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    Meldung des Todesfalls: Sonstige Versicherungen

    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).

    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

    Falls Sie eine Versicherungsleistung beanspruchen wollen, müssen Sie dem Versicherungsinstitut in der Regel folgende Dokumente vorlegen:

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).

    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

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    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

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    Hinweis

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    Achtung

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    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

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    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

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    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

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    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

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    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

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    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

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    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

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    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

    Falls Sie eine Versicherungsleistung beanspruchen wollen, müssen Sie dem Versicherungsinstitut in der Regel folgende Dokumente vorlegen:

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Sonstige Versicherungen

    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).

    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).

    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).

    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).

    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

    Falls Sie eine Versicherungsleistung beanspruchen wollen, müssen Sie dem Versicherungsinstitut in der Regel folgende Dokumente vorlegen:

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    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).

    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).

    Achtung

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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