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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Freiwilliges Sozialjahr

    Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

    Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

    • Sozial- und Behindertenhilfe
    • Betreuung alter Menschen
    • Betreuung von Drogenabhängigen
    • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
    • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
    • Betreuung von Obdachlosen
    • Kinderbetreuung
    • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
    • Rettungswesen

    Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

    Mindestalter

    Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

    Dauer

    Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

    Taschengeld und Klimaticket

    Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

    Familienbeihilfe

    Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

    Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

    Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

    Anrechnung auf den Zivildienst

    Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

    Hinweis:

    Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

    Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Freiwilliges Sozialjahr

      Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

      Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

      • Sozial- und Behindertenhilfe
      • Betreuung alter Menschen
      • Betreuung von Drogenabhängigen
      • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
      • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
      • Betreuung von Obdachlosen
      • Kinderbetreuung
      • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
      • Rettungswesen

      Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

      Mindestalter

      Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

      Dauer

      Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

      Taschengeld und Klimaticket

      Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

      Familienbeihilfe

      Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

      Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

      Anrechnung auf den Zivildienst

      Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

      Hinweis:

      Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

      Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Freiwilliges Sozialjahr

        Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

        Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

        • Sozial- und Behindertenhilfe
        • Betreuung alter Menschen
        • Betreuung von Drogenabhängigen
        • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
        • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
        • Betreuung von Obdachlosen
        • Kinderbetreuung
        • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
        • Rettungswesen

        Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

        Mindestalter

        Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

        Dauer

        Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

        Taschengeld und Klimaticket

        Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

        Familienbeihilfe

        Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

        Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

        Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

        Anrechnung auf den Zivildienst

        Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

        Hinweis:

        Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

        Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
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          Freiwilliges Sozialjahr

          Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

          Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

          • Sozial- und Behindertenhilfe
          • Betreuung alter Menschen
          • Betreuung von Drogenabhängigen
          • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
          • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
          • Betreuung von Obdachlosen
          • Kinderbetreuung
          • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
          • Rettungswesen

          Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

          Mindestalter

          Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

          Dauer

          Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

          Taschengeld und Klimaticket

          Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

          Familienbeihilfe

          Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

          Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

          Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

          Anrechnung auf den Zivildienst

          Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

          Hinweis:

          Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

          Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
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            Freiwilliges Sozialjahr

            Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

            Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

            • Sozial- und Behindertenhilfe
            • Betreuung alter Menschen
            • Betreuung von Drogenabhängigen
            • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
            • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
            • Betreuung von Obdachlosen
            • Kinderbetreuung
            • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
            • Rettungswesen

            Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

            Mindestalter

            Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

            Dauer

            Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

            Taschengeld und Klimaticket

            Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

            Familienbeihilfe

            Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

            Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

            Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

            Anrechnung auf den Zivildienst

            Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

            Hinweis:

            Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

            Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
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              Freiwilliges Sozialjahr

              Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

              Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

              • Sozial- und Behindertenhilfe
              • Betreuung alter Menschen
              • Betreuung von Drogenabhängigen
              • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
              • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
              • Betreuung von Obdachlosen
              • Kinderbetreuung
              • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
              • Rettungswesen

              Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

              Mindestalter

              Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

              Dauer

              Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

              Taschengeld und Klimaticket

              Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

              Familienbeihilfe

              Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

              Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

              Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

              Anrechnung auf den Zivildienst

              Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

              Hinweis:

              Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

              Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Freiwilliges Sozialjahr

                Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                • Sozial- und Behindertenhilfe
                • Betreuung alter Menschen
                • Betreuung von Drogenabhängigen
                • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                • Betreuung von Obdachlosen
                • Kinderbetreuung
                • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                • Rettungswesen

                Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                Mindestalter

                Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                Dauer

                Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                Taschengeld und Klimaticket

                Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                Familienbeihilfe

                Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                Anrechnung auf den Zivildienst

                Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                Hinweis:

                Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
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                  Freiwilliges Sozialjahr

                  Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                  Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                  • Sozial- und Behindertenhilfe
                  • Betreuung alter Menschen
                  • Betreuung von Drogenabhängigen
                  • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                  • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                  • Betreuung von Obdachlosen
                  • Kinderbetreuung
                  • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                  • Rettungswesen

                  Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                  Mindestalter

                  Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                  Dauer

                  Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                  Taschengeld und Klimaticket

                  Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                  Familienbeihilfe

                  Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                  Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                  Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                  Anrechnung auf den Zivildienst

                  Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                  Hinweis:

                  Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                  Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Freiwilliges Sozialjahr

                    Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                    Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                    • Sozial- und Behindertenhilfe
                    • Betreuung alter Menschen
                    • Betreuung von Drogenabhängigen
                    • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                    • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                    • Betreuung von Obdachlosen
                    • Kinderbetreuung
                    • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                    • Rettungswesen

                    Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                    Mindestalter

                    Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                    Dauer

                    Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                    Taschengeld und Klimaticket

                    Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                    Familienbeihilfe

                    Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                    Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                    Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                    Anrechnung auf den Zivildienst

                    Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                    Hinweis:

                    Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                    Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Freiwilliges Sozialjahr

                      Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                      Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                      • Sozial- und Behindertenhilfe
                      • Betreuung alter Menschen
                      • Betreuung von Drogenabhängigen
                      • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                      • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                      • Betreuung von Obdachlosen
                      • Kinderbetreuung
                      • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                      • Rettungswesen

                      Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                      Mindestalter

                      Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                      Dauer

                      Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                      Taschengeld und Klimaticket

                      Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                      Familienbeihilfe

                      Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                      Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                      Anrechnung auf den Zivildienst

                      Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                      Hinweis:

                      Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                      Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
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                        Freiwilliges Sozialjahr

                        Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                        Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                        • Sozial- und Behindertenhilfe
                        • Betreuung alter Menschen
                        • Betreuung von Drogenabhängigen
                        • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                        • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                        • Betreuung von Obdachlosen
                        • Kinderbetreuung
                        • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                        • Rettungswesen

                        Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                        Mindestalter

                        Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                        Dauer

                        Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                        Taschengeld und Klimaticket

                        Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                        Familienbeihilfe

                        Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                        Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                        Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                        Anrechnung auf den Zivildienst

                        Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                        Hinweis:

                        Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                        Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
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                          Freiwilliges Sozialjahr

                          Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                          Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                          • Sozial- und Behindertenhilfe
                          • Betreuung alter Menschen
                          • Betreuung von Drogenabhängigen
                          • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                          • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                          • Betreuung von Obdachlosen
                          • Kinderbetreuung
                          • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                          • Rettungswesen

                          Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                          Mindestalter

                          Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                          Dauer

                          Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                          Taschengeld und Klimaticket

                          Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                          Familienbeihilfe

                          Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                          Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                          Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                          Anrechnung auf den Zivildienst

                          Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                          Hinweis:

                          Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                          Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Freiwilliges Sozialjahr

                            Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                            Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                            • Sozial- und Behindertenhilfe
                            • Betreuung alter Menschen
                            • Betreuung von Drogenabhängigen
                            • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                            • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                            • Betreuung von Obdachlosen
                            • Kinderbetreuung
                            • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                            • Rettungswesen

                            Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                            Mindestalter

                            Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                            Dauer

                            Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                            Taschengeld und Klimaticket

                            Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                            Familienbeihilfe

                            Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                            Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                            Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                            Anrechnung auf den Zivildienst

                            Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                            Hinweis:

                            Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                            Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Freiwilliges Sozialjahr

                              Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                              Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                              • Sozial- und Behindertenhilfe
                              • Betreuung alter Menschen
                              • Betreuung von Drogenabhängigen
                              • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                              • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                              • Betreuung von Obdachlosen
                              • Kinderbetreuung
                              • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                              • Rettungswesen

                              Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                              Mindestalter

                              Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                              Dauer

                              Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                              Taschengeld und Klimaticket

                              Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                              Familienbeihilfe

                              Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                              Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                              Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                              Anrechnung auf den Zivildienst

                              Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                              Hinweis:

                              Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                              Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Freiwilliges Sozialjahr

                                Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                • Sozial- und Behindertenhilfe
                                • Betreuung alter Menschen
                                • Betreuung von Drogenabhängigen
                                • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                • Betreuung von Obdachlosen
                                • Kinderbetreuung
                                • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                • Rettungswesen

                                Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                Mindestalter

                                Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                Dauer

                                Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                Taschengeld und Klimaticket

                                Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                Familienbeihilfe

                                Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                Anrechnung auf den Zivildienst

                                Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                Hinweis:

                                Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Freiwilliges Sozialjahr

                                  Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                  Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                  • Sozial- und Behindertenhilfe
                                  • Betreuung alter Menschen
                                  • Betreuung von Drogenabhängigen
                                  • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                  • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                  • Betreuung von Obdachlosen
                                  • Kinderbetreuung
                                  • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                  • Rettungswesen

                                  Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                  Mindestalter

                                  Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                  Dauer

                                  Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                  Taschengeld und Klimaticket

                                  Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                  Familienbeihilfe

                                  Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                  Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                  Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                  Anrechnung auf den Zivildienst

                                  Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                  Hinweis:

                                  Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                  Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Freiwilliges Sozialjahr

                                    Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                    Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                    • Sozial- und Behindertenhilfe
                                    • Betreuung alter Menschen
                                    • Betreuung von Drogenabhängigen
                                    • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                    • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                    • Betreuung von Obdachlosen
                                    • Kinderbetreuung
                                    • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                    • Rettungswesen

                                    Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                    Mindestalter

                                    Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                    Dauer

                                    Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                    Taschengeld und Klimaticket

                                    Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                    Familienbeihilfe

                                    Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                    Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                    Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                    Anrechnung auf den Zivildienst

                                    Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                    Hinweis:

                                    Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                    Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Freiwilliges Sozialjahr

                                      Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                      Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                      • Sozial- und Behindertenhilfe
                                      • Betreuung alter Menschen
                                      • Betreuung von Drogenabhängigen
                                      • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                      • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                      • Betreuung von Obdachlosen
                                      • Kinderbetreuung
                                      • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                      • Rettungswesen

                                      Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                      Mindestalter

                                      Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                      Dauer

                                      Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                      Taschengeld und Klimaticket

                                      Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                      Familienbeihilfe

                                      Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                      Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                      Anrechnung auf den Zivildienst

                                      Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                      Hinweis:

                                      Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                      Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Freiwilliges Sozialjahr

                                        Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                        Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                        • Sozial- und Behindertenhilfe
                                        • Betreuung alter Menschen
                                        • Betreuung von Drogenabhängigen
                                        • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                        • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                        • Betreuung von Obdachlosen
                                        • Kinderbetreuung
                                        • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                        • Rettungswesen

                                        Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                        Mindestalter

                                        Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                        Dauer

                                        Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                        Taschengeld und Klimaticket

                                        Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                        Familienbeihilfe

                                        Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                        Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                        Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                        Anrechnung auf den Zivildienst

                                        Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                        Hinweis:

                                        Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                        Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Freiwilliges Sozialjahr

                                          Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                          Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                          • Sozial- und Behindertenhilfe
                                          • Betreuung alter Menschen
                                          • Betreuung von Drogenabhängigen
                                          • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                          • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                          • Betreuung von Obdachlosen
                                          • Kinderbetreuung
                                          • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                          • Rettungswesen

                                          Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                          Mindestalter

                                          Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                          Dauer

                                          Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                          Taschengeld und Klimaticket

                                          Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                          Familienbeihilfe

                                          Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                          Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                          Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                          Anrechnung auf den Zivildienst

                                          Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                          Hinweis:

                                          Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                          Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Freiwilliges Sozialjahr

                                            Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                            Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                            • Sozial- und Behindertenhilfe
                                            • Betreuung alter Menschen
                                            • Betreuung von Drogenabhängigen
                                            • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                            • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                            • Betreuung von Obdachlosen
                                            • Kinderbetreuung
                                            • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                            • Rettungswesen

                                            Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                            Mindestalter

                                            Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                            Dauer

                                            Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                            Taschengeld und Klimaticket

                                            Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                            Familienbeihilfe

                                            Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                            Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                            Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                            Anrechnung auf den Zivildienst

                                            Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                            Hinweis:

                                            Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                            Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Freiwilliges Sozialjahr

                                              Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                              Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                              • Sozial- und Behindertenhilfe
                                              • Betreuung alter Menschen
                                              • Betreuung von Drogenabhängigen
                                              • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                              • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                              • Betreuung von Obdachlosen
                                              • Kinderbetreuung
                                              • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                              • Rettungswesen

                                              Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                              Mindestalter

                                              Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                              Dauer

                                              Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                              Taschengeld und Klimaticket

                                              Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                              Familienbeihilfe

                                              Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                              Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                              Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                              Anrechnung auf den Zivildienst

                                              Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                              Hinweis:

                                              Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                              Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Freiwilliges Sozialjahr

                                                Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                                Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                                • Sozial- und Behindertenhilfe
                                                • Betreuung alter Menschen
                                                • Betreuung von Drogenabhängigen
                                                • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                                • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                                • Betreuung von Obdachlosen
                                                • Kinderbetreuung
                                                • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                                • Rettungswesen

                                                Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                                Mindestalter

                                                Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                                Dauer

                                                Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                                Taschengeld und Klimaticket

                                                Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                                Familienbeihilfe

                                                Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                                Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                                Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                                Anrechnung auf den Zivildienst

                                                Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                                Hinweis:

                                                Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                                Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Freiwilliges Sozialjahr

                                                  Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                                  Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                                  • Sozial- und Behindertenhilfe
                                                  • Betreuung alter Menschen
                                                  • Betreuung von Drogenabhängigen
                                                  • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                                  • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                                  • Betreuung von Obdachlosen
                                                  • Kinderbetreuung
                                                  • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                                  • Rettungswesen

                                                  Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                                  Mindestalter

                                                  Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                                  Dauer

                                                  Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                                  Taschengeld und Klimaticket

                                                  Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                                  Familienbeihilfe

                                                  Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                                  Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                                  Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                                  Anrechnung auf den Zivildienst

                                                  Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                                  Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Freiwilliges Sozialjahr

                                                    Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                                    Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                                    • Sozial- und Behindertenhilfe
                                                    • Betreuung alter Menschen
                                                    • Betreuung von Drogenabhängigen
                                                    • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                                    • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                                    • Betreuung von Obdachlosen
                                                    • Kinderbetreuung
                                                    • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                                    • Rettungswesen

                                                    Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                                    Mindestalter

                                                    Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                                    Dauer

                                                    Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                                    Taschengeld und Klimaticket

                                                    Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                                    Familienbeihilfe

                                                    Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                                    Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                                    Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                                    Anrechnung auf den Zivildienst

                                                    Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                                    Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Freiwilliges Sozialjahr

                                                      Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                                      Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                                      • Sozial- und Behindertenhilfe
                                                      • Betreuung alter Menschen
                                                      • Betreuung von Drogenabhängigen
                                                      • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                                      • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                                      • Betreuung von Obdachlosen
                                                      • Kinderbetreuung
                                                      • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                                      • Rettungswesen

                                                      Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                                      Mindestalter

                                                      Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                                      Dauer

                                                      Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                                      Taschengeld und Klimaticket

                                                      Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                                      Familienbeihilfe

                                                      Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                                      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                                      Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                                      Anrechnung auf den Zivildienst

                                                      Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                                      Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Freiwilliges Sozialjahr

                                                        Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                                        Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                                        • Sozial- und Behindertenhilfe
                                                        • Betreuung alter Menschen
                                                        • Betreuung von Drogenabhängigen
                                                        • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                                        • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                                        • Betreuung von Obdachlosen
                                                        • Kinderbetreuung
                                                        • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                                        • Rettungswesen

                                                        Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                                        Mindestalter

                                                        Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                                        Dauer

                                                        Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                                        Taschengeld und Klimaticket

                                                        Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                                        Familienbeihilfe

                                                        Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                                        Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                                        Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                                        Anrechnung auf den Zivildienst

                                                        Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                                        Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Freiwilliges Sozialjahr

                                                          Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                                          Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                                          • Sozial- und Behindertenhilfe
                                                          • Betreuung alter Menschen
                                                          • Betreuung von Drogenabhängigen
                                                          • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                                          • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                                          • Betreuung von Obdachlosen
                                                          • Kinderbetreuung
                                                          • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                                          • Rettungswesen

                                                          Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                                          Mindestalter

                                                          Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                                          Dauer

                                                          Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                                          Taschengeld und Klimaticket

                                                          Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                                          Familienbeihilfe

                                                          Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                                          Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                                          Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                                          Anrechnung auf den Zivildienst

                                                          Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                                          Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Freiwilliges Sozialjahr

                                                            Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                                            Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                                            • Sozial- und Behindertenhilfe
                                                            • Betreuung alter Menschen
                                                            • Betreuung von Drogenabhängigen
                                                            • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                                            • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                                            • Betreuung von Obdachlosen
                                                            • Kinderbetreuung
                                                            • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                                            • Rettungswesen

                                                            Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                                            Mindestalter

                                                            Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                                            Dauer

                                                            Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                                            Taschengeld und Klimaticket

                                                            Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                                            Familienbeihilfe

                                                            Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                                            Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                                            Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                                            Anrechnung auf den Zivildienst

                                                            Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                                            Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Freiwilliges Sozialjahr

                                                              Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                                              Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                                              • Sozial- und Behindertenhilfe
                                                              • Betreuung alter Menschen
                                                              • Betreuung von Drogenabhängigen
                                                              • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                                              • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                                              • Betreuung von Obdachlosen
                                                              • Kinderbetreuung
                                                              • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                                              • Rettungswesen

                                                              Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                                              Mindestalter

                                                              Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                                              Dauer

                                                              Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                                              Taschengeld und Klimaticket

                                                              Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                                              Familienbeihilfe

                                                              Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                                              Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                                              Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                                              Anrechnung auf den Zivildienst

                                                              Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                                              Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Freiwilliges Sozialjahr

                                                                Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                                                Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                                                • Sozial- und Behindertenhilfe
                                                                • Betreuung alter Menschen
                                                                • Betreuung von Drogenabhängigen
                                                                • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                                                • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                                                • Betreuung von Obdachlosen
                                                                • Kinderbetreuung
                                                                • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                                                • Rettungswesen

                                                                Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                                                Mindestalter

                                                                Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                                                Dauer

                                                                Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                                                Taschengeld und Klimaticket

                                                                Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                                                Familienbeihilfe

                                                                Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                                                Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                                                Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                                                Anrechnung auf den Zivildienst

                                                                Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                                                Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Freiwilliges Sozialjahr

                                                                  Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.

                                                                  Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:

                                                                  • Sozial- und Behindertenhilfe
                                                                  • Betreuung alter Menschen
                                                                  • Betreuung von Drogenabhängigen
                                                                  • Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
                                                                  • Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
                                                                  • Betreuung von Obdachlosen
                                                                  • Kinderbetreuung
                                                                  • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
                                                                  • Rettungswesen

                                                                  Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.

                                                                  Mindestalter

                                                                  Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist ausnahmsweise auch eine Teilnahme in niedrigerem Alter möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.

                                                                  Dauer

                                                                  Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

                                                                  Taschengeld und Klimaticket

                                                                  Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer. Dieses beläuft sich auf 75 bis 100 Prozent der Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich haben die Teilnehmenden gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des Klimatickets abgegolten werden kann.

                                                                  Familienbeihilfe

                                                                  Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.

                                                                  Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

                                                                  Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.

                                                                  Anrechnung auf den Zivildienst

                                                                  Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Möglichkeit der Leistung eines Freiwilligen Sozialjahres steht grundsätzlich auch Bürgerinnen/Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Nähere Informationen dazu bekommt man direkt bei den zugelassenen Trägern – freiwilligenweb (→ BMASGPK) – oder bei der Fachreferentin/dem Fachreferenten des BMSAGPK (→ BMASGPK).

                                                                  Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz