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    Handlungsfähigkeit Jugendlicher

    Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

    Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

    • Geschäftsfähigkeit
      Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
    • Deliktsfähigkeit
      Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
    Hinweis:

    Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

    Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

      Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

      • Geschäftsfähigkeit
        Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
      • Deliktsfähigkeit
        Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
      Hinweis:

      Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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        Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

        • Geschäftsfähigkeit
          Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
        • Deliktsfähigkeit
          Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
        Hinweis:

        Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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          Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

          Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

          • Geschäftsfähigkeit
            Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
          • Deliktsfähigkeit
            Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
          Hinweis:

          Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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            Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

            Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

            • Geschäftsfähigkeit
              Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
            • Deliktsfähigkeit
              Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
            Hinweis:

            Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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              Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

              • Geschäftsfähigkeit
                Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
              • Deliktsfähigkeit
                Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
              Hinweis:

              Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                • Geschäftsfähigkeit
                  Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                • Deliktsfähigkeit
                  Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                Hinweis:

                Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                  Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                  • Geschäftsfähigkeit
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                  • Deliktsfähigkeit
                    Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                  Hinweis:

                  Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                    Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                    • Geschäftsfähigkeit
                      Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                    • Deliktsfähigkeit
                      Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                    Hinweis:

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                      • Geschäftsfähigkeit
                        Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                      • Deliktsfähigkeit
                        Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                      Hinweis:

                      Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                        Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                        • Geschäftsfähigkeit
                          Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                        • Deliktsfähigkeit
                          Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                        Hinweis:

                        Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                          Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                          Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                          • Geschäftsfähigkeit
                            Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                          • Deliktsfähigkeit
                            Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                          Hinweis:

                          Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                            Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                            • Geschäftsfähigkeit
                              Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                            • Deliktsfähigkeit
                              Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                            Hinweis:

                            Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                              Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                              • Geschäftsfähigkeit
                                Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                              • Deliktsfähigkeit
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                              Hinweis:

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                                Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                • Geschäftsfähigkeit
                                  Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                • Deliktsfähigkeit
                                  Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                Hinweis:

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                                  • Deliktsfähigkeit
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                                  Hinweis:

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                                    Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                    • Geschäftsfähigkeit
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                                    • Deliktsfähigkeit
                                      Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                    Hinweis:

                                    Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                                      Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                      • Geschäftsfähigkeit
                                        Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                      • Deliktsfähigkeit
                                        Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                      Hinweis:

                                      Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                      Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Handlungsfähigkeit Jugendlicher

                                        Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                        Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                        • Geschäftsfähigkeit
                                          Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                        • Deliktsfähigkeit
                                          Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                        Hinweis:

                                        Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                        Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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                                          Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                          Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                          • Geschäftsfähigkeit
                                            Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                          • Deliktsfähigkeit
                                            Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                          Hinweis:

                                          Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                          Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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                                            Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                            Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                            • Geschäftsfähigkeit
                                              Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                            • Deliktsfähigkeit
                                              Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                            Hinweis:

                                            Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                                              Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                              Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                              • Geschäftsfähigkeit
                                                Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                              • Deliktsfähigkeit
                                                Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                              Hinweis:

                                              Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                                                Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                                Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                                • Geschäftsfähigkeit
                                                  Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                                • Deliktsfähigkeit
                                                  Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                                Hinweis:

                                                Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                                Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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                                                  Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                                  Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                                  • Geschäftsfähigkeit
                                                    Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                                  • Deliktsfähigkeit
                                                    Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                                  Hinweis:

                                                  Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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                                                    Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                                    Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                                    • Geschäftsfähigkeit
                                                      Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                                    • Deliktsfähigkeit
                                                      Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                                    Hinweis:

                                                    Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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                                                      Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                                      Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                                      • Geschäftsfähigkeit
                                                        Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                                      • Deliktsfähigkeit
                                                        Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                                      Hinweis:

                                                      Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                                      Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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                                                        Handlungsfähigkeit Jugendlicher

                                                        Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                                        Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                                        • Geschäftsfähigkeit
                                                          Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                                        • Deliktsfähigkeit
                                                          Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                                        Hinweis:

                                                        Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

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                                                          Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                                          Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                                          • Geschäftsfähigkeit
                                                            Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                                          • Deliktsfähigkeit
                                                            Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                                          Hinweis:

                                                          Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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                                                            Handlungsfähigkeit Jugendlicher

                                                            Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                                            Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                                            • Geschäftsfähigkeit
                                                              Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                                            • Deliktsfähigkeit
                                                              Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                                            Hinweis:

                                                            Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Handlungsfähigkeit Jugendlicher

                                                              Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                                              Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                                              • Geschäftsfähigkeit
                                                                Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                                              • Deliktsfähigkeit
                                                                Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                                              Hinweis:

                                                              Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                                                Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                                                • Geschäftsfähigkeit
                                                                  Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                                                • Deliktsfähigkeit
                                                                  Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                                                Hinweis:

                                                                Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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                                                                  Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

                                                                  Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

                                                                  • Geschäftsfähigkeit
                                                                    Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
                                                                  • Deliktsfähigkeit
                                                                    Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden
                                                                  Hinweis:

                                                                  Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion