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    Notariatsakt

    Ein Notariatsakt ist eine schriftliche Urkunde, die von einer Notarin/einem Notar über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung auf Wunsch der (Vertrags-)Parteien verfasst wird. Durch die Mitwirkung der Notarin/des Notars wird die Urkunde zu einer öffentlichen Urkunde, d.h. ihr kommt besondere Beweiskraft zu.

    Letzte Aktualisierung: 05.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Ein Notariatsakt ist eine schriftliche Urkunde, die von einer Notarin/einem Notar über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung auf Wunsch der (Vertrags-)Parteien verfasst wird. Durch die Mitwirkung der Notarin/des Notars wird die Urkunde zu einer öffentlichen Urkunde, d.h. ihr kommt besondere Beweiskraft zu.

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                                                            Ein Notariatsakt ist eine schriftliche Urkunde, die von einer Notarin/einem Notar über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung auf Wunsch der (Vertrags-)Parteien verfasst wird. Durch die Mitwirkung der Notarin/des Notars wird die Urkunde zu einer öffentlichen Urkunde, d.h. ihr kommt besondere Beweiskraft zu.

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                                                              Ein Notariatsakt ist eine schriftliche Urkunde, die von einer Notarin/einem Notar über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung auf Wunsch der (Vertrags-)Parteien verfasst wird. Durch die Mitwirkung der Notarin/des Notars wird die Urkunde zu einer öffentlichen Urkunde, d.h. ihr kommt besondere Beweiskraft zu.

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                                                                Ein Notariatsakt ist eine schriftliche Urkunde, die von einer Notarin/einem Notar über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung auf Wunsch der (Vertrags-)Parteien verfasst wird. Durch die Mitwirkung der Notarin/des Notars wird die Urkunde zu einer öffentlichen Urkunde, d.h. ihr kommt besondere Beweiskraft zu.

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                                                                  Ein Notariatsakt ist eine schriftliche Urkunde, die von einer Notarin/einem Notar über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung auf Wunsch der (Vertrags-)Parteien verfasst wird. Durch die Mitwirkung der Notarin/des Notars wird die Urkunde zu einer öffentlichen Urkunde, d.h. ihr kommt besondere Beweiskraft zu.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 05.02.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion