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    Pflichtteil

    Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

    Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

      Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

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        Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

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                                                    Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

                                                    Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

                                                    Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Pflichtteil

                                                      Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

                                                      Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

                                                      Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                        Pflichtteil

                                                        Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

                                                        Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

                                                        Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                          Pflichtteil

                                                          Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

                                                          Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

                                                          Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                            Pflichtteil

                                                            Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

                                                            Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

                                                            Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                              Pflichtteil

                                                              Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

                                                              Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

                                                              Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                                Pflichtteil

                                                                Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

                                                                Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

                                                                Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                                  Die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Verstorbenen bekommen auch dann einen Mindestanteil aus dem Wert der Verlassenschaft, wenn die/der Verstorbene im Testament jemanden anderen zur Erbin/zum Erben eingesetzt hat. Dieser Mindestanteil wird Pflichtteil genannt.

                                                                  Das bedeutet, dass die/der Verstorbene nicht über ihr/sein gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen kann.

                                                                  Ausführliche Informationen zum Thema "Pflichtteilsrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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