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    Videoüberwachung durch Private

    Allgemeine Informationen

    Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

    Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

    Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

    Hinweis:

    Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

    Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

    Berechtigte Interessen

    Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

    • Schutz des Lebens von Personen
    • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
    • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

    Verhältnismäßigkeit

    Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

    • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
    • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
    • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
    • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
    • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

    Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

    Häufige Anwendungen

    Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

    Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

    Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

    Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

    Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

    Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

    Hinweis:

    Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

    Drohnen mit Kamera

    Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

    Dashcams (Autokameras)

    Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

    Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Videoüberwachung durch Private

      Allgemeine Informationen

      Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

      Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

      Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

      Hinweis:

      Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

      Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

      Berechtigte Interessen

      Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

      • Schutz des Lebens von Personen
      • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
      • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

      Verhältnismäßigkeit

      Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

      • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
      • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
      • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
      • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
      • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

      Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

      Häufige Anwendungen

      Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

      Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

      Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

      Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

      Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

      Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

      Hinweis:

      Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

      Drohnen mit Kamera

      Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

      Dashcams (Autokameras)

      Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

      Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Videoüberwachung durch Private

        Allgemeine Informationen

        Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

        Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

        Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

        Hinweis:

        Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

        Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

        Berechtigte Interessen

        Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

        • Schutz des Lebens von Personen
        • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
        • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

        Verhältnismäßigkeit

        Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

        • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
        • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
        • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
        • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
        • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

        Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

        Häufige Anwendungen

        Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

        Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

        Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

        Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

        Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

        Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

        Hinweis:

        Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

        Drohnen mit Kamera

        Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

        Dashcams (Autokameras)

        Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

        Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Videoüberwachung durch Private

          Allgemeine Informationen

          Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

          Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

          Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

          Hinweis:

          Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

          Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

          Berechtigte Interessen

          Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

          • Schutz des Lebens von Personen
          • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
          • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

          Verhältnismäßigkeit

          Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

          • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
          • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
          • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
          • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
          • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

          Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

          Häufige Anwendungen

          Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

          Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

          Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

          Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

          Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

          Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

          Hinweis:

          Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

          Drohnen mit Kamera

          Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

          Dashcams (Autokameras)

          Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

          Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Videoüberwachung durch Private

            Allgemeine Informationen

            Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

            Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

            Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

            Hinweis:

            Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

            Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

            Berechtigte Interessen

            Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

            • Schutz des Lebens von Personen
            • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
            • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

            Verhältnismäßigkeit

            Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

            • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
            • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
            • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
            • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
            • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

            Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

            Häufige Anwendungen

            Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

            Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

            Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

            Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

            Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

            Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

            Hinweis:

            Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

            Drohnen mit Kamera

            Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

            Dashcams (Autokameras)

            Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

            Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Videoüberwachung durch Private

              Allgemeine Informationen

              Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

              Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

              Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

              Hinweis:

              Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

              Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

              Berechtigte Interessen

              Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

              • Schutz des Lebens von Personen
              • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
              • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

              Verhältnismäßigkeit

              Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

              • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
              • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
              • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
              • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
              • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

              Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

              Häufige Anwendungen

              Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

              Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

              Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

              Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

              Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

              Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

              Hinweis:

              Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

              Drohnen mit Kamera

              Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

              Dashcams (Autokameras)

              Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

              Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Videoüberwachung durch Private

                Allgemeine Informationen

                Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                Hinweis:

                Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                Berechtigte Interessen

                Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                • Schutz des Lebens von Personen
                • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                Verhältnismäßigkeit

                Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                Häufige Anwendungen

                Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                Hinweis:

                Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                Drohnen mit Kamera

                Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                Dashcams (Autokameras)

                Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Videoüberwachung durch Private

                  Allgemeine Informationen

                  Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                  Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                  Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                  Hinweis:

                  Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                  Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                  Berechtigte Interessen

                  Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                  • Schutz des Lebens von Personen
                  • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                  • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                  Verhältnismäßigkeit

                  Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                  • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                  • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                  • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                  • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                  • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                  Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                  Häufige Anwendungen

                  Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                  Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                  Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                  Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                  Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                  Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                  Hinweis:

                  Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                  Drohnen mit Kamera

                  Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                  Dashcams (Autokameras)

                  Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                  Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Videoüberwachung durch Private

                    Allgemeine Informationen

                    Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                    Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                    Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                    Hinweis:

                    Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                    Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                    Berechtigte Interessen

                    Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                    • Schutz des Lebens von Personen
                    • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                    • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                    Verhältnismäßigkeit

                    Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                    • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                    • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                    • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                    • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                    • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                    Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                    Häufige Anwendungen

                    Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                    Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                    Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                    Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                    Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                    Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                    Hinweis:

                    Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                    Drohnen mit Kamera

