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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Wochengeld

    Allgemeine Informationen

    Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

    Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

    • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
    • am Tag der Entbindung sowie
    • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

    Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

    Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

    • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
    • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
    • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
    • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
    • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
    • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
    Achtung:

    Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

    Hinweis:

    Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

    Voraussetzungen

    Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

    Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

    Fristen

    Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

    Zuständige Stelle

    der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

    Verfahrensablauf

    Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

    Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

    Erforderliche Unterlagen

    Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

    • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
    • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
    • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

    Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
    • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

    Wochengeld (→ AK)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Certified Translation

      Wochengeld

      Allgemeine Informationen

      Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

      Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

      • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
      • am Tag der Entbindung sowie
      • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

      Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

      Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

      • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
      • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
      • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
      • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
      • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
      • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
      Achtung:

      Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

      Hinweis:

      Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

      Voraussetzungen

      Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

      Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

      Fristen

      Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

      Zuständige Stelle

      der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

      Verfahrensablauf

      Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

      Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

      Erforderliche Unterlagen

      Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

      • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
      • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
      • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

      Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

      • Geburtsurkunde des Kindes
      • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
      • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

      Wochengeld (→ AK)

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
      Certified Translation

        Wochengeld

        Allgemeine Informationen

        Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

        Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

        • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
        • am Tag der Entbindung sowie
        • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

        Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

        Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

        • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
        • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
        • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
        • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
        • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
        • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
        Achtung:

        Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

        Hinweis:

        Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

        Voraussetzungen

        Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

        Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

        Fristen

        Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

        Zuständige Stelle

        der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

        Verfahrensablauf

        Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

        Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

        Erforderliche Unterlagen

        Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

        • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
        • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
        • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

        Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

        • Geburtsurkunde des Kindes
        • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
        • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

        Wochengeld (→ AK)

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
        Certified Translation

          Wochengeld

          Allgemeine Informationen

          Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

          Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

          • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
          • am Tag der Entbindung sowie
          • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

          Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

          Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

          • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
          • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
          • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
          • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
          • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
          • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
          Achtung:

          Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

          Hinweis:

          Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

          Voraussetzungen

          Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

          Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

          Fristen

          Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

          Zuständige Stelle

          der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

          Verfahrensablauf

          Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

          Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

          Erforderliche Unterlagen

          Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

          • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
          • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
          • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

          Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

          • Geburtsurkunde des Kindes
          • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
          • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

          Wochengeld (→ AK)

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
          Certified Translation

            Wochengeld

            Allgemeine Informationen

            Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

            Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

            • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
            • am Tag der Entbindung sowie
            • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

            Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

            Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

            • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
            • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
            • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
            • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
            • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
            • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
            Achtung:

            Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

            Hinweis:

            Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

            Voraussetzungen

            Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

            Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

            Fristen

            Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

            Zuständige Stelle

            der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

            Verfahrensablauf

            Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

            Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

            Erforderliche Unterlagen

            Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

            • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
            • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
            • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

            Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

            • Geburtsurkunde des Kindes
            • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
            • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

            Wochengeld (→ AK)

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
            Certified Translation

              Wochengeld

              Allgemeine Informationen

              Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

              Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

              • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
              • am Tag der Entbindung sowie
              • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

              Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

              Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

              • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
              • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
              • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
              • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
              • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
              • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
              Achtung:

              Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

              Hinweis:

              Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

              Voraussetzungen

              Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

              Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

              Fristen

              Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

              Zuständige Stelle

              der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

              Verfahrensablauf

              Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

              Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

              Erforderliche Unterlagen

              Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

              • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
              • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
              • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

              Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

              • Geburtsurkunde des Kindes
              • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
              • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

              Wochengeld (→ AK)

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
              Certified Translation

                Wochengeld

                Allgemeine Informationen

                Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                • am Tag der Entbindung sowie
                • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                Achtung:

                Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                Hinweis:

                Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                Voraussetzungen

                Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                Fristen

                Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                Zuständige Stelle

                der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                Verfahrensablauf

                Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                Erforderliche Unterlagen

                Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                • Geburtsurkunde des Kindes
                • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                Wochengeld (→ AK)

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                Certified Translation

                  Wochengeld

                  Allgemeine Informationen

                  Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                  Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                  • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                  • am Tag der Entbindung sowie
                  • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                  Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                  Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                  • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                  • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                  • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                  • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                  • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                  • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                  Achtung:

                  Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                  Hinweis:

                  Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                  Voraussetzungen

                  Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                  Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                  Fristen

                  Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                  Zuständige Stelle

                  der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                  Verfahrensablauf

                  Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                  Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                  Erforderliche Unterlagen

                  Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                  • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                  • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                  Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                  • Geburtsurkunde des Kindes
                  • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                  • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                  Wochengeld (→ AK)

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                  Certified Translation

                    Wochengeld

                    Allgemeine Informationen

                    Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                    Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                    • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                    • am Tag der Entbindung sowie
                    • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                    Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                    Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                    • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                    • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                    • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                    • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                    • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                    • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                    Achtung:

                    Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                    Hinweis:

                    Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                    Voraussetzungen

                    Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                    Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                    Fristen

                    Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                    Zuständige Stelle

                    der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                    Verfahrensablauf

                    Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                    Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                    Erforderliche Unterlagen

                    Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                    • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                    • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                    • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                    Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                    • Geburtsurkunde des Kindes
                    • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                    • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                    Wochengeld (→ AK)

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                    Certified Translation

                      Wochengeld

                      Allgemeine Informationen

                      Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                      Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                      • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                      • am Tag der Entbindung sowie
                      • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                      Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                      Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                      • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                      • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                      • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                      • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                      • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                      • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                      Achtung:

                      Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                      Hinweis:

                      Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                      Voraussetzungen

                      Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                      Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                      Fristen

                      Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                      Zuständige Stelle

                      der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                      Verfahrensablauf

                      Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                      Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                      Erforderliche Unterlagen

                      Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                      • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                      • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                      • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                      Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                      • Geburtsurkunde des Kindes
                      • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                      • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                      Wochengeld (→ AK)

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                      Certified Translation

                        Wochengeld

                        Allgemeine Informationen

                        Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                        Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                        • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                        • am Tag der Entbindung sowie
                        • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                        Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                        Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                        • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                        • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                        • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                        • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                        • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                        • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                        Achtung:

                        Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                        Hinweis:

                        Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                        Voraussetzungen

                        Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                        Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                        Fristen

                        Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                        Zuständige Stelle

                        der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                        Verfahrensablauf

                        Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                        Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                        Erforderliche Unterlagen

                        Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                        • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                        • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                        • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                        Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                        • Geburtsurkunde des Kindes
                        • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                        • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                        Wochengeld (→ AK)

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                        Certified Translation

                          Wochengeld

                          Allgemeine Informationen

                          Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                          Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                          • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                          • am Tag der Entbindung sowie
                          • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                          Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                          Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                          • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                          • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                          • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                          • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                          • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                          • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                          Achtung:

                          Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                          Hinweis:

                          Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                          Voraussetzungen

                          Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                          Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                          Fristen

                          Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                          Zuständige Stelle

                          der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                          Verfahrensablauf

                          Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                          Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                          Erforderliche Unterlagen

                          Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                          • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                          • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                          • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                          Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                          • Geburtsurkunde des Kindes
                          • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                          • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                          Wochengeld (→ AK)

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                          Certified Translation

                            Wochengeld

                            Allgemeine Informationen

                            Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                            Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                            • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                            • am Tag der Entbindung sowie
                            • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                            Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                            Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                            • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                            • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                            • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                            • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                            • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                            • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                            Achtung:

                            Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                            Hinweis:

                            Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                            Voraussetzungen

                            Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                            Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                            Fristen

                            Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                            Zuständige Stelle

                            der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                            Verfahrensablauf

                            Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                            Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                            Erforderliche Unterlagen

                            Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                            • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                            • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                            • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                            Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                            • Geburtsurkunde des Kindes
                            • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                            • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                            Wochengeld (→ AK)

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                            Certified Translation

                              Wochengeld

                              Allgemeine Informationen

                              Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                              Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                              • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                              • am Tag der Entbindung sowie
                              • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                              Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                              Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                              • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                              • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                              • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                              • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                              • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                              • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                              Achtung:

                              Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                              Hinweis:

                              Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                              Voraussetzungen

                              Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                              Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                              Fristen

                              Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                              Zuständige Stelle

                              der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                              Verfahrensablauf

                              Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                              Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                              Erforderliche Unterlagen

                              Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                              • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                              • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                              • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                              Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                              • Geburtsurkunde des Kindes
                              • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                              • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                              Wochengeld (→ AK)

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                              Certified Translation

                                Wochengeld

                                Allgemeine Informationen

                                Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                • am Tag der Entbindung sowie
                                • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                Achtung:

                                Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                Hinweis:

                                Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                Voraussetzungen

                                Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                Fristen

                                Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                Zuständige Stelle

                                der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                Verfahrensablauf

                                Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                Erforderliche Unterlagen

                                Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                • Geburtsurkunde des Kindes
                                • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                Wochengeld (→ AK)

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                Certified Translation

                                  Wochengeld

                                  Allgemeine Informationen

                                  Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                  Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                  • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                  • am Tag der Entbindung sowie
                                  • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                  Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                  Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                  • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                  • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                  • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                  • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                  • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                  • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                  Achtung:

                                  Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                  Hinweis:

                                  Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                  Voraussetzungen

                                  Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                  Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                  Fristen

                                  Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                  Zuständige Stelle

                                  der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                  Verfahrensablauf

                                  Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                  Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                  Erforderliche Unterlagen

                                  Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                  • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                  • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                  Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                  • Geburtsurkunde des Kindes
                                  • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                  • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                  Wochengeld (→ AK)

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                  Certified Translation

                                    Wochengeld

                                    Allgemeine Informationen

                                    Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                    Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                    • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                    • am Tag der Entbindung sowie
                                    • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                    Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                    Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                    • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                    • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                    • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                    • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                    • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                    • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                    Achtung:

                                    Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                    Hinweis:

                                    Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                    Voraussetzungen

                                    Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                    Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                    Fristen

                                    Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                    Zuständige Stelle

                                    der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                    Verfahrensablauf

                                    Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                    Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                    Erforderliche Unterlagen

                                    Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                    • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                    • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                    • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                    Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                    • Geburtsurkunde des Kindes
                                    • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                    • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                    Wochengeld (→ AK)

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                    Certified Translation

                                      Wochengeld

                                      Allgemeine Informationen

                                      Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                      Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                      • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                      • am Tag der Entbindung sowie
                                      • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                      Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                      Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                      • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                      • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                      • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                      • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                      • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                      • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                      Achtung:

                                      Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                      Hinweis:

                                      Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                      Voraussetzungen

                                      Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                      Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                      Fristen

                                      Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                      Zuständige Stelle

                                      der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                      Verfahrensablauf

                                      Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                      Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                      Erforderliche Unterlagen

                                      Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                      • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                      • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                      • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                      Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                      • Geburtsurkunde des Kindes
                                      • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                      • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                      Wochengeld (→ AK)

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                      Certified Translation

                                        Wochengeld

                                        Allgemeine Informationen

                                        Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                        Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                        • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                        • am Tag der Entbindung sowie
                                        • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                        Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                        Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                        • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                        • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                        • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                        • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                        • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                        • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                        Achtung:

                                        Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                        Hinweis:

                                        Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                        Voraussetzungen

                                        Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                        Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                        Fristen

                                        Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                        Zuständige Stelle

                                        der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                        Verfahrensablauf

                                        Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                        Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                        Erforderliche Unterlagen

                                        Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                        • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                        • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                        • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                        Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                        • Geburtsurkunde des Kindes
                                        • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                        • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                        Wochengeld (→ AK)

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                        Certified Translation

                                          Wochengeld

                                          Allgemeine Informationen

                                          Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                          Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                          • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                          • am Tag der Entbindung sowie
                                          • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                          Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                          Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                          • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                          • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                          • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                          • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                          • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                          • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                          Achtung:

                                          Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                          Hinweis:

                                          Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                          Voraussetzungen

                                          Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                          Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                          Fristen

                                          Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                          Zuständige Stelle

                                          der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                          Verfahrensablauf

                                          Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                          Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                          Erforderliche Unterlagen

                                          Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                          • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                          • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                          • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                          Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                          • Geburtsurkunde des Kindes
                                          • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                          • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                          Wochengeld (→ AK)

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                            Wochengeld

                                            Allgemeine Informationen

                                            Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                            Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                            • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                            • am Tag der Entbindung sowie
                                            • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                            Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                            Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                            • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                            • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                            • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                            • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                            • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                            • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                            Achtung:

                                            Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                            Hinweis:

                                            Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                            Voraussetzungen

                                            Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                            Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                            Fristen

                                            Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                            Zuständige Stelle

                                            der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                            Verfahrensablauf

                                            Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                            Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                            Erforderliche Unterlagen

                                            Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                            • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                            • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                            • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                            Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                            • Geburtsurkunde des Kindes
                                            • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                            • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                            Wochengeld (→ AK)

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                            Certified Translation

                                              Wochengeld

                                              Allgemeine Informationen

                                              Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                              Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                              • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                              • am Tag der Entbindung sowie
                                              • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                              Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                              Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                              • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                              • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                              • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                              • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                              • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                              • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                              Achtung:

                                              Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                              Hinweis:

                                              Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                              Voraussetzungen

                                              Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                              Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                              Fristen

                                              Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                              Zuständige Stelle

                                              der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                              Verfahrensablauf

                                              Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                              Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                              Erforderliche Unterlagen

                                              Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                              • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                              • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                              • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                              Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                              • Geburtsurkunde des Kindes
                                              • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                              • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                              Wochengeld (→ AK)

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                              Certified Translation

                                                Wochengeld

                                                Allgemeine Informationen

                                                Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                                Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                                • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                                • am Tag der Entbindung sowie
                                                • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                                Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                                Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                                • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                                • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                                • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                                • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                                • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                                • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                                Achtung:

                                                Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                                Hinweis:

                                                Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                                Voraussetzungen

                                                Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                                Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                                Fristen

                                                Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                                Zuständige Stelle

                                                der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                                Verfahrensablauf

                                                Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                                Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                                Erforderliche Unterlagen

                                                Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                                • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                                • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                                • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                                Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                                • Geburtsurkunde des Kindes
                                                • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                                • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                                Wochengeld (→ AK)

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                Certified Translation

                                                  Wochengeld

                                                  Allgemeine Informationen

                                                  Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                                  Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                                  • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                                  • am Tag der Entbindung sowie
                                                  • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                                  Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                                  Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                                  • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                                  • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                                  • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                                  • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                                  • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                                  • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                                  Achtung:

                                                  Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                                  Voraussetzungen

                                                  Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                                  Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                                  Fristen

                                                  Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                                  Zuständige Stelle

                                                  der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                                  Verfahrensablauf

                                                  Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                                  Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                                  Erforderliche Unterlagen

                                                  Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                                  • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                                  • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                                  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                                  Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                                  • Geburtsurkunde des Kindes
                                                  • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                                  • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                                  Wochengeld (→ AK)

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                  Certified Translation

                                                    Wochengeld

                                                    Allgemeine Informationen

                                                    Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                                    Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                                    • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                                    • am Tag der Entbindung sowie
                                                    • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                                    Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                                    Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                                    • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                                    • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                                    • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                                    • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                                    • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                                    • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                                    Achtung:

                                                    Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                                    Voraussetzungen

                                                    Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                                    Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                                    Fristen

                                                    Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                                    Zuständige Stelle

                                                    der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                                    Verfahrensablauf

                                                    Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                                    Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                                    Erforderliche Unterlagen

                                                    Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                                    • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                                    • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                                    • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                                    Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                                    • Geburtsurkunde des Kindes
                                                    • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                                    • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                                    Wochengeld (→ AK)

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                    Certified Translation

                                                      Wochengeld

                                                      Allgemeine Informationen

                                                      Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                                      Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                                      • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                                      • am Tag der Entbindung sowie
                                                      • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                                      Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                                      Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                                      • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                                      • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                                      • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                                      • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                                      • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                                      • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                                      Achtung:

                                                      Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                                      Voraussetzungen

                                                      Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                                      Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                                      Fristen

                                                      Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                                      Zuständige Stelle

                                                      der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                                      Verfahrensablauf

                                                      Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                                      Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                                      Erforderliche Unterlagen

                                                      Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                                      • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                                      • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                                      • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                                      Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                                      • Geburtsurkunde des Kindes
                                                      • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                                      • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                                      Wochengeld (→ AK)

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                      Certified Translation

                                                        Wochengeld

                                                        Allgemeine Informationen

                                                        Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                                        Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                                        • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                                        • am Tag der Entbindung sowie
                                                        • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                                        Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                                        Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                                        • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                                        • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                                        • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                                        • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                                        • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                                        • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                                        Achtung:

                                                        Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                                        Voraussetzungen

                                                        Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                                        Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                                        Fristen

                                                        Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                                        Zuständige Stelle

                                                        der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                                        Verfahrensablauf

                                                        Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                                        Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                                        Erforderliche Unterlagen

                                                        Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                                        • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                                        • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                                        • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                                        Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                                        • Geburtsurkunde des Kindes
                                                        • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                                        • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                                        Wochengeld (→ AK)

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                        Certified Translation

                                                          Wochengeld

                                                          Allgemeine Informationen

                                                          Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                                          Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                                          • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                                          • am Tag der Entbindung sowie
                                                          • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                                          Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                                          Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                                          • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                                          • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                                          • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                                          • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                                          • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                                          • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                                          Achtung:

                                                          Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                                          Voraussetzungen

                                                          Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                                          Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                                          Fristen

                                                          Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                                          Zuständige Stelle

                                                          der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                                          Verfahrensablauf

                                                          Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                                          Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                                          Erforderliche Unterlagen

                                                          Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                                          • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                                          • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                                          • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                                          Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                                          • Geburtsurkunde des Kindes
                                                          • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                                          • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                                          Wochengeld (→ AK)

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                          Certified Translation

                                                            Wochengeld

                                                            Allgemeine Informationen

                                                            Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                                            Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                                            • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                                            • am Tag der Entbindung sowie
                                                            • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                                            Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                                            Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                                            • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                                            • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                                            • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                                            • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                                            • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                                            • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                                            Achtung:

                                                            Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                                            Voraussetzungen

                                                            Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                                            Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                                            Fristen

                                                            Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                                            Zuständige Stelle

                                                            der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                                            Verfahrensablauf

                                                            Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                                            Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                                            Erforderliche Unterlagen

                                                            Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                                            • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                                            • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                                            • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                                            Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                                            • Geburtsurkunde des Kindes
                                                            • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                                            • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                                            Wochengeld (→ AK)

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                            Certified Translation

                                                              Wochengeld

                                                              Allgemeine Informationen

                                                              Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                                              Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                                              • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                                              • am Tag der Entbindung sowie
                                                              • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                                              Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                                              Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                                              • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                                              • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                                              • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                                              • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                                              • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                                              • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                                              Achtung:

                                                              Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                                              Voraussetzungen

                                                              Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                                              Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                                              Fristen

                                                              Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                                              Zuständige Stelle

                                                              der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                                              Verfahrensablauf

                                                              Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                                              Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                                              Erforderliche Unterlagen

                                                              Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                                              • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                                              • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                                              • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                                              Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                                              • Geburtsurkunde des Kindes
                                                              • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                                              • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                                              Wochengeld (→ AK)

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                              Certified Translation

                                                                Wochengeld

                                                                Allgemeine Informationen

                                                                Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                                                Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                                                • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                                                • am Tag der Entbindung sowie
                                                                • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                                                Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                                                Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                                                • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                                                • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                                                • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                                                • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                                                • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                                                • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                                                Achtung:

                                                                Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                                                Voraussetzungen

                                                                Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                                                Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                                                Fristen

                                                                Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                                                Zuständige Stelle

                                                                der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                                                Verfahrensablauf

                                                                Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                                                Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                                                Erforderliche Unterlagen

                                                                Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                                                • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                                                • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                                                • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                                                Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                                                • Geburtsurkunde des Kindes
                                                                • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                                                • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                                                Wochengeld (→ AK)

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                                Certified Translation

                                                                  Wochengeld

                                                                  Allgemeine Informationen

                                                                  Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

                                                                  Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

                                                                  • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
                                                                  • am Tag der Entbindung sowie
                                                                  • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

                                                                  Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

                                                                  Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

                                                                  • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
                                                                  • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
                                                                  • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,87 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025).
                                                                  • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
                                                                  • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
                                                                  • Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
                                                                  Achtung:

                                                                  Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

                                                                  Voraussetzungen

                                                                  Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

                                                                  Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 70,28 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2025). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

                                                                  Fristen

                                                                  Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

                                                                  Zuständige Stelle

                                                                  der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

                                                                  Verfahrensablauf

                                                                  Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

                                                                  Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

                                                                  Erforderliche Unterlagen

                                                                  Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

                                                                  • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
                                                                  • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
                                                                  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

                                                                  Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

                                                                  • Geburtsurkunde des Kindes
                                                                  • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
                                                                  • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

                                                                  Wochengeld (→ AK)

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 10.07.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                                  Certified Translation