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    Meldung des Todesfalls: sonstige Versicherungen

    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]).

    Achtung:

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann erst nach Abschluss des Verlassenschaftverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis:

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

    Falls Sie eine Versicherungsleistung beanspruchen wollen, müssen Sie dem Versicherungsinstitut in der Regel folgende Dokumente vorlegen:

    Letzte Aktualisierung: 13.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]).

    Achtung:

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann erst nach Abschluss des Verlassenschaftverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis:

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

    Falls Sie eine Versicherungsleistung beanspruchen wollen, müssen Sie dem Versicherungsinstitut in der Regel folgende Dokumente vorlegen:

    Letzte Aktualisierung: 13.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: sonstige Versicherungen

    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]).

    Achtung:

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann erst nach Abschluss des Verlassenschaftverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis:

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]).

    Achtung:

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann erst nach Abschluss des Verlassenschaftverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis:

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Achtung:

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann erst nach Abschluss des Verlassenschaftverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis:

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Achtung:

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann erst nach Abschluss des Verlassenschaftverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis:

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Achtung:

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann erst nach Abschluss des Verlassenschaftverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis:

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Achtung:

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann erst nach Abschluss des Verlassenschaftverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis:

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Achtung:

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann erst nach Abschluss des Verlassenschaftverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis:

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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    Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]).

    Achtung:

    Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der/des Verstorbenen geschickt werden.

    Auf die Versicherungsleistungen kann erst nach Abschluss des Verlassenschaftverfahrens Anspruch erhoben werden.

    Hinweis:

    Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

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