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    Urkunde

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

    Öffentliche Urkunden

    Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
    Hinweis:

    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

    Private Urkunden

    Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

    Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Öffentliche Urkunden

      Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

      • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
      • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
      • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
      • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
      Hinweis:

      Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

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        Öffentliche Urkunden

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        • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
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        • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
        • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
        Hinweis:

        Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

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          • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
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          • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
          Hinweis:

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            Hinweis

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                        Hinweis:

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                                Hinweis

                                Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                Private Urkunden

                                Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Begriffe mit U

                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                  Urkunde

                                  Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                  Öffentliche Urkunden

                                  Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                  • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                  • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                  • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                  • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                  Hinweis

                                  Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                  Private Urkunden

                                  Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

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                                    Urkunde

                                    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                    Öffentliche Urkunden

                                    Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                    Hinweis

                                    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                    Private Urkunden

                                    Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

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                                      Urkunde

                                      Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                      Öffentliche Urkunden

                                      Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                      • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                      • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                      • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                      • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                      Hinweis

                                      Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                      Private Urkunden

                                      Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

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                                        Urkunde

                                        Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                        Öffentliche Urkunden

                                        Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                        • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                        • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                        • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                        • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                        Hinweis:

                                        Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                        Private Urkunden

                                        Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                        Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                          Urkunde

                                          Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                          Öffentliche Urkunden

                                          Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                          • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                          • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                          • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                          • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                          Hinweis:

                                          Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                          Private Urkunden

                                          Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                          Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                            Urkunde

                                            Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                            Öffentliche Urkunden

                                            Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                            • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                            • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                            • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                            • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                            Hinweis:

                                            Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                            Private Urkunden

                                            Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                            Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                              Urkunde

                                              Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                              Öffentliche Urkunden

                                              Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                              • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                              • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                              • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                              • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                              Hinweis

                                              Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                              Private Urkunden

                                              Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                              Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                Urkunde

                                                Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                                Öffentliche Urkunden

                                                Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                                • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                                • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                                Hinweis

                                                Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                                Private Urkunden

                                                Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                                Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                  Urkunde

                                                  Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                                  Öffentliche Urkunden

                                                  Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                                  • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                  • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                  • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                                  • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                                  Hinweis

                                                  Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                                  Private Urkunden

                                                  Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Urkunde

                                                    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                                    Öffentliche Urkunden

                                                    Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                                    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                                    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                                    Hinweis:

                                                    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                                    Private Urkunden

                                                    Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Urkunde

                                                      Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                                      Öffentliche Urkunden

                                                      Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                                      • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                      • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                      • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                                      • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                                      Hinweis:

                                                      Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                                      Private Urkunden

                                                      Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                                      Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                        Urkunde

                                                        Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                                        Öffentliche Urkunden

                                                        Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                                        • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                        • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                        • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                                        • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                                        Hinweis:

                                                        Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                                        Private Urkunden

                                                        Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                          Begriffe mit U

                                                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                          Urkunde

                                                          Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                                          Öffentliche Urkunden

                                                          Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                                          • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                          • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                          • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                                          • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                                          Hinweis

                                                          Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                                          Private Urkunden

                                                          Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                            Urkunde

                                                            Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                                            Öffentliche Urkunden

                                                            Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                                            • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                            • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                            • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                                            • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                                            Hinweis:

                                                            Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                                            Private Urkunden

                                                            Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                              Begriffe mit U

                                                              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                              Urkunde

                                                              Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                                              Öffentliche Urkunden

                                                              Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                                              • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                              • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                              • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                                              • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                                              Hinweis

                                                              Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                                              Private Urkunden

                                                              Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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                                                                Urkunde

                                                                Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                                                Öffentliche Urkunden

                                                                Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                                                • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                                • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                                • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                                                • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                                                Hinweis:

                                                                Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                                                Private Urkunden

                                                                Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Urkunde

                                                                  Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

                                                                  Öffentliche Urkunden

                                                                  Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

                                                                  • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                                  • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
                                                                  • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
                                                                  • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
                                                                  Hinweis:

                                                                  Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

                                                                  Private Urkunden

                                                                  Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion