oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)