                                            Fax: +43 6547 8204-19
                                            E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Dienstag bis Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Kaprun

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12:30 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12:30 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                              Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                              Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:

                                              Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                              Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                • Insbesondere ist verboten:
                                                  • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                  • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                  • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                              • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                              • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof Kaprun
                                              Augasse 19
                                              5710 Kaprun

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Donnerstag
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 9 bis 14 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Kaprun
                                              Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                              5710 Kaprun

                                              Telefon: +43 6547 8204
                                              Fax: +43 6547 8204-19
                                              E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Dienstag bis Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Kaprun

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12:30 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12:30 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                                Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                  • Insbesondere ist verboten:
                                                    • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                    • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                    • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                  • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                  • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                  • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                  • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                  • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                  • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof Kaprun
                                                Augasse 19
                                                5710 Kaprun

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Donnerstag
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 9 bis 14 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Kaprun
                                                Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                                5710 Kaprun

                                                Telefon: +43 6547 8204
                                                Fax: +43 6547 8204-19
                                                E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Dienstag bis Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Kaprun

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12:30 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12:30 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                  Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                                  Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                  Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                  Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                    • Insbesondere ist verboten:
                                                      • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                      • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                      • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                  • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                    • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                    • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                    • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                    • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                    • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                    • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof Kaprun
                                                  Augasse 19
                                                  5710 Kaprun

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Donnerstag
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 9 bis 14 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Kaprun
                                                  Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                                  5710 Kaprun

                                                  Telefon: +43 6547 8204
                                                  Fax: +43 6547 8204-19
                                                  E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Kaprun

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12:30 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12:30 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                    Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                                    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:

                                                    Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                    Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                      • Insbesondere ist verboten:
                                                        • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                        • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                        • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                    • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                    • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                      • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                      • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                      • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                      • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                      • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                      • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof Kaprun
                                                    Augasse 19
                                                    5710 Kaprun

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Donnerstag
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 9 bis 14 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Kaprun
                                                    Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                                    5710 Kaprun

                                                    Telefon: +43 6547 8204
                                                    Fax: +43 6547 8204-19
                                                    E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Dienstag bis Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Kaprun

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12:30 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12:30 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                      Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                                      Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:

                                                      Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                      Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                        • Insbesondere ist verboten:
                                                          • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                          • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                          • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                      • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                      • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                        • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                        • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                        • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                        • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                        • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                        • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof Kaprun
                                                      Augasse 19
                                                      5710 Kaprun

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Donnerstag
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 9 bis 14 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Kaprun
                                                      Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                                      5710 Kaprun

                                                      Telefon: +43 6547 8204
                                                      Fax: +43 6547 8204-19
                                                      E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Dienstag bis Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Kaprun

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12:30 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12:30 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                        Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                                        Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:

                                                        Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                        Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                          • Insbesondere ist verboten:
                                                            • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                            • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                            • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                        • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                        • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                          • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                          • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                          • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                          • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                          • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                          • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof Kaprun
                                                        Augasse 19
                                                        5710 Kaprun

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Donnerstag
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 9 bis 14 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Kaprun
                                                        Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                                        5710 Kaprun

                                                        Telefon: +43 6547 8204
                                                        Fax: +43 6547 8204-19
                                                        E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Dienstag bis Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Kaprun

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12:30 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12:30 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                          Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                                          Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:

                                                          Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                          Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                            • Insbesondere ist verboten:
                                                              • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                              • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                              • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                          • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                          • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                            • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                            • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                            • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                            • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                            • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                            • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof Kaprun
                                                          Augasse 19
                                                          5710 Kaprun

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Donnerstag
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 9 bis 14 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Kaprun
                                                          Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                                          5710 Kaprun

                                                          Telefon: +43 6547 8204
                                                          Fax: +43 6547 8204-19
                                                          E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Dienstag bis Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Kaprun

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12:30 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12:30 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                            Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                                            Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:

                                                            Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                            Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                              • Insbesondere ist verboten:
                                                                • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                                • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                                • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                            • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                            • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                              • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                              • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                              • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                              • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                              • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                              • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof Kaprun
                                                            Augasse 19
                                                            5710 Kaprun

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Donnerstag
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 9 bis 14 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Kaprun
                                                            Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                                            5710 Kaprun

                                                            Telefon: +43 6547 8204
                                                            Fax: +43 6547 8204-19
                                                            E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Dienstag bis Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Kaprun

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12:30 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12:30 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                              Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                                              Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:

                                                              Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                              Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                                • Insbesondere ist verboten:
                                                                  • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                                  • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                                  • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                              • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                              • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                                • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                                • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                                • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                                • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                                • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                                • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof Kaprun
                                                              Augasse 19
                                                              5710 Kaprun

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Donnerstag
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 9 bis 14 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Kaprun
                                                              Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                                              5710 Kaprun

                                                              Telefon: +43 6547 8204
                                                              Fax: +43 6547 8204-19
                                                              E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Dienstag bis Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Kaprun

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12:30 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12:30 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                                                Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                                Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                                Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                                  • Insbesondere ist verboten:
                                                                    • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                                    • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                                    • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                                • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                                  • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                                  • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                                  • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                                  • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                                  • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                                  • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof Kaprun
                                                                Augasse 19
                                                                5710 Kaprun

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Donnerstag
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 9 bis 14 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Kaprun
                                                                Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                                                5710 Kaprun

                                                                Telefon: +43 6547 8204
                                                                Fax: +43 6547 8204-19
                                                                E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Dienstag bis Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Kaprun

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12:30 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12:30 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                  Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.

                                                                  Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                                  Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                                  Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
                                                                    • Insbesondere ist verboten:
                                                                      • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
                                                                      • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                                      • Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                  • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                                  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                                    • das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                                    • das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                                    • das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
                                                                    • das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                                    • das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
                                                                    • die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof Kaprun
                                                                  Augasse 19
                                                                  5710 Kaprun

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 9 bis 14 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Kaprun
                                                                  Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
                                                                  5710 Kaprun

                                                                  Telefon: +43 6547 8204
                                                                  Fax: +43 6547 8204-19
                                                                  E-Mail: gemeinde@kaprun.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion