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    Besondere Vorschussregelung

    Wenn eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen wird und ein Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes anhängig ist, sind auf Antrag des pflegebedürftigen Menschen Vorschüsse auf das Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 oder 4 zu gewähren. Dieser pauschalierte Vorschuss kann entweder an die pflegebedürftige Person selbst oder auf Antrag an jene Person ausbezahlt werden, welche die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Besondere Vorschussregelung

    Wenn eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen wird und ein Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes anhängig ist, sind auf Antrag des pflegebedürftigen Menschen Vorschüsse auf das Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 oder 4 zu gewähren. Dieser pauschalierte Vorschuss kann entweder an die pflegebedürftige Person selbst oder auf Antrag an jene Person ausbezahlt werden, welche die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt.

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    § 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

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    Wenn eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen wird und ein Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes anhängig ist, sind auf Antrag des pflegebedürftigen Menschen Vorschüsse auf das Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 oder 4 zu gewähren. Dieser pauschalierte Vorschuss kann entweder an die pflegebedürftige Person selbst oder auf Antrag an jene Person ausbezahlt werden, welche die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt.

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    § 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

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    Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

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