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Begriffe mit O
Obsorgeberechtigter
Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
Im Fall von Trennung oder Scheidung der Eltern gibt es zwei Möglichkeiten: gemeinsame Obsorge beider Eltern oder alleinige Obsorge eines Elternteils.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
Im Fall von Trennung oder Scheidung der Eltern gibt es zwei Möglichkeiten: gemeinsame Obsorge beider Eltern oder alleinige Obsorge eines Elternteils.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
Im Fall von Trennung oder Scheidung der Eltern gibt es zwei Möglichkeiten: gemeinsame Obsorge beider Eltern oder alleinige Obsorge eines Elternteils.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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Sinnverwandte Begriffe: Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter, Vormund für Minderjährige
Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, für dessen gesetzliche Vertretung und für die Verwaltung seines Vermögens verantwortlich.
In der Regel sind die Eltern des Kindes obsorgeberechtigt. Wenn diese ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen können (z.B. weil sie nicht mehr am Leben sind), können auch andere Personen die Vormundschaft für das Kind übernehmen.
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