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    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Arbeiten im EU-Raum

    Österreicherinnen/Österreicher können als EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.

    Unselbstständige Erwerbstätigkeit

    Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst

    • das Recht auf Arbeitsuche vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat,
    • das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
    • das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten,
    • das Recht, selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben und
    • das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

    Tipp

    Können auf "Your Europe" die gewünschten Informationen nicht gefunden werden, besteht die Möglichkeit, am Ende jeder Seite eine elektronische Anfrage an Ihr Europa – Beratung (→ Your Europe) zu richten oder über die kostenfreie Telefonnummer 00800 67 89 10 11 anzurufen. Expertinnen/Experten beraten kostenlos und in verschiedenen Sprachen zu persönlichen Problemen.

    Selbstständige Erwerbstätigkeit

    Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen die nach dem nationalen Recht des Aufenthaltsstaates geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.

    Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

    Jede Österreicherin/jeder Österreicher hat als EU-Bürgerin/EU-Bürger das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse: Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

    Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

    Tipp

    Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31.Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

    Familienangehörige

    Arbeitet eine Österreicherin/ein Österreicher in einem anderen EU-Mitgliedstaat, haben ihre/seine Familienangehörigen ebenfalls das Recht, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten. Das gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. D.h. sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, auch wenn sie keine Bürgerinnen/Bürger aus der EU sind. Aufgrund des Rechts auf Gleichbehandlung stehen ihnen auch alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu.

    Die Kinder haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht auf Bildung in diesem Staat. Sie dürfen bei der Vergabe von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen nicht benachteiligt werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31.Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

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    Österreicherinnen/Österreicher können als EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.

    Unselbstständige Erwerbstätigkeit

    Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst

    • das Recht auf Arbeitsuche vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat,
    • das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
    • das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten,
    • das Recht, selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben und
    • das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

    Tipp

    Können auf "Your Europe" die gewünschten Informationen nicht gefunden werden, besteht die Möglichkeit, am Ende jeder Seite eine elektronische Anfrage an Ihr Europa – Beratung (→ Your Europe) zu richten oder über die kostenfreie Telefonnummer 00800 67 89 10 11 anzurufen. Expertinnen/Experten beraten kostenlos und in verschiedenen Sprachen zu persönlichen Problemen.

    Selbstständige Erwerbstätigkeit

    Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen die nach dem nationalen Recht des Aufenthaltsstaates geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.

    Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

    Jede Österreicherin/jeder Österreicher hat als EU-Bürgerin/EU-Bürger das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse: Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

    Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

    Tipp

    Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31.Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

    Familienangehörige

    Arbeitet eine Österreicherin/ein Österreicher in einem anderen EU-Mitgliedstaat, haben ihre/seine Familienangehörigen ebenfalls das Recht, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten. Das gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. D.h. sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, auch wenn sie keine Bürgerinnen/Bürger aus der EU sind. Aufgrund des Rechts auf Gleichbehandlung stehen ihnen auch alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu.

    Die Kinder haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht auf Bildung in diesem Staat. Sie dürfen bei der Vergabe von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen nicht benachteiligt werden.

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    • das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten,
    • das Recht, selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben und
    • das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

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    Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen die nach dem nationalen Recht des Aufenthaltsstaates geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.

    Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

    Jede Österreicherin/jeder Österreicher hat als EU-Bürgerin/EU-Bürger das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse: Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

    Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

    Tipp

    Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31.Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

    Familienangehörige

    Arbeitet eine Österreicherin/ein Österreicher in einem anderen EU-Mitgliedstaat, haben ihre/seine Familienangehörigen ebenfalls das Recht, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten. Das gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. D.h. sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, auch wenn sie keine Bürgerinnen/Bürger aus der EU sind. Aufgrund des Rechts auf Gleichbehandlung stehen ihnen auch alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu.

    Die Kinder haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht auf Bildung in diesem Staat. Sie dürfen bei der Vergabe von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen nicht benachteiligt werden.

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    Österreicherinnen/Österreicher können als EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.

    Unselbstständige Erwerbstätigkeit

    Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst

    • das Recht auf Arbeitsuche vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat,
    • das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
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    • das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

    Tipp

    Können auf "Your Europe" die gewünschten Informationen nicht gefunden werden, besteht die Möglichkeit, am Ende jeder Seite eine elektronische Anfrage an Ihr Europa – Beratung (→ Your Europe) zu richten oder über die kostenfreie Telefonnummer 00800 67 89 10 11 anzurufen. Expertinnen/Experten beraten kostenlos und in verschiedenen Sprachen zu persönlichen Problemen.

    Selbstständige Erwerbstätigkeit

    Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen die nach dem nationalen Recht des Aufenthaltsstaates geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.

    Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

    Jede Österreicherin/jeder Österreicher hat als EU-Bürgerin/EU-Bürger das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse: Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

    Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

    Tipp

    Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31.Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

    Familienangehörige

    Arbeitet eine Österreicherin/ein Österreicher in einem anderen EU-Mitgliedstaat, haben ihre/seine Familienangehörigen ebenfalls das Recht, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten. Das gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. D.h. sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, auch wenn sie keine Bürgerinnen/Bürger aus der EU sind. Aufgrund des Rechts auf Gleichbehandlung stehen ihnen auch alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu.

    Die Kinder haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht auf Bildung in diesem Staat. Sie dürfen bei der Vergabe von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen nicht benachteiligt werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Arbeiten im EU-Raum

    Österreicherinnen/Österreicher können als EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.

    Unselbstständige Erwerbstätigkeit

    Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst

    • das Recht auf Arbeitsuche vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat,
    • das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
    • das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten,
    • das Recht, selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben und
    • das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

    Tipp

    Können auf "Your Europe" die gewünschten Informationen nicht gefunden werden, besteht die Möglichkeit, am Ende jeder Seite eine elektronische Anfrage an Ihr Europa – Beratung (→ Your Europe) zu richten oder über die kostenfreie Telefonnummer 00800 67 89 10 11 anzurufen. Expertinnen/Experten beraten kostenlos und in verschiedenen Sprachen zu persönlichen Problemen.

    Selbstständige Erwerbstätigkeit

    Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen die nach dem nationalen Recht des Aufenthaltsstaates geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.

    Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

    Jede Österreicherin/jeder Österreicher hat als EU-Bürgerin/EU-Bürger das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse: Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

    Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

    Tipp

    Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31.Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

    Familienangehörige

    Arbeitet eine Österreicherin/ein Österreicher in einem anderen EU-Mitgliedstaat, haben ihre/seine Familienangehörigen ebenfalls das Recht, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten. Das gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. D.h. sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, auch wenn sie keine Bürgerinnen/Bürger aus der EU sind. Aufgrund des Rechts auf Gleichbehandlung stehen ihnen auch alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu.

    Die Kinder haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht auf Bildung in diesem Staat. Sie dürfen bei der Vergabe von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen nicht benachteiligt werden.

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    Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion