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    Gewerbeberechtigung

    Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

    Hinweis:

    Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

    Ende der Gewerbeberechtigung

    Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

    • Gesellschaft
      • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
      • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
    • Einzelunternehmen
      • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
      • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
    Hinweis:

    Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Gewerbeberechtigung

      Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

      Hinweis:

      Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

      Ende der Gewerbeberechtigung

      Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

      • Gesellschaft
        • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
        • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
      • Einzelunternehmen
        • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
        • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
      Hinweis:

      Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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        Hinweis:

        Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

        Ende der Gewerbeberechtigung

        Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

        • Gesellschaft
          • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
          • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
        • Einzelunternehmen
          • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
          • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
        Hinweis:

        Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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          Hinweis:

          Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

          Ende der Gewerbeberechtigung

          Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

          • Gesellschaft
            • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
            • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
          • Einzelunternehmen
            • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
            • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
          Hinweis:

          Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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            Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

            • Gesellschaft
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              • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
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            Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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              Hinweis:

              Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

              Ende der Gewerbeberechtigung

              Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

              • Gesellschaft
                • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
              • Einzelunternehmen
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                • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
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              Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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                Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                • Gesellschaft
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                  • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                • Einzelunternehmen
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                Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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                  Ende der Gewerbeberechtigung

                  Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                  • Gesellschaft
                    • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                    • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
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                  Hinweis:

                  Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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                    Ende der Gewerbeberechtigung

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                      • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                    • Einzelunternehmen
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                    Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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                      Hinweis:

                      Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

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                      Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                      • Gesellschaft
                        • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                        • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                      • Einzelunternehmen
                        • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                        • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                      Hinweis:

                      Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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                        Hinweis:

                        Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

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                        Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                        • Gesellschaft
                          • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                          • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                        • Einzelunternehmen
                          • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                          • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                        Hinweis:

                        Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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                          Hinweis:

                          Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

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                          Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                          • Gesellschaft
                            • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                            • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                          • Einzelunternehmen
                            • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                            • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                          Hinweis:

                          Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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                            Hinweis:

                            Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

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                            Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                            • Gesellschaft
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                            • Einzelunternehmen
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                              • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                            Hinweis:

                            Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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                              Hinweis:

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                                • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
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                              • Einzelunternehmen
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                                • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
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                              Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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                                Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                Hinweis:

                                Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                Ende der Gewerbeberechtigung

                                Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                • Gesellschaft
                                  • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                  • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                • Einzelunternehmen
                                  • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                  • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                Hinweis:

                                Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Gewerbeberechtigung

                                  Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                  Hinweis:

                                  Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                  Ende der Gewerbeberechtigung

                                  Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                  • Gesellschaft
                                    • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                    • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                  • Einzelunternehmen
                                    • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                    • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                  Hinweis:

                                  Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Gewerbeberechtigung

                                    Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                    Hinweis:

                                    Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                    Ende der Gewerbeberechtigung

                                    Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                    • Gesellschaft
                                      • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                      • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                    • Einzelunternehmen
                                      • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                      • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                    Hinweis:

                                    Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Gewerbeberechtigung

                                      Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                      Hinweis:

                                      Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                      Ende der Gewerbeberechtigung

                                      Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                      • Gesellschaft
                                        • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                        • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                      • Einzelunternehmen
                                        • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                        • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                      Hinweis:

                                      Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

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                                        Gewerbeberechtigung

                                        Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                        Hinweis:

                                        Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                        Ende der Gewerbeberechtigung

                                        Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                        • Gesellschaft
                                          • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                          • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                        • Einzelunternehmen
                                          • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                          • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                        Hinweis:

                                        Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                        Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                                          Gewerbeberechtigung

                                          Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                          Hinweis:

                                          Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                          Ende der Gewerbeberechtigung

                                          Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                          • Gesellschaft
                                            • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                            • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                          • Einzelunternehmen
                                            • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                            • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                          Hinweis:

                                          Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                          Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                                            Gewerbeberechtigung

                                            Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                            Hinweis:

                                            Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                            Ende der Gewerbeberechtigung

                                            Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                            • Gesellschaft
                                              • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                              • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                            • Einzelunternehmen
                                              • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                              • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                            Hinweis:

                                            Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                            Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                                              Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                              Hinweis:

                                              Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                              Ende der Gewerbeberechtigung

                                              Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                              • Gesellschaft
                                                • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                              • Einzelunternehmen
                                                • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                              Hinweis:

                                              Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                              Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                                                Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                                Hinweis:

                                                Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                                Ende der Gewerbeberechtigung

                                                Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                                • Gesellschaft
                                                  • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                  • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                                • Einzelunternehmen
                                                  • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                  • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                                Hinweis:

                                                Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Gewerbeberechtigung

                                                  Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                                  Hinweis:

                                                  Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                                  Ende der Gewerbeberechtigung

                                                  Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                                  • Gesellschaft
                                                    • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                    • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                                  • Einzelunternehmen
                                                    • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                    • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                                  Hinweis:

                                                  Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Gewerbeberechtigung

                                                    Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                                    Hinweis:

                                                    Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                                    Ende der Gewerbeberechtigung

                                                    Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                                    • Gesellschaft
                                                      • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                      • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                                    • Einzelunternehmen
                                                      • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                      • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                                    Hinweis:

                                                    Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                                    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Gewerbeberechtigung

                                                      Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                                      Hinweis:

                                                      Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                                      Ende der Gewerbeberechtigung

                                                      Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                                      • Gesellschaft
                                                        • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                        • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                                      • Einzelunternehmen
                                                        • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                        • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                                      Hinweis:

                                                      Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                                      Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                                                        Gewerbeberechtigung

                                                        Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                                        Hinweis:

                                                        Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                                        Ende der Gewerbeberechtigung

                                                        Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                                        • Gesellschaft
                                                          • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                          • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                                        • Einzelunternehmen
                                                          • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                          • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                                        Hinweis:

                                                        Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                                        Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                                                          Gewerbeberechtigung

                                                          Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                                          Hinweis:

                                                          Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                                          Ende der Gewerbeberechtigung

                                                          Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                                          • Gesellschaft
                                                            • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                            • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                                          • Einzelunternehmen
                                                            • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                            • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                                          Hinweis:

                                                          Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                                          Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                                                            Gewerbeberechtigung

                                                            Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                                            Hinweis:

                                                            Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                                            Ende der Gewerbeberechtigung

                                                            Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                                            • Gesellschaft
                                                              • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                              • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                                            • Einzelunternehmen
                                                              • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                              • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                                            Hinweis:

                                                            Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                                            Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                                                              Gewerbeberechtigung

                                                              Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                                              Hinweis:

                                                              Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                                              Ende der Gewerbeberechtigung

                                                              Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                                              • Gesellschaft
                                                                • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                                • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                                              • Einzelunternehmen
                                                                • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                                • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                                              Hinweis:

                                                              Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                                              Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Gewerbeberechtigung

                                                                Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                                                Hinweis:

                                                                Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                                                Ende der Gewerbeberechtigung

                                                                Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                                                • Gesellschaft
                                                                  • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                                  • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                                                • Einzelunternehmen
                                                                  • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                                  • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                                                Hinweis:

                                                                Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                                                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Gewerbeberechtigung

                                                                  Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

                                                                  Ende der Gewerbeberechtigung

                                                                  Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:

                                                                  • Gesellschaft
                                                                    • Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
                                                                    • Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
                                                                  • Einzelunternehmen
                                                                    • Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
                                                                    • Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
                                                                  Hinweis:

                                                                  Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).

                                                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion