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    Partnerschaftsbonus

    Allgemeines

    Haben die Eltern

    so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

    Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

    Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

    Achtung

    Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

    Anspruchsvoraussetzungen

    Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

    • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
    • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

    Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

    Antrag

    Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

    Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

    Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

    Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

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      Haben die Eltern

      so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

      Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

      Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

      Achtung

      Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

      Anspruchsvoraussetzungen

      Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

      • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
      • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

      Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

      Antrag

      Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

      Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

      Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

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        so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

        Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

        Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

        Achtung

        Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

        Anspruchsvoraussetzungen

        Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

        • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
        • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

        Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

        Antrag

        Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

        Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

        Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

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          Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

          Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

          Achtung

          Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

          Anspruchsvoraussetzungen

          Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

          • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
          • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

          Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

          Antrag

          Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

          Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

          Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

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            Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

            Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

            Achtung

            Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

            Anspruchsvoraussetzungen

            Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

            • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
            • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

            Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

            Antrag

            Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

            Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

            Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

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              so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

              Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

              Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

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              Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

              Anspruchsvoraussetzungen

              Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

              • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
              • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

              Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

              Antrag

              Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

              Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

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                so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                Achtung

                Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                Anspruchsvoraussetzungen

                Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                Antrag

                Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

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                  so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                  Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                  Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                  Achtung

                  Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                  Anspruchsvoraussetzungen

                  Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                  • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                  • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                  Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                  Antrag

                  Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                  Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

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                    Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

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                    Achtung

                    Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                    Anspruchsvoraussetzungen

                    Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                    • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                    • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                    Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                    Antrag

                    Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                    Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                    Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

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                      so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                      Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                      Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                      Achtung

                      Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                      Anspruchsvoraussetzungen

                      Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                      • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
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                      Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                      Antrag

                      Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                      Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                      Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

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                        Haben die Eltern

                        so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                        Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                        Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                        Achtung

                        Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                        Anspruchsvoraussetzungen

                        Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                        • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                        • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                        Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                        Antrag

                        Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                        Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                        Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                        Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                          Partnerschaftsbonus

                          Allgemeines

                          Haben die Eltern

                          so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                          Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                          Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                          Achtung

                          Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                          Anspruchsvoraussetzungen

                          Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                          • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                          • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                          Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                          Antrag

                          Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                          Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                          Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                          Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                            Partnerschaftsbonus

                            Allgemeines

                            Haben die Eltern

                            so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                            Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                            Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                            Achtung

                            Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                            Anspruchsvoraussetzungen

                            Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                            • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                            • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                            Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                            Antrag

                            Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                            Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                            Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                            Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                              Partnerschaftsbonus

                              Allgemeines

                              Haben die Eltern

                              so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                              Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                              Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                              Achtung

                              Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                              Anspruchsvoraussetzungen

                              Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                              • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                              • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                              Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                              Antrag

                              Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                              Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                              Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                              Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                Allgemeines

                                Haben die Eltern

                                so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                Achtung

                                Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                Anspruchsvoraussetzungen

                                Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                Antrag

                                Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                  Allgemeines

                                  Haben die Eltern

                                  so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                  Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                  Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                  Achtung

                                  Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                  Anspruchsvoraussetzungen

                                  Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                  • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                  • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                  Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                  Antrag

                                  Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                  Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                  Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                  Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                    Allgemeines

                                    Haben die Eltern

                                    so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                    Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

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                                    Achtung

                                    Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                    Anspruchsvoraussetzungen

                                    Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                    • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                    • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                    Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                    Antrag

                                    Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                    Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                    Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                    Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                      Haben die Eltern

                                      so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                      Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                      Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                      Achtung

                                      Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                      Anspruchsvoraussetzungen

                                      Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                      • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                      • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                      Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                      Antrag

                                      Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                      Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                      Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                      Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

                                      Zum Formular

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                        Partnerschaftsbonus

                                        Allgemeines

                                        Haben die Eltern

                                        so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                        Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                        Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                        Achtung

                                        Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                        Anspruchsvoraussetzungen

                                        Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                        • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                        • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                        Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                        Antrag

                                        Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                        Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                        Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                        Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                          Allgemeines

                                          Haben die Eltern

                                          so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                          Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                          Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                          Achtung

                                          Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                          Anspruchsvoraussetzungen

                                          Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                          • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                          • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                          Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                          Antrag

                                          Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                          Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                          Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                          Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                            Partnerschaftsbonus

                                            Allgemeines

                                            Haben die Eltern

                                            so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                            Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                            Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                            Achtung

                                            Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                            Anspruchsvoraussetzungen

                                            Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                            • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                            • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                            Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                            Antrag

                                            Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                            Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                            Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                            Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                              Allgemeines

                                              Haben die Eltern

                                              so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                              Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                              Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                              Achtung

                                              Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                              Anspruchsvoraussetzungen

                                              Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                              • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                              • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                              Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                              Antrag

                                              Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                              Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                              Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                              Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                                Allgemeines

                                                Haben die Eltern

                                                so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                                Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                                Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                                Achtung

                                                Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                                Anspruchsvoraussetzungen

                                                Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                                • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                                Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                                Antrag

                                                Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                                Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                                Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                                Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                  Partnerschaftsbonus

                                                  Allgemeines

                                                  Haben die Eltern

                                                  so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                                  Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                                  Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                                  Achtung

                                                  Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                                  Anspruchsvoraussetzungen

                                                  Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                  • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                                  • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                                  Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                                  Antrag

                                                  Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                                  Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                                  Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                                  Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                    Partnerschaftsbonus

                                                    Allgemeines

                                                    Haben die Eltern

                                                    so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                                    Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                                    Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                                    Achtung

                                                    Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                                    Anspruchsvoraussetzungen

                                                    Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                    • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                                    • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                                    Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                                    Antrag

                                                    Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                                    Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                                    Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                                    Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                                      Partnerschaftsbonus

                                                      Allgemeines

                                                      Haben die Eltern

                                                      so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                                      Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                                      Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                                      Achtung

                                                      Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                                      Anspruchsvoraussetzungen

                                                      Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                      • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                                      • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                                      Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                                      Antrag

                                                      Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                                      Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                                      Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                                      Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                                        Partnerschaftsbonus

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                                                        Haben die Eltern

                                                        so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                                        Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                                        Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                                        Achtung

                                                        Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                                        Anspruchsvoraussetzungen

                                                        Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                        • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                                        • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                                        Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                                        Antrag

                                                        Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                                        Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                                        Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                                        Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                                          Haben die Eltern

                                                          so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                                          Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                                          Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                                          Achtung

                                                          Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                                          Anspruchsvoraussetzungen

                                                          Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                          • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                                          • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                                          Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                                          Antrag

                                                          Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                                          Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                                          Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                                          Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

                                                          Zum Formular

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                            Partnerschaftsbonus

                                                            Allgemeines

                                                            Haben die Eltern

                                                            so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                                            Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                                            Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                                            Achtung

                                                            Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                                            Anspruchsvoraussetzungen

                                                            Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                            • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                                            • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                                            Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                                            Antrag

                                                            Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                                            Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                                            Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                                            Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                              Partnerschaftsbonus

                                                              Allgemeines

                                                              Haben die Eltern

                                                              so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                                              Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                                              Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                                              Achtung

                                                              Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                                              Anspruchsvoraussetzungen

                                                              Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                              • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                                              • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                                              Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                                              Antrag

                                                              Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                                              Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                                              Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                                              Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                                Partnerschaftsbonus

                                                                Allgemeines

                                                                Haben die Eltern

                                                                so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                                                Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                                                Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                                                Achtung

                                                                Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                                                Anspruchsvoraussetzungen

                                                                Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                                • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                                                • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                                                Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                                                Antrag

                                                                Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                                                Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                                                Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                                                Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

                                                                Zum Formular

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                  Partnerschaftsbonus

                                                                  Allgemeines

                                                                  Haben die Eltern

                                                                  so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.

                                                                  Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

                                                                  Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

                                                                  Achtung

                                                                  Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.

                                                                  Anspruchsvoraussetzungen

                                                                  Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                                  • Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
                                                                  • Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.

                                                                  Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.

                                                                  Antrag

                                                                  Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.

                                                                  Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.

                                                                  Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.

                                                                  Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (→ BKA)

                                                                  Zum Formular

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt