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    Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

    Deliktsfähigkeit

    Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

    • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
    • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

    Jugendliche unter 14 Jahren 

    Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

    Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

    Jugendliche ab 14 Jahren 

    Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

    Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

    Junge Erwachsene

    Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

    • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
    • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
      • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
      • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
      • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
      • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
      • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

    Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

    In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

    Achtung:

    Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

    Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

    • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
    • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

    Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

    Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

    Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

    • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
    • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

    Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

    Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

    Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

    Hinweis:

    Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

    Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

    Tipp:

    Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

    Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

      Deliktsfähigkeit

      Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

      • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
      • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

      Jugendliche unter 14 Jahren 

      Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

      Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

      Jugendliche ab 14 Jahren 

      Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

      Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

      Junge Erwachsene

      Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

      • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
      • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
        • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
        • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
        • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
        • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
        • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

      Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

      In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

      Achtung:

      Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

      Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

      • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
      • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

      Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

      Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

      Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

      • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
      • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

      Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

      Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

      Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

      Hinweis:

      Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

      Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

      Tipp:

      Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

      Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

        Deliktsfähigkeit

        Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

        • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
        • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

        Jugendliche unter 14 Jahren 

        Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

        Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

        Jugendliche ab 14 Jahren 

        Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

        Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

        Junge Erwachsene

        Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

        • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
        • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
          • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
          • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
          • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
          • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
          • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

        Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

        In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

        Achtung:

        Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

        Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

        • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
        • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

        Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

        Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

        Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

        • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
        • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

        Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

        Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

        Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

        Hinweis:

        Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

        Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

        Tipp:

        Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

        Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
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          Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

          Deliktsfähigkeit

          Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

          • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
          • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

          Jugendliche unter 14 Jahren 

          Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

          Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

          Jugendliche ab 14 Jahren 

          Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

          Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

          Junge Erwachsene

          Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

          • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
          • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
            • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
            • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
            • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
            • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
            • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

          Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

          In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

          Achtung:

          Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

          Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

          • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
          • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

          Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

          Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

          Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

          • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
          • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

          Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

          Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

          Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

          Hinweis:

          Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

          Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

          Tipp:

          Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

          Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

            Deliktsfähigkeit

            Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

            • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
            • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

            Jugendliche unter 14 Jahren 

            Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

            Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

            Jugendliche ab 14 Jahren 

            Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

            Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

            Junge Erwachsene

            Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

            • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
            • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
              • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
              • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
              • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
              • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
              • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

            Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

            In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

            Achtung:

            Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

            Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

            • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
            • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

            Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

            Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

            Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

            • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
            • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

            Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

            Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

            Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

            Hinweis:

            Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

            Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

            Tipp:

            Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

            Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

              Deliktsfähigkeit

              Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

              • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
              • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

              Jugendliche unter 14 Jahren 

              Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

              Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

              Jugendliche ab 14 Jahren 

              Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

              Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

              Junge Erwachsene

              Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

              • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
              • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

              Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

              In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

              Achtung:

              Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

              Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

              • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
              • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

              Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

              Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

              Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

              • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
              • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

              Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

              Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

              Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

              Hinweis:

              Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

              Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

              Tipp:

              Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

              Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                Deliktsfähigkeit

                Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                Jugendliche unter 14 Jahren 

                Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                Jugendliche ab 14 Jahren 

                Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                Junge Erwachsene

                Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                  • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                  • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                  • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                  • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                  • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                Achtung:

                Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                Hinweis:

                Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                Tipp:

                Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                  Deliktsfähigkeit

                  Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                  • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                  • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                  Jugendliche unter 14 Jahren 

                  Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                  Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                  Jugendliche ab 14 Jahren 

                  Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                  Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                  Junge Erwachsene

                  Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                  • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                  • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                    • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                    • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                    • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                    • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                    • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                  Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                  In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                  Achtung:

                  Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                  Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                  • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                  • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                  Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                  Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                  Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                  • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                  • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                  Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                  Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                  Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                  Hinweis:

                  Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                  Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                  Tipp:

                  Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                  Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                    Deliktsfähigkeit

                    Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                    • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                    • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                    Jugendliche unter 14 Jahren 

                    Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                    Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                    Jugendliche ab 14 Jahren 

                    Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                    Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                    Junge Erwachsene

                    Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                    • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                    • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                      • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                      • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                      • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                      • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                      • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                    Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                    In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                    Achtung:

                    Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                    Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                    • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                    • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                    Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                    Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                    Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                    • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                    • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                    Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                    Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                    Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                    Hinweis:

                    Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                    Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                    Tipp:

                    Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                    Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                      Deliktsfähigkeit

                      Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                      • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                      • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                      Jugendliche unter 14 Jahren 

                      Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                      Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                      Jugendliche ab 14 Jahren 

                      Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                      Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                      Junge Erwachsene

                      Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                      • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                      • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                        • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                        • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                        • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                        • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                        • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                      Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                      In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                      Achtung:

                      Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                      Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                      • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                      • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                      Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                      Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                      Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                      • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                      • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                      Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                      Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                      Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                      Hinweis:

                      Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                      Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                      Tipp:

                      Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                      Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                        Deliktsfähigkeit

                        Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                        • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                        • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                        Jugendliche unter 14 Jahren 

                        Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                        Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                        Jugendliche ab 14 Jahren 

                        Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                        Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                        Junge Erwachsene

                        Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                        • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                        • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                          • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                          • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                          • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                          • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                          • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                        Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                        In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                        Achtung:

                        Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                        Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                        • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                        • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                        Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                        Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                        Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                        • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                        • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                        Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                        Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                        Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                        Hinweis:

                        Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                        Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                        Tipp:

                        Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                        Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                          Deliktsfähigkeit

                          Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                          • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                          • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                          Jugendliche unter 14 Jahren 

                          Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                          Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                          Jugendliche ab 14 Jahren 

                          Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                          Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                          Junge Erwachsene

                          Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                          • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                          • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                            • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                            • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                            • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                            • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                            • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                          Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                          In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                          Achtung:

                          Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                          Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                          • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                          • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                          Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                          Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                          Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                          • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                          • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                          Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                          Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                          Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                          Hinweis:

                          Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                          Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                          Tipp:

                          Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                          Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                            Deliktsfähigkeit

                            Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                            • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                            • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                            Jugendliche unter 14 Jahren 

                            Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                            Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                            Jugendliche ab 14 Jahren 

                            Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                            Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                            Junge Erwachsene

                            Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                            • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                            • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                              • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                              • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                              • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                              • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                              • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                            Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                            In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                            Achtung:

                            Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                            Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                            • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                            • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                            Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                            Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                            Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                            • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                            • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                            Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                            Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                            Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                            Hinweis:

                            Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                            Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                            Tipp:

                            Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                            Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                              Deliktsfähigkeit

                              Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                              • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                              • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                              Jugendliche unter 14 Jahren 

                              Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                              Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                              Jugendliche ab 14 Jahren 

                              Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                              Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                              Junge Erwachsene

                              Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                              • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                              • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                              Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                              In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                              Achtung:

                              Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                              Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                              • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                              • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                              Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                              Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                              Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                              • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                              • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                              Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                              Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                              Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                              Hinweis:

                              Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                              Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                              Tipp:

                              Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                              Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                Deliktsfähigkeit

                                Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                Jugendliche unter 14 Jahren 

                                Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                Jugendliche ab 14 Jahren 

                                Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                Junge Erwachsene

                                Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                  • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                  • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                  • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                  • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                  • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                Achtung:

                                Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                Hinweis:

                                Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                Tipp:

                                Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                  Deliktsfähigkeit

                                  Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                  • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                  • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                  Jugendliche unter 14 Jahren 

                                  Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                  Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                  Jugendliche ab 14 Jahren 

                                  Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                  Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                  Junge Erwachsene

                                  Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                  • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                  • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                    • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                    • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                    • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                    • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                    • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                  Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                  In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                  Achtung:

                                  Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                  Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                  • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                  • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                  Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                  Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                  Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                  • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                  • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                  Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                  Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                  Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                  Hinweis:

                                  Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                  Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                  Tipp:

                                  Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                  Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                    Deliktsfähigkeit

                                    Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                    • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                    • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                    Jugendliche unter 14 Jahren 

                                    Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                    Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                    Jugendliche ab 14 Jahren 

                                    Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                    Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                    Junge Erwachsene

                                    Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                    • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                    • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                      • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                      • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                      • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                      • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                      • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                    Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                    In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                    Achtung:

                                    Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                    Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                    • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                    • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                    Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                    Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                    Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                    • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                    • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                    Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                    Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                    Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                    Hinweis:

                                    Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                    Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                    Tipp:

                                    Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                    Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                      Deliktsfähigkeit

                                      Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                      • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                      • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                      Jugendliche unter 14 Jahren 

                                      Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                      Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                      Jugendliche ab 14 Jahren 

                                      Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                      Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                      Junge Erwachsene

                                      Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                      • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                      • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                        • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                        • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                        • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                        • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                        • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                      Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                      In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                      Achtung:

                                      Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                      Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                      • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                      • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                      Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                      Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                      Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                      • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                      • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                      Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                      Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                      Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                      Hinweis:

                                      Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                      Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                      Tipp:

                                      Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                      Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                        Deliktsfähigkeit

                                        Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                        • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                        • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                        Jugendliche unter 14 Jahren 

                                        Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                        Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                        Jugendliche ab 14 Jahren 

                                        Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                        Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                        Junge Erwachsene

                                        Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                        • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                        • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                          • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                          • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                          • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                          • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                          • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                        Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                        In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                        Achtung:

                                        Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                        Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                        • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                        • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                        Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                        Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                        Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                        • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                        • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                        Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                        Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                        Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                        Hinweis:

                                        Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                        Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                        Tipp:

                                        Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                        Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                          Deliktsfähigkeit

                                          Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                          • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                          • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                          Jugendliche unter 14 Jahren 

                                          Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                          Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                          Jugendliche ab 14 Jahren 

                                          Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                          Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                          Junge Erwachsene

                                          Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                          • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                          • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                            • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                            • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                            • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                            • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                            • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                          Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                          In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                          Achtung:

                                          Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                          Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                          • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                          • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                          Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                          Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                          Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                          • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                          • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                          Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                          Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                          Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                          Hinweis:

                                          Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                          Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                          Tipp:

                                          Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                          Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                            Deliktsfähigkeit

                                            Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                            • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                            • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                            Jugendliche unter 14 Jahren 

                                            Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                            Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                            Jugendliche ab 14 Jahren 

                                            Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                            Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                            Junge Erwachsene

                                            Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                            • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                            • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                              • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                              • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                              • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                              • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                              • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                            Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                            In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                            Achtung:

                                            Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                            Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                            • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                            • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                            Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                            Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                            Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                            • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                            • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                            Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                            Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                            Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                            Hinweis:

                                            Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                            Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                            Tipp:

                                            Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                            Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                              Deliktsfähigkeit

                                              Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                              • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                              • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                              Jugendliche unter 14 Jahren 

                                              Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                              Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                              Jugendliche ab 14 Jahren 

                                              Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                              Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                              Junge Erwachsene

                                              Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                              • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                              • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                              Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                              In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                              Achtung:

                                              Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                              Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                              • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                              • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                              Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                              Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                              Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                              • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                              • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                              Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                              Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                              Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                              Hinweis:

                                              Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                              Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                              Tipp:

                                              Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                              Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                                Deliktsfähigkeit

                                                Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                                • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                                • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                                Jugendliche unter 14 Jahren 

                                                Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                                Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                                Jugendliche ab 14 Jahren 

                                                Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                Junge Erwachsene

                                                Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                                • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                                • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                  • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                  • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                  • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                  • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                  • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                                Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                                Achtung:

                                                Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                                Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                                • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                                • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                                Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                                Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                                Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                                • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                                • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                                Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                                Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                                Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                                Hinweis:

                                                Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                                Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                Tipp:

                                                Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                                  Deliktsfähigkeit

                                                  Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                                  • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                                  • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                                  Jugendliche unter 14 Jahren 

                                                  Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                                  Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                                  Jugendliche ab 14 Jahren 

                                                  Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                  Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                  Junge Erwachsene

                                                  Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                                  • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                                  • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                    • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                    • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                    • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                    • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                    • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                                  Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                  In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                                  Achtung:

                                                  Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                                  Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                                  • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                                  • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                                  Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                                  Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                                  Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                                  • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                                  • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                                  Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                                  Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                                  Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                                  Hinweis:

                                                  Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                                  Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                  Tipp:

                                                  Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                  Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                                    Deliktsfähigkeit

                                                    Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                                    • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                                    • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                                    Jugendliche unter 14 Jahren 

                                                    Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                                    Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                                    Jugendliche ab 14 Jahren 

                                                    Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                    Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                    Junge Erwachsene

                                                    Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                                    • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                                    • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                      • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                      • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                      • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                      • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                      • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                                    Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                    In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                                    Achtung:

                                                    Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                                    Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                                    • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                                    • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                                    Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                                    Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                                    Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                                    • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                                    • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                                    Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                                    Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                                    Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                                    Hinweis:

                                                    Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                                    Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                    Tipp:

                                                    Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                    Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                                      Deliktsfähigkeit

                                                      Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                                      • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                                      • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                                      Jugendliche unter 14 Jahren 

                                                      Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                                      Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                                      Jugendliche ab 14 Jahren 

                                                      Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                      Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                      Junge Erwachsene

                                                      Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                                      • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                                      • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                        • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                        • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                        • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                        • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                        • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                                      Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                      In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                                      Achtung:

                                                      Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                                      Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                                      • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                                      • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                                      Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                                      Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                                      Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                                      • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                                      • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                                      Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                                      Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                                      Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                                      Hinweis:

                                                      Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                                      Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                      Tipp:

                                                      Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                      Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                                        Deliktsfähigkeit

                                                        Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                                        • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                                        • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                                        Jugendliche unter 14 Jahren 

                                                        Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                                        Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                                        Jugendliche ab 14 Jahren 

                                                        Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                        Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                        Junge Erwachsene

                                                        Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                                        • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                                        • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                          • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                          • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                          • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                          • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                          • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                                        Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                        In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                                        Achtung:

                                                        Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                                        Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                                        • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                                        • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                                        Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                                        Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                                        Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                                        • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                                        • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                                        Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                                        Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                                        Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                                        Hinweis:

                                                        Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                                        Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                        Tipp:

                                                        Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                        Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                                          Deliktsfähigkeit

                                                          Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                                          • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                                          • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                                          Jugendliche unter 14 Jahren 

                                                          Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                                          Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                                          Jugendliche ab 14 Jahren 

                                                          Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                          Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                          Junge Erwachsene

                                                          Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                                          • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                                          • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                            • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                            • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                            • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                            • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                            • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                                          Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                          In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                                          Achtung:

                                                          Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                                          Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                                          • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                                          • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                                          Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                                          Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                                          Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                                          • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                                          • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                                          Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                                          Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                                          Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                                          Hinweis:

                                                          Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                                          Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                          Tipp:

                                                          Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                          Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                                            Deliktsfähigkeit

                                                            Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                                            • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                                            • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                                            Jugendliche unter 14 Jahren 

                                                            Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                                            Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                                            Jugendliche ab 14 Jahren 

                                                            Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                            Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                            Junge Erwachsene

                                                            Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                                            • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                                            • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                              • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                              • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                              • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                              • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                              • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                                            Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                            In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                                            Achtung:

                                                            Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                                            Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                                            • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                                            • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                                            Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                                            Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                                            Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                                            • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                                            • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                                            Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                                            Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                                            Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                                            Hinweis:

                                                            Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                                            Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                            Tipp:

                                                            Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                            Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                                              Deliktsfähigkeit

                                                              Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                                              • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                                              • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                                              Jugendliche unter 14 Jahren 

                                                              Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                                              Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                                              Jugendliche ab 14 Jahren 

                                                              Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                              Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                              Junge Erwachsene

                                                              Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                                              • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                                              • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                                • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                                • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                                • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                                • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                                • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                                              Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                              In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                                              Achtung:

                                                              Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                                              Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                                              • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                                              • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                                              Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                                              Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                                              Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                                              • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                                              • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                                              Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                                              Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                                              Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                                              Hinweis:

                                                              Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                                              Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                              Tipp:

                                                              Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                              Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                                                Deliktsfähigkeit

                                                                Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                                                • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                                                • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                                                Jugendliche unter 14 Jahren 

                                                                Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                                                Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                                                Jugendliche ab 14 Jahren 

                                                                Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                                Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                                Junge Erwachsene

                                                                Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                                                • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                                                • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                                  • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                                  • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                                  • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                                  • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                                  • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                                                Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                                In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                                                Achtung:

                                                                Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                                                Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                                                • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                                                • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                                                Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                                                Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                                                Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                                                • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                                                • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                                                Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                                                Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                                                Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                                                Hinweis:

                                                                Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                                                Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                                Tipp:

                                                                Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                                Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

                                                                  Deliktsfähigkeit

                                                                  Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit,

                                                                  • das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und 
                                                                  • dieser Einsicht gemäß zu handeln.

                                                                  Jugendliche unter 14 Jahren 

                                                                  Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

                                                                  Unter 14 Jahren kann die/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

                                                                  Jugendliche ab 14 Jahren 

                                                                  Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, dann ist die/der Jugendliche nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14  und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                                  Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                                  Junge Erwachsene

                                                                  Junge Erwachsene sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. Für junge Erwachsene gelten seit 1. Jänner 2020 die allgemeinen Strafandrohungen, wenn

                                                                  • die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und 
                                                                  • der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
                                                                    • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
                                                                    • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
                                                                    • eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
                                                                    • eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
                                                                    • das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

                                                                  Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                                  In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.

                                                                  Achtung:

                                                                  Ist eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung einer Unmündigen/eines Unmündigen, der/dem eine strafbare Handlung angelastet wird, zu erwarten, hat das Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob Verfügungen hinsichtlich der Obsorge erforderlich sind.

                                                                  Wenn das Gericht feststellt, dass das Wohl einer/eines Unmündigen durch ihre/seine familiäre Situation gefährdet ist, hat es – wenn andere geeignete Verwandte nicht infrage kommen – den Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge (eventuell auch nur teilweise) zu betrauen. Dieser hat das Wohl des Kindes, je nach Lage des Falles, durch folgende Maßnahmen zu sichern:

                                                                  • Unterstützung der Erziehung (z.B. Beratung, therapeutische Hilfen), wobei das Kind im Haushalt seiner Familie bleibt
                                                                  • volle Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft oder in einem Jugendheim

                                                                  Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

                                                                  Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die/der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

                                                                  Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend eine Verteidigerin/ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:

                                                                  • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
                                                                  • im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter der/dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung keine gesetzliche Vertreterin/kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist

                                                                  Wenn eine beschuldigte Jugendliche/ein beschuldigter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu. Das gilt auch für die Akteneinsicht, außer die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ist verdächtig, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

                                                                  Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse der/des Jugendlichen geboten ist. Im Fall eines Ausschlusses können die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer und Vertreterinnen/Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen.

                                                                  Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher) oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben. An jedem Geschworenengericht müssen daher vier im Lehrberuf als Erzieherinnen/Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene eingesetzt werden. Jedem Schöffengericht muss eine solche Person angehören. Zudem müssen am Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Schöffe, dem Geschlecht der/des Angeklagten angehören.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei angeklagten Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter berechtigt, für die Jugendliche/den Jugendlichen, auch gegen deren/dessen Willen, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz der/dem Jugendlichen gewährt. Ist dem Gericht bekannt, dass die Pflege und Erziehung der/des Jugendlichen jemand anderem als der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zukommt, steht das Recht auch dieser Person zu.

                                                                  Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 (→ Stadt Wien)), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                                  Tipp:

                                                                  Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 13.02.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion