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    Ausbildungsverhältnis

    Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

    • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
    • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
    • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
    • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

    Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

    Arbeit, Beruf und Pension

    Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
      • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
      • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
      • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

      Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

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        • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
        • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
        • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

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          • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
          • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
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            • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
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                    • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                    • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
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                      • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                      • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
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                          • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
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                                    • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                    • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
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                                      Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                      • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                      • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                      • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                      • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                      Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                      Arbeit, Beruf und Pension

                                      Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Ausbildungsverhältnis

                                        Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                        • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                        • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                        • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                        • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                        Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                        Arbeit, Beruf und Pension

                                        Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Ausbildungsverhältnis

                                          Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                          • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                          • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                          • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                          • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                          Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                          Arbeit, Beruf und Pension

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                                            Ausbildungsverhältnis

                                            Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                            • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                            • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                            • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                            • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                            Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                            Arbeit, Beruf und Pension

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                                              Ausbildungsverhältnis

                                              Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                              • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                              • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                              • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                              • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                              Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                              Arbeit, Beruf und Pension

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                                                Ausbildungsverhältnis

                                                Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                                • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                                • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                                • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                                • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                                Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                                Arbeit, Beruf und Pension

                                                Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                  Ausbildungsverhältnis

                                                  Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                                  • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                                  • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                                  • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                                  • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                                  Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                                  Arbeit, Beruf und Pension

                                                  Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                    Ausbildungsverhältnis

                                                    Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                                    • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                                    • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                                    • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                                    • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                                    Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                                    Arbeit, Beruf und Pension

                                                    Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Ausbildungsverhältnis

                                                      Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                                      • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                                      • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                                      • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                                      • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                                      Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                                      Arbeit, Beruf und Pension

                                                      Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                        Ausbildungsverhältnis

                                                        Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                                        • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                                        • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                                        • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                                        • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                                        Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                                        Arbeit, Beruf und Pension

                                                        Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                          Ausbildungsverhältnis

                                                          Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                                          • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                                          • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                                          • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                                          • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                                          Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                                          Arbeit, Beruf und Pension

                                                          Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                            Ausbildungsverhältnis

                                                            Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                                            • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                                            • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                                            • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                                            • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                                            Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                                            Arbeit, Beruf und Pension

                                                            Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Ausbildungsverhältnis

                                                              Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                                              • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                                              • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                                              • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                                              • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                                              Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                                              Arbeit, Beruf und Pension

                                                              Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                                Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                                                • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                                                • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                                                • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                                                • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                                                Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                                                Arbeit, Beruf und Pension

                                                                Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                                  Bei Ausbildungsverhältnissen steht der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund und nicht, wie bei Arbeitsverhältnissen, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Für ein Ausbildungsverhältnis sind insbesondere folgende Merkmale relevant:

                                                                  • Für den Ausbildungszweck muss die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen
                                                                  • Die von der Auszubildenden/dem Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck der Ausbildung entsprechen
                                                                  • Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht relativ große Freiheit der Auszubildenden/des Auszubildenden
                                                                  • Die Mitarbeit der Auszubildenden/des Auszubildenden ist für den Fortgang des betrieblichen Arbeitsprozesses nicht notwendig

                                                                  Ausbildungsverhältnisse unterliegen Lern- und Ausbildungszweck. Es bestehen daher u.a. keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub (USP), Entgelt oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit (USP). Allerdings steht es der ausbildenden Person und der im Ausbildungsverhältnis stehenden Person frei, individuelle Vereinbarungen (z.B. über Zahlung eines Entgelts) miteinander zu treffen.

                                                                  Arbeit, Beruf und Pension

                                                                  Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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