                    Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                    Dashcams (Autokameras)

                    Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                    Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Videoüberwachung durch Private

                      Allgemeine Informationen

                      Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                      Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                      Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                      Hinweis:

                      Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                      Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                      Berechtigte Interessen

                      Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                      • Schutz des Lebens von Personen
                      • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                      • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                      Verhältnismäßigkeit

                      Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                      • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                      • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                      • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                      • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                      • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                      Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                      Häufige Anwendungen

                      Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                      Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                      Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                      Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                      Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                      Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                      Hinweis:

                      Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                      Drohnen mit Kamera

                      Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                      Dashcams (Autokameras)

                      Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                      Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Videoüberwachung durch Private

                        Allgemeine Informationen

                        Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                        Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                        Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                        Hinweis:

                        Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                        Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                        Berechtigte Interessen

                        Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                        • Schutz des Lebens von Personen
                        • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                        • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                        Verhältnismäßigkeit

                        Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                        • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                        • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                        • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                        • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                        • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                        Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                        Häufige Anwendungen

                        Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                        Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                        Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                        Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                        Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                        Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                        Hinweis:

                        Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                        Drohnen mit Kamera

                        Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                        Dashcams (Autokameras)

                        Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                        Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Videoüberwachung durch Private

                          Allgemeine Informationen

                          Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                          Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                          Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                          Hinweis:

                          Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                          Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                          Berechtigte Interessen

                          Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                          • Schutz des Lebens von Personen
                          • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                          • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                          Verhältnismäßigkeit

                          Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                          • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                          • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                          • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                          • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                          • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                          Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                          Häufige Anwendungen

                          Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                          Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                          Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                          Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                          Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                          Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                          Hinweis:

                          Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                          Drohnen mit Kamera

                          Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                          Dashcams (Autokameras)

                          Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                          Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Videoüberwachung durch Private

                            Allgemeine Informationen

                            Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                            Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                            Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                            Hinweis:

                            Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                            Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                            Berechtigte Interessen

                            Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                            • Schutz des Lebens von Personen
                            • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                            • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                            Verhältnismäßigkeit

                            Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                            • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                            • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                            • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                            • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                            • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                            Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                            Häufige Anwendungen

                            Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                            Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                            Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                            Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                            Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                            Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                            Hinweis:

                            Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                            Drohnen mit Kamera

                            Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                            Dashcams (Autokameras)

                            Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                            Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Videoüberwachung durch Private

                              Allgemeine Informationen

                              Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                              Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                              Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                              Hinweis:

                              Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                              Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                              Berechtigte Interessen

                              Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                              • Schutz des Lebens von Personen
                              • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                              • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                              Verhältnismäßigkeit

                              Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                              • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                              • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                              • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                              • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                              • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                              Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                              Häufige Anwendungen

                              Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                              Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                              Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                              Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                              Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                              Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                              Hinweis:

                              Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                              Drohnen mit Kamera

                              Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                              Dashcams (Autokameras)

                              Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                              Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Videoüberwachung durch Private

                                Allgemeine Informationen

                                Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                Hinweis:

                                Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                Berechtigte Interessen

                                Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                • Schutz des Lebens von Personen
                                • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                Verhältnismäßigkeit

                                Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                Häufige Anwendungen

                                Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                Hinweis:

                                Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                Drohnen mit Kamera

                                Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                Dashcams (Autokameras)

                                Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Videoüberwachung durch Private

                                  Allgemeine Informationen

                                  Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                  Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                  Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                  Hinweis:

                                  Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                  Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                  Berechtigte Interessen

                                  Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                  • Schutz des Lebens von Personen
                                  • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                  • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                  Verhältnismäßigkeit

                                  Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                  • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                  • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                  • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                  • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                  • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                  Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                  Häufige Anwendungen

                                  Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                  Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                  Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                  Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                  Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                  Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                  Hinweis:

                                  Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                  Drohnen mit Kamera

                                  Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                  Dashcams (Autokameras)

                                  Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                  Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Videoüberwachung durch Private

                                    Allgemeine Informationen

                                    Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                    Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                    Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                    Hinweis:

                                    Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                    Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                    Berechtigte Interessen

                                    Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                    • Schutz des Lebens von Personen
                                    • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                    • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                    Verhältnismäßigkeit

                                    Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                    • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                    • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                    • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                    • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                    • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                    Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                    Häufige Anwendungen

                                    Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                    Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                    Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                    Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                    Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                    Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                    Hinweis:

                                    Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                    Drohnen mit Kamera

                                    Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                    Dashcams (Autokameras)

                                    Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                    Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Videoüberwachung durch Private

                                      Allgemeine Informationen

                                      Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                      Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                      Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                      Hinweis:

                                      Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                      Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                      Berechtigte Interessen

                                      Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                      • Schutz des Lebens von Personen
                                      • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                      • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                      Verhältnismäßigkeit

                                      Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                      • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                      • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                      • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                      • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                      • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                      Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                      Häufige Anwendungen

                                      Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                      Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                      Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                      Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                      Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                      Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                      Hinweis:

                                      Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                      Drohnen mit Kamera

                                      Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                      Dashcams (Autokameras)

                                      Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                      Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Videoüberwachung durch Private

                                        Allgemeine Informationen

                                        Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                        Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                        Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                        Hinweis:

                                        Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                        Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                        Berechtigte Interessen

                                        Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                        • Schutz des Lebens von Personen
                                        • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                        • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                        Verhältnismäßigkeit

                                        Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                        • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                        • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                        • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                        • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                        • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                        Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                        Häufige Anwendungen

                                        Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                        Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                        Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                        Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                        Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                        Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                        Hinweis:

                                        Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                        Drohnen mit Kamera

                                        Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                        Dashcams (Autokameras)

                                        Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                        Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Videoüberwachung durch Private

                                          Allgemeine Informationen

                                          Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                          Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                          Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                          Hinweis:

                                          Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                          Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                          Berechtigte Interessen

                                          Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                          • Schutz des Lebens von Personen
                                          • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                          • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                          Verhältnismäßigkeit

                                          Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                          • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                          • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                          • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                          • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                          • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                          Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                          Häufige Anwendungen

                                          Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                          Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                          Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                          Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                          Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                          Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                          Hinweis:

                                          Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                          Drohnen mit Kamera

                                          Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                          Dashcams (Autokameras)

                                          Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                          Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Videoüberwachung durch Private

                                            Allgemeine Informationen

                                            Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                            Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                            Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                            Hinweis:

                                            Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                            Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                            Berechtigte Interessen

                                            Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                            • Schutz des Lebens von Personen
                                            • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                            • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                            Verhältnismäßigkeit

                                            Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                            • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                            • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                            • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                            • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                            • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                            Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                            Häufige Anwendungen

                                            Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                            Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                            Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                            Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                            Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                            Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                            Hinweis:

                                            Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                            Drohnen mit Kamera

                                            Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                            Dashcams (Autokameras)

                                            Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                            Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Videoüberwachung durch Private

                                              Allgemeine Informationen

                                              Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                              Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                              Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                              Hinweis:

                                              Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                              Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                              Berechtigte Interessen

                                              Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                              • Schutz des Lebens von Personen
                                              • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                              • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                              Verhältnismäßigkeit

                                              Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                              • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                              • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                              • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                              • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                              • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                              Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                              Häufige Anwendungen

                                              Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                              Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                              Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                              Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                              Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                              Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                              Hinweis:

                                              Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                              Drohnen mit Kamera

                                              Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                              Dashcams (Autokameras)

                                              Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                              Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Videoüberwachung durch Private

                                                Allgemeine Informationen

                                                Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                                Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                                Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                                Hinweis:

                                                Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                                Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                                Berechtigte Interessen

                                                Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                                • Schutz des Lebens von Personen
                                                • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                                • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                                Verhältnismäßigkeit

                                                Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                                • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                                • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                                • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                                • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                                • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                                Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                                Häufige Anwendungen

                                                Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                                Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                                Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                                Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                                Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                                Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                                Hinweis:

                                                Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                                Drohnen mit Kamera

                                                Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                                Dashcams (Autokameras)

                                                Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                                Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Videoüberwachung durch Private

                                                  Allgemeine Informationen

                                                  Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                                  Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                                  Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                                  Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                                  Berechtigte Interessen

                                                  Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                                  • Schutz des Lebens von Personen
                                                  • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                                  • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                                  Verhältnismäßigkeit

                                                  Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                                  • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                                  • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                                  • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                                  • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                                  • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                                  Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                                  Häufige Anwendungen

                                                  Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                                  Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                                  Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                                  Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                                  Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                                  Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                                  Hinweis:

                                                  Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                                  Drohnen mit Kamera

                                                  Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                                  Dashcams (Autokameras)

                                                  Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                                  Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Videoüberwachung durch Private

                                                    Allgemeine Informationen

                                                    Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                                    Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                                    Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                                    Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                                    Berechtigte Interessen

                                                    Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                                    • Schutz des Lebens von Personen
                                                    • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                                    • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                                    Verhältnismäßigkeit

                                                    Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                                    • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                                    • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                                    • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                                    • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                                    • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                                    Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                                    Häufige Anwendungen

                                                    Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                                    Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                                    Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                                    Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                                    Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                                    Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                                    Hinweis:

                                                    Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                                    Drohnen mit Kamera

                                                    Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                                    Dashcams (Autokameras)

                                                    Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                                    Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Videoüberwachung durch Private

                                                      Allgemeine Informationen

                                                      Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                                      Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                                      Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                                      Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                                      Berechtigte Interessen

                                                      Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                                      • Schutz des Lebens von Personen
                                                      • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                                      • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                                      Verhältnismäßigkeit

                                                      Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                                      • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                                      • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                                      • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                                      • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                                      • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                                      Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                                      Häufige Anwendungen

                                                      Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                                      Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                                      Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                                      Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                                      Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                                      Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                                      Hinweis:

                                                      Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                                      Drohnen mit Kamera

                                                      Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                                      Dashcams (Autokameras)

                                                      Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                                      Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Videoüberwachung durch Private

                                                        Allgemeine Informationen

                                                        Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                                        Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                                        Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                                        Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                                        Berechtigte Interessen

                                                        Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                                        • Schutz des Lebens von Personen
                                                        • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                                        • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                                        Verhältnismäßigkeit

                                                        Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                                        • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                                        • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                                        • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                                        • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                                        • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                                        Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                                        Häufige Anwendungen

                                                        Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                                        Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                                        Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                                        Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                                        Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                                        Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                                        Hinweis:

                                                        Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                                        Drohnen mit Kamera

                                                        Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                                        Dashcams (Autokameras)

                                                        Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                                        Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Videoüberwachung durch Private

                                                          Allgemeine Informationen

                                                          Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                                          Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                                          Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                                          Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                                          Berechtigte Interessen

                                                          Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                                          • Schutz des Lebens von Personen
                                                          • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                                          • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                                          Verhältnismäßigkeit

                                                          Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                                          • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                                          • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                                          • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                                          • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                                          • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                                          Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                                          Häufige Anwendungen

                                                          Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                                          Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                                          Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                                          Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                                          Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                                          Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                                          Hinweis:

                                                          Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                                          Drohnen mit Kamera

                                                          Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                                          Dashcams (Autokameras)

                                                          Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                                          Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Videoüberwachung durch Private

                                                            Allgemeine Informationen

                                                            Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                                            Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                                            Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                                            Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                                            Berechtigte Interessen

                                                            Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                                            • Schutz des Lebens von Personen
                                                            • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                                            • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                                            Verhältnismäßigkeit

                                                            Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                                            • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                                            • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                                            • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                                            • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                                            • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                                            Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                                            Häufige Anwendungen

                                                            Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                                            Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                                            Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                                            Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                                            Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                                            Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                                            Hinweis:

                                                            Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                                            Drohnen mit Kamera

                                                            Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                                            Dashcams (Autokameras)

                                                            Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                                            Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Videoüberwachung durch Private

                                                              Allgemeine Informationen

                                                              Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                                              Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                                              Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                                              Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                                              Berechtigte Interessen

                                                              Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                                              • Schutz des Lebens von Personen
                                                              • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                                              • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                                              Verhältnismäßigkeit

                                                              Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                                              • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                                              • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                                              • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                                              • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                                              • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                                              Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                                              Häufige Anwendungen

                                                              Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                                              Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                                              Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                                              Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                                              Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                                              Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                                              Hinweis:

                                                              Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                                              Drohnen mit Kamera

                                                              Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                                              Dashcams (Autokameras)

                                                              Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                                              Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Videoüberwachung durch Private

                                                                Allgemeine Informationen

                                                                Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                                                Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                                                Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                                                Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                                                Berechtigte Interessen

                                                                Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                                                • Schutz des Lebens von Personen
                                                                • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                                                • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                                                Verhältnismäßigkeit

                                                                Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                                                • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                                                • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                                                • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                                                • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                                                • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                                                Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                                                Häufige Anwendungen

                                                                Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                                                Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                                                Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                                                Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                                                Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                                                Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                                                Hinweis:

                                                                Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                                                Drohnen mit Kamera

                                                                Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                                                Dashcams (Autokameras)

                                                                Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                                                Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Videoüberwachung durch Private

                                                                  Allgemeine Informationen

                                                                  Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

                                                                  Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

                                                                  Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

                                                                  Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

                                                                  Berechtigte Interessen

                                                                  Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

                                                                  • Schutz des Lebens von Personen
                                                                  • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
                                                                  • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

                                                                  Verhältnismäßigkeit

                                                                  Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

                                                                  • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
                                                                  • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
                                                                  • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
                                                                  • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
                                                                  • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

                                                                  Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

                                                                  Häufige Anwendungen

                                                                  Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

                                                                  Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

                                                                  Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

                                                                  Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

                                                                  Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

                                                                  Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

                                                                  Drohnen mit Kamera

                                                                  Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

                                                                  Dashcams (Autokameras)

                                                                  Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

                                                                  Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion