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    Gewerbebehörde

    Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

    In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

    Hinweis:

    Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe als auch für freie Gewerbe.

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    Letzte Aktualisierung: 13.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe als auch für freie Gewerbe.

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                                                  Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe als auch für freie Gewerbe.

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                                                    Gewerbebehörde

                                                    Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

                                                    In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

                                                    Hinweis:

                                                    Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe als auch für freie Gewerbe.

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                                                      Gewerbebehörde

                                                      Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

                                                      In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

                                                      Hinweis:

                                                      Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe als auch für freie Gewerbe.

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                                                        Gewerbebehörde

                                                        Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

                                                        In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

                                                        Hinweis:

                                                        Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe als auch für freie Gewerbe.

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                                                          In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

                                                          Hinweis:

                                                          Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe als auch für freie Gewerbe.

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                                                            In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

                                                            Hinweis:

                                                            Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe als auch für freie Gewerbe.

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                                                              In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

                                                              Hinweis:

                                                              Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe als auch für freie Gewerbe.

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                                                                In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

                                                                Hinweis:

                                                                Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe als auch für freie Gewerbe.

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                                                                  Hinweis:

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