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    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Wahlbeisitzer

    Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

    Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

    Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Wahlen" finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 02.05.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                    Ausführliche Informationen zum Thema "Wahlen" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Letzte Aktualisierung: 02.05.2024
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                                      Wahlbeisitzer

                                      Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

                                      Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

                                      Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

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                                        Wahlbeisitzer

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                                        Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

                                        Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

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                                          Wahlbeisitzer

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                                          Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

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                                            Wahlbeisitzer

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                                            Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

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                                                Wahlbeisitzer

                                                Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

                                                Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

                                                Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

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                                                  Wahlbeisitzer

                                                  Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

                                                  Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

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                                                          Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

                                                          Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

                                                          Ausführliche Informationen zum Thema "Wahlen" finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Letzte Aktualisierung: 02.05.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begriffe mit W

                                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                            Wahlbeisitzer

                                                            Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

                                                            Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

                                                            Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

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                                                              Wahlbeisitzer

                                                              Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

                                                              Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

                                                              Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

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                                                                Wahlbeisitzer

                                                                Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

                                                                Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

                                                                Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

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                                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

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                                                                  Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

                                                                  Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

                                                                  Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

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