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    E-Moped

    Einstufung als Kfz

    "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

    Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

    • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
    • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

    Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

    Rechtliche Folgen

    Hinweis:

    Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

    Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

    E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

      E-Moped

      Einstufung als Kfz

      "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

      Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

      • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
      • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

      Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

      Rechtliche Folgen

      Hinweis:

      Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

      Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

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        "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

        Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

        • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
        • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

        Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

        Rechtliche Folgen

        Hinweis:

        Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

        Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

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            Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

            • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
            • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

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            Hinweis:

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            Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

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              Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

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                • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
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                  Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                  • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                  • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                  Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                  Rechtliche Folgen

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                  Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

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                    "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                    Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                    • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                    • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                    Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                    Rechtliche Folgen

                    Hinweis:

                    Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                    Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

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                      Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                      • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                      • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                      Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                      Rechtliche Folgen

                      Hinweis:

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                        Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

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                        Hinweis:

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                          • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                          Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                          Rechtliche Folgen

                          Hinweis:

                          Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                          Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                          E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                            E-Moped

                            Einstufung als Kfz

                            "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                            Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                            • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                            • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                            Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                            Rechtliche Folgen

                            Hinweis:

                            Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                            Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                            E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                              E-Moped

                              Einstufung als Kfz

                              "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                              Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                              • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                              • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                              Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                              Rechtliche Folgen

                              Hinweis:

                              Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                              Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                              E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

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                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
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                                Einstufung als Kfz

                                "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                Rechtliche Folgen

                                Hinweis:

                                Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                Rechtsgrundlagen

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                                  Einstufung als Kfz

                                  "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                  Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                  • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                  • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                  Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                  Rechtliche Folgen

                                  Hinweis:

                                  Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                  Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                  E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                  Rechtsgrundlagen

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                                    Einstufung als Kfz

                                    "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                    Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                    • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                    • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                    Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                    Rechtliche Folgen

                                    Hinweis:

                                    Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                    Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                    E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                      E-Moped

                                      Einstufung als Kfz

                                      "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                      Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                      • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                      • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                      Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                      Rechtliche Folgen

                                      Hinweis:

                                      Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                      Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                      E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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                                        Einstufung als Kfz

                                        "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                        Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                        • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                        • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                        Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                        Rechtliche Folgen

                                        Hinweis:

                                        Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                        Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                        E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                        Rechtsgrundlagen

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                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                          E-Moped

                                          Einstufung als Kfz

                                          "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                          Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                          • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                          • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                          Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                          Rechtliche Folgen

                                          Hinweis:

                                          Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                          Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                          E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                            E-Moped

                                            Einstufung als Kfz

                                            "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                            Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                            • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                            • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                            Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                            Rechtliche Folgen

                                            Hinweis:

                                            Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                            Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                            E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                              E-Moped

                                              Einstufung als Kfz

                                              "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                              Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                              • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                              • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                              Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                              Rechtliche Folgen

                                              Hinweis:

                                              Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                              Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                              E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                              Rechtsgrundlagen

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                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                E-Moped

                                                Einstufung als Kfz

                                                "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                                Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                                • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                                • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                                Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                                Rechtliche Folgen

                                                Hinweis:

                                                Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                                Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                                E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                  E-Moped

                                                  Einstufung als Kfz

                                                  "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                                  Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                                  • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                                  • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                                  Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                                  Rechtliche Folgen

                                                  Hinweis:

                                                  Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                                  Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                                  E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                    E-Moped

                                                    Einstufung als Kfz

                                                    "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                                    Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                                    • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                                    • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                                    Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                                    Rechtliche Folgen

                                                    Hinweis:

                                                    Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                                    Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                                    E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                      E-Moped

                                                      Einstufung als Kfz

                                                      "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                                      Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                                      • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                                      • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                                      Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                                      Rechtliche Folgen

                                                      Hinweis:

                                                      Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                                      Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                                      E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                        E-Moped

                                                        Einstufung als Kfz

                                                        "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                                        Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                                        • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                                        • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                                        Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                                        Rechtliche Folgen

                                                        Hinweis:

                                                        Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                                        Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                                        E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                          E-Moped

                                                          Einstufung als Kfz

                                                          "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                                          Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                                          • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                                          • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                                          Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                                          Rechtliche Folgen

                                                          Hinweis:

                                                          Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                                          Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                                          E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                            E-Moped

                                                            Einstufung als Kfz

                                                            "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                                            Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                                            • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                                            • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                                            Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                                            Rechtliche Folgen

                                                            Hinweis:

                                                            Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                                            Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                                            E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                              E-Moped

                                                              Einstufung als Kfz

                                                              "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                                              Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                                              • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                                              • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                                              Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                                              Rechtliche Folgen

                                                              Hinweis:

                                                              Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                                              Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                                              E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                E-Moped

                                                                Einstufung als Kfz

                                                                "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                                                Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                                                • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                                                • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                                                Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                                                Rechtliche Folgen

                                                                Hinweis:

                                                                Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                                                Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                                                E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                  E-Moped

                                                                  Einstufung als Kfz

                                                                  "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

                                                                  Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

                                                                  • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
                                                                  • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

                                                                  Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

                                                                  Rechtliche Folgen

                                                                  Hinweis:

                                                                  Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

                                                                  Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

                                                                  E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur