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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

    Teilzeitnutzungsvertrag

    Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

    Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

    • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
    • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

    Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

    Informationen vor Vertragsabschluss

    Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

    Hinweis:

    Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

    Rücktrittsrecht

    Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

    Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

    Tauschbörsen (Tauschsystem)

    Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

    Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

    Rechtsgrundlagen

    Teilnutzungsgesetz (TNG)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

      Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

      Teilzeitnutzungsvertrag

      Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

      Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

      • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
      • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

      Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

      Informationen vor Vertragsabschluss

      Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

      Hinweis:

      Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

      Rücktrittsrecht

      Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

      Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

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      Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

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        Teilzeitnutzungsvertrag

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        Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

        • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
        • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

        Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

        Informationen vor Vertragsabschluss

        Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

        Hinweis:

        Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

        Rücktrittsrecht

        Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

        Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

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          Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

          Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

          • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
          • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

          Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

          Informationen vor Vertragsabschluss

          Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

          Hinweis:

          Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

          Rücktrittsrecht

          Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

          Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

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            Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

            Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

            • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
            • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

            Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

            Informationen vor Vertragsabschluss

            Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

            Hinweis:

            Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

            Rücktrittsrecht

            Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

            Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

            Tauschbörsen (Tauschsystem)

            Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

            Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

            Rechtsgrundlagen

            Teilnutzungsgesetz (TNG)

            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

              Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

              Teilzeitnutzungsvertrag

              Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

              Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

              • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
              • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

              Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

              Informationen vor Vertragsabschluss

              Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

              Hinweis:

              Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

              Rücktrittsrecht

              Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

              Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

              Tauschbörsen (Tauschsystem)

              Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

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              Rechtsgrundlagen

              Teilnutzungsgesetz (TNG)

              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                Teilzeitnutzungsvertrag

                Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                Informationen vor Vertragsabschluss

                Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                Hinweis:

                Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                Rücktrittsrecht

                Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                Tauschbörsen (Tauschsystem)

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                  Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                  Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                  • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
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                  Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

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                  Hinweis:

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                  Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                  Tauschbörsen (Tauschsystem)

                  Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                  Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                  Rechtsgrundlagen

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                    Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                    Teilzeitnutzungsvertrag

                    Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                    Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                    • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                    • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                    Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                    Informationen vor Vertragsabschluss

                    Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                    Hinweis:

                    Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                    Rücktrittsrecht

                    Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                    Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                    Tauschbörsen (Tauschsystem)

                    Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                    Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                    Rechtsgrundlagen

                    Teilnutzungsgesetz (TNG)

                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                      Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                      Teilzeitnutzungsvertrag

                      Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                      Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                      • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                      • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                      Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                      Informationen vor Vertragsabschluss

                      Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                      Hinweis:

                      Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                      Rücktrittsrecht

                      Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                      Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                      Tauschbörsen (Tauschsystem)

                      Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                      Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                      Rechtsgrundlagen

                      Teilnutzungsgesetz (TNG)

                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                        Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                        Teilzeitnutzungsvertrag

                        Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                        Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                        • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                        • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                        Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                        Informationen vor Vertragsabschluss

                        Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                        Hinweis:

                        Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                        Rücktrittsrecht

                        Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                        Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                        Tauschbörsen (Tauschsystem)

                        Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                        Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                        Rechtsgrundlagen

                        Teilnutzungsgesetz (TNG)

                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                          Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                          Teilzeitnutzungsvertrag

                          Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                          Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                          • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                          • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                          Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                          Informationen vor Vertragsabschluss

                          Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                          Hinweis:

                          Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                          Rücktrittsrecht

                          Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                          Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                          Tauschbörsen (Tauschsystem)

                          Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                          Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                          Rechtsgrundlagen

                          Teilnutzungsgesetz (TNG)

                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                            Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                            Teilzeitnutzungsvertrag

                            Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                            Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                            • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                            • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                            Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                            Informationen vor Vertragsabschluss

                            Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                            Hinweis:

                            Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                            Rücktrittsrecht

                            Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                            Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                            Tauschbörsen (Tauschsystem)

                            Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                            Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                            Rechtsgrundlagen

                            Teilnutzungsgesetz (TNG)

                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                              Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                              Teilzeitnutzungsvertrag

                              Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                              Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                              • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                              • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                              Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                              Informationen vor Vertragsabschluss

                              Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                              Hinweis:

                              Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                              Rücktrittsrecht

                              Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                              Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                              Tauschbörsen (Tauschsystem)

                              Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                              Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                              Rechtsgrundlagen

                              Teilnutzungsgesetz (TNG)

                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                Teilzeitnutzungsvertrag

                                Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                Informationen vor Vertragsabschluss

                                Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                Hinweis:

                                Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                Rücktrittsrecht

                                Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                Rechtsgrundlagen

                                Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                  Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                  Teilzeitnutzungsvertrag

                                  Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                  Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                  • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                  • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                  Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                  Informationen vor Vertragsabschluss

                                  Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                  Hinweis:

                                  Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                  Rücktrittsrecht

                                  Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                  Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                  Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                  Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                  Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                    Teilzeitnutzungsvertrag

                                    Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                    Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                    • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                    • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                    Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                    Informationen vor Vertragsabschluss

                                    Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                    Hinweis:

                                    Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                    Rücktrittsrecht

                                    Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                    Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                    Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                    Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                    Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                      Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                      Teilzeitnutzungsvertrag

                                      Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                      Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                      • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                      • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                      Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                      Informationen vor Vertragsabschluss

                                      Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                      Hinweis:

                                      Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                      Rücktrittsrecht

                                      Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                      Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                      Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                      Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                      Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                        Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                        Teilzeitnutzungsvertrag

                                        Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                        Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                        • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                        • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                        Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                        Informationen vor Vertragsabschluss

                                        Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                        Hinweis:

                                        Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                        Rücktrittsrecht

                                        Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                        Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                        Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                        Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                        Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                          Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                          Teilzeitnutzungsvertrag

                                          Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                          Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                          • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                          • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                          Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                          Informationen vor Vertragsabschluss

                                          Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                          Hinweis:

                                          Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                          Rücktrittsrecht

                                          Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                          Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                          Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                          Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                          Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                            Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                            Teilzeitnutzungsvertrag

                                            Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                            Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                            • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                            • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                            Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                            Informationen vor Vertragsabschluss

                                            Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                            Hinweis:

                                            Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                            Rücktrittsrecht

                                            Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                            Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                            Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                            Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                            Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                              Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                              Teilzeitnutzungsvertrag

                                              Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                              Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                              • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                              • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                              Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                              Informationen vor Vertragsabschluss

                                              Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                              Hinweis:

                                              Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                              Rücktrittsrecht

                                              Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                              Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                              Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                              Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                              Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                                Teilzeitnutzungsvertrag

                                                Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                                Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                                • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                                • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                                Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                                Informationen vor Vertragsabschluss

                                                Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                                Hinweis:

                                                Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                                Rücktrittsrecht

                                                Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                                Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                                Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                                Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                                Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                  Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                                  Teilzeitnutzungsvertrag

                                                  Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                                  Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                                  • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                                  • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                                  Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                                  Informationen vor Vertragsabschluss

                                                  Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                                  Hinweis:

                                                  Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                                  Rücktrittsrecht

                                                  Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                                  Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                                  Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                                  Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                                  Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                    Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                                    Teilzeitnutzungsvertrag

                                                    Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                                    Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                                    • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                                    • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                                    Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                                    Informationen vor Vertragsabschluss

                                                    Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                                    Hinweis:

                                                    Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                                    Rücktrittsrecht

                                                    Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                                    Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                                    Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                                    Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                                    Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                      Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                                      Teilzeitnutzungsvertrag

                                                      Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                                      Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                                      • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                                      • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                                      Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                                      Informationen vor Vertragsabschluss

                                                      Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                                      Hinweis:

                                                      Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                                      Rücktrittsrecht

                                                      Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                                      Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                                      Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                                      Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                                      Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                        Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                                        Teilzeitnutzungsvertrag

                                                        Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                                        Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                                        • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                                        • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                                        Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                                        Informationen vor Vertragsabschluss

                                                        Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                                        Hinweis:

                                                        Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                                        Rücktrittsrecht

                                                        Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                                        Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                                        Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                                        Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                                        Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                          Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                                          Teilzeitnutzungsvertrag

                                                          Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                                          Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                                          • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                                          • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                                          Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                                          Informationen vor Vertragsabschluss

                                                          Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                                          Hinweis:

                                                          Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                                          Rücktrittsrecht

                                                          Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                                          Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                                          Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                                          Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                                          Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                            Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                                            Teilzeitnutzungsvertrag

                                                            Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                                            Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                                            • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                                            • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                                            Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                                            Informationen vor Vertragsabschluss

                                                            Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                                            Hinweis:

                                                            Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                                            Rücktrittsrecht

                                                            Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                                            Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                                            Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                                            Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                                            Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                              Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                                              Teilzeitnutzungsvertrag

                                                              Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                                              Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                                              • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                                              • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                                              Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                                              Informationen vor Vertragsabschluss

                                                              Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                                              Hinweis:

                                                              Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                                              Rücktrittsrecht

                                                              Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                                              Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                                              Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                                              Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                                              Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                                Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                                                Teilzeitnutzungsvertrag

                                                                Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                                                Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                                                • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                                                • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                                                Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                                                Informationen vor Vertragsabschluss

                                                                Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                                                Hinweis:

                                                                Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                                                Rücktrittsrecht

                                                                Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                                                Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                                                Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                                                Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                                                Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                                  Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (Timesharing)

                                                                  Teilzeitnutzungsvertrag

                                                                  Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

                                                                  Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

                                                                  • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
                                                                  • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

                                                                  Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

                                                                  Informationen vor Vertragsabschluss

                                                                  Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

                                                                  Rücktrittsrecht

                                                                  Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

                                                                  Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

                                                                  Tauschbörsen (Tauschsystem)

                                                                  Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

                                                                  Konsumentenfragen.at (→ BMASGPK)

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Teilnutzungsgesetz (TNG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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