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    Strafbarkeit von Jugendlichen

    Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

    Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

    Hinweis:

    Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

    Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

    Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

    Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

    Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

    • sie ein Vergehen begehen,
    • sie kein schweres Verschulden trifft und
    • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

    Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

    Achtung:

    Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

    Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

    Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

    Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

    Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

    Beratungs- und Unterstützungsangebote

    Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

    Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

    Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Strafbarkeit von Jugendlichen

      Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

      Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

      Hinweis:

      Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

      Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

      Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

      Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

      Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

      • sie ein Vergehen begehen,
      • sie kein schweres Verschulden trifft und
      • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

      Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

      Achtung:

      Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

      Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

      Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

      Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

      Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

      Beratungs- und Unterstützungsangebote

      Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

      Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

      Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

        Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

        Hinweis:

        Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

        Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

        Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

        Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

        Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

        • sie ein Vergehen begehen,
        • sie kein schweres Verschulden trifft und
        • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

        Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

        Achtung:

        Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

        Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

        Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

        Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

        Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

        Beratungs- und Unterstützungsangebote

        Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

        Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

        Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
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          Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

          Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

          Hinweis:

          Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

          Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

          Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

          Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

          Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

          • sie ein Vergehen begehen,
          • sie kein schweres Verschulden trifft und
          • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

          Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

          Achtung:

          Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

          Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

          Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

          Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

          Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

          Beratungs- und Unterstützungsangebote

          Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

          Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

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            Strafbarkeit von Jugendlichen

            Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

            Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

            Hinweis:

            Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

            Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

            Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

            Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

            Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

            • sie ein Vergehen begehen,
            • sie kein schweres Verschulden trifft und
            • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

            Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

            Achtung:

            Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

            Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

            Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

            Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

            Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

            Beratungs- und Unterstützungsangebote

            Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

            Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

            Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
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              Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

              Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

              Hinweis:

              Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

              Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

              Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

              Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

              Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

              • sie ein Vergehen begehen,
              • sie kein schweres Verschulden trifft und
              • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

              Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

              Achtung:

              Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

              Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

              Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

              Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

              Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

              Beratungs- und Unterstützungsangebote

              Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

              Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

              Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
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                Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                Hinweis:

                Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                • sie ein Vergehen begehen,
                • sie kein schweres Verschulden trifft und
                • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                Achtung:

                Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                Beratungs- und Unterstützungsangebote

                Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Strafbarkeit von Jugendlichen

                  Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                  Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                  Hinweis:

                  Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                  Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                  Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                  Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                  Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                  • sie ein Vergehen begehen,
                  • sie kein schweres Verschulden trifft und
                  • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                  Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                  Achtung:

                  Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                  Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                  Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                  Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                  Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                  Beratungs- und Unterstützungsangebote

                  Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                  Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

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                    Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                    Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                    Hinweis:

                    Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                    Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                    Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                    Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                    Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                    • sie ein Vergehen begehen,
                    • sie kein schweres Verschulden trifft und
                    • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                    Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                    Achtung:

                    Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                    Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                    Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                    Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                    Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                    Beratungs- und Unterstützungsangebote

                    Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                    Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

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                      Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                      Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                      Hinweis:

                      Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                      Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                      Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                      Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                      Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                      • sie ein Vergehen begehen,
                      • sie kein schweres Verschulden trifft und
                      • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                      Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                      Achtung:

                      Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                      Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                      Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                      Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                      Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                      Beratungs- und Unterstützungsangebote

                      Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                      Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

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                        Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                        Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                        Hinweis:

                        Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                        Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                        Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                        Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                        Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                        • sie ein Vergehen begehen,
                        • sie kein schweres Verschulden trifft und
                        • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                        Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                        Achtung:

                        Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                        Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                        Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                        Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                        Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                        Beratungs- und Unterstützungsangebote

                        Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                        Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

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                          Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                          Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                          Hinweis:

                          Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                          Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                          Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                          Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                          Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                          • sie ein Vergehen begehen,
                          • sie kein schweres Verschulden trifft und
                          • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                          Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                          Achtung:

                          Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                          Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                          Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                          Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                          Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                          Beratungs- und Unterstützungsangebote

                          Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                          Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                          Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
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                            Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                            Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                            Hinweis:

                            Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                            Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                            Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                            Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                            Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                            • sie ein Vergehen begehen,
                            • sie kein schweres Verschulden trifft und
                            • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                            Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                            Achtung:

                            Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                            Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                            Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                            Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                            Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                            Beratungs- und Unterstützungsangebote

                            Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                            Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                            Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Strafbarkeit von Jugendlichen

                              Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                              Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                              Hinweis:

                              Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                              Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                              Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                              Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                              Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                              • sie ein Vergehen begehen,
                              • sie kein schweres Verschulden trifft und
                              • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                              Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                              Achtung:

                              Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                              Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                              Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                              Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                              Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                              Beratungs- und Unterstützungsangebote

                              Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                              Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                              Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Strafbarkeit von Jugendlichen

                                Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                Hinweis:

                                Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                • sie ein Vergehen begehen,
                                • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                Achtung:

                                Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
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                                  Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                  Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                  Hinweis:

                                  Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                  Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                  Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                  Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                  Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                  • sie ein Vergehen begehen,
                                  • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                  • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                  Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                  Achtung:

                                  Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                  Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                  Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                  Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                  Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                  Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                  Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                  Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                  Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
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                                    Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                    Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                    Hinweis:

                                    Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                    Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                    Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                    Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                    Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                    • sie ein Vergehen begehen,
                                    • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                    • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                    Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                    Achtung:

                                    Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                    Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                    Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                    Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                    Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                    Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                    Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                    Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                    Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
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                                      Strafbarkeit von Jugendlichen

                                      Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                      Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                      Hinweis:

                                      Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                      Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                      Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                      Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                      Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                      • sie ein Vergehen begehen,
                                      • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                      • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                      Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                      Achtung:

                                      Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                      Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                      Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                      Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                      Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                      Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                      Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                      Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Strafbarkeit von Jugendlichen

                                        Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                        Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                        Hinweis:

                                        Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                        Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                        Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                        Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                        Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                        • sie ein Vergehen begehen,
                                        • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                        • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                        Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                        Achtung:

                                        Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                        Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                        Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                        Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                        Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                        Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                        Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                        Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Strafbarkeit von Jugendlichen

                                          Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                          Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                          Hinweis:

                                          Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                          Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                          Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                          Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                          Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                          • sie ein Vergehen begehen,
                                          • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                          • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                          Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                          Achtung:

                                          Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                          Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                          Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                          Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                          Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                          Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                          Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                          Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Strafbarkeit von Jugendlichen

                                            Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                            Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                            Hinweis:

                                            Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                            Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                            Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                            Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                            Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                            • sie ein Vergehen begehen,
                                            • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                            • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                            Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                            Achtung:

                                            Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                            Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                            Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                            Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                            Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                            Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                            Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                            Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Strafbarkeit von Jugendlichen

                                              Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                              Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                              Hinweis:

                                              Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                              Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                              Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                              Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                              Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                              • sie ein Vergehen begehen,
                                              • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                              • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                              Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                              Achtung:

                                              Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                              Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                              Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                              Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                              Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                              Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                              Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                              Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                              Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Strafbarkeit von Jugendlichen

                                                Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                                Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                                Hinweis:

                                                Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                                Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                                Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                                Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                                Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                                • sie ein Vergehen begehen,
                                                • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                                • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                Achtung:

                                                Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                                Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                                Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                                Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                                Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                                Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Strafbarkeit von Jugendlichen

                                                  Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                                  Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                                  Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                                  Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                                  Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                                  Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                                  • sie ein Vergehen begehen,
                                                  • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                                  • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                  Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                  Achtung:

                                                  Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                                  Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                                  Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                                  Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                                  Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                  Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                                  Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                  Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Strafbarkeit von Jugendlichen

                                                    Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                                    Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                                    Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                                    Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                                    Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                                    Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                                    • sie ein Vergehen begehen,
                                                    • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                                    • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                    Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                    Achtung:

                                                    Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                                    Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                                    Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                                    Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                                    Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                    Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                                    Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                    Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Strafbarkeit von Jugendlichen

                                                      Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                                      Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                                      Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                                      Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                                      Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                                      Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                                      • sie ein Vergehen begehen,
                                                      • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                                      • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                      Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                      Achtung:

                                                      Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                                      Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                                      Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                                      Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                                      Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                      Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                                      Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                      Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Strafbarkeit von Jugendlichen

                                                        Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                                        Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                                        Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                                        Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                                        Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                                        Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                                        • sie ein Vergehen begehen,
                                                        • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                                        • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                        Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                        Achtung:

                                                        Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                                        Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                                        Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                                        Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                                        Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                        Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                                        Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                        Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Strafbarkeit von Jugendlichen

                                                          Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                                          Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                                          Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                                          Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                                          Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                                          Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                                          • sie ein Vergehen begehen,
                                                          • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                                          • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                          Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                          Achtung:

                                                          Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                                          Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                                          Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                                          Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                                          Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                          Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                                          Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                          Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Strafbarkeit von Jugendlichen

                                                            Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                                            Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                                            Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                                            Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                                            Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                                            Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                                            • sie ein Vergehen begehen,
                                                            • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                                            • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                            Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                            Achtung:

                                                            Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                                            Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                                            Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                                            Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                                            Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                            Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                                            Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                            Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Strafbarkeit von Jugendlichen

                                                              Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                                              Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                                              Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                                              Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                                              Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                                              Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                                              • sie ein Vergehen begehen,
                                                              • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                                              • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                              Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                              Achtung:

                                                              Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                                              Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                                              Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                                              Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                                              Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                              Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                                              Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                              Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Strafbarkeit von Jugendlichen

                                                                Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                                                Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                                                Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                                                Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                                                Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                                                Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                                                • sie ein Vergehen begehen,
                                                                • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                                                • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                                Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                                Achtung:

                                                                Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                                                Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                                                Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                                                Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                                                Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                                Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                                                Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                                Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Strafbarkeit von Jugendlichen

                                                                  Personen unter 14 Jahren (Unmündige)

                                                                  Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig. Das bedeutet: Sie sind nicht strafbar und können nicht verurteilt werden. Aber es können Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft, gesetzt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Zivilrechtlich können Personen unter 14 Jahren grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, kann diese die Haftung für einen verursachten Schaden treffen. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung der unmündigen Person in Betracht kommen.

                                                                  Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche)

                                                                  Ab 14 Jahren können Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche im Sinne des JGG.

                                                                  Bevor Jugendliche strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden können, hat das Gericht zu überprüfen, ob die/der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, ist die jugendliche Person nicht strafbar.

                                                                  Personen zwischen 14 und 16 Jahren sind weiters nicht strafbar, wenn

                                                                  • sie ein Vergehen begehen,
                                                                  • sie kein schweres Verschulden trifft und
                                                                  • nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

                                                                  Die Strafrahmen nach dem JGG sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

                                                                  Achtung:

                                                                  Das Pflegschaftsgericht und der Kinder- und Jugendhilfeträger werden von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Unmündige verständigt.

                                                                  Das Pflegschaftsgericht kann daraufhin prüfen, ob zur Sicherung des Wohles des Kindes Maßnahmen nötig sind. Dazu können insbesondere Unterstützungsmaßnahmen für die Familie (z.B. Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, therapeutische Hilfen), die (teilweise) Entziehung der Obsorge und die Unterbringung bei geeigneten Angehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung gehören.

                                                                  Personen zwischen 18 und 21 Jahren (junge Erwachsene)

                                                                  Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sind junge Erwachsene im Sinne des JGG. Für junge Erwachsene bleiben bestimmte Regelungen des Jugendstrafverfahren weiterhin anwendbar.

                                                                  Das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen etwa richtet sich grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden. Unter gewissen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Strafandrohungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und bestimmte gesetzliche geregelte Taten (u.a. Delikte gegen Leib und Leben, Sexualdelikte, Delikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestimmte Terrorismusdelikte) begangen wurden. Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

                                                                  Beratungs- und Unterstützungsangebote

                                                                  Die sozialen Dienste der Bundesländer, insbesondere das Amt für Jugend und Familie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien: die MA 11 [Stadt Wien]), bieten straffällig gewordenen Jugendlichen und ihren Familien eine breite Palette an beratender, unterstützender und therapeutischer Hilfe an.

                                                                  Der Verein NEUSTART bietet straffällig gewordenen Jugendlichen Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Konfliktbereinigung, Schadensgutmachung, Prävention und Straffälligenhilfe durch Unterstützung bei Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohn- und Krisenhilfeeinrichtungen und Unterstützung bei Tatausgleich an.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion