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    Urkunde

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

    Öffentliche Urkunden

    Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

    Hinweis

    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

    Private Urkunden

    Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

    Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

    Hinweis

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    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
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    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

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    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

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    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

    Hinweis

    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

    Private Urkunden

    Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

    Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Urkunde

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

    Öffentliche Urkunden

    Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

    Hinweis

    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

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    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

    Öffentliche Urkunden

    Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

    Hinweis

    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

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    Öffentliche Urkunden

    Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

    Hinweis

    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

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    Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

    Hinweis

    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

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    Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

    Hinweis

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    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

    Hinweis

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    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

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    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

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