oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren).
Achtung
Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!
Voraussetzungen
- Gewerbeberechtigung
- Eintrag im Firmenbuch (→USP)
- Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
Fristen
Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Erforderliche Unterlagen
Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Abriss der Unternehmensgeschichte
- Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
- Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
Für die Auszeichnungsverleihung
- Bundesverwaltungsabgabe: 490 Euro
Für das Auszeichnungsdekret
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzliche Informationen
Wenn gewünscht, wird die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 68 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen
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Allgemeine Informationen
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren).
Achtung
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- Gewerbeberechtigung
- Eintrag im Firmenbuch (→USP)
- Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
Fristen
Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
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Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Abriss der Unternehmensgeschichte
- Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
- Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
Für die Auszeichnungsverleihung
- Bundesverwaltungsabgabe: 490 Euro
Für das Auszeichnungsdekret
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
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- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
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Kosten
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Zusätzlich
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- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
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Zusätzlich
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Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
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- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
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Kosten
Für den Antrag
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Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
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Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
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- Abriss der Unternehmensgeschichte
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- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
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Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
Für die Auszeichnungsverleihung
- Bundesverwaltungsabgabe: 490 Euro
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Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
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Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Abriss der Unternehmensgeschichte
- Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
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Für den Antrag
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Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
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Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
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- Abriss der Unternehmensgeschichte
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- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
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- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
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Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
Zuständige Stelle
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- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
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Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
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- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
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Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
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- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
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Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
Für die Auszeichnungsverleihung
- Bundesverwaltungsabgabe: 490 Euro
Für das Auszeichnungsdekret
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzliche Informationen
Wenn gewünscht, wird die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 68 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren).
Achtung
Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!
Voraussetzungen
- Gewerbeberechtigung
- Eintrag im Firmenbuch (→USP)
- Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
Fristen
Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Erforderliche Unterlagen
Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Abriss der Unternehmensgeschichte
- Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
- Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
Für die Auszeichnungsverleihung
- Bundesverwaltungsabgabe: 490 Euro
Für das Auszeichnungsdekret
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzliche Informationen
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Allgemeine Informationen
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren).
Achtung
Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!
Voraussetzungen
- Gewerbeberechtigung
- Eintrag im Firmenbuch (→USP)
- Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
Fristen
Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Erforderliche Unterlagen
Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Abriss der Unternehmensgeschichte
- Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
- Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
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- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
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- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
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- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
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Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
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- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
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Für den Antrag
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Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
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Achtung
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Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
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- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
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Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
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Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
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- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
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Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
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Achtung
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- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
Fristen
Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
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- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
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Für den Antrag
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Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
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- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
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- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
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- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
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- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
- Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
Für die Auszeichnungsverleihung
- Bundesverwaltungsabgabe: 490 Euro
Für das Auszeichnungsdekret
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzliche Informationen
Wenn gewünscht, wird die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 68 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren).
Achtung
Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!
Voraussetzungen
- Gewerbeberechtigung
- Eintrag im Firmenbuch (→USP)
- Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
Fristen
Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Erforderliche Unterlagen
Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Abriss der Unternehmensgeschichte
- Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
- Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
Für die Auszeichnungsverleihung
- Bundesverwaltungsabgabe: 490 Euro
Für das Auszeichnungsdekret
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzliche Informationen
Wenn gewünscht, wird die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.
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Rechtsgrundlagen
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Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen
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Allgemeine Informationen
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren).
Achtung
Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!
Voraussetzungen
- Gewerbeberechtigung
- Eintrag im Firmenbuch (→USP)
- Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
Fristen
Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Erforderliche Unterlagen
Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Abriss der Unternehmensgeschichte
- Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
- Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
Für die Auszeichnungsverleihung
- Bundesverwaltungsabgabe: 490 Euro
Für das Auszeichnungsdekret
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzliche Informationen
Wenn gewünscht, wird die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.
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Rechtsgrundlagen
- § 68 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren).
Achtung
Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!
Voraussetzungen
- Gewerbeberechtigung
- Eintrag im Firmenbuch (→USP)
- Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
Fristen
Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Erforderliche Unterlagen
Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Abriss der Unternehmensgeschichte
- Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
- Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
Für die Auszeichnungsverleihung
- Bundesverwaltungsabgabe: 490 Euro
Für das Auszeichnungsdekret
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzliche Informationen
Wenn gewünscht, wird die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.
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- § 68 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren).
Achtung
Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!
Voraussetzungen
- Gewerbeberechtigung
- Eintrag im Firmenbuch (→USP)
- Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
Fristen
Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeleitet.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Erforderliche Unterlagen
Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Abriss der Unternehmensgeschichte
- Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
- Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 47,30 Euro
Zusätzlich
- Beilage: 3,90 Euro von jedem Bogen (jedoch maximal 21,80 Euro je Beilage)
- Weitere Eingaben: 14,30 Euro Bundesgebühr
Für die Auszeichnungsverleihung
- Bundesverwaltungsabgabe: 490 Euro
Für das Auszeichnungsdekret
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzliche Informationen
Wenn gewünscht, wird die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft