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    Begriffe mit A

    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Arbeitsverhältnis

    Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

    • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
    • Vorgegebene Arbeitszeit
    • Zugewiesener Arbeitsort
    • Festgelegte Arbeitsabfolge
    • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
    • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

    Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

    Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

    Hinweis:

    Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

    Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

    Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
      • Vorgegebene Arbeitszeit
      • Zugewiesener Arbeitsort
      • Festgelegte Arbeitsabfolge
      • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
      • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

      Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

      Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

      Hinweis:

      Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

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        • Vorgegebene Arbeitszeit
        • Zugewiesener Arbeitsort
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        • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

        Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

        Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

        Hinweis:

        Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

        Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

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            Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

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                      • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                      • Vorgegebene Arbeitszeit
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                      Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

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                          Hinweis:

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                              Arbeitsverhältnis

                              Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                              • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                              • Vorgegebene Arbeitszeit
                              • Zugewiesener Arbeitsort
                              • Festgelegte Arbeitsabfolge
                              • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                              • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                              Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                              Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                              Hinweis:

                              Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                              Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                              Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begriffe mit A

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                                Arbeitsverhältnis

                                Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                • Vorgegebene Arbeitszeit
                                • Zugewiesener Arbeitsort
                                • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                Hinweis:

                                Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                  Arbeitsverhältnis

                                  Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                  • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                  • Vorgegebene Arbeitszeit
                                  • Zugewiesener Arbeitsort
                                  • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                  • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                  • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                  Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                  Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                  Hinweis:

                                  Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                  Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

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                                    Arbeitsverhältnis

                                    Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                    • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                    • Vorgegebene Arbeitszeit
                                    • Zugewiesener Arbeitsort
                                    • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                    • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                    • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                    Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                    Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                    Hinweis:

                                    Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                    Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

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                                      Arbeitsverhältnis

                                      Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                      • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                      • Vorgegebene Arbeitszeit
                                      • Zugewiesener Arbeitsort
                                      • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                      • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                      • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                      Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                      Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                      Hinweis:

                                      Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                      Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

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                                        Arbeitsverhältnis

                                        Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                        • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                        • Vorgegebene Arbeitszeit
                                        • Zugewiesener Arbeitsort
                                        • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                        • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                        • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                        Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                        Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                        Hinweis:

                                        Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                        Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                        Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                          Arbeitsverhältnis

                                          Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                          • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                          • Vorgegebene Arbeitszeit
                                          • Zugewiesener Arbeitsort
                                          • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                          • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                          • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                          Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                          Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                          Hinweis:

                                          Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                          Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

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                                            Arbeitsverhältnis

                                            Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                            • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                            • Vorgegebene Arbeitszeit
                                            • Zugewiesener Arbeitsort
                                            • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                            • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                            • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                            Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                            Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                            Hinweis:

                                            Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                            Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

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                                              Arbeitsverhältnis

                                              Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                              • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                              • Vorgegebene Arbeitszeit
                                              • Zugewiesener Arbeitsort
                                              • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                              • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                              • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                              Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                              Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                              Hinweis:

                                              Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                              Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                              Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begriffe mit A

                                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                Arbeitsverhältnis

                                                Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                                • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                                • Vorgegebene Arbeitszeit
                                                • Zugewiesener Arbeitsort
                                                • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                                • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                                Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                                Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                                Hinweis:

                                                Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                                Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

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                                                  Arbeitsverhältnis

                                                  Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                                  • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                                  • Vorgegebene Arbeitszeit
                                                  • Zugewiesener Arbeitsort
                                                  • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                                  • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                  • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                                  Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                                  Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                                  Hinweis:

                                                  Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                                  Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                                  Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                    Arbeitsverhältnis

                                                    Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                                    • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                                    • Vorgegebene Arbeitszeit
                                                    • Zugewiesener Arbeitsort
                                                    • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                                    • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                    • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                                    Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                                    Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                                    Hinweis:

                                                    Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                                    Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

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                                                      Arbeitsverhältnis

                                                      Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                                      • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                                      • Vorgegebene Arbeitszeit
                                                      • Zugewiesener Arbeitsort
                                                      • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                                      • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                      • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                                      Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                                      Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                                      Hinweis:

                                                      Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                                      Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                                      Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                        Arbeitsverhältnis

                                                        Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                                        • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                                        • Vorgegebene Arbeitszeit
                                                        • Zugewiesener Arbeitsort
                                                        • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                                        • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                        • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                                        Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                                        Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                                        Hinweis:

                                                        Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                                        Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                                        Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                          Arbeitsverhältnis

                                                          Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                                          • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                                          • Vorgegebene Arbeitszeit
                                                          • Zugewiesener Arbeitsort
                                                          • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                                          • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                          • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                                          Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                                          Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                                          Hinweis:

                                                          Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                                          Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                                          Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begriffe mit A

                                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                            Arbeitsverhältnis

                                                            Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                                            • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                                            • Vorgegebene Arbeitszeit
                                                            • Zugewiesener Arbeitsort
                                                            • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                                            • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                            • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                                            Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                                            Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                                            Hinweis:

                                                            Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                                            Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                                            Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                              Arbeitsverhältnis

                                                              Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                                              • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                                              • Vorgegebene Arbeitszeit
                                                              • Zugewiesener Arbeitsort
                                                              • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                                              • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                              • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                                              Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                                              Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                                              Hinweis:

                                                              Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                                              Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                                              Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                Arbeitsverhältnis

                                                                Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                                                • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                                                • Vorgegebene Arbeitszeit
                                                                • Zugewiesener Arbeitsort
                                                                • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                                                • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                                • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                                                Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                                                Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                                                Hinweis:

                                                                Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                                                Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                                                Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                  Arbeitsverhältnis

                                                                  Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

                                                                  • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
                                                                  • Vorgegebene Arbeitszeit
                                                                  • Zugewiesener Arbeitsort
                                                                  • Festgelegte Arbeitsabfolge
                                                                  • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
                                                                  • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

                                                                  Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

                                                                  Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

                                                                  Hinweis:

                                                                  Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

                                                                  Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